Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 4981/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin F. wird für unbegründet erklärt.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 12. Oktober 2009 enthält keine Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten. Vielmehr hat Richterin F. mit den Schreiben vom 06. August 2009 und 25. August 2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Dr. K. nicht vom Gericht in Auftrag gegeben wurde und deswegen als sog. Privatgutachten rechtlich zu werten ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht Heilbronn mit Schreiben vom 03. April 2009 auf das Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen hat. Der Kläger hat schon diesen Antrag binnen der ihm gesetzten Frist nicht gestellt. Auch wurde die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO veranlasst (vgl. hierzu auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Neunte Auflage 2008, § 109 RdNr. 19). Dessen ungeachtet wurde aufgrund der Verfügung vom 30. September 2009 der eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 1500 EUR an den klägerischen Bevollmächtigten zurückerstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 12. Oktober 2009 enthält keine Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten. Vielmehr hat Richterin F. mit den Schreiben vom 06. August 2009 und 25. August 2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gutachten von Dr. K. nicht vom Gericht in Auftrag gegeben wurde und deswegen als sog. Privatgutachten rechtlich zu werten ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Sozialgericht Heilbronn mit Schreiben vom 03. April 2009 auf das Antragsrecht nach § 109 SGG hingewiesen hat. Der Kläger hat schon diesen Antrag binnen der ihm gesetzten Frist nicht gestellt. Auch wurde die Beweisaufnahme nicht von Amts wegen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO veranlasst (vgl. hierzu auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Neunte Auflage 2008, § 109 RdNr. 19). Dessen ungeachtet wurde aufgrund der Verfügung vom 30. September 2009 der eingezahlte Kostenvorschuss in Höhe von 1500 EUR an den klägerischen Bevollmächtigten zurückerstattet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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