L 3 U 25/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 41 U 178/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 25/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. April 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. 4.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Verkehrsunfalls vom 16. Juli 2004 als Arbeitsunfall streitig.

Der am XX.XXXXXXXX 1961 geborene Kläger war Inhaber der Gaststätte "K." in Hamburg-N ... Am 16. Juli 2004 befuhr er – ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein – auf dem Rückweg von seiner beruflichen Tätigkeit nach Hause mit seinem als Mofa zugelassenen Kraftrad die zu jenem Zeitpunkt als Einbahnstraße ausgewiesene und eingerichtete Reichsbahnstraße entgegen der erlaubten Fahrtrichtung. Dabei stieß er in Höhe der Hausnummer 7 mit einem auf dem zweiten Fahrstreifen fahrenden Klein-LKW zusammen und erlitt diverse Frakturen sowie ein Polytrauma. Wegen der erlittenen Verletzungen wurde er vom 16. Juli bis 27. Oktober 2004 stationär im Universitätsklinikum Hamburg behandelt. Die dem Kläger im Anschluss an den Unfall entnommene Blutprobe ergab nach den Feststellungen des Rechtsmediziners Prof. Dr. P. eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,3 Promille. Nach dem im polizeilichen Ermittlungsverfahren eingeholten analytischen Gutachten der D.-Sachverständigen Dr. W. war das Abblendlicht des Kraftrades zum Unfallzeitpunkt ohne Funktion und lediglich das Standlicht eingeschaltet. Außerdem hatte der Kläger nach diesem Gutachten zum Unfallzeitpunkt zumindest das Helmschloss nicht ordnungsgemäß geschlossen, wenn er den Helm überhaupt aufgehabt hat. Schließlich stellte die Sachverständige fest, dass an dem Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen worden waren, die es ermöglichten, dass die Geschwindigkeit beim Unfall oberhalb der erlaubten 25 km/h lag. Nachdem die Beklagte durch Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte von den Umständen des Unfalls und insbesondere der festgestellten Blutalkoholkonzentration Kenntnis erlangt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 10. Februar 2005 und Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2005 die Anerkenntnis des Ereignisses vom 16. Juli 2004 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit im Wesentlichen der Begründung ab, dass der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht gegeben sei, weil der Alkoholeinfluss die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen sei, neben der etwa mitwirkende betriebliche Umstände an Bedeutung verloren hätten. Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht die gutachterliche Stellungnahme des Rechtsmediziners Dr. S. vom 28. Dezember 2005 eingeholt, nach welcher die Mindestalkoholkonzentration des Klägers zum Unfallzeitpunkt 1,3 bis 1,4 Promille betragen hat. Durch Urteil vom 2. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar habe sich der Verkehrsunfall auf dem grundsätzlich versicherten Heimweg des Klägers von seiner Arbeitsstätte ereignet, jedoch sei der Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Unfall wesentlich auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Seine Blutalkoholkonzentration habe zum Unfallzeitpunkt mindestens 1,3 Promille betragen, so dass absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass der Kläger ohne Alkoholeinfluss nicht die Einbahnstraße in entgegen gesetzter Richtung befahren hätte.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 4. Mai 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2007 Berufung eingelegt. Nach Aktenlage hätten bei dem Unfall außer dem Alkohol auch noch anderweitige Bedingungen in Form der Wegegefahren mitgewirkt. Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Alkohol die allein bedeutsame Ursache des Unfalls gewesen sei. Tatsächlich wäre das Unfallereignis auch ohne die Alkoholbeeinflussung nicht zu verhindern gewesen. Zum Unfallzeitpunkt habe starker Platzregen mit dadurch bedingten erheblich eingeschränkten Sichtverhältnissen geherrscht. Da er, der Kläger, zunächst durch das spärlich beleuchtete N.er Gehege gefahren sei, könne ausgeschlossen werden, dass das Abblend- und Fernlicht des Kraftrades außer Funktion gewesen sei. Ohne entsprechendes Licht am Fahrzeug hätte er den Weg durch das Gehege gar nicht fahren können. Das eingeholte technische Gutachten sei insoweit falsch und irreführend, als danach an dem Fahrzeug technische Änderungen stattgefunden hätten, aufgrund derer die Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h gelegen habe. Richtig sei vielmehr, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Bauart für höhere Geschwindigkeiten zugelassen, jedoch auf maximal 25 km/h gedrosselt gewesen sei. Im Übrigen sei die Reichsbahnstraße kurzfristig in eine Einbahnstraße umgewandelt worden. Am Sonntag vor dem Unfall sei sie noch nicht als Einbahnstraße eingerichtet gewesen. Insbesondere hätte auch dem Sozialgericht bekannt sein müssen, dass Zweiräder in der entgegengesetzten Richtung von Einbahnstraßen fahren und zum Teil