L 8 AL 295/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 2510/09 ER I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 295/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2009 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 75.000,- EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - vorbehaltlich spezieller Vorschriften - nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und der Antragsgegnerin kann nicht der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Es handelt sich dabei weder um einen Ausgangs- noch um einen Regelwert, sondern lediglich um einen Auffangwert, wenn eine individuelle Bemessung mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht möglich ist (s. statt vieler Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 13 Rz. 17 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ist eine individuelle Bemessung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG jedoch möglich. Die Antragstellerin ist zwar keine Empfängerin von Geld- oder geldwerten Leistungen der Antragsgegnerin, da Träger von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als Empfänger solcher Leistungen weder in den §§ 3 oder 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) noch in §§ 11, 19 Sozialgesetzbuch Erstes Buch genannt werden. Die Sache hat für die Antragsgegnerin jedoch eine zahlenmäßig erfassbare Bedeutung. Denn die Zulassung zur Weiterbildungsförderung hat nicht lediglich einen ideellen Wert, sondern führt dazu, dass sich die Antragstellerin auf dem Markt der von der Antragsgegnerin geförderten beruflichen Weiterbildung betätigen kann. Im Rahmen des nach § 52 Abs. 1 GKG auszuübenden Ermessens ist deshalb das Interesse der Antragstellerin zu berücksichtigen, wie jedes andere auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen durch Einnahmen wenigstens die Personal- und Sachkosten für die im Streit stehende zugelassene Maßnahme (auch) durch die Lehrgangskosten der von der Antragsgegnerin geförderten Teilnehmer zu decken (in diesem Sinn auch der Beschluss des Senats vom 1. März 2007 – L 8 B 116/07 AL). Das "kostendeckende Niveau" kann aber nicht allein die Höhe des Streitgegenstandes bestimmen. Die Antragstellerin kann nicht erwarten (und tut es, soweit ersichtlich, auch nicht), dass es vollständig durch Teilnehmer erreicht wird, die durch Leistungen der Antragsgegnerin zur beruflichen Weiterbildung gefördert werden. Weiter ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen worden, die ungeachtet ihrer faktischen Wirkung das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens nicht endgültig vorwegnimmt; dies bereits deshalb, weil die streitigen Rechtsfragen sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der des Bundessozialgerichts noch ungeklärt sind. Schließlich wird nicht um die Zulassung selbst, sondern um eine ihrer Rechtswirkungen (wenn auch einer praktisch bedeutsamen) gestritten. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 den Streitwert mit 105.000,- EUR, entsprechend 7/15 (oder "etwas weniger als die Hälfte") des errechneten kostendeckenden Niveaus beziffert. Die Berechnung der Kostendeckung, die sich aus der betriebswirtschaftlichen Kalkulation der Antragstellerin ergibt, begegnet keinen Bedenken. Vor dem Hintergrund der dargestellten Kriterien ist jedoch von dem Betrag, der das kostendeckende Niveau bezeichnet, ein höherer Abschlag zu machen. Ihn sieht der Senat mit zwei Dritteln als angemessen an. Hieraus ergibt sich der Streitwert von 75.000,- EUR. Die Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht ausgeschlossen (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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