L 33 R 1162/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 872/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 1162/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Wertes der ihm zuerkannten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der sich daran anschließenden Regelaltersrente für Bezugszeiten seit Juli 1990 und die Zahlung entsprechend höherer Beträge. Die Beteiligten streiten insofern um die Frage, ob die Beklagte als Trägerin der Rentenversicherung für Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.

Der 1926 geborene, mithin jetzt 83jährige Kläger war von Januar 1951 bis zum 30. Juni 1988 hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Obersts. Seit dem 1. Juli 1988 bezog er aus dem Sonderversorgungssystem des MfS eine Invalidenrente in Höhe von 2.872 Mark, die vom 1. Juli 1990 bis Ende Juli 1991 in Höhe von 990 DM vom Bundesverwaltungsamt ausgezahlt wurde. Für die Zeit ab August 1991 setzte das Bundesverwaltungsamt die Invalidenrente auf einen Zahlbetrag in Höhe von 802 DM fest. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 25. November 1992 – S 13 An 4684/91 – ab; das sich anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin – L (8) 16 An 20/93 W 99 – endete nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im November 1999.

Das Bundesverwaltungsamt stellte mit Bescheid vom 13. Mai 1993 zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS in die Rentenversicherung nach Maßgabe des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes – AAÜG – (§ 8 Abs. 3 AAÜG) die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 29. November 1957 und vom 1. September 1958 bis zum 30. Juni 1988 als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) fest. Zugleich verwies es für die für Zeiten dieser Zugehörigkeit maßgebenden Entgelte auf die dem Bescheid beigefügte Anlage 1. Insofern seien den tatsächlichen Entgelten im Sinne von § 8 Abs. 1 AAÜG, mithin den Dienstbezügen, die sich aus der Besoldung für Dienstgrad, Dienststellung und Treuegeld zusammensetzten, die begrenzten Jahreswerte, die sich nach Anwendung von § 7 AAÜG in Verbindung mit der Anlage 6 AAÜG ergeben hätten und die als "Entgelt nach dem AAÜG" gekennzeichnet seien, gegenübergestellt worden. Diese Daten wurden zugleich der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilt.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte mit Bescheid vom 30. August 1994 die zwischenzeitlich wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1991 auf der Grundlage von 37,0543 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest unter Berücksichtigung von im Wesentlichen 0,7000 Entgeltpunkten je Kalenderjahr der Beschäftigung beim MfS. Mit Bescheid vom selben Tage stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab dem 1. Dezember 1991 neu fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 darauf hin, dass der Widerspruch, soweit er sich gegen die Begrenzung der Entgelte gemäß § 7 AAÜG richte, unzulässig sei, weil diese Entgelte aufgrund des – sie bindenden – Bescheides des Sonderversorgungsträgers für die Rentenberechnung lediglich übernommen worden seien.

Mit Bescheid vom 1. November 1999 korrigierte das Bundesverwaltungsamt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94 u.a. – seine früheren Bescheide über die Begrenzung des Zahlbetrages, soweit hierdurch ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 990 DM unterschritten worden war.

Mit zwei Bescheiden vom 14. Januar 2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit für Bezugszeiten vom 1. August 1991 bis zum 30. November 1991 und die Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 1991 auf der Grundlage der bisher ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) neu fest, indem sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 – sowie des Bundessozialgerichts vom 3. August 1999 – B 4 RA 24/98 R – den Garantiebetrag zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor dynamisierte. Den dynamisierten Betrag stellte sie dem bisherigen Besitzschutzbetrag in Höhe von 990 DM gegenüber. Für Bezugszeiten ab Januar 1992 berücksichtigte sie den dynamisierten Besitzschutzbetrag sowie einen nach Erhöhung um 6,84 % erhöhten weiterzuzahlenden Betrag von 1.057,72 DM. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine endgültige Neufeststellung der Renten im Anschluss an eine Neufassung des § 307 b Abs. 1 SGB VI beabsichtigt sei.

