Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Gotha (FST)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 14 SO 1150/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 1006/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids. Die Mutter des Klägers ist seit 1985 vollstationär in einem Wohnheim untergebracht. Der seitdem zu erbringende Kostenbeitrag wurde vom verstorbenen Vater des Klägers anerkannt. Nach Inkrafttreten des SGB XII erließ der Beklagte unter dem 08.09.2008 den Bescheid, dass der Vater des Klägers für die Monate Januar bis März 2005 einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 1.140,67 EUR zu zahlen habe. Für den Monat April betrage der Eigenanteil 1.094,84 EUR, für den Zeitraum Mai bis Juni 2005 1.084,27 EUR, für Juli 2005 1.603,18 EUR und für August 2005 1.265,55 EUR. Dieser Festsetzung hat der Vater des Klägers widersprochen. Nach einer Erörterung zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten 16.02.2006 wurde festgelegt, dass der Vater des Klägers nur bis Oktober 2005 zu einem Eigenanteil herangezogen würde, weil die Ehe im Oktober 2005 geschieden worden sei. Der Vater des Klägers nahm daraufhin den Widerspruch zurück. Der Beklagte hob unter dem 31.05.2006 den Bescheid vom 08.09.2005 mit Wirkung vom 01.10.2005 auf. Mit Schreiben vom 14.06.2006 bat der Vater des Klägers den zu zahlenden Betrag in Höhe von 5.454,84 EUR in Raten in Höhe von 100,- EUR monatlich abzahlen zu dürfen. Am 27.12.2007 verstarb der Vater des Klägers. Mit Schreiben vom 21.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Vater des Klägers aufgrund eines Bescheides vom 01.06.2006 einen Kostenbeitrag für die Unterbringung seiner damaligen Ehefrau in Höhe von 5.454, 84 EUR zu zahlen hatte. Aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung hat der Vater des Klägers hierauf 2.000,- EUR abgezahlt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 3.454,84 EUR zu zahlen sei. Der Kläger ist alleiniger Erbe nach seinem Vater. Das Nachlassverzeichnis über den Nachlass Vaters des Klägers wies als Nachlassmasse einen Betrag in Höhe von 2.220,- EUR aus. An Verbindlichkeiten, die durch Todesfall entstanden sind wurde ein Betrag in Höhe von 2.350,- EUR ausgewiesen. Mit Schreiben vom 10.04.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er vom Nachlassgericht zum alleinigen Erben erklärt worden sei. Er möge eine Erbverzichtsnachweis vorlegen, ansonsten er einen Rückforderungsbescheid erhalte. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wurde der Kläger aufgefordert 3.454,84 EUR zu zahlen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.01.2009 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass er als Rechtsnachfolger seines Vaters auch Rechtsnachfolger hinsichtlich dessen Verbindlichkeiten geworden seien. Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.03.2009, beim Sozialgericht am 04.03.2009 eingegangen, Klage erhoben. Der Nachlass habe zum Zeitpunkt der Erbanfalls 0,00 DM betragen. Er hafte auf Grund des § 102 SGB XII nur mit dem vorhandenen Nachlass. Ein solcher sei jedoch nicht mehr vorhanden. Letztlich stelle die Inanspruchnahme für ihn auch eine besondere Härte dar.
Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Hefter), die alle Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 ist rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 54 SGG. Der Beklagte kann auf Grund des Bescheids vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 von dem Kläger nicht die Zahlung von 3.454,84 EUR auf Grund der Rechtsnachfolge seines Vaters aus dem zu zahlenden Eigenanteil für die Kosten der Unterbringung seiner Mutter fordern. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig. Der Kläger ist zwar grundsätzlich als Erbe seines Vaters (§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) auch grundsätzlich dessen Rechtsnachfolger für etwaige Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) und damit auch grundsätzlich hinsichtlich des von seinem Vater zu zahlenden Eigenanteils nach den Vorschriften des SGB XII. Die Mutter des Klägers ist seit 1985 in einem Wohnheim untergebracht. Der Beklagte leiste nach dem 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen von monatlich 676,11 EUR, Eingliederungshilfe für Behinderte in Einrichtungen in Höhe von 1.204,73 EUR für den Monat Januar 2005, für den Monat Februar 2005 1.74,95 EUR und für den Monat März 1.235,15 EUR. Die Gesamtforderung in Höhe von 5.454,84 EUR gegen den Vater des Klägers ist bestandskräftig geworden. Hierauf hat der Vater des Kläger einen Betrag von 2000,- EUR bis zu seinem Tod abgezahlt, so dass noch ein Rückforderungssumme von 3.454,84 EUR verblieb. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein förmliches Ausschlagen der Erbschaft durch den Kläger ist insoweit nicht ersichtlich. Vorliegend, das ist auch unstreitig, wurde die Leistung, die für die Unterbringung der Mutter nach §§ 35 ff. SGB XII gewährt wurde, rechtmäßig gewährt. Infolgedessen richtet sich die Rückforderung dieser Leistung und auch des hier geforderten Eigenanteils des Vaters des Klägers allein nach § 102 SGB XII. Der Anspruch des Beklagten gegenüber dem Vater des Klägers ist auch bereits zu dessen Lebzeiten entstanden. Der gegen den Vater des Klägers gerichtete Bescheid vom 08.09.2005 ist in der Fassung vom 31.05.2005 bestandskräftig geworden. Der Vater des Klägers zahlte auf die festgestellte Forderung bis zu seinem Tod 2000,- EUR. Auf die Geltendmachung der Forderung, die unstreitig ist, durch die Behörde gegenüber dem Erblasser kommt es für die Frage des Übergangs der Verbindlichkeit auf die Erben nicht an Die bestehende Ersatzpflicht geht per Gesetz auf die Erben über (§ 102 Abs. 1, 2 SGB XII). Gleichzeitig statuiert diese Normierung durch § 102 Abs. 2 SGB XII eine Beschränkung der Haftung der Erben auf den im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Nachlass. Diese Haftungsbeschränkung auf den Nachlass in § 102 Abs. 2 SGB XII ist eine eigenständige und abschließende Regelung. Sie verbietet insoweit einen haftungserweiternden Rückgriff auf das BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zum inhaltsgleichen § 92c BSHG, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2005, § 102 SGB XII, Rdnr. 19). Sinn dieser Regelung ist es, dass der Erbe eines Sozialhilfeempfängers nur aus dem Ererbten, nicht aus seinem eigenen Vermögen heraus leisten muss, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2005, § 102 SGB XII, Rdnr. 19). Zum Zeitpunkt des Erbanfalls wies der Nachlass eine Höhe von Null aus, jedenfalls nach Saldierung der Nachlassmasse mit den Verbindlichkeiten, die durch den Todesfall entstanden sind. Dies wird von keinem der Beteiligten bestritten. Die Haftung der Erben richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII, dem Sozialgesetzbuch I - SGB I - und dem Sozialgesetzbuch X - SGB X -. Mit den Regelungen des § 102 SGB XII ist eine gesetzliche Grundlage für die Fälle der Rückforderung der Sozialhilfe geschaffen worden. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem jeweiligen Leistungsberechtigten sind insoweit im SGB XII, dem SGB I und SGB X abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zu den inhaltsgleichen Vorschriften des §§ 92 ff BSHG, Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O.). Die Erbenhaftung lässt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht nach § 102 SGB XII zwar als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) bezeichnet, die Beschränkung der Haftung des Erben (so die Überschrift im Zweiten Teil des Zweiten Abschnitts des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter III.) aber nicht den Regelungen der §§ 1975 ff. BGB überlassen. Vielmehr hat er die Erbenhaftung nach § 102 SGB XII mit der eigenständigen Regelung in Absatz 2 von vornherein und abschließend auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass beschränkt, (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O.). Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es sich hier nicht um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 102 SGB XII handele, ist dem nicht zu folgen. Nach § 102 SGB XII ist u.a. der Erbe einer leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 102 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall rechtmäßig (vgl. BVerwG vom 21.10.1987 BVerwGE 78, 165) aufgewendet wurden und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt. § 102 SGB XII ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die mit Mitteln der Allgemeinheit finanzierten Leistungen der Sozialhilfe nicht zurückverlangt werden, auch wenn Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht. Der Ersatzanspruch nach § 102 SGB XII richtet sich nicht gegen den Erblasser, sondern gegen den Erben und entsteht erst mit dem Erbfall. Nach § 102 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zwar zu den Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB "außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen" gehören, sie ist aber keine Erblasserschuld, wie z.B. eine öffentlich-rechtliche Steuerschuld des Erblassers, sondern trifft gemäß § 102 SGB XII den Erben als solchen" im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB. Der Kläger ist Erbe. Das hat das Amtsgericht festgestellt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII haftet der Erbe - nur - mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Auch diese Einschränkung hat der Sozialhilfeträger von Amts wegen zu beachten, wenn er durch Verwaltungsakt seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend macht. Der in der Vorschrift verwandte Begriff "Wert des Nachlasses" ist der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG vom 23.9.1982 BVerwGE 66, 161 = FEVS 32, 177). Unter dem Wert des Nachlasses ist nichts anderes zu verstehen als unter dem wortgleichen Begriff in § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der für die Ermittlung von Bestand und Wert des Nachlasses maßgebliche Zeitpunkt stellt somit auf die Zeit des Erbfalls, d.h. auf den Tod des Erblassers bzw. den gemäß § 9 Verschollenheitsgesetz festzustellenden Todeszeitpunkt ab (vgl. Frank in MünchKomm, RdNr. 12 zu § 2311). Damit wirken sich weder Wertsteigerungen noch Wertminderungen des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers aus. Nach allgemeiner Meinung bestimmt sich der Wert des - bestehenden - Nachlasses im Sinne von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der Differenz von Aktiv- und Passivbestand (vgl. dazu nur Frank, a.a.O., RdNrn. 3 und 9 ff. zu § 2311; Edenhofer in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, RdNr. 3 zu § 2311). Das gilt im Hinblick darauf, dass das SGB XII keinen eigenständigen Begriff des Wertes des Nachlasses und keine eigenständigen Regeln zur Ermittlung des Nachlasswertes feststellt, auch bei der Anwendung des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Darüber besteht im Grundsatz zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Streit besteht letztlich darüber, welche Belastungen als zu berücksichtigender Passivbestand anzusehen sind. Der Beklagte will lediglich die "Erbfallschulden" und nicht auch die" vom Erblasser herrührenden Schulden" im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, also die sogenannten Erblasserschulden berücksichtigt wissen. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung in der zivilrechtlichen Literatur, dass vom Aktivbestand des Nachlasses sowohl die Erblasserschulden abzuziehen sind als auch "den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten" im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, also sogenannte Erbfallschulden (vgl. Frank, a.a.O., RdNr. 10 zu § 2311 und Edenhofer, a.a.O., RdNr. 11 zu § 2311). Davon geht jedenfalls bezüglich der vom Erben zu tragenden Kosten einer angemessenen Beerdigung (§ 1968 BGB) auch die Rechtsprechung aus, wobei es keine Rolle spielt, dass diese Kosten nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern erst in den Tagen danach entstehen (BVerwG vom 23.9.1982, a.a.O.; OVG RhPf vom 5.4.2001 FEVS 52, 573). Die Verpflichtung des Erben, gemäß 102 SGB XII die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen, ist ebenfalls eine Nachlassverbindlichkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, die mit dem Erbanfall entsteht. Davon umfasst ist auch der Ersatz des Eigenanteils für die Ehefrau des Erblassers. Das Gericht vermag deshalb der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, dass die Forderung des Beklagten gegen den Vater des Klägers nicht zu den unter § 102 SGB XII zu subsumierenden Erblasser- oder Erbfallschulden gehören soll. Unter die Haftungsbeschränkung fallen wie dargelegt auch die Erblasserschulden, um die es vorliegend geht. Der Argumentation des Beklagten ist auch insoweit nicht zu folgen, dass er vorgibt, der Anspruch falle nicht unter § 102 SGB XII. Dieser sei nur nach §§ 1967 BGB zu betrachten. Hierbei übersieht der Beklagte, dass in diesem Fall die Haftungsbeschränkung der §§ 1975 ff. BGB greifen würde. Dies ist jedoch nach § 102 SGB XII ausgeschlossen, weil die Beschränkung der Haftung des Erben als eigenständig und abschließend betrachtet wird, vgl. BVerwG vom 25.06.1992, a.a.O ... Mit § 102 SGB XII ist aber auch klargestellt, dass der Erbe nur mit dem Nachlass haftet und nicht auch eigenes Vermögen zur Deckung des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs verwenden muss. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger auf das eigene Einkommen und Vermögen des Erben nicht zurückgreifen darf (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 102 Rdnr. 19). Darüber hinaus ist der Bescheid vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 nicht hinreichend bestimmt, § 37Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände, für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes, für sonstige durch den Verwaltungsakt Betroffene und unter Umständen auch Dritte, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zu Grunde legen können (vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 37 Rn. 1). Der Beklagte hat in seinem Bescheid es verabsäumt klar hervorzuheben, dass eine Haftung des Erben - hier des Klägers - überhaupt allein auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass beschränkt ist. Er erweckt damit mit dem Bescheid vielmehr den Eindruck, dass für den jeweiligen Adressaten eine Haftung in Höhe des säumigen Betrages aus seinem Privatvermögen zum tragen kommen kann. Diese Ansicht hat der Beklagte trotz Hinweises des Gerichts weiter aufrechterhalten. Insoweit ist der Bescheid auch nicht hinreichend konkret, was zu einer Unbestimmtheit desselben führt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte den Eigenanteil zutreffend ermittelt und berechnet hat. Es kommt vorliegend nicht darauf an.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids. Die Mutter des Klägers ist seit 1985 vollstationär in einem Wohnheim untergebracht. Der seitdem zu erbringende Kostenbeitrag wurde vom verstorbenen Vater des Klägers anerkannt. Nach Inkrafttreten des SGB XII erließ der Beklagte unter dem 08.09.2008 den Bescheid, dass der Vater des Klägers für die Monate Januar bis März 2005 einen monatlichen Eigenanteil in Höhe von 1.140,67 EUR zu zahlen habe. Für den Monat April betrage der Eigenanteil 1.094,84 EUR, für den Zeitraum Mai bis Juni 2005 1.084,27 EUR, für Juli 2005 1.603,18 EUR und für August 2005 1.265,55 EUR. Dieser Festsetzung hat der Vater des Klägers widersprochen. Nach einer Erörterung zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten 16.02.2006 wurde festgelegt, dass der Vater des Klägers nur bis Oktober 2005 zu einem Eigenanteil herangezogen würde, weil die Ehe im Oktober 2005 geschieden worden sei. Der Vater des Klägers nahm daraufhin den Widerspruch zurück. Der Beklagte hob unter dem 31.05.2006 den Bescheid vom 08.09.2005 mit Wirkung vom 01.10.2005 auf. Mit Schreiben vom 14.06.2006 bat der Vater des Klägers den zu zahlenden Betrag in Höhe von 5.454,84 EUR in Raten in Höhe von 100,- EUR monatlich abzahlen zu dürfen. Am 27.12.2007 verstarb der Vater des Klägers. Mit Schreiben vom 21.02.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Vater des Klägers aufgrund eines Bescheides vom 01.06.2006 einen Kostenbeitrag für die Unterbringung seiner damaligen Ehefrau in Höhe von 5.454, 84 EUR zu zahlen hatte. Aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung hat der Vater des Klägers hierauf 2.000,- EUR abgezahlt, so dass noch ein Betrag in Höhe von 3.454,84 EUR zu zahlen sei. Der Kläger ist alleiniger Erbe nach seinem Vater. Das Nachlassverzeichnis über den Nachlass Vaters des Klägers wies als Nachlassmasse einen Betrag in Höhe von 2.220,- EUR aus. An Verbindlichkeiten, die durch Todesfall entstanden sind wurde ein Betrag in Höhe von 2.350,- EUR ausgewiesen. Mit Schreiben vom 10.04.2008 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er vom Nachlassgericht zum alleinigen Erben erklärt worden sei. Er möge eine Erbverzichtsnachweis vorlegen, ansonsten