Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 3327/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1740/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 5 AS 1744/09 B PKH
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2009 werden zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wendet, hat sie keinen Erfolg, weil sie, worauf das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, bereits unstatthaft ist, so dass der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen darf. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen, im Wege dessen der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Gewährung weiterer 386,43 EUR für die Monate September bis einschließlich November 2009 (begehrter Betrag in Höhe von 679,- EUR monatlich abzüglich des bewilligten Betrags in Höhe von 550,19 EUR monatlich, anschließend Multiplikation des Differenzwerts von 128,81 EUR mit 3) und 42,22 EUR für die Zeit vom 24. bis zum 31. August 2009 (128,81 EUR dividiert durch 30 und multipliziert mit 8) hatte erreichen wollen. Dass entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nur dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des am 24. August 2009 bei Gericht angebrachten Antrags, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller ab Rechtshängigkeit monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 679,00 zu zahlen". Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mithin 420,65 EUR; es sind Leistungen für einen Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten betroffen. Auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar wahrscheinlich schiene, ja selbst, wenn sie erfolgt wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft machen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Februar 2009, L 5 B 2380/08 AS ER, sowie vom 23. April 2009, L 5 AS 640/09 B ER, beide veröffentlicht in juris, m.w.N.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zutreffend wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG sowie § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wendet, hat sie keinen Erfolg, weil sie, worauf das Sozialgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, bereits unstatthaft ist, so dass der Senat in der Sache keine Entscheidung treffen darf. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Berufung wiederum wäre in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung durch das Sozialgericht (§ 144 Abs. 2 SGG) oder auf Beschwerde durch das Berufungsgericht (§ 145 SGG) nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Verwaltungsakts 750,00 EUR überstiege oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen wären. Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen, im Wege dessen der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur einstweiligen Gewährung weiterer 386,43 EUR für die Monate September bis einschließlich November 2009 (begehrter Betrag in Höhe von 679,- EUR monatlich abzüglich des bewilligten Betrags in Höhe von 550,19 EUR monatlich, anschließend Multiplikation des Differenzwerts von 128,81 EUR mit 3) und 42,22 EUR für die Zeit vom 24. bis zum 31. August 2009 (128,81 EUR dividiert durch 30 und multipliziert mit 8) hatte erreichen wollen. Dass entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nur dies Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des am 24. August 2009 bei Gericht angebrachten Antrags, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller ab Rechtshängigkeit monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 679,00 zu zahlen". Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt mithin 420,65 EUR; es sind Leistungen für einen Zeitraum von etwas mehr als drei Monaten betroffen. Auch dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder sogar wahrscheinlich schiene, ja selbst, wenn sie erfolgt wäre, würde dies die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft machen (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 27. Februar 2009, L 5 B 2380/08 AS ER, sowie vom 23. April 2009, L 5 AS 640/09 B ER, beide veröffentlicht in juris, m.w.N.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zutreffend wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Verfahrens in Anwendung von § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG sowie § 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Sie trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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