Mit Bescheid vom 15. März 2000 berücksichtigte das Bundesverwaltungsamt unter Abänderung früherer Bescheide das während der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nunmehr im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 – bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet und verwies hinsichtlich des danach maßgeblichen Entgelts auf die Anlage 1 des Bescheides. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 27. Juli 1994 – S 39 An 3819/93 – ab. Das sich anschließende Berufungsverfahren – L 1 RA 157/94 W 01 – endete im März 2005 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2000 stellte die Beklagte die bisherige Regelaltersrente des Klägers vorläufig unter Berücksichtigung von 48,5154 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ab dem 1. Mai 1999 neu fest. Diese Feststellungen wiederholte sie mit Bescheid vom 30. April 2002 nunmehr aufgrund der Neuregelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1939) und unter Berücksichtigung des geänderten Entgeltbescheides des Bundesverwaltungsamts. In diesem Rahmen berechnete sie auch einen Monatsbetrag der Vergleichsrente, für die sie 46,6727 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelte (Anlage 16). Zugleich wies sie darauf hin, bei den im Versicherungsverlauf mit "AAÜG" gekennzeichneten Zeiten habe es sich um Zeiten und Entgelte gehandelt, die zur Durchführung der Rentenfeststellung vom zuständigen Versorgungsträger mitgeteilt worden seien, woran sie grundsätzlich gebunden sei.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 nahm die Beklagte eine entsprechende Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers für Bezugszeiten vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. April 1999 vor.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 stellte die Beklagte die bisherige Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1991 aufgrund des 2. AAÜG-ÄndG und des geänderten Entgeltbescheides des Versorgungsträgers nach Durchführung einer Vergleichsrentenberechnung und Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages unter Zugrundelegung von 48,5154 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30. April 2002 mit Teilwiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2003 zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente.

Mit seiner am 21. Februar 2003 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger eine Neufeststellung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der sich zeitlich daran anschließenden Regelaltersrente unter Zugrundelegung der von ihm während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und eine entsprechende Nachzahlung begehrt.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 30. August 1994, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 14. Januar 2000, 5. Juli 2000, 22. Mai 2002, 28. Mai 2002 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, für das Begehren, Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, die das Durchschnittsentgelt übersteigen, und nach Dynamisierung der Besitzschutzbeträge eine höhere Rente zu zahlen, fehle eine entsprechende Rechtsgrundlage.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In Bezug auf die Regelaltersrente habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Berücksichtigung der tatsächlich während seines Erwerbslebens in den letzten 20 Kalenderjahren vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelte im Rahmen der durchzuführenden Berechnung der Vergleichsrente. Vielmehr sei die Beklagte an die vom Versorgungsträger mitgeteilten Daten gebunden. Hierzu gehörten diejenigen Daten, die ihr der Versorgungsträger nach Anwendung von § 6 Abs. 2 und 3 und § 7 AAÜG mitgeteilt habe. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur die begrenzten Entgelte in die Vergleichsberechnung einflössen. Auch die befristet seit dem 1. Juli 1990 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe die Beklagte zutreffend berechnet; eine Vergleichsberechnung sei hier angesichts des Zeitraums der Gewährung nicht durchzuführen gewesen.

