Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 22442/09 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1673/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG ist unzulässig, wenn der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu er-statten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG erhoben. Gleichwohl hat seine Beschwerde keinen Erfolg, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Der die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ablehnende Bescheid vom 6. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 3. August 2009 ist (inzwischen) bindend im Sinne von § 77 SGG. Da der Antragsteller den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009 mit seiner Beschwerde am 29. September 2009 bei Gericht abgegeben hat, war der Widerspruchsbescheid ihm (spätestens) zu diesem Zeitpunkt bekannt. Demgemäß ist die Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG am 29. Oktober 2009 verstrichen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gemäß § 66 Abs. 1 SGG versehen. Der Antragsteller hat nicht innerhalb dieser Frist Klage gegen den Bescheid erhoben. Insbesondere lässt sich der Beschwerdeschrift des Antragstellers und Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben wollte. In dem Schreiben wird der Widerspruchsbescheid nicht einmal erwähnt. Weitere Schreiben des Klägers innerhalb der Klagefrist liegen nicht vor. Statthafte Rechtsschutzform ist vorliegend – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG. Für eine solche einstweilige Anordnung, die stets nur eine vorläufige Regelung trifft, ist jedoch kein Raum mehr, wenn die Leistungen unanfechtbar abgelehnt sind (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. März 2006 – L 5 B 56/06 AS ER; LSG Saarland, Beschl. v. 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Thüringen, Beschl. v. 30. Oktober 2008 – L 9 AS 626/08 ER, LSG Bayern, Beschl. v. 5. Februar 2009 – L 11 AS 20/09 B ER, alle juris). Der Antragsteller hat auch keinen Antrag nach § 44 SGB X beim Antragsgegner gestellt. Daher muss nicht entschieden werden, ob bei einem unanfechtbaren Bescheid, dessen Überprüfung nach § 44 SGB X bei der Behörde beantragt ist, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässig wäre (vgl. dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7. April 2008 – L 9 AS 111/08 ER, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG erhoben. Gleichwohl hat seine Beschwerde keinen Erfolg, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Der die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ablehnende Bescheid vom 6. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheids vom 3. August 2009 ist (inzwischen) bindend im Sinne von § 77 SGG. Da der Antragsteller den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009 mit seiner Beschwerde am 29. September 2009 bei Gericht abgegeben hat, war der Widerspruchsbescheid ihm (spätestens) zu diesem Zeitpunkt bekannt. Demgemäß ist die Monatsfrist des § 87 Abs. 2 SGG am 29. Oktober 2009 verstrichen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gemäß § 66 Abs. 1 SGG versehen. Der Antragsteller hat nicht innerhalb dieser Frist Klage gegen den Bescheid erhoben. Insbesondere lässt sich der Beschwerdeschrift des Antragstellers und Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben wollte. In dem Schreiben wird der Widerspruchsbescheid nicht einmal erwähnt. Weitere Schreiben des Klägers innerhalb der Klagefrist liegen nicht vor. Statthafte Rechtsschutzform ist vorliegend – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 SGG. Für eine solche einstweilige Anordnung, die stets nur eine vorläufige Regelung trifft, ist jedoch kein Raum mehr, wenn die Leistungen unanfechtbar abgelehnt sind (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. März 2006 – L 5 B 56/06 AS ER; LSG Saarland, Beschl. v. 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Thüringen, Beschl. v. 30. Oktober 2008 – L 9 AS 626/08 ER, LSG Bayern, Beschl. v. 5. Februar 2009 – L 11 AS 20/09 B ER, alle juris). Der Antragsteller hat auch keinen Antrag nach § 44 SGB X beim Antragsgegner gestellt. Daher muss nicht entschieden werden, ob bei einem unanfechtbaren Bescheid, dessen Überprüfung nach § 44 SGB X bei der Behörde beantragt ist, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässig wäre (vgl. dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7. April 2008 – L 9 AS 111/08 ER, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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