auch fahren dürfen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Verkehrsunfall des Klägers vom 16. Juli 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen, hilfsweise die Zeugin T. zum Beweis der Tatsache schriftsätzlich einzuvernehmen, dass der Kläger vor Antritt der Heimfahrt am Unfalltag am Telefon einen nüchternen Eindruck vermittelt habe, weiterhin hilfsweise, ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass in Folge der Witterungsverhältnisse (Platzregen) die Straße und Wegeverhältnisse auch in nüchternem Zustand nicht mehr erkennbar waren und dass in Folge des defekten Fahrlichtes die Kollision nicht vermieden werden konnte, und weiter hilfsweise, Nachfrage zu halten bei der Firma B. zum Beweis der Tatsache, dass die Einbahnstraßenumwidmung der Reichsbahnstraße nicht Wochen vor dem Unfallereignis erfolgte, sondern erst einige Tage vor dem Unfallereignis.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. April 2007 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht durch Beschluss vom 26. März 2008 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt. Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 22. April 2008 hat der Kläger die Eidesstattliche Versicherung des M. vom 30. Juni 2008 eingereicht, nach welcher die Umwidmung der Reichsbahnstraße in eine Einbahnstraße maximal drei Tage vor dem Unfall erfolgt ist. Weiter hat er eingereicht schriftliche Bestätigungen der Herren R1, H. und R. vom Juli 2008, nach welchen der Kläger auch nach dem Genuss von größeren Mengen alkoholischer Getränke keine alkoholbedingten Auffälligkeiten aufwies. Mit am Terminstag per Telefax um 10.45 Uhr eingegangenem Schriftsatz vom 14. Juli 2009 hat die Bevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, den Termin aus Kostengründen nicht wahrzunehmen, und unter anderem ausgeführt: "Für den Fall, dass der Einzelrichter bzw. entscheidende Richter den gestellten Beweisanträgen nicht entspricht, wird dieser Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt." Der Beweis, dass Alkohol die allein überragende bzw. alleinige Unfallursache gewesen wäre, sei längst widerlegt, insbesondere durch die erwiesene Trinkfestigkeit des Klägers, der vom Fach gewesen sei. Das Original des Schriftsatzes vom 14. Juli 2009 ist am 15. Juli 2009 beim Gericht eingegangen. In diesem Original heißt es hinsichtlich des Befangenheitsantrages: "Da der Einzelrichter bzw. entscheidende Richter den gestellten Beweisanträgen nicht in einem Fall entsprochen hat, wird dieser Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt." Hinsichtlich der weiteren Ausführungen ist das Original mit dem Telefax identisch.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2009 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Auf diese Möglichkeit wurden sie in der ordnungsgemäß ergangenen Ladung zum Termin hingewiesen. Der nach dem Mitwirkungsplan des 3. Senats des Landessozialgerichts Hamburg für das Verfahren des Klägers zuständige Berichterstatter war auch nicht durch das in dem per Telefax übermittelten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2009 enthaltene Befangenheitsgesuch gehindert, durch Urteil in der Sache zu entscheiden; das Gesuch war nämlich offensichtlich unzulässig. Die Prozessbevollmächtigte konnte auch nicht davon ausgehen, vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit des Gesuchs hingewiesen zu werden. Sie musste spätestens mit am 25. Juni 2009 erfolgtem Zugang der Ladung vom 23. Juni 2009 wissen, dass das Gericht zu dem für den 14. Juli 2009 anberaumten Termin weder Zeugen noch Sachverständige geladen hatte. Trotzdem hat sie erst am Tag der mündlichen Verhandlung (14. Juli 2009) mit Telefax um 10.45 Uhr das Befangenheitsgesuch gestellt. Eine solche Vorgehensweise, die "nur" als "Notbremse" benutzt werden soll, ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt. Die Folgen eines solchen Vorgehens hat derjenige zu tragen, der sich solcher Mittel bedient (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 28.03.2007 – L 1 U 809/02 – zitiert nach Juris). Unabhängig davon ergibt sich aus der Formulierung des im Telefax enthaltenen Befangenheitsantrages, dass der Kläger den Richter unter der Bedingung ablehnt, dass er seinen Beweisanträgen nicht entspricht. Ein bedingter Befangenheitsantrag ist unzulässig. Prozesshandlungen - und dazu gehören auch Befangenheitsanträge - müssen eindeutig und unbedingt vorgenommen werden. Dieses Erfordernis gilt in besonderer Weise für einen Befangenheitsantrag, denn nach § 47 ZPO i.V.m. § 60 Abs.1 Satz 1 SGG darf ein abgelehnter Richter bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuches nur noch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen. Diese eingeschränkte Handlungskompetenz macht es unerlässlich, dass Klarheit besteht, ob ein Ablehnungsgesuch vorliegt. Ebenso ist diese Klarheit erforderlich, um einen Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO feststellen zu können. Im vorliegenden Fall soll der Ablehnungsantrag nur für den Fall gelten, dass das Gericht den vom