er einen Rückforderungsbescheid erhalte. Mit Bescheid vom 30.04.2008 wurde der Kläger aufgefordert 3.454,84 EUR zu zahlen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.01.2009 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass er als Rechtsnachfolger seines Vaters auch Rechtsnachfolger hinsichtlich dessen Verbindlichkeiten geworden seien. Hiergegen hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.03.2009, beim Sozialgericht am 04.03.2009 eingegangen, Klage erhoben. Der Nachlass habe zum Zeitpunkt der Erbanfalls 0,00 DM betragen. Er hafte auf Grund des § 102 SGB XII nur mit dem vorhandenen Nachlass. Ein solcher sei jedoch nicht mehr vorhanden. Letztlich stelle die Inanspruchnahme für ihn auch eine besondere Härte dar.
Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Hefter), die alle Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 ist rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt, § 54 SGG. Der Beklagte kann auf Grund des Bescheids vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2009 von dem Kläger nicht die Zahlung von 3.454,84 EUR auf Grund der Rechtsnachfolge seines Vaters aus dem zu zahlenden Eigenanteil für die Kosten der Unterbringung seiner Mutter fordern. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig. Der Kläger ist zwar grundsätzlich als Erbe seines Vaters (§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) auch grundsätzlich dessen Rechtsnachfolger für etwaige Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) und damit auch grundsätzlich hinsichtlich des von seinem Vater zu zahlenden Eigenanteils nach den Vorschriften des SGB XII. Die Mutter des Klägers ist seit 1985 in einem Wohnheim untergebracht. Der Beklagte leiste nach dem 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen von monatlich 676,11 EUR, Eingliederungshilfe für Behinderte in Einrichtungen in Höhe von 1.204,73 EUR für den Monat Januar 2005, für den Monat Februar 2005 1.74,95 EUR und für den Monat März 1.235,15 EUR. Die Gesamtforderung in Höhe von 5.454,84 EUR gegen den Vater des Klägers ist bestandskräftig geworden. Hierauf hat der Vater des Kläger einen Betrag von 2000,- EUR bis zu seinem Tod abgezahlt, so dass noch ein Rückforderungssumme von 3.454,84 EUR verblieb. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ein förmliches Ausschlagen der Erbschaft durch den Kläger ist insoweit nicht ersichtlich. Vorliegend, das ist auch unstreitig, wurde die Leistung, die für die Unterbringung der Mutter nach §§ 35 ff. SGB XII gewährt wurde, rechtmäßig gewährt. Infolgedessen richtet sich die Rückforderung dieser Leistung und auch des hier geforderten Eigenanteils des Vaters des Klägers allein nach § 102 SGB XII. Der Anspruch des Beklagten gegenüber dem Vater des Klägers ist auch bereits zu dessen Lebzeiten entstanden. Der gegen den Vater des Klägers gerichtete Bescheid vom 08.09.2005 ist in der Fassung vom 31.05.2005 bestandskräftig geworden. Der Vater des Klägers zahlte auf die festgestellte Forderung bis zu seinem Tod 2000,- EUR. Auf die Geltendmachung der Forderung, die unstreitig ist, durch die Behörde gegenüber dem Erblasser kommt es für die Frage des Übergangs der Verbindlichkeit auf die Erben nicht an Die bestehende Ersatzpflicht geht per Gesetz auf die Erben über (§ 102 Abs. 1, 2 SGB XII). Gleichzeitig statuiert diese Normierung durch § 102 Abs. 2 SGB XII eine Beschränkung der Haftung der Erben auf den im Zeitpunkt des Erbanfalls vorhandenen Nachlass. Diese Haftungsbeschränkung auf den Nachlass in § 102 Abs. 2 SGB XII ist eine eigenständige und abschließende Regelung. Sie verbietet insoweit einen haftungserweiternden Rückgriff auf das BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zum inhaltsgleichen § 92c BSHG, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2005, § 102 SGB XII, Rdnr. 19). Sinn dieser Regelung ist es, dass der Erbe eines Sozialhilfeempfängers nur aus dem Ererbten, nicht aus seinem eigenen Vermögen heraus leisten muss, vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar 2005, § 102 SGB XII, Rdnr. 19). Zum Zeitpunkt des Erbanfalls wies der Nachlass eine Höhe von Null aus, jedenfalls nach Saldierung der Nachlassmasse mit den Verbindlichkeiten, die durch den Todesfall entstanden sind. Dies wird von keinem der Beteiligten bestritten. Die Haftung der Erben richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII, dem Sozialgesetzbuch I - SGB I - und dem Sozialgesetzbuch X - SGB X -. Mit den Regelungen des § 102 SGB XII ist eine gesetzliche Grundlage für die Fälle der Rückforderung der Sozialhilfe geschaffen worden. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem jeweiligen Leistungsberechtigten sind insoweit im SGB XII, dem SGB I und SGB X abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992, FEVS 43, 321 ff. zu den inhaltsgleichen Vorschriften des §§ 92 ff BSHG, Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O.). Die Erbenhaftung lässt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 1978 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht nach § 102 SGB XII zwar als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) bezeichnet, die Beschränkung der Haftung des Erben (so die Überschrift im Zweiten Teil des Zweiten Abschnitts des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter III.) aber nicht den Regelungen der §§ 1975 ff. BGB überlassen. Vielmehr hat er die Erbenhaftung nach § 102 SGB XII mit der eigenständigen Regelung in Absatz 2 von vornherein und abschließend auf den Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlass beschränkt, (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, a.a.O.). Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass es sich hier nicht um eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 102 SGB XII handele, ist dem nicht zu folgen. Nach § 102 SGB XII ist u.a. der Erbe einer leistungsberechtigten Person zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nach § 102 SGB XII nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall rechtmäßig (vgl. BVerwG vom 21.10.1987 BVerwGE 78, 165) aufgewendet wurden und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII ist der Anspruch auf Kostenersatz nicht geltend zu machen, soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII liegt. § 102 SGB XII ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die mit Mitteln der Allgemeinheit finanzierten Leistungen der Sozialhilfe nicht zurückverlangt werden, auch wenn Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht. Der Ersatzanspruch nach § 102 SGB XII richtet sich nicht gegen den Erblasser, sondern gegen den Erben und entsteht erst mit dem Erbfall. Nach § 102 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zwar zu den Nachlassverbindlichkeiten, zu denen nach § 1967 Abs. 2 BGB "außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen" gehören, sie ist aber keine Erblasserschuld, wie z.B. eine öffentlich-rechtliche Steuerschuld des Erblassers, sondern trifft gemäß § 102 SGB XII den Erben als solchen" im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB. Der Kläger ist Erbe. Das hat das Amtsgericht festgestellt. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII haftet der Erbe - nur - mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Auch diese Einschränkung hat der Sozialhilfeträger von Amts wegen zu beachten, wenn er durch Verwaltungsakt seinen Anspruch gegenüber dem Erben geltend macht. Der in der Vorschrift verwandte Begriff "Wert des Nachlasses" ist der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG vom 23.9.1982 BVerwGE 66, 161 = FEVS 32, 177). Unter dem Wert des Nachlasses ist nichts anderes zu verstehen als unter dem wortgleichen Begriff in § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Der für die Ermittlung von Bestand und Wert des Nachlasses maßgebliche Zeitpunkt stellt somit auf die Zeit des Erbfalls, d.h. auf den Tod des Erblassers bzw. den gemäß § 9 Verschollenheitsgesetz festzustellenden Todeszeitpunkt ab (vgl. Frank in MünchKomm, RdNr. 12 zu § 2311). Damit wirken sich weder Wertsteigerungen noch Wertminderungen des Nachlasses nach dem Tod des Erblassers aus. Nach allgemeiner Meinung bestimmt sich der Wert des - bestehenden - Nachlasses im Sinne von § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB aus der Differenz von Aktiv- und Passivbestand (vgl. dazu nur Frank, a.a.O., RdNrn. 