Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 4517/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 678/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten sind die rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.555,07 Euro streitig.
Der 1957 geborene Kläger, ein Heizungsmonteur, beantragte im Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Nachdem der Kläger am 15. November 2000 eine Tätigkeit als Baustellenleiter aufgenommen hatte, hob sie den Bescheid vom 10. September 1998 unter dem 10. August 2001 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen mit Wirkung ab dem 01. November 2000 auf. Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 entzog sie die Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands mit Wirkung zum 31. Januar 2002.
Auf seinen Antrag vom 07. Oktober 2003 hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2004 erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. August 2004 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe eines Betrags von 6.878,06 Euro und für die Zeit ab dem 01. September 2004 eine monatliche Zahlung in Höhe von 606,04 Euro.
Im November 2004 teilte der Kläger zunächst telefonisch, dann auch schriftlich mit, dass er seit dem 16. Oktober 2004 für 660 Kalendertage Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 685 Euro wöchentlich habe. Daraufhin hörte ihn die Beklagte unter dem 23. Dezember 2004 zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2003 (richtig: 2004) mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 und Rückforderung der Überzahlung für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005 in Höhe von 2.130,91 Euro an. Sie führte aus, die Verhältnisse hätten sich geändert. Dass der Rentenanspruch aufgrund dessen wegfalle, ruhe bzw. gekürzt werde, hätte der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Informationen erkennen können bzw. erkennen müssen. Da es für die beabsichtigte Entscheidung erheblich sein könne, ob diese für ihn zu einer unbilligen Härte führe, insbesondere wegen der Rückforderung in finanzieller Hinsicht, werde er gebeten mitzuteilen, ob er aufgrund der bisherigen Rentenzahlung Dispositionen getroffen habe, die nur unter erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten, bzw. ob Sozialleistungen von anderen Stellen wegen der bisherigen Rentenzahlung nicht in Anspruch genommen worden seien und jetzt nicht mehr erlangt werden könnten. Daraufhin teilte der Kläger telefonisch mit, er sei mit dem Vorgehen der Beklagten deshalb nicht einverstanden, weil sie nicht das Leistungs-, sondern das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt habe. Letzteres aber habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Da er nur das Leistungsentgelt erhalten habe, könne auch nur dieses für die Beurteilung der Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien, zugrunde gelegt werden. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 14. Januar 2005 noch ein erläuterndes Schreiben zugesandt hatte, nahm sie mit Bescheid vom 14. April 2005 die beabsichtigte und angekündigte Aufhebung des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01. Juni 2005 vor und setzte nach einer entsprechenden Neuberechnung den auszuzahlenden Betrag auf monatlich 0,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 hob sie den Rentenbescheid auch für die Vergangenheit, nämlich mit Wirkung vom 16. Oktober 2004, hinsichtlich der Rentenhöhe auf, setzte diese auf 0,00 Euro neu fest und forderte eine Erstattung in Höhe eines Betrags von 4.555,07 Euro.
Gegen den Bescheid vom 14. April 2005 legte der Kläger am 17. Mai 2005 Widerspruch ein; gegen den Bescheid vom 11. Mai 2005 legte er am 26. Mai 2005 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 19. August 2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14. April und vom 11. Mai 2005 zurück und führte zur Begründung aus, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könne nur dann gezahlt werden, wenn sich das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit oder das vergleichbare Einkommen im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten halte. Die Sozialleistungen, die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstünden, seien im Gesetz aufgezählt. Auch sei geregelt, dass als Hinzuverdienst nicht die Höhe der Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen sei. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehe, unabhängig vom Leistungsvermögen des Versicherten, Arbeitslosengeld dem Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitseinkommen gleich. Soweit von der jeweiligen Zahlstelle, die die Sozialleistung gewähre, eine wöchentliche Bemessungsgrundlage mitgeteilt werde, sei diese in eine monatliche umzurechnen, indem der Betrag mit 13 multipliziert und anschließend durch 3 dividiert werde. Nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 10. November 2004 betrage das wöchentliche Bemessungsentgelt in seinem Fall ab dem 16. Oktober 2004 685,00 Euro. Das monatliche Bemessungsentgelt betrage somit 2.968,33 Euro (685 x 13: 3). Damit sei die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten und die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen.
Daraufhin hat der Kläger am 23. September 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er hat vorgetragen, für die Hinzuverdienstgrenzen müsse das Leistungsentgelt, nicht das Bemessungsentgelt maßgeblich sein.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung eines Rentenbescheides für die Vergangenheit solle nur dann erfolgen, wenn Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werde dann nicht geleistet, wenn Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Im Fall des Klägers habe die Hinzuverdienstgrenze 2.265,11 Euro betragen (87,5 x aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit). Bei Überschreitung dieses höchstzulässigen Hinzuverdienstes bestehe auch kein Anspruch mehr auf ein Drittel der Rentenleistung. Das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt habe 2.968,33 Euro betragen, so dass die gesetzlich zulässige Hinzuverdienstgrenze durchgehend überschritten worden sei. Es sei im Gesetz geregelt, dass zur Feststellung des Hinzuverdienstes bestimmte Sozialleistungen, unter anderem auch das Arbeitslosengeld, dem Arbeitsentgelt gleichstünden, maßgeblich sei insoweit das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt, hier also monatlich 2.968,33 Euro. Diese Vorschrift halte die Kammer auch nicht für verfassungswidrig. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung und für die Erstattungsforderung gegeben seien, seien die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig.
Gegen das ihm am 07. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er macht erneut Ausführungen dazu, dass seiner Auffassung nach das Leistungsentgelt für die Bestimmung der Höhe des erzielten Hinzuverdienstes maßgeblich sein müsse, weil er nur dieses, nicht das Bemessungsentgelt, erhalten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass im Rahmen der Prüfung des Kindergeldanspruchs der Eltern nur das tatsächlich einem Kind zugeflossene Einkommen, nicht ein fiktives maßgeblich sei. Nichts anderes müsse gelten, wenn geprüft werde, ob Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreicht seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 sowie die Bescheide vom 14. April und 11. Mai 2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zur Entscheidung der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR , 3 Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Zu Recht hat die Beklagte den Bescheid vom 19. Juli 2004 wegen die maßgeblichen Grenzen überschreitenden nachträglichen Hinzuverdienstes gemäß § 48 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Vergangenheit zurückgenommen und die Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit " ... 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Beklagte durfte den Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 hinsichtlich der Leistungshöhe zurücknehmen, weil er nachträglich rechtswidrig geworden war. Der Kläger hat nach Erlass des genannten Verwaltungsakts Einkommen erzielt. Als Einkommen gilt auch der Bezug von - wie hier - Arbeitslosengeld. Es handelt sich dabei um reales, nicht um fiktives Einkommen, auch wenn es nicht in seiner konkreten Höhe, sondern (nach § 96a Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) in Höhe des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (hier also des Bemessungsentgelts nach § 131 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) berücksichtigt wird. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger ab dem 16. Oktober 2004 gewährt, ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte Verhältnisse vor (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Rente wegen Berufsunfähigkeit und Arbeitslosengeld wurde der Bewilligungsbescheid der Beklagten nachträglich insoweit rechtswidrig, als das Arbeitslosengeld in Höhe der Bemessungsgrundlage auf die Rente anzurechnen war, was den Wegfall der