Kläger gestellten Beweisanträgen nicht entspricht. Sinn und Zweck des Ablehnungsrechtes ist es, den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) im konkreten Verfahren zu gewährleisten (vgl. BVerfG vom 07.02.1968 - 1 BvR 628/66; BVerfGE 23, 85, 91). Mit diesem Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts wäre es nicht vereinbar, es einzusetzen, um Druck auf das Gericht auszuüben, eine Entscheidung in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne zu treffen. Die Vorgehensweise des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten ist deshalb rechtsmissbräuchlich und der gestellte Antrag aus diesem Grunde unzulässig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht vom 18.05.2000 – L 5 AR 80/00 AL – m.w.N., zitiert nach Juris). Bei einem unzulässigen Ablehnungsgesuch kann der abgelehnte Richter abweichend von § 45 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 60 SGG, Rdnr. 10d m.w.N.). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Formulierung betreffend das Befangenheitsgesuch in dem am 15. Juli 2009 beim Gericht eingegangen "Original" des zuvor per Telefax übermittelten Schriftsatzes vom 14. Jul 2009 abgeändert wurde und nunmehr keine Bedingung mehr enthält. Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nämlich nur bis zum Erlass der Endentscheidung des Rechtszuges gestellt werden (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, 28. Auflage 2007, § 43 Rdnr. 1). Ist also die Instanz beendet, kann ein Ablehnungsgesuch, wie sich aus §§ 43 ff, 44, 45 ZPO ergibt, nicht mehr zulässig gestellt werden, selbst wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 6.02.1991 –1 RR 1/89– zitiert nach Juris). Daraus folgt, dass das erst nach der am 14. Juli 2009 erfolgten Urteilsverkündung am 15. Juli 2009 beim Gericht eingegangene unbedingte Ablehnungsgesuch ebenfalls unzulässig ist.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung unfallversicherungsrechtlicher Leistungen.

Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 2. April 2007 unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beachtenden Gründen entschieden, dass es sich bei dem Ereignis vom 16. Juli 2004 nicht um einen Arbeitsunfall handelt und es deshalb an der Grundvoraussetzung für eine Leistungsgewährung fehlt. Zu Recht hat es dabei ausgeführt, dass der Kläger als selbstständiger Gastwirt zwar gemäß § 6 Siebtes Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Unfallversicherung –SGB VII– in Verbindung mit §§ 49ff der Satzung der Beklagten in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung zu dem gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis zählte und auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich zur versicherten Tätigkeit zählt, soweit zwischen dieser und dem Zurücklegen des Weges ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht. Zutreffend hat das Sozialgericht weiter dargelegt, dass das Vorliegen einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille nicht zwingend den Versicherungsschutz ausschließt, sondern in den Fällen die versicherte Tätigkeit in Form des Zurücklegens des Weges mit der eigenwirtschaftlichen Sphäre in Form des Alkoholkonsums zu gewichten ist und dabei die auf den Alkoholkonsum zurückzuführende Fahruntüchtigkeit den Versicherungsschutz nur ausschließt, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als allein rechtlich wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist. Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht unter Würdigung der Gesamtumstände festgestellt hat, dass der Kläger nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne den Alkoholeinfluss nicht entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung die als Einbahnstraße ausgewiesene Reichsbahnstraße befahren hätte und dieses alkoholbedingte Fehlverhalten des Klägers die allein rechtlich wesentliche Unfallursache war. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Berufung gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er die Feststellungen der technischen Sachverständigen Dr. W. zur Funktion des Fahrlichtes und zur Manipulation bezüglich der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges bestreitet, haben diese Feststellungen keinen Einfluss auf den Unfallhergang und kann ihre Richtigkeit deshalb dahingestellt bleiben. Zu dem Unfall ist es völlig unabhängig von der tatsächlich vom Kläger gefahrenen Geschwindigkeit und der vom Fahrzeug erreichbaren Geschwindigkeit gekommen. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unfall bei funktionierendem Fahrlicht zu vermeiden gewesen wäre. Zwar hat die Unfallgegenerin angegeben, den Kläger vor dem Ereignis nicht gesehen zu haben, jedoch ist dies ganz wesentlich den Witterungsverhältnissen mit durch starken Regen und Dunkelheit eingeschränkter Sicht sowie dem Umstand geschuldet, dass der Unfall sich in einer Kurve ereignet hat. Selbst wenn die Unfallgegnerin einen Lichtschein vernommen hätte, wäre für sie nicht erkennbar gewesen, woher dieser kommt und wie sie eine Kollision vermeiden könnte.

