Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 60 AL 705/07 PKH
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 187/08 PKH AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz wegen Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 23. Januar 2002 und Erteilung eines Neufeststellungsbescheides Prozesskostenhilfe ab 16. Oktober 2006 bewilligt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem die Höhe des Anschlussunterhaltsgeldes (AUhg) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 18. Februar 2002 streitig ist.
Die 1963 geborene Klägerin, die geschieden und Mutter eines 1990 geborenen Kindes ist, bezog nach einer seit 1996 ausgeübten Beschäftigung vom 20. April 1999 bis 17. April 2000 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von zuletzt 1.560,- DM und der Leistungsgruppe B 1, im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe und schließlich während einer abgeschlossenen Weiterbildungsmaßnahme (PC – Anwendungstraining) vom 28. August bis 20. November 2001 Unterhaltsgeld. Vor Abschluss der Maßnahme am 8. November 2001 meldete sie sich erneut arbeitslos. Sie gab dabei u.a. an, dass auf ihrer Steuerkarte ab 1. Januar 2002 nicht mehr wie bisher die Steuerklasse II, sondern die Steuerklasse I eingetragen war, was nach Vorlage der Steuerkarte in der Leistungsakte auch vermerkt wurde. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 27. November 2001 AUhg gemäß § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit ab 21. November 2001 für 90 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530,- DM und der Leistungsgruppe A 1 in Höhe von 586,11 DM pro Woche. Für die Zeit ab 1. Januar 2002 erging zunächst ein Bewilligungsänderungsbescheid über AUhg vom 14. Januar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 780,- EUR und der Leistungsgruppe B 1 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 299,74 EUR. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 23. Januar 2002 wurde AUhg ab 1. Januar 2002 bei sonst unveränderten Leistungsdaten nach der Leistungsgruppe A 1 in Höhe von wöchentlich 283,64 EUR gewährt. In dieser zuletzt festgesetzten Höhe wurden die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 18. Februar 2002 auch gezahlt. Nach Ausschöpfung des Leistungsanspruchs bezog die Klägerin ab 19. Februar 2002 wieder Arbeitslosenhilfe. Die am 3. September 2003 gegen den Änderungsbescheid vom 23. Januar 2002 erhobene Klage S 8 AL 1247/03, mit der sich die Klägerin gegen die Umrechnung der Währungsumstellung auf EUR ab 1. Januar 2002 und gegen die Umstellung auf die Leistungsgruppe A gewandt hatte, nahm die Klägerin im Verhandlungstermin am 5. April 2004 zurück. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte sie die Überprüfung des Bescheides vom 23. Januar 2002 bezüglich des Steuerklassenwechsels und der Euro – Umrechnung sowie die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2004 in der Fassung des am 11. September 2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides vom 8. September 2006 ab.
Die Klägerin hat am 16. Oktober 2006, einem Montag, unter Vorlage eines als Klageentwurf bezeichneten Schreibens beim Sozialgericht Hamburg (SG) Klage erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts beantragt, um sodann das Klageverfahren erster Instanz mit anwaltlicher Hilfe durchführen zu können. Sie hält den Bescheid vom 23. Januar 2002 für rechtswidrig und ist der Auffassung, dass ihr höheres AUhg ab 1. Januar 2002 zustehe. Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat mit dem der Klägerin am 29. März 2008 zugestellten Beschluss vom 26. März 2008 die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. April 2008 eingelegten Beschwerde.
II
1. Die Beschwerde ist statthaft. Das folgt aus § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444).
Die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des SGG sind vorliegend anzuwenden, weil die Beschwerde nach Inkrafttreten der Rechtsänderung eingelegt worden ist und der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für die Fälle getroffen hat, in denen wie hier die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung noch unter der Geltung alten Prozessrechts ergangen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2008 – L 15 B 94/08 SO, juris). Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, dass in einem solchen Fall das bis zum Inkrafttreten der Änderung geltende Verfahrensrecht weiter anzuwenden ist (so Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, Randnrn. 10 e vor § 143, 2 a zu § 144 sowie 1 zu § 172). Nach dem Grundsatz des "intertemporalen Prozessrechts" erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten. Dem steht die Rechtsweggewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen, weil diese Vorschrift keinen Instanzenzug gewährleistet und es deshalb dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit umfangreichen Nachweisen). Verfassungsrechtliche Einschränkungen dieser Befugnis ergeben sich, wie jener Entscheidung weiter zu entnehmen ist, lediglich aus den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Aus ihnen ergibt sich einerseits, dass einmal statthaft eingelegte Rechtsmittel durch ihre spätere Beschränkung nicht unstatthaft werden, wenn dies nicht durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Regelung angeordnet wird. Andererseits folgt im Umkehrschluss hieraus, dass bei Fehlen übergangsrechtlicher Vorschriften Rechtsmittel dem zum Zeitpunkt ihrer Einlegung geltenden Prozessrecht unterworfen sind. Vorliegend ist die Beschwerde am 29. April 2008 und damit nach Inkrafttreten der Rechtsänderung durch das Gesetz vom 28. März 2008 eingelegt worden. Ihre Statthaftigkeit ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen.
Ausgehend hiervon ist die Beschwerde statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend ist mit dem Beschluss des SG vom 26. März 2008 eine beschwerdefähige Entscheidung angefochten. Es gibt auch keine gesetzliche Bestimmung, welche die Beschwerde ausschließt.
Zwar ordnet § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) an und verweist damit grundsätzlich auch auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach findet gegen die Ablehnung von PKH die (sofortige) Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat, was vorliegend nicht der Fall ist, ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Hieraus ist schon für das vor dem 1. April 2008 geltende Beschwerderecht des SGG vielfach gefolgert worden, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für Verfahren erster Instanz nicht statthaft ist, wenn in der Hauptsache der entsprechende, für eine Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren erforderliche Beschwerdewert von seinerzeit 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung) nicht erreicht wird und deshalb die Berufung ausgeschlossen ist, und wenn das erstinstanzliche Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint hat, sondern die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1985 – V PKHBs 94/94, Breithaupt 1985, S. 807; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 8. Senats vom 6. Dezember 2005 – L 8 B 147/05 AS, Nds. Rpfl. 2006, S. 336 und Beschluss des 13. Senats vom 13. September 2007 – L 13 B 7/07 SF, Nds. Rpfl. 2008, S. 62; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des 25. Senats vom 23. Februar 2007 – L 25 B 109/07 AS PKH und des 20. Senats vom 21. Januar 2008 – L 20 B 1778/07 AS PKH, juris). Die Gegenauffassung hielt § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren für nicht anwendbar und begründete diese Auffassung damit, dass die Vorschrift auf das zivilgerichtliche Verfahren zugeschnitten sei, die gegenteilige Auffassung wegen des geringeren Schwellenwertes im SGG zu einer weitergehenden als in der ZPO vorgesehenen Einschränkung führen würde und dass die Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-Änderungsgesetzes sowie die nicht in der ZPO, wohl aber im SGG eröffnete Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde einer Übertragung auf das SGG entgegenstehe (vgl. LSG Baden-Württemberg, 13. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, Beschluss vom 18. April 2007 – L 19 B 42/06 AL, juris und 7. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2008 – L 7 B 307/07 AS, juris; LSG Berlin-Brandenburg, 5. Senat, Beschlüsse vom 9. August 2007 – L 5 B 573/07 AS PKH und L 5 B 220/07 AS PKH, juris; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Randnr. 12 b zu § 73a). Auch für das seit 1. April 2008 geltende Prozessrecht, das im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist umstritten, ob § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Folge anzuwenden ist, dass die Beschwerde gegen die auf fehlende Erfolgsaussicht gestützte Ablehnung von PKH in Verfahren, in denen in der Hauptsache der Berufungsstreitwert von nunmehr 750 EUR nicht erreicht wird und die Berufung grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht stattfindet (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 PKH B; LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL, alle in juris; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse des 9. Senats vom 9. Juni 2008 – L 9 B 117/08 AS und des 6. Senats vom 6. Mai 2008 – L 6 B 48/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des 28. Senats vom 2. Juni 2008 – L 28 B 919/08 AS ER und L 28 B 1059/08 AS PKH, des 19. Senats vom 11. Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS PKH und des 29. Senats vom 16. Juli 2008 – L 29 B 1004/08 AS PKH, alle in juris; Peters/Sautter/Wolff, SGG, Randnr. 23 zu § 72).
Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, welcher Auffassung zu folgen ist. Denn die Beschwer der Klägerin beschränkt sich auf die Differenz zwischen den Leistungsgruppen A und B für die Dauer des AUhg vom 1. Januar bis 18. Februar 2002, die deutlich unter 750,- EUR liegt, und es ist eine beschwerdefähige Entscheidung des SG angefochten, in der die Erfolgsaussicht der Klage verneint wird.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls seit dem 1. April 2008 die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht auch in einem solchen Fall statthaft ist. Hierfür zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde in § 172 Abs. 3 SGG anders als bisher geregelt worden ist und die Beschwerde nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist. Eine Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Nr. 1) oder gegen die in Nrn. 3 und 4 der Vorschrift genannten Entscheidungen liegt hier nicht vor. Auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind nicht erfüllt. Diese richtet sich zwar gegen die Ablehnung von PKH, doch hat das SG nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Die Gesetzesbegründung zu § 172 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (vgl. BT-Drucksache 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 (§ 172), Buchstabe b) Nr. 2) deutet eher darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gerade für derartige Fälle zugelassen werden sollte, weil dort folgendes ausgeführt ist:
"Die Ablehnung von PKH kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft."
Hieraus allein kann zwar noch nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine spezielle, die Beschwerdemöglichkeiten bei Ablehnung von PKH abschließende Regelung getroffen und die Anwendung von §§ 73a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mithin versperrt hat. Auch ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass es auf den ersten Blick befremdlich erscheinen mag, dass im Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter reicht als im Verfahren der Hauptsache, und dass im Vergleich mit dem Verfahren nach der ZPO eine rechtssystematisch stringente Regelung des Rechtsmittelzuges nicht erreicht wird. Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittelrecht der PKH in den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen seit längerem nicht einheitlich geregelt ist: Nach § 146 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/6854 S. 6 zu Art. 1 Nr. 14 (§ 146 VwGO) das Zulassungserfordernis für Beschwerden gegen PKH - Entscheidungen entfallen lassen mit der Folge, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren derartige Beschwerden auch dann wieder uneingeschränkt zulässig geworden sind, wenn das Verwaltungsgericht mangels Zulassung der Berufung (§§ 124, 124 a VwGO) in der Hauptsache unanfechtbar entscheidet. Demgegenüber bestimmt § 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, dass Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können; dies auch dann nicht, wenn die Revision gegen die finanzgerichtliche Entscheidung nicht zugelassen wird (§§ 115, 116 FGO). Im Hinblick hierauf ist aber auch festzustellen, dass eine rechtssystematisch stringente Regelung des Beschwerderechts im Vergleich zwischen der ZPO und dem SGG, folgte man der Gegenauffassung, ebenfalls nicht erreicht würde, schriebe doch dann § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in offensichtlichem Widerspruch zu der Rückausnahme des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Scheidet mithin eine Entscheidung der hier zu klärenden Streitfrage unter Berücksichtigung einer Konvergenz der Prozessordnungen aus, würde es dem im Rechtsstaatsprinzip angelegten Gebot der Rechtsmittelklarheit eklatant widersprechen, es bei einem uneinheitlichen und in der Rechtsprechung umstrittenen Normgefüge nicht dem Gesetzgeber zu überlassen, die Einschränkung der von ihm – hier in § 172 Abs. 1 SGG – grundsätzlich eingeräumten Rechtsmittel klar und eindeutig zu regeln.
