L 12 AS 4955/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1233/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4955/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. August 2009 wegen Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In der Hauptsache war zwischen den Beteiligten die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum 13. September bis 22. November 2007 streitig.

Mit Bescheid vom 29. November 2007 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen wegen der Anrechnung von Einkommen für September 2007 keine Leistungen, für Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt in Höhe von 53,42 EUR und für November 2007 in Höhe von 328,85 EUR. Weiter wurde in dem Bescheid ausgeführt, die Kaltmiete werde mit 455 EUR, die Heizkosten mit 90 EUR abzüglich der Warmwasserpauschale übernommen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2008, im übersandten Exemplar korrigierend datiert auf den 13. Februar 2008, zurück.

Mit ihrer am 18. März 2008 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machten die Klägerinnen geltend, im Bescheid vom 29. November 2007 seien keine Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden. Für dieses Verfahren begehrten die Klägerinnen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

Das SG hat mit Beschluss vom 13. August 2009 den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt und insoweit auf den Gerichtsbescheid vom gleichen Tag Bezug genommen. Im Gerichtsbescheid hat das SG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden sei. Der am 14. Februar 2008 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid gelte nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tage nach der Bekanntgabe als bekannt gegeben. Mit der erst am Dienstag, 18. März 2008 erhobenen Klage sei die Klagefrist versäumt.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 3. September 2009 zugestellten PKH-Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer am Montag, 5. Oktober 2009 eingelegten Beschwerde, die trotz entsprechender Anforderung nicht begründet wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft (§ 172 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze für die Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Klägerinnen haben für das Klageverfahren S 15 AS 1233/08 keinen Anspruch auf PKH.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).

Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung der Klägerinnen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ersichtlich sind (§ 67 Abs. 1 SGG), hierzu wurde auch von den anwaltlich vertretenen Klägerinnen nichts vorgetragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved