L 1 R 181/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 R 1174/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 181/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente.

Der am X.XXXXXXX 1939 geborene Kläger war von Beruf Architekt. Seinem im Juni 2004 gestellten Antrag auf Regelaltersrente fügte er ein Schreiben vom 28. Mai 2004 bei, mit dem er darauf hinwies, dass er während seines ganzen Berufslebens der Stadt Hamburg als Arbeitskraft zur Verfügung gestanden habe. Zeiten mit geringer oder ohne Beitragszahlung seien die Folge von Mobbing, Psychoterror und Verfolgung. Er beanspruche daher die Anerkennung aller Zeiten mit niedrigen Beiträgen entsprechend der Gehaltseinstufung aufgrund seiner Ausbildung beziehungsweise die Zahlung einer Abfindung oder Entschädigung hierfür.

Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 24. Juni 2004 eine Regelaltersrente in Höhe von EUR 746,41 ab 1. September 2004. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und nahm Bezug auf sein Schreiben vom 28. Mai 2004. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 berechnete die Beklagte die Rente aufgrund eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag neu und bewilligte ab 1. September 2004 einen Betrag von monatlich EUR 872,11. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 als unbegründet zurück. Alle rentenrechtlich relevanten Zeiten seien berücksichtigt worden, auch der Kläger habe keine Fehler in der Berechnung geltend gemacht.

Mit seiner am 4. Mai 2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiter verfolgt und erneut auf seine langjährige qualifizierte Ausbildung sowie seine lebenslange Verfügbarkeit als Arbeitskraft verwiesen. Er sei in seiner Berufsausübung durch Mobbing, Psychoterror, Verfolgung durch Penner, Säufer, Verrückte und Menschen mit Hunden behindert worden. Er habe daher Anspruch auf eine Vollrente, die der eines Diplom-Ingenieurs entspreche, der bis zu seinem 65. Lebensjahr für die Stadt Hamburg gearbeitet habe.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 27. September 2007 – den Beteiligten zugestellt am 4. Oktober 2007 – die angefochtenen Bescheide teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Rente unter Berücksichtigung eines kürzeren belegungsfähigen Gesamtzeitraums neu festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der belegungsfähige Zeitraum verlaufe vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente. Rentenbeginn sei aber nicht – wie von der Beklagten angenommen – der Zahlungsbeginn, sondern der Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Rente. Außerdem seien vom belegungsfähigen Zeitraum weitere bisher nicht berücksichtigte Zeiten der Hochschulausbildung abzuziehen. Die vom Kläger begehrte höhere Bewertung von Zeiten mit niedrigem Einkommen sei dagegen nicht möglich. Auch einen Schadensersatz für derartige Zeiten sehe das Rentenrecht nicht vor.

Gegen dieses Urteil haben der Kläger am 1. Oktober 2007 und die Beklagte am 23. Oktober 2007 Berufung eingelegt.

Soweit das Urteil des Sozialgerichts die Berechnung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums betrifft, hat der Kläger seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Von Bedeutung sei für ihn nur, so gestellt zu werden, als habe er durchgehend als angestellter Architekt gearbeitet, da das ihm widerfahrene Unrecht nur so ausgeglichen werden könne.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 27. September 2007 und der Bescheide vom 24. Juni 2004 und 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 rentenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er seit Beendigung seiner Ausbildung zum Architekten bis Vollendung des 65. Lebensjahres als angestellter Architekt der Freien und Hansestadt Hamburg gearbeitet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts, soweit dadurch die Klage abgewiesen wurde, für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige (§§ 143, 151 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet, da das Sozialgericht seine Klage insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, rentenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er seit Beendigung seiner Ausbildung zum Architekten bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres als angestellter Architekt der Freien und Hansestadt Hamburg gearbeitet. Die Rentenhöhe errechnet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Für die vom Kläger begehrte Berücksichtigung persönlicher Umstände, die zu Lücken im Versicherungsverlauf oder zu Zeiten mit niedrigem Einkommen geführt haben, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Das Rentenrecht bietet daher keine rechtliche Möglichkeit, einen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung so zu stellen, als habe er abweichend vom tatsächlichen Versicherungsverlauf durchgehend gearbeitet oder ein höheres Einkommen bezogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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