2. Auch sonst ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
3. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag eine Partei PKH, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist anzunehmen, wenn der Antragsteller zumindest eine gute Chance hat, im Verfahren der Hauptsache in der Instanz, für die PKH beantragt wird, ganz oder wenigstens teilweise zu obsiegen (vgl. die Nachweise bei Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand August 2007, Rdn. 7 ff. zu § 73 a (114 ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und seit wann die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Prozessgerichts, im Falle einer Verzögerung der Entscheidung durch das Gericht jedoch der Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt der Zeitpunkt, in welchen dem Gericht außer dem Antrag der Partei die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 ZPO erforderlichen Unterlagen und Belege vollständig vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25. August 2008 – L 5 B 449/07 PKH AL).
Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ab Antragstellung vorliegend erfüllt.
Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf PKH vom 16. Oktober 2006 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt, aus denen sich u.a. ergibt, dass ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 bewilligt waren (Bescheid der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II vom 12. Juli 2006) und aktuell einzusetzendes Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 73 a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO jedenfalls bei Entscheidungsreife über den PKH-Antrag nicht vorhanden war. Auf die zum Zeitpunkt der verzögerten Entscheidung am 26. März 2008 bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es dagegen nicht an; die Prüfung der Frage, ob wegen einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen in Betracht kommen könnten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO), obliegt dem SG.
Entgegen der Auffassung des SG hat die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG anschließt.
Die Klage dürfte auch zum Teil begründet sein. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend dürften die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sein, ohne dass der Anspruch auf Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen ist. Allerdings kann die Klägerin lediglich verlangen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2002 im Wege der Neufeststellung dahingehend abgeändert wird, dass die darin festgesetzte, gegenüber der Bewilligung vom 14. Januar 2002 geringere Leistung in Höhe von 283,64 EUR erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem ihr der Bescheid zugegangen ist. Der Zugangszeitpunkt des durch die Post übersandten Bescheides vom 23. Januar 2002 ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post anzunehmen, hier also mit dem 26. Januar 2002. Die Klage hat deshalb jedenfalls für die Zeit vom 1. bis 25. Januar insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Klägerin in dieser Zeit noch die höheren, mit Bescheid vom 14. Januar 2002 festgesetzten Leistungen zustehen dürften. Dies folgt aus dem durch den Bescheid vom 14. Januar 2002 begründeten Vertrauensschutz, der erst durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Januar 2002 beseitigt werden konnte, mit dem die Bewilligung vom 14. Januar 2002 konkludent und zu Recht teilweise aufgehoben worden und durch die festgesetzte korrigierte Leistungsbewilligung ersetzt worden ist. Im Übrigen vermag der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin keine Erfolgsaussicht zu erkennen. Im Einzelnen ist auszuführen:
Die Klägerin hatte gemäß § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, die nach § 434 g Abs. 3 SGB III auch nach Aufhebung der Vorschriften über das AUhg ab 1. Januar 2003 auf vor diesem Zeitpunkt entstandene Leistungsansprüche weiter anzuwenden ist, für die Zeit vom 21. November 2001 bis 18. Februar 2002 Anspruch auf AUhg dem Grunde nach. Denn sie war im Anschluss an die am 20. November 2001 abgeschlossene und mit Unterhaltsgeld geförderte Weiterbildungsmaßnahme arbeitslos im Sinne von § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, weil sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und in der hier streitigen Zeit, wie die von der Beklagten auf Anforderung des Senats übersandten Beratungsvermerke belegen, auch eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) suchte, indem sie alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit nutzte und nutzen wollte (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes bei bestehender Arbeitsfähigkeit (§ 119 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 – 3) und der Arbeitsfähigkeit entsprechender Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs. 2 und 4) zur Verfügung stand. Auch hatte sich die Klägerin bereits vor dem Ende der Maßnahme am 8. November 2001 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), und sie konnte schon mangels erfüllter neuer Anwartschaftszeit nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Klägerin erfüllte danach alle Voraussetzungen für einen im Sinne von § 156 Abs. 2 SGB III zeitlich ungeminderten Anspruch auf AUhg für die Dauer von 3 Monaten (90 Tagen, vgl. zur Umrechnung § 339 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 2. Alternative SGB III) ab 21. November 2001 bis 18. Februar 2002. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Hinsichtlich der hier streitigen Höhe der Leistung sind gemäß § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten des AUhg nicht entgegenstehen. Eine solche besondere Regelung enthält § 158 Abs. 4 SGB III, wonach dem AUhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist. Vorliegend war deshalb der Leistung das Bemessungsentgelt von 1.530,- DM (ab 1. Januar 2002 780,- EUR) zugrunde zu legen, das auch für die Bemessung des Unterhaltsgeldes während der Maßnahme vom 28. August bis 20. November 2001 maßgeblich gewesen ist. Im Übrigen folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 129 Nr. 1, 136 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 – 8 und Abs. 3 Nr. 1, 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III sowie §§ 1 und 3 der Leistungsentgeltverordnung 2002 in Verbindung mit den günstigeren Leistungsentgelten der Leistungsentgeltverordnung 2001, dass das der Klägerin ab 1. Januar 2002 bis 17. Februar 2002 zustehende AUhg grundsätzlich nach dem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent des Leistungsentgelts und nach der Leistungsgruppe A (entsprechend der ab 1. Januar 2002 auf ihrer Steuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse I) zu bemessen war, was dem mit Bescheid vom 23. Januar 2002 festgesetzten Leistungssatz von 283,64 EUR entspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt das Gesetz für den von ihr angenommenen Bestandsschutz nichts her, der darauf beruhen soll, dass der Vater des Sohnes nach dessen Umzug zu ihm keinen Haushaltsfreibetrag als Alleinerziehender geltend machen konnte. Auch wenn letzteres zutreffen sollte, ändert sich hierdurch die Höhe der Leistung der Klägerin nicht. Allein zu beachten im Sinne eines Bestandsschutzes war im vorliegenden Fall, dass nach § 3 der Leistungsentgeltverordnung 2002 für die Klägerin, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2002 entstanden war und die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hatte, die in Euro umgerechneten Leistungsentgelte der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2001 vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2056) maßgebend waren, weil dies für sie günstiger war. Diese Regelung hat die Beklagte aber angewendet, was auch zu einem höheren Leistungssatz als bei bloßer Anwendung der Leistungsentgeltverordnung 2002 geführt hat. Weshalb die Umrechnung des Bemessungsentgelts ab 1. Januar 2002 von DM auf EUR fehlerhaft erfolgt sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 132 Abs. 3 SGB 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung war das (ungerundete) Bemessungsentgelt auf den nächsten durch 5 teilbaren Euro - Betrag zu runden. Das ungerundete Bemessungsentgelt betrug 1.526,46 DM. Hieraus ergibt sich bei dem Umrechnungskurs DM/EUR von 1,95583 und in Anwendung der Berechnungsgrundsätze des § 338 Abs. 1 und 2 SGB III für die Zeit ab 1. Januar 2002 das neue gerundete Bemessungsentgelt von 780,- EUR.
Die mit Bescheid vom 23. Januar 2002 festgesetzte Leistung konnte indessen nicht bereits ab 1. Januar 2002 wirksam werden. Dem steht entgegen, dass die Beklagte den zuvor erteilten Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2002 nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen konnte, was mit dem Bescheid vom 23. Januar 2002 aber konkludent geschehen ist. Denn der Bescheid vom 14. Januar 2002 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 – 4 zurückgenommen werden darf. Vorliegend durfte aber die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vom 14. Januar 2002 solange vertrauen, bis ihr der Bescheid vom 23. Januar 2002 bekannt gegeben wurde und sie damit von der Teilrechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung Kenntnis erhielt. Dies dürfte, wie oben ausgeführt ist, aber erst am 26. Januar 2003 der Fall gewesen sein, so dass eine Teilrücknahme der Bewilligung vorher, d.h. mit Wirkung für die Vergangenheit nicht möglich war. Ein Tatbestand, der nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen ausschloss, war vor dem 26. Januar 2003 nicht gegeben; insbesondere hatte die Klägerin ihre Lohnsteuerklasse I ab 1. Januar 2002 schon bei Arbeitslosmeldung am 8. November 2001 mitgeteilt. Da sie auch sonst keine unzutreffenden Angaben gemacht hat, steht auch § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X der begehrten Neufeststellung nicht entgegen.
Weitergehende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten betreffend die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten gemäß § 137 Abs. 4 SGB III, deren Nichteinhaltung sowohl einer Aufhebung bereits erfolgter Leistungsbewilligungen entgegenstehen als auch zu sozialrechtlichen Herstellungsansprü chen führen kann (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29. August 2002 – B 11 AL 87/01 R, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, vom 1. April 2004 – B 7 AL 52/03 R, SozR 4-4300 § 137 Nr. 1 und vom 6. April 2006 – B 7a AL 82/05 R, juris). Bei § 137 Abs. 4 SGB III handelt es sich nämlich um eine abschließende Regelung für Ehegatten, zu denen die geschiedene Klägerin nicht gehört, und in den Fällen, in denen wie hier eine bereits zu Beginn des Jahres erfolgte Eintragung in die Steuerkarte für die Leistungsbemessung maßgeblich war, liegt auch kein Wechsel der Steuerklasse im Sinne von § 137 Abs. 4 SGB III vor, der besondere Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten auslösen könnte (vgl. BSG, Urteile vom 6. April 2006, a.a.O. und vom 10. Mai 2007 – B 7a AL 12/06 R, juris).
Nach allem war die angefochtene Entscheidung des SG aufzuheben und der Klägerin ab Antragstellung PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Ob der Klägerin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl oder nach Auswahl durch den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG beizuordnen ist (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 und 5 ZPO), wird das SG zu entscheiden haben. Gegenwärtig steht noch nicht fest, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vorschlagen oder dem Gericht die Auswahl obliegen wird. Für den Fall, dass die Beklagte die Klägerin in dem Umfang, in dem die Klage Aussicht auf Erfolg hat, klaglos stellen sollte, würde die Erfolgsaussicht für die Fortführung der weitergehenden Klage entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG)
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem die Höhe des Anschlussunterhaltsgeldes (AUhg) für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 18. Februar 2002 streitig ist.