Auch der vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten Trinkfestigkeit, die darauf beruhen soll, dass er es gewohnt war, mit den Gästen seiner Gaststätte anzustoßen, und die der Senat bei seiner Entscheidung entsprechend den klägerischen Angaben unterstellt hat, so dass eine diesbezügliche Beweiserhebung entbehrlich war, kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund drängt, dass sie als allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 – B 2 U 2/97 R – m.w.N., zitiert nach Juris). Dabei wird der Gefährlichkeit des Alkohols als berauschendes Mittel und den damit im Straßenverkehr verbundenen Auswirkungen Rechnung getragen. Das allgemeine Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr wird durch die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erheblich vergrößert. Der Anlass für den Konsum ist unerheblich, da Alkoholkonsum, mag er aus verständlichen oder zumindest nachvollziehbaren Gründen erfolgt sein, den Versicherungsschutz entfallen lässt, wenn er die alleinige wesentliche Ursache eines Unfalls darstellt (vgl. BSGE 59, 193, 196). Das Bundessozialgericht hat sich bei der Entscheidung, ab welchem Blutalkoholwert ein Kraftfahrer absolut fahruntauglich ist, im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit der auf aktuell geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeschlossen und geht deshalb nunmehr von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille aus, ab dem ein Kraftfahrer unabhängig von sonstigen Beweisanzeichen absolut fahruntauglich ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 23. September 1997 – 2 RU 40/96, zitiert nach Juris). Mit dem Erreichen dieses Grenzwertes von 1,1 Promille ist damit jeder Kraftwagenfahrer unabhängig von seiner körperlichen und geistigen Verfassung und auch unabhängig von seinen Trinkgewohnheiten und einer gegebenenfalls daraus resultierenden Alkoholgewöhnung absolut fahruntüchtig (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Januar 2006 – L 2 U 110/04 – m.w.N., zitiert nach Juris). Bei dem Kläger ist durch die im Institut für Rechtsmedizin der Universität Hamburg durchgeführte Blutalkoholbestimmung, die durch die vom Sozialgericht zusätzlich eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Rechtsmediziners Dr. S. als regelrecht durchgeführt und ihrem Ergebnis nach nochmals bestätigt wurde, zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,3 Promille nachgewiesen, so dass bei ihm trotz behaupteter und vom Gericht unterstellter Trinkfestigkeit bzw. Alkoholgewöhnung ohne Zweifel absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat.