Gegen das ihm am 18. Mai 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2007 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: § 7 Abs. 1 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nichtig. Seinem beim MfS erzielten Verdienst hätte keine politisch motivierte Überhöhung zugrunde gelegen. Die Verdienste, die im MfS von Berufssoldaten für höherwertige Tätigkeiten als Akademiker, Fachschulabsolventen, Meister und Facharbeiter unterhalb der allgemeinen Beitragsmessungsgrenze (Ost) erzielt worden seien, hätten auf tatsächlicher, ihrer Qualität nach höherwertiger, volkswirtschaftlich sinnvoller Arbeit und Leistung beruht, die auch bei einer vergleichbaren Arbeit und Position in der allgemeinen Arbeitswelt der DDR vergütet worden wäre. Dieser Vortrag werde durch das inzwischen vorliegende wissenschaftliche Gutachten über die Einkommensentwicklung und die Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS der DDR im Vergleich zu den Segmenten des sogenannten X-Bereichs (NVA und MDI) und zur Volkswirtschaft des Dr. sc. oec. M sowie des Prof. Dr. rer. pol. H W von Juni 2008 in der überarbeiteten Fassung von Juli 2009 sowie die wissenschaftliche Analyse der Einkommens- und Versorgungsverhältnisse der MfS-Angehörigen des Dr. L W bestätigt. Nach den hiermit aktualisierten wissenschaftlichen Abhandlungen seien die bisherigen tatsächlichen Annahmen des Bundesverfassungsgerichts zur Begründung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG widerlegt. Schließlich seien in seinem, des Klägers, Fall – wie bei den übrigen Bestandsrentnern – der Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte während der letzten 20 Jahre des Berufslebens zugrunde zu legen. Eine hiervon abweichende Vergleichsrentenberechnung würde gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 28. Mai 2002 betreffend die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 2000 betreffend die Regelaltersrente in der Fassung des Bescheides vom 30. April 2002 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 und des Bescheides vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 ab dem 1. Juli 1990 höhere Renten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung auch in Ansehung der Gutachten und Analysen weiterhin für zutreffend und ergänzt, dass sie an die Feststellungen des Bundesverwaltungsamt zuletzt mit Bescheid vom 15. März 2000 gebunden sei. Der Umfang der während der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS vorgenommenen Entgeltgeltbegrenzung auf 100 v. H. des Durchschnittsverdienstes sei vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden. Auch im Rahmen der Vergleichsberechnung habe es daher bei den zugrunde gelegten Entgelten nach § 7 Abs. 1 AAÜG zu verbleiben, zumal nach dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 SGB VI auf die beim Rentenversicherungsträger vorhandenen Daten zurückzugreifen sei. Hierbei handle es sich um die nach dem AAÜG anerkannten Arbeitsverdienste, die sich nach der Anwendung von § 7 AAÜG ergäben, also um die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht auf besondere Beitragsbemessungsgrenzen reduzierten Arbeitsverdienste.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: 65 301126 M 029) und des Bundesverwaltungsamts haben dem Senat vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegen- stand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Berufung des Klägers sind die Bescheide der Beklagten über die Neufeststellung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 28. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1991 sowie über die Neufeststellung seiner Regelaltersrente vom 14. Januar 2000 in der Fassung des Bescheides vom 30. April 2002 in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheides vom 31. Januar 2003 und in der Fassung des Bescheides vom 22. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 für Bezugszeiten seit dem 1. Dezember 1991. Der während des laufenden Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 30. August 1994 ergangene Bescheid vom 28. Mai 2002, der gemäß § 86 SGG aufgrund des seinerzeit noch unbeschiedenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 30. August 1994 Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist, hat die früheren Bescheide über die Feststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 30. August 1994 und vom 14. Januar 2000 vollständig ersetzt (vgl. § 39 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB X –). Gleiches gilt für den Bescheid vom 14. Januar 2001 über die Neufeststellung der Regelaltersrente des Klägers, der den ursprünglichen, weiteren Bescheid vom 30. August 1994 vollständig ersetzt hat. Der Bescheid vom 5. Juli 2000 über die Neufeststellung der Regelaltersrente hat bereits aufgrund seiner Vorläufigkeit mit Erlass des Bescheides vom 30. April 2002 seine von vornherein befristete Gültigkeit verloren (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X).

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Zahlung höherer Rentenleistungen. Die Beklagte hat die Renten des Klägers zutreffend festgestellt, insbesondere sind die von ihm für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS (bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze) geltend gemachten tatsächlichen Entgelte für Rentenbezugszeiten seit dem 1. Juli 1990 nicht zu berücksichtigen, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Denn die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG, wonach der Bescheid des Versorgungsträgers für den für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung bindend ist, an den bestandskräftigem Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15. März 2000 gebunden. Dieses hat aber als der nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 AAÜG zuständige Versorgungsträger mit dem vorgenannten Bescheid das während der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen MfS erzielte Arbeitsentgelt begrenzt, indem es dieses nur bis zur Höhe des jeweiligen Durchschnittseinkommens im Beitrittsgebiet berücksichtigt hat.

Die Bindung der Beklagten scheitert auch nicht an einer fehlenden Ermächtigung des Versorgungsträgers für die Entgeltbegrenzung bzw. daran, dass die insoweit maßgeblichen Feststellungen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG der Beklagten als Aufgaben der Rentenversicherung zugewiesen wären. Vielmehr war das Bundesverwaltungsamt befugt, die Begrenzung der Entgelte des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 zum AAÜG vorzunehmen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hat das Bundesverwaltungsamt als insoweit besonders sachkundige Behörde in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten Verfahren dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Zu diesen Daten (vgl. § 67 Abs. 1 SGB X) gehören, wie sich aus § 8 Abs. 2 AAÜG ergibt, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) oder die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Als solche Daten kommen nur die begrenzten Entgelte in Betracht. Der nach § 8 Abs. 4 AAÜG zuständige Versorgungsträger war damit vorliegend aufgrund von § 8 Abs. 3 AAÜG spezialgesetzlich befugt, die während der Zugehörigkeit des Klägers zum Versorgungssystem des ehemaligen MfS tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf die jeweiligen Beträge der Anlage 6 zum AAÜG zu begrenzen (vgl. schon das Urteil des Senats vom 27. November 2008 – L 33 R 1199/08 – Juris zu Begrenzungen nach § 6 Abs. 2 bzw. 3 AAÜG). Seine Verbandskompetenz war nicht auf die Feststellung reduziert, die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, lägen vor (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R – Juris RdNr. 33 ff.).

Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 2 AAÜG lässt eine Auslegung, der Versorgungsträger sei nicht ermächtigt, die Begrenzung der Entgelte aufgrund des § 7 AAÜG vorzunehmen, nicht zu. Eine solche Auslegung stände auch mit dem Willen des Gesetzgebers nicht in Einklang. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a des 2. AAÜG-ÄndG die frühere Fassung des § 8 Abs. 2 AAÜG (in der Fassung des Gesetzes vom 11. November 1996 [BGBl. I S. 1674] – a. F.) lediglich dahingehend teilweise geändert hat, dass es statt zuvor: "Der Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 ergeben" nunmehr heißt: " die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 ergeben". Er hat insofern eine vormalig vermeintlich bestehende Kompetenz des Versorgungsträgers für eine Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG in Ansehung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 18. Juli 1996 – 5 RA 7/95 – (Juris) aufgegeben, die Zuständigkeit für die übrigen Feststellungen jedoch beim Versorgungsträger belassen. Und obgleich das Bundessozialgericht bereits in dem der Gesetzesänderung insoweit zugrunde liegenden Urteil vom 18. Juli 1996 (a.a.O.) ausgeführt hatte, aus seiner Sicht habe der Rentenversicherungsträger und nicht der Versorgungsträger eine sich aus § 6 Abs. 2, 3 und 5 oder § 7 AAÜG ergebende niedrigere als die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden, der Versorgungsträger dagegen allein die insoweit möglicherweise später beim Rentenversicherungsträger erheblich werdenden versorgungsspezifischen Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Tätigkeiten in der DDR) verbindlich festzustellen habe, weil dem Rentenversicherungsträger die Überführung und die Festsetzung der Rentenhöhe und damit u. a. die Entscheidung darüber vorbehalten sei, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten zugrunde zu legen sei, der Versorgungsträger dagegen weder berufen noch befugt sei, selbst gegenüber den Betroffenen über im SGB VI geregelte Leistungsansprüche und Leistungsanwartschaften (oder deren Höhe bzw. Wert) zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil 18. Juli 1996, a.a.O., RdNr. 18), ist der Gesetzgeber dieser Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts nur insoweit gefolgt, als er "klarstellend" (vgl. BT-Drs. 14/5640, S. 15 zu Nummer 4 [§ 8] Buchstabe a) die Begrenzung der Entgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG aus der Kompetenznorm des § 8 Abs. 2 AAÜG a. F. entfernt, es im Übrigen jedoch bewusst beim bisherigen Wortlaut der Norm belassen hat. Dass es sich hierbei nicht um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelte, folgt auch aus den Vorschriften über das Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG. Gemäß § 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG tritt die Neuregelung grundsätzlich am 1. Mai 1999 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Absätze 5 bis 11 der Vorschrift bestimmen ebenfalls, dass sich das Inkrafttreten der Änderungsvorschriften für bestandskräftige Bescheide entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf den Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidungen, also mit Wirkung vom 1. Mai 1999 beschränkt. Eine Aufhebung von Bescheiden mit Rückwirkung ist in Fällen der Entgeltbegrenzung auf nicht bestandskräftige Überführungs- oder Begrenzungsbescheide (§ 13 Abs. 7 und 8 des 2. AAÜG-ÄndG) und allein in Fällen der Neuberechnung von Bestandsrenten auf Rentenbescheide (§ 13 Abs. 5 und 6 des 2. AAÜG-ÄndG) beschränkt. Eine solche Regelung ginge jedoch ins Leere, wären die Entgeltbegrenzungen nach § 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG grundsätzlich erst vom Rentenversicherungsträger aufgrund einer dahingehenden sachlichen Zuständigkeit im Rahmen der Feststellung der Rente vorzunehmen. Hiervon ist der Gesetzgeber jedoch ersichtlich nicht ausgegangen (vgl. BT-Drs. 14/5640, S. 20 f. betreffend Artikel 11 des seinerzeitigen Gesetzesentwurfs [Inkrafttreten]), zumal in den den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Rechtsstreiten allein Sonder- bzw. Zusatzversorgungsträger, nicht hingegen Rentenversicherungsträger als Beklagte beteiligt waren. Nichts anderes lässt sich der Klarstellung des Gesetzgebers zu § 10 Abs. 5 AAÜG a. F. entnehmen (vgl. BT-Drs. 14/5640, S. 20 zu Nr. 5 [§10] Buchstabe c): Denn auch danach hat der Versorgungsträger die Begrenzung der Zahlbeträge nach § 10 Abs. 1 und 2 AAÜG durch Bescheid vorzunehmen, es sei denn, die Leistung wurde in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt (vgl. § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 des 2. AAÜG-ÄndG).

Der Senat vermag sich aus den o. g. Gründen der vom früheren 4. Senat des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 –, 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R – und 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R – jeweils Juris m.w.N.) vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung auch nicht etwa mit dem (Nichtannahme-) Beschluss vom 9. März 2000 – 1 BvR 2216/96 – (Juris RdNr. 6) als verfassungsgemäß bestätigt, sondern allein festgestellt, dass aufgrund einer solchen Gesetzesauslegung jedenfalls das im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Entscheidung maßgebliche Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt werde. Gleiches gilt für den (Nichtannahme-) Beschluss vom 24. Oktober 2000 – 1 BvR 1412/99 – (Juris RdNr. 10), mit dem das Bundesverfassungsgericht – neben der Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und der Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung – allein festgestellt hat, ein Gehörsverstoß für den Beschwerdeführer folge nicht daraus, dass das Bundessozialgericht die Entscheidung über die Anwendung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beim Rentenversicherungsträger sehe. Dieser Rechtsauffassung ist der Gesetzgeber zwar zwischenzeitlich gefolgt, jedoch, wie dargestellt, allein in Bezug auf § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG und nicht bezüglich der hier maßgeblichen Begrenzungsvorschrift des § 7 AAÜG (sowie des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG).

Soweit der Kläger eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Rentenbezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. November 1991 bzw. eine höhere Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 1991 unter Zugrundelegung unbegrenzter Arbeitsentgelte begehrt, fehlt es hierfür an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Denn die Beklagte ist – wie dargestellt – gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG an den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15. März 2000 gebunden, wobei unerheblich ist, ob dieser rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sofern er – welches vorliegend nicht der Fall ist – nicht nichtig ist (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu Recht die Feststellungen des Versorgungsträgers bei ihrer rentenrechtlichen Beurteilung gemäß §§ 307 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB, 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI zugrunde gelegt, ohne eine eigenständige Regelung bezüglich der Entgeltbegrenzung zu treffen, da sie aufgrund der Drittbindungswirkung gemäß der spezialgesetzlichen Anordnung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG zu einer eigenen Prüfung der vom Versorgungsträger festgestellten Daten nicht befugt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 39/03 R – Juris RdNr. 17). Soweit gemäß § 259 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde zu legen ist, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift, die die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten im Beitrittsgebiet regelt, wenn, wie im Falle des Klägers, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR vorliegen, sind anstelle der bescheinigten tatsächlichen Verdienste die sich nach den Vorschriften über die Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – dem AAÜG – ergebenden Verdienste der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde zu legen (vgl. BT-Drs. 12/405, S. 127 f. zu Nummer 67 betreffend § 256 a Abs. 6 des seinerzeitigen Gesetzesentwurfes). Diese Verdienste treten an die Stelle der andernfalls nach § 256 a (insbesondere Absatz 2) SGB VI maßgebenden Verdienste. Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS liegen ausweislich des bestandskräftigen Überführungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vor, welches auch vom Kläger nicht bestritten wird. Die im Hinblick darauf maßgebenden Verdienste nach dem AAÜG hat der für die Durchführung des AAÜG spezialgesetzlich zuständige Versorgungsträger im Sinne des § 8 Abs. 4 AAÜG – hier also der für den Sonderversorgungsträger zuständige Funktionsnachfolger nach Nr. 2 der Vorschrift –, wie zuletzt aufgrund des Bescheides vom 15. März 2000 geschehen, festzustellen und dem Rentenversicherungsträger für diesen verbindlich gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG mitzuteilen. Dies steht im Übrigen mit der Regelung des insofern durchzuführenden Verfahrens in § 307 c Abs. 1 SGB VI in Einklang. Danach sind für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307 b SGB VI die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. Der Berechtigte wird vom Rentenversicherungsträger insofern aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 AAÜG hat. Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 AAÜG vorläufig begrenzt sind. Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259 b SGB VI übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 AAÜG jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 AAÜG erstellt. Eine solche Regelung wäre entbehrlich, wäre bereits der Rentenversicherungsträger aufgrund der vom Berechtigten für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem übersandten Unterlagen zuständig, die Entgelte nach dem AAÜG gegebenenfalls aufgrund eigener Anwendung der Begrenzungsvorschriften zugrunde legen.