Die 1963 geborene Klägerin, die geschieden und Mutter eines 1990 geborenen Kindes ist, bezog nach einer seit 1996 ausgeübten Beschäftigung vom 20. April 1999 bis 17. April 2000 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von zuletzt 1.560,- DM und der Leistungsgruppe B 1, im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe und schließlich während einer abgeschlossenen Weiterbildungsmaßnahme (PC – Anwendungstraining) vom 28. August bis 20. November 2001 Unterhaltsgeld. Vor Abschluss der Maßnahme am 8. November 2001 meldete sie sich erneut arbeitslos. Sie gab dabei u.a. an, dass auf ihrer Steuerkarte ab 1. Januar 2002 nicht mehr wie bisher die Steuerklasse II, sondern die Steuerklasse I eingetragen war, was nach Vorlage der Steuerkarte in der Leistungsakte auch vermerkt wurde. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 27. November 2001 AUhg gemäß § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit ab 21. November 2001 für 90 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530,- DM und der Leistungsgruppe A 1 in Höhe von 586,11 DM pro Woche. Für die Zeit ab 1. Januar 2002 erging zunächst ein Bewilligungsänderungsbescheid über AUhg vom 14. Januar 2002 nach einem Bemessungsentgelt von 780,- EUR und der Leistungsgruppe B 1 mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 299,74 EUR. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 23. Januar 2002 wurde AUhg ab 1. Januar 2002 bei sonst unveränderten Leistungsdaten nach der Leistungsgruppe A 1 in Höhe von wöchentlich 283,64 EUR gewährt. In dieser zuletzt festgesetzten Höhe wurden die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 18. Februar 2002 auch gezahlt. Nach Ausschöpfung des Leistungsanspruchs bezog die Klägerin ab 19. Februar 2002 wieder Arbeitslosenhilfe. Die am 3. September 2003 gegen den Änderungsbescheid vom 23. Januar 2002 erhobene Klage S 8 AL 1247/03, mit der sich die Klägerin gegen die Umrechnung der Währungsumstellung auf EUR ab 1. Januar 2002 und gegen die Umstellung auf die Leistungsgruppe A gewandt hatte, nahm die Klägerin im Verhandlungstermin am 5. April 2004 zurück. Mit Schreiben vom selben Tage beantragte sie die Überprüfung des Bescheides vom 23. Januar 2002 bezüglich des Steuerklassenwechsels und der Euro – Umrechnung sowie die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2004 in der Fassung des am 11. September 2006 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheides vom 8. September 2006 ab.
Die Klägerin hat am 16. Oktober 2006, einem Montag, unter Vorlage eines als Klageentwurf bezeichneten Schreibens beim Sozialgericht Hamburg (SG) Klage erhoben und die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines noch zu beauftragenden Rechtsanwalts beantragt, um sodann das Klageverfahren erster Instanz mit anwaltlicher Hilfe durchführen zu können. Sie hält den Bescheid vom 23. Januar 2002 für rechtswidrig und ist der Auffassung, dass ihr höheres AUhg ab 1. Januar 2002 zustehe. Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat mit dem der Klägerin am 29. März 2008 zugestellten Beschluss vom 26. März 2008 die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. April 2008 eingelegten Beschwerde.
II
1. Die Beschwerde ist statthaft. Das folgt aus § 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 444).
Die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des SGG sind vorliegend anzuwenden, weil die Beschwerde nach Inkrafttreten der Rechtsänderung eingelegt worden ist und der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für die Fälle getroffen hat, in denen wie hier die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung noch unter der Geltung alten Prozessrechts ergangen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2008 – L 15 B 94/08 SO, juris). Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, dass in einem solchen Fall das bis zum Inkrafttreten der Änderung geltende Verfahrensrecht weiter anzuwenden ist (so Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, Randnrn. 10 e vor § 143, 2 a zu § 144 sowie 1 zu § 172). Nach dem Grundsatz des "intertemporalen Prozessrechts" erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten. Dem steht die Rechtsweggewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht entgegen, weil diese Vorschrift keinen Instanzenzug gewährleistet und es deshalb dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 und 2 BvR 1728/90, BVerfGE 87, 48 mit umfangreichen Nachweisen). Verfassungsrechtliche Einschränkungen dieser Befugnis ergeben sich, wie jener Entscheidung weiter zu entnehmen ist, lediglich aus den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Aus ihnen ergibt sich einerseits, dass einmal statthaft eingelegte Rechtsmittel durch ihre spätere Beschränkung nicht unstatthaft werden, wenn dies nicht durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Regelung angeordnet wird. Andererseits folgt im Umkehrschluss hieraus, dass bei Fehlen übergangsrechtlicher Vorschriften Rechtsmittel dem zum Zeitpunkt ihrer Einlegung geltenden Prozessrecht unterworfen sind. Vorliegend ist die Beschwerde am 29. April 2008 und damit nach Inkrafttreten der Rechtsänderung durch das Gesetz vom 28. März 2008 eingelegt worden. Ihre Statthaftigkeit ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen.
Ausgehend hiervon ist die Beschwerde statthaft. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen die Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Vorliegend ist mit dem Beschluss des SG vom 26. März 2008 eine beschwerdefähige Entscheidung angefochten. Es gibt auch keine gesetzliche Bestimmung, welche die Beschwerde ausschließt.