3 und 9 ff. zu § 2311; Edenhofer in Palandt, BGB, 62. Aufl. 2003, RdNr. 3 zu § 2311). Das gilt im Hinblick darauf, dass das SGB XII keinen eigenständigen Begriff des Wertes des Nachlasses und keine eigenständigen Regeln zur Ermittlung des Nachlasswertes feststellt, auch bei der Anwendung des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Darüber besteht im Grundsatz zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Streit besteht letztlich darüber, welche Belastungen als zu berücksichtigender Passivbestand anzusehen sind. Der Beklagte will lediglich die "Erbfallschulden" und nicht auch die" vom Erblasser herrührenden Schulden" im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, also die sogenannten Erblasserschulden berücksichtigt wissen. Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung in der zivilrechtlichen Literatur, dass vom Aktivbestand des Nachlasses sowohl die Erblasserschulden abzuziehen sind als auch "den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten" im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB, also sogenannte Erbfallschulden (vgl. Frank, a.a.O., RdNr. 10 zu § 2311 und Edenhofer, a.a.O., RdNr. 11 zu § 2311). Davon geht jedenfalls bezüglich der vom Erben zu tragenden Kosten einer angemessenen Beerdigung (§ 1968 BGB) auch die Rechtsprechung aus, wobei es keine Rolle spielt, dass diese Kosten nicht im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, sondern erst in den Tagen danach entstehen (BVerwG vom 23.9.1982, a.a.O.; OVG RhPf vom 5.4.2001 FEVS 52, 573). Die Verpflichtung des Erben, gemäß 102 SGB XII die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen, ist ebenfalls eine Nachlassverbindlichkeit nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, die mit dem Erbanfall entsteht. Davon umfasst ist auch der Ersatz des Eigenanteils für die Ehefrau des Erblassers. Das Gericht vermag deshalb der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, dass die Forderung des Beklagten gegen den Vater des Klägers nicht zu den unter § 102 SGB XII zu subsumierenden Erblasser- oder Erbfallschulden gehören soll. Unter die Haftungsbeschränkung fallen wie dargelegt auch die Erblasserschulden, um die es vorliegend geht. Der Argumentation des Beklagten ist auch insoweit nicht zu folgen, dass er vorgibt, der Anspruch falle nicht unter § 102 SGB XII. Dieser sei nur nach §§ 1967 BGB zu betrachten. Hierbei übersieht der Beklagte, dass in diesem Fall die Haftungsbeschränkung der §§ 1975 ff. BGB greifen würde. Dies ist jedoch nach § 102 SGB XII ausgeschlossen, weil die Beschränkung der Haftung des Erben als eigenständig und abschließend betrachtet wird, vgl. BVerwG vom 25.06.1992, a.a.O ... Mit § 102 SGB XII ist aber auch klargestellt, dass der Erbe nur mit dem Nachlass haftet und nicht auch eigenes Vermögen zur Deckung des öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs verwenden muss. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass der Sozialhilfeträger auf das eigene Einkommen und Vermögen des Erben nicht zurückgreifen darf (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 102 Rdnr. 19). Darüber hinaus ist der Bescheid vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2009 nicht hinreichend bestimmt, § 37Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG -. Ein Verwaltungsakt ist dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände, für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsaktes, für sonstige durch den Verwaltungsakt Betroffene und unter Umständen auch Dritte, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zu Grunde legen können (vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 37 Rn. 1). Der Beklagte hat in seinem Bescheid es verabsäumt klar hervorzuheben, dass eine Haftung des Erben - hier des Klägers - überhaupt allein auf den tatsächlich vorhandenen Nachlass beschränkt ist. Er erweckt damit mit dem Bescheid vielmehr den Eindruck, dass für den jeweiligen Adressaten eine Haftung in Höhe des säumigen Betrages aus seinem Privatvermögen zum tragen kommen kann. Diese Ansicht hat der Beklagte trotz Hinweises des Gerichts weiter aufrechterhalten. Insoweit ist der Bescheid auch nicht hinreichend konkret, was zu einer Unbestimmtheit desselben führt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte den Eigenanteil zutreffend ermittelt und berechnet hat. Es kommt vorliegend nicht darauf an.
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