Auch hinsichtlich der danach allein rechtserheblichen Frage, ob neben der absoluten Fahruntüchtigkeit auch betriebsbezogene Umstände für das Zustandekommen des Unfalls wesentlich ursächlich gewesen sind, gebietet das Vorbringen des Klägers keine für ihn günstigere Beurteilung. Der Begriff der rechtlich wesentlichen Ursache ist ein Wertbegriff. Die Frage, ob eine Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert und der Bedeutung, die ihr die Auffassung des täglichen Lebens für das Zustandekommen des Erfolges gibt. Danach ist eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit, die bei der Entstehung des Unfalls mitgewirkt hat, gegenüber den betriebsbedingten Umständen als rechtlich allein wesentliche Ursache zu werten, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass der Versicherte, hätte er nicht unter Alkoholeinfluss gestanden, bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre (vgl. BSGE 48, 228, 229). Dabei reicht es nicht aus, dass die ernste Möglichkeit des Mitwirkens einer anderen Ursache in Betracht kommt. Denn lässt sich ein klares Beweisergebnis über die Ursache eines Unfalls, der einen unter Alkoholeinfluss stehenden Verkehrsteilnehmer betroffen hat, nicht erzielen, sind also sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, so spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die auf der Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 – B 2 U 2/97 – m.w.N., zitiert nach Juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall Umstände, die neben der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit geeignet wären, als wesentlich und deshalb als Ursache oder Mitursache angesehen zu werden, nicht ersichtlich. Dabei unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers die Richtigkeit seiner unter Beweis gestellten Behauptungen, dass die Umwidmung der Reichsbahnstraße in eine Einbahnstraße nicht bereits eine Woche, sondern maximal drei Tage vor dem Unfallereignis erfolgt ist, und dass zum Unfallzeitpunkt starker Platzregen mit dadurch eingeschränkten Sichtverhältnissen herrschte, so dass auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Sowohl eine relativ kurzfristig geänderte Verkehrsführung als auch eine Sichtbehinderung durch starken Regen vermögen keine wesentlichen (Mit-) Ursachen darzustellen, weil es sich insoweit immer noch um alltäglich vorkommende Verkehrsbedingungen handelt. Eine gravierend besondere Gefahrenlage, die unabhängig von der Alkoholisierung jeden Verkehrsteilnehmer hätte verunfallen lassen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch die durch den Regen hervorgerufene Sichtbehinderung im Zusammenspiel mit dem defekten Fahrlicht – welches von ihm in anderem Zusammenhang mit beachtlicher Begründung, nämlich der erfolgreichen Fahrt durch das gerichtsbekannt nur sehr spärlich beleuchtete N.er Gehege, gerade bestritten wird – sich nicht als wesentliche Unfallursache darzustellen. Zum einen gebieten nicht nur die Regelungen der Straßenverkehrsordnung, sondern auch die Vernunft und der gesunde Menschenverstand, die Geschwindigkeit den herrschenden Sichtverhältnissen anzupassen und gegebenenfalls bei nicht mehr ausreichender Sicht die Fahrt zu unterbrechen und anzuhalten. Zum anderen hat der Kläger selbst angegeben, den Lichtschein eines entgegenkommenden Fahrzeuges vor dem Unfall gesehen zu haben, so dass sich ohne Berücksichtigung des festgestellten Alkoholeinflusses nicht nachvollziehen lässt, dass er seine Fahrt unvermindert fortgesetzt hat. Unabhängig davon steht zur Überzeugung des Gerichts nach den Feststellungen in dem Gutachten der technischen Sachverständigen Dr. W. fest, dass wesentliche Ursache des Unfalls das Befahren der Einbahnstraße entgegen der erlaubten Richtung war. Soweit der Kläger behauptet und unter Sachverständigenbeweis stellt, dass der Unfall auch für einen nicht unter Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrer wegen der schlechten Sichtverhältnisse unvermeidbar gewesen wäre, unterstellt er, dass auch der nüchterne Fahrzeugführer in die falsche Richtung in die Einbahnstraße eingefahren wäre. Unter Zugrundelegung einer derartigen Unterstellung mag diese Behauptung auch ohne Beweiserhebung zwar als zutreffend angesehen werden, auch wenn es für sie keine Anhaltspunkte etwa in der Form gibt, dass zum Unfallzeitpunkt auch andere Verkehrsteilnehmer die Reichsbahnstraße entgegen der vorgeschrieben Fahrtrichtung benutzt hätten. Jedoch erweist sich der Beweisantrag des Klägers als untauglich für den Nachweis der vom Kläger unterstellten Tatsache, dass auch der nüchterne Verkehrsteilnehmer entgegen der erlaubten Richtung überhaupt in die Reichsbahnstraße eingefahren wäre. Ihm brauchte deshalb nicht nachgekommen zu werden. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Kläger um einen ortskundigen Verkehrsteilnehmer gehandelt hat, der sich auf dem üblichen Weg von seiner Arbeitsstelle zu seiner in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle befindlichen Wohnung befand. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass die Umwidmung der Reichsbahnstraße erst 2-3 Tage vor dem Unfallereignis erfolgte und der Kläger wegen der Verkehrsführung auf dem Hinweg zur Arbeitsstelle einen anderen Weg benutzen musste, muss er vor dem Unfalltag, einem Freitag, zwingend auf dem Rückweg von der Arbeit schon 2 - 3 mal die geänderte Verkehrsführung in der Reichsbahnstraße wahrgenommen haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt sich sein Verhalten in Form des Einfahrens in die Reichsbahnstraße entgegen der erlaubten Richtung und bei durch erheblichen Regen eingeschränkten Sichtverhältnissen – wie vom Senat schon in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 26. März 2008, auf den insoweit Bezug genommen wird, dargestellt – nur auf die durch den Alkoholgenuss fehlende Aufmerksamkeit und/oder die fehlende realistische Einschätzung einer Gefahr sowie die alkoholbedingt erhöhte Risikobereitschaft zurückführen. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Kläger die ihm vorher bekannt gewesene Umwidmung zur Einbahnstraße vergessen und trotz der nach den Unterlagen in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte eindeutigen und unübersehbaren Verkehrszeichen nicht bemerkt hat, oder ob er trotz bestehender Kenntnis und Wahrnehmung der Verkehrsregelung die Einbahnstraße bewusst in falscher Fahrtrichtung benutzt hat. Im ersten Fall bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit allein wesentliche Ursache für das Vergessen der Einbahnstraßenregelung und das Nichtbemerken der Verkehrszeichen ist. Hat er aber trotz Kenntnis die Einbahnstraße in falscher Fahrtrichtung benutzt, ist sein Verhalten unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der Licht- und Witterungsverhältnisse wie folgt zu bewerten: Der Kläger hat aufgrund alkoholbedingter Enthemmung eine Gefahr im Straßenverkehr falsch eingeschätzt und eine Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung in einer Situation und unter Umständen benutzt, unter denen ein verantwortungsvoller Kraftfahrzeugführer schon im eigenen Interesse von einem solchen Verhalten selbst dann Abstand nimmt, wenn er durch ein solches Manöver schneller an seinen Zielort gelangt, weil nämlich dieser Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem damit für alle betroffenen Verkehrsteilnehmer verbundenen Risiko stünde. Kein vernünftiger Verkehrsteilnehmer würde seine Gesundheit und sein Leben aufs Spiel setzen, nur um einige Minuten früher von der Arbeit zu Hause zu sein. Dieses extreme Missverhältnis von Risiko und Nutzen ist eine typische Erscheinungsform alkoholbedingten Verhaltens, weil durch den Alkoholgenuss die realistische Einschätzung einer Gefahr erschwert und die Risikobereitschaft erhöht wird (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.12.02 –L 2 U 69/01- m.w.N.). Dem kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen gehalten werden, dass Zweiradfahrer es gewöhnt seien, Einbahnstraßen in verkehrter Richtung zu befahren. Zwar gibt es vereinzelnd Einbahnstraßen, bei denen durch besondere Zeichenregelung das Befahren von Fahrradfahrern entgegen der sonst erlaubten Fahrtrichtung gestattet ist, jedoch gibt es eine solche Regelung nicht für motorisierte Zweiradfahrer und war im vorliegenden Fall die Sonderregelung für Fahrradfahrer auch nicht durch entsprechende Verkehrszeichen in Kraft. Das Befahren der Einbahnstraße entgegen der erlaubten Fahrtrichtung stellt im konkreten Fall also ein besonders verantwortungsloses Verhalten dar, welches unter anderem auch mit der Tatsache im Einklang steht, dass der Kläger nach den auch von klägerischer Seite nicht bestrittenen Feststellungen in dem eingeholten technischen Gutachten während der Fahrt seinen bei der Benutzung des Kraftrades vorgeschriebenen Helm nicht getragen oder zumindest nicht ordnungsgemäß verschlossen hatte. Zwar hat dieser Umstand keinen Einfluss auf das Zustandekommen der Kollision, jedoch ist er von erheblicher Relevanz in Bezug auf die erlittenen gesundheitlichen Folgen des Unfalls, was einem nicht durch Alkoholeinfluss enthemmten und besonders risikobereiten Verkehrsteilnehmer bewusst gewesen wäre und was er vermieden hätte.

Dass das Verhalten des Klägers nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 2 SGB VII fällt, wonach verbotswidriges Verhalten grundsätzlich den Versicherungsschutz nicht ausschließt, hat schon das Sozialgericht zu Recht und mit zutreffenden Gründen dargelegt, auf die vollen Umfangs Bezug genommen wird.

Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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