Zwar ordnet § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG die entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) an und verweist damit grundsätzlich auch auf § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach findet gegen die Ablehnung von PKH die (sofortige) Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag (600 EUR) nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat, was vorliegend nicht der Fall ist, ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Hieraus ist schon für das vor dem 1. April 2008 geltende Beschwerderecht des SGG vielfach gefolgert worden, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH für Verfahren erster Instanz nicht statthaft ist, wenn in der Hauptsache der entsprechende, für eine Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren erforderliche Beschwerdewert von seinerzeit 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden Fassung) nicht erreicht wird und deshalb die Berufung ausgeschlossen ist, und wenn das erstinstanzliche Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint hat, sondern die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 1985 – V PKHBs 94/94, Breithaupt 1985, S. 807; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. September 2005 – L 8 AL 1862/05 PKH-B, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss des 8. Senats vom 6. Dezember 2005 – L 8 B 147/05 AS, Nds. Rpfl. 2006, S. 336 und Beschluss des 13. Senats vom 13. September 2007 – L 13 B 7/07 SF, Nds. Rpfl. 2008, S. 62; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des 25. Senats vom 23. Februar 2007 – L 25 B 109/07 AS PKH und des 20. Senats vom 21. Januar 2008 – L 20 B 1778/07 AS PKH, juris). Die Gegenauffassung hielt § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren für nicht anwendbar und begründete diese Auffassung damit, dass die Vorschrift auf das zivilgerichtliche Verfahren zugeschnitten sei, die gegenteilige Auffassung wegen des geringeren Schwellenwertes im SGG zu einer weitergehenden als in der ZPO vorgesehenen Einschränkung führen würde und dass die Gesetzgebungshistorie des 6. SGG-Änderungsgesetzes sowie die nicht in der ZPO, wohl aber im SGG eröffnete Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde einer Übertragung auf das SGG entgegenstehe (vgl. LSG Baden-Württemberg, 13. Senat, Beschluss vom 2. Januar 2007 – L 13 AS 4100/06 PKH-B; LSG Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, Beschluss vom 18. April 2007 – L 19 B 42/06 AL, juris und 7. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2008 – L 7 B 307/07 AS, juris; LSG Berlin-Brandenburg, 5. Senat, Beschlüsse vom 9. August 2007 – L 5 B 573/07 AS PKH und L 5 B 220/07 AS PKH, juris; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Randnr. 12 b zu § 73a). Auch für das seit 1. April 2008 geltende Prozessrecht, das im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist umstritten, ob § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Folge anzuwenden ist, dass die Beschwerde gegen die auf fehlende Erfolgsaussicht gestützte Ablehnung von PKH in Verfahren, in denen in der Hauptsache der Berufungsstreitwert von nunmehr 750 EUR nicht erreicht wird und die Berufung grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht stattfindet (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – L 8 AS 4968/08 PKH B; LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 – L 12 B 18/07 AL, alle in juris; anderer Ansicht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse des 9. Senats vom 9. Juni 2008 – L 9 B 117/08 AS und des 6. Senats vom 6. Mai 2008 – L 6 B 48/08 AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse des 28. Senats vom 2. Juni 2008 – L 28 B 919/08 AS ER und L 28 B 1059/08 AS PKH, des 19. Senats vom 11. Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS PKH und des 29. Senats vom 16. Juli 2008 – L 29 B 1004/08 AS PKH, alle in juris; Peters/Sautter/Wolff, SGG, Randnr. 23 zu § 72).
Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, welcher Auffassung zu folgen ist. Denn die Beschwer der Klägerin beschränkt sich auf die Differenz zwischen den Leistungsgruppen A und B für die Dauer des AUhg vom 1. Januar bis 18. Februar 2002, die deutlich unter 750,- EUR liegt, und es ist eine beschwerdefähige Entscheidung des SG angefochten, in der die Erfolgsaussicht der Klage verneint wird.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls seit dem 1. April 2008 die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht auch in einem solchen Fall statthaft ist. Hierfür zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Statthaftigkeit der Beschwerde in § 172 Abs. 3 SGG anders als bisher geregelt worden ist und die Beschwerde nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist. Eine Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Nr. 1) oder gegen die in Nrn. 3 und 4 der Vorschrift genannten Entscheidungen liegt hier nicht vor. Auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind nicht erfüllt. Diese richtet sich zwar gegen die Ablehnung von PKH, doch hat das SG nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. Die Gesetzesbegründung zu § 172 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (vgl. BT-Drucksache 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 (§ 172), Buchstabe b) Nr. 2) deutet eher darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gerade für derartige Fälle zugelassen werden sollte, weil dort folgendes ausgeführt ist:
"Die Ablehnung von PKH kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft."
Hieraus allein kann zwar noch nicht zwingend geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine spezielle, die Beschwerdemöglichkeiten bei Ablehnung von PKH abschließende Regelung getroffen und die Anwendung von §§ 73a SGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mithin versperrt hat. Auch ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass es auf den ersten Blick befremdlich erscheinen mag, dass im Verfahren der PKH der Rechtsmittelzug weiter reicht als im Verfahren der Hauptsache, und dass im Vergleich mit dem Verfahren nach der ZPO eine rechtssystematisch stringente Regelung des Rechtsmittelzuges nicht erreicht wird. Dem ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, dass das Rechtsmittelrecht der PKH in den fachgerichtlichen Verfahrensordnungen seit längerem nicht einheitlich geregelt ist: Nach § 146 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/6854 S. 6 zu Art. 1 Nr. 14 (§ 146 VwGO) das Zulassungserfordernis für Beschwerden gegen PKH - Entscheidungen entfallen lassen mit der Folge, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren derartige Beschwerden auch dann wieder uneingeschränkt zulässig geworden sind, wenn das Verwaltungsgericht mangels Zulassung der Berufung (§§ 124, 124 a VwGO) in der Hauptsache unanfechtbar entscheidet. Demgegenüber bestimmt § 128 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, dass Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden können; dies auch dann nicht, wenn die Revision gegen die finanzgerichtliche Entscheidung nicht zugelassen wird (§§ 115, 116 FGO). Im Hinblick hierauf ist aber auch festzustellen, dass eine rechtssystematisch stringente Regelung des Beschwerderechts im Vergleich zwischen der ZPO und dem SGG, folgte man der Gegenauffassung, ebenfalls nicht erreicht würde, schriebe doch dann § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in offensichtlichem Widerspruch zu der Rückausnahme des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Scheidet mithin eine Entscheidung der hier zu klärenden Streitfrage unter Berücksichtigung einer Konvergenz der Prozessordnungen aus, würde es dem im Rechtsstaatsprinzip angelegten Gebot der Rechtsmittelklarheit eklatant widersprechen, es bei einem uneinheitlichen und in der Rechtsprechung umstrittenen Normgefüge nicht dem Gesetzgeber zu überlassen, die Einschränkung der von ihm – hier in § 172 Abs. 1 SGG – grundsätzlich eingeräumten Rechtsmittel klar und eindeutig zu regeln.
