L 26 AS 1652/09 B RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1448/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 1652/09 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 28. September 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist.

Nach § 178a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen – d.h. die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise - darlegen. Dazu müssen zum einen die Tatsachen angeführt werden, aus denen sich ergeben soll, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist. Zum anderen ist darzulegen, welcher konkrete Vortrag das Gericht bei Gewährung rechtlichen Gehörs möglicherweise zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte. Wird dieser Darlegungspflicht nicht genüge getan, ist die Rüge unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 178a SGG Rn. 6a).

Die am 28. September 2009 bei Gericht eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer Kritik an der Entscheidung des Senats. Nicht jedoch ist ihnen auch nur ansatzweise zu entnehmen, wann, wodurch und in welcher Weise der Senat während des konkreten Gerichtsverfahrens den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs verletzt hätte. Insbesondere behauptet er selbst nicht, daran gehindert worden zu sein, etwas aus seiner Sicht Erhebliches vorzutragen. Erst recht ist nicht konkret bezeichnet, welches für die Entscheidung erhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen haben soll, das ggf. zu einer anderen Beurteilung der Beschwerde hätte führen können.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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