Auch soweit der Kläger eine höhere Regelaltersrente für Rentenbezugszeiten seit dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung der von ihm während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS tatsächlich erzielten Entgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze begehrt, besteht ein solcher Anspruch nach Vorstehendem nicht.

Gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des 2. AAÜG-ÄndG ist die Rente nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente bestand. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger – einem Bestandsrentner – vor. Gemäß Art. 13 Abs. 5 2. AAÜG-ÄndG tritt Art. 2 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1992 für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 – so beim Kläger – ein Rentenbescheid noch nicht bindend war. Gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist für die Zeit vom 1. Januar 1992 an zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 3). Aus § 307 b Abs. 3 SGB VI ergibt sich, dass für den Monatsbetrag der Vergleichsrente die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) auf Grund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungslaufs nach dem im Einzelnen in der Vorschrift beschriebenen Verfahren zu ermitteln sind. Soweit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem betroffen sind, sind die insoweit maßgebenden Daten, wie dargestellt, aufgrund der den Rentenversicherungsträger bindenden Mitteilung des Versorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG in den Versicherungsverlauf einzustellen, nachdem der Versorgungsträger die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bzw. Daten nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG festgestellt hat. So ist die Beklagte verfahren. Das Bundesverwaltungsamt hat mit dem bestandskräftigen Bescheid das vom Kläger erzielte Arbeitsentgelt ausdrücklich auf 100 v. H. statt zuvor auf 70 v. H. festgesetzt. Allein bei den aufgrund dessen gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG begrenzten, der Beklagten mitgeteilten "Entgelten nach dem AAÜG" – und nicht den in der Anlage 1 darüber hinaus aufgelisteten tatsächlich erzielten Entgelten – handelt es sich um die auch für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI maßgeblichen Daten des geklärten Versicherungsverlaufs und insofern die auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit maßgeblichen Arbeitsentgelte.

Darüber hinaus würde eine Berechnung der Vergleichsrente unter Zugrundelegung unbegrenzter Entgelte auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95 und 1 BvR 1560/97 – (Juris) zuwiderlaufen, mit dem eine Begrenzung auf das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet als verfassungsgemäß bestätigt wurde, wenn nunmehr im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung gemäß § 307 b Abs. 3 SGB VI bei Bestandsrentnern und früheren MfS-Beschäftigten die unbegrenzten Arbeitsentgelte Berücksichtigung fänden (vgl. Mey in Schlegel/Voelzke, juris PraxisKommentar SGB VI, 1. Auflage 2008, § 307b RdNr. 113). Von Verfassungs wegen, insbesondere nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG, ist eine Zugrundelegung unbegrenzter Entgelte bis zur Höhe der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nicht geboten. Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 21. August 2008 – B 13 RA 9/08 R – (Juris RdNr. 42) ausgeführt hat, hatte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 – (Juris) dem Gesetzgeber allein vorgegeben, auch bei den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit zu eröffnen, entsprechend der Regelung des § 307a SGB VI den Datenbestand aus den letzten 20 Jahren des Arbeitslebens der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 31. März 2004 – B 4 RA 11/03 R – Juris RdNr. 35). Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307 b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 – B 4 RA 15/04 R – Juris RdNr. 53 ff.). Die Vorschrift des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der 20-Jahreszeitraum-Betrachtung auch lediglich an die Regelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008, a.a.O.; BT-Drs. 14/5640, S. 13 zu Ziffer I.); sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005, a.a.O., RdNr. 48 ff.). Für die verfassungsrechtliche Beurteilung war und ist es jedoch ohne Bedeutung, dass sich eine Ermittlung des monatlichen Rentenbetrags auf der Grundlage der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens für die Versichertengruppe aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Einzelfall – so beim Kläger – nachteiliger auswirken kann als die Heranziehung aller Versicherungsjahre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 – Juris RdNr. 95).

Sonstige Umstände, die einen Anspruch des Klägers auf Feststellung höherer Renten begründen könnten, sind weder vorgetragen noch bestehen hierfür Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. Das Urteil weicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R –) ab und beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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