2. Auch sonst ist die Beschwerde zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
3. Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag eine Partei PKH, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist anzunehmen, wenn der Antragsteller zumindest eine gute Chance hat, im Verfahren der Hauptsache in der Instanz, für die PKH beantragt wird, ganz oder wenigstens teilweise zu obsiegen (vgl. die Nachweise bei Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand August 2007, Rdn. 7 ff. zu § 73 a (114 ZPO)). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und seit wann die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Prozessgerichts, im Falle einer Verzögerung der Entscheidung durch das Gericht jedoch der Zeitpunkt der Entscheidungsreife, das heißt der Zeitpunkt, in welchen dem Gericht außer dem Antrag der Partei die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 ZPO erforderlichen Unterlagen und Belege vollständig vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25. August 2008 – L 5 B 449/07 PKH AL).
Nach diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH ab Antragstellung vorliegend erfüllt.
Die Klägerin hat mit ihrem Antrag auf PKH vom 16. Oktober 2006 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt, aus denen sich u.a. ergibt, dass ihr Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 bewilligt waren (Bescheid der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II vom 12. Juli 2006) und aktuell einzusetzendes Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 73 a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO jedenfalls bei Entscheidungsreife über den PKH-Antrag nicht vorhanden war. Auf die zum Zeitpunkt der verzögerten Entscheidung am 26. März 2008 bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es dagegen nicht an; die Prüfung der Frage, ob wegen einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen in Betracht kommen könnten (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 120 Abs. 4 ZPO), obliegt dem SG.
Entgegen der Auffassung des SG hat die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG anschließt.
Die Klage dürfte auch zum Teil begründet sein. Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend dürften die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sein, ohne dass der Anspruch auf Neufeststellung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X ausgeschlossen ist. Allerdings kann die Klägerin lediglich verlangen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2002 im Wege der Neufeststellung dahingehend abgeändert wird, dass die darin festgesetzte, gegenüber der Bewilligung vom 14. Januar 2002 geringere Leistung in Höhe von 283,64 EUR erst ab dem Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem ihr der Bescheid zugegangen ist. Der Zugangszeitpunkt des durch die Post übersandten Bescheides vom 23. Januar 2002 ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post anzunehmen, hier also mit dem 26. Januar 2002. Die Klage hat deshalb jedenfalls für die Zeit vom 1. bis 25. Januar insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Klägerin in dieser Zeit noch die höheren, mit Bescheid vom 14. Januar 2002 festgesetzten Leistungen zustehen dürften. Dies folgt aus dem durch den Bescheid vom 14. Januar 2002 begründeten Vertrauensschutz, der erst durch die Bekanntgabe des Bescheides vom 23. Januar 2002 beseitigt werden konnte, mit dem die Bewilligung vom 14. Januar 2002 konkludent und zu Recht teilweise aufgehoben worden und durch die festgesetzte korrigierte Leistungsbewilligung ersetzt worden ist. Im Übrigen vermag der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin keine Erfolgsaussicht zu erkennen. Im Einzelnen ist auszuführen:
Die Klägerin hatte gemäß § 156 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, die nach § 434 g Abs. 3 SGB III auch nach Aufhebung der Vorschriften über das AUhg ab 1. Januar 2003 auf vor diesem Zeitpunkt entstandene Leistungsansprüche weiter anzuwenden ist, für die Zeit vom 21. November 2001 bis 18. Februar 2002 Anspruch auf AUhg dem Grunde nach. Denn sie war im Anschluss an die am 20. November 2001 abgeschlossene und mit Unterhaltsgeld geförderte Weiterbildungsmaßnahme arbeitslos im Sinne von § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, weil sie vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und in der hier streitigen Zeit, wie die von der Beklagten auf Anforderung des Senats übersandten Beratungsvermerke belegen, auch eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) suchte, indem sie alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit nutzte und nutzen wollte (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes bei bestehender Arbeitsfähigkeit (§ 119 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 – 3) und der Arbeitsfähigkeit entsprechender Arbeitsbereitschaft (§ 119 Abs. 2 und 4) zur Verfügung stand. Auch hatte sich die Klägerin bereits vor dem Ende der Maßnahme am 8. November 2001 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III), und sie konnte schon mangels erfüllter neuer Anwartschaftszeit nicht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen (§ 156 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Die Klägerin erfüllte danach alle Voraussetzungen für einen im Sinne von § 156 Abs. 2 SGB III zeitlich ungeminderten Anspruch auf AUhg für die Dauer von 3 Monaten (90 Tagen, vgl. zur Umrechnung § 339 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 2. Alternative SGB III) ab 21. November 2001 bis 18. Februar 2002. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Hinsichtlich der hier streitigen Höhe der Leistung sind gemäß § 157 Abs. 2 Satz 2 SGB III die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten des AUhg nicht entgegenstehen. Eine solche besondere Regelung enthält § 158 Abs. 4 SGB III, wonach dem AUhg das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist. Vorliegend war deshalb der Leistung das Bemessungsentgelt von 1.530,- DM (ab 1. Januar 2002 780,- EUR) zugrunde zu legen, das auch für die Bemessung des Unterhaltsgeldes während der Maßnahme vom 28. August bis 20. November 2001 maßgeblich gewesen ist. Im Übrigen folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 129 Nr. 1, 136 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nrn. 1 – 8 und Abs. 3 Nr. 1, 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 und Abs. 3 Satz 1 SGB III sowie §§ 1 und 3 der Leistungsentgeltverordnung 2002 in Verbindung mit den günstigeren Leistungsentgelten der Leistungsentgeltverordnung 2001, dass das der Klägerin ab 1. Januar 2002 bis 17. Februar 2002 zustehende AUhg grundsätzlich nach dem erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent des Leistungsentgelts und nach der Leistungsgruppe A (entsprechend der ab 1. Januar 2002 auf ihrer Steuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse I) zu bemessen war, was dem mit Bescheid vom 23. Januar 2002 festgesetzten Leistungssatz von 283,64 EUR entspricht. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt das Gesetz für den von ihr angenommenen Bestandsschutz nichts her, der darauf beruhen soll, dass der Vater des Sohnes nach dessen Umzug zu ihm keinen Haushaltsfreibetrag als Alleinerziehender geltend machen konnte. Auch wenn letzteres zutreffen sollte, ändert sich hierdurch die Höhe der Leistung der Klägerin nicht. Allein zu beachten im Sinne eines Bestandsschutzes war im vorliegenden Fall, dass nach § 3 der Leistungsentgeltverordnung 2002 für die Klägerin, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2002 entstanden war und die an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hatte, die in Euro umgerechneten Leistungsentgelte der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2001 vom 22. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2056) maßgebend waren, weil dies für sie günstiger war. Diese Regelung hat die Beklagte aber angewendet, was auch zu einem höheren Leistungssatz als bei bloßer Anwendung der Leistungsentgeltverordnung 2002 geführt hat. Weshalb die Umrechnung des Bemessungsentgelts ab 1. Januar 2002 von DM auf EUR fehlerhaft erfolgt sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 132 Abs. 3 SGB 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung war das (ungerundete) Bemessungsentgelt auf den nächsten durch 5 teilbaren Euro - Betrag zu runden. Das ungerundete Bemessungsentgelt betrug 1.526,46 DM. Hieraus ergibt sich bei dem Umrechnungskurs DM/EUR von 1,95583 und in Anwendung der Berechnungsgrundsätze des § 338 Abs. 1 und 2 SGB III für die Zeit ab 1. Januar 2002 das neue gerundete Bemessungsentgelt von 780,- EUR.
Die mit Bescheid vom 23. Januar 2002 festgesetzte Leistung konnte indessen nicht bereits ab 1. Januar 2002 wirksam werden. Dem steht entgegen, dass die Beklagte den zuvor erteilten Bewilligungsbescheid vom 14. Januar 2002 nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen konnte, was mit dem Bescheid vom 23. Januar 2002 aber konkludent geschehen ist. Denn der Bescheid vom 14. Januar 2002 ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 – 4 zurückgenommen werden darf. Vorliegend durfte aber die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vom 14. Januar 2002 solange vertrauen, bis ihr der Bescheid vom 23. Januar 2002 bekannt gegeben wurde und sie damit von der Teilrechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung Kenntnis erhielt. Dies dürfte, wie oben ausgeführt ist, aber erst am 26. Januar 2003 der Fall gewesen sein, so dass eine Teilrücknahme der Bewilligung vorher, d.h. mit Wirkung für die Vergangenheit nicht möglich war. Ein Tatbestand, der nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Berufung auf schutzwürdiges Vertrauen ausschloss, war vor dem 26. Januar 2003 nicht gegeben; insbesondere hatte die Klägerin ihre Lohnsteuerklasse I ab 1. Januar 2002 schon bei Arbeitslosmeldung am 8. November 2001 mitgeteilt. Da sie auch sonst keine unzutreffenden Angaben gemacht hat, steht auch § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X der begehrten Neufeststellung nicht entgegen.
Weitergehende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten betreffend die Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten gemäß § 137 Abs. 4 SGB III, deren Nichteinhaltung sowohl einer Aufhebung bereits erfolgter Leistungsbewilligungen entgegenstehen als auch zu sozialrechtlichen Herstellungsansprü chen führen kann (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29. August 2002 – B 11 AL 87/01 R, SozR 3-4300 § 137 Nr. 3, vom 1. April 2004 – B 7 AL 52/03 R, SozR 4-4300 § 137 Nr. 1 und vom 6. April 2006 – B 7a AL 82/05 R, juris). Bei § 137 Abs. 4 SGB III handelt es sich nämlich um eine abschließende Regelung für Ehegatten, zu denen die geschiedene Klägerin nicht gehört, und in den Fällen, in denen wie hier eine bereits zu Beginn des Jahres erfolgte Eintragung in die Steuerkarte für die Leistungsbemessung maßgeblich war, liegt auch kein Wechsel der Steuerklasse im Sinne von § 137 Abs. 4 SGB III vor, der besondere Hinweis- und Beratungspflichten der Beklagten auslösen könnte (vgl. BSG, Urteile vom 6. April 2006, a.a.O. und vom 10. Mai 2007 – B 7a AL 12/06 R, juris).
Nach allem war die angefochtene Entscheidung des SG aufzuheben und der Klägerin ab Antragstellung PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen.
Ob der Klägerin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl oder nach Auswahl durch den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG beizuordnen ist (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 und 5 ZPO), wird das SG zu entscheiden haben. Gegenwärtig steht noch nicht fest, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt ihrer Wahl vorschlagen oder dem Gericht die Auswahl obliegen wird. Für den Fall, dass die Beklagte die Klägerin in dem Umfang, in dem die Klage Aussicht auf Erfolg hat, klaglos stellen sollte, würde die Erfolgsaussicht für die Fortführung der weitergehenden Klage entfallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG)
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