L 18 AS 1698/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 24302/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1698/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die mit Schreiben vom 23. September 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 210,- EUR beläuft (= streitgegenständlicher und durch den angefochtenen Bescheid vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 verlautbarter Absenkungsbetrag für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Oktober 2008), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die zu einem Übersteigen des Betrages von 750,- EUR führenden Geldleistungen, die die Klägerin erstinstanzlich und mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2009 im Übrigen geltend gemacht hat, sind bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen, weil dieses Klagebegehren, zu dem sich die angefochtenen Bescheide nicht verhalten, offensichtlich unzulässig war (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 148 Nr 5).

Das Sozialgericht (SG) hat die Berufung nicht zugelassen. Die Verwendung der für eine zulassungsfreie Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung reicht hierfür nicht aus (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn 1, 3). Die Berufung ist auch auf die eingelegte NZB hin nicht zuzulassen. Denn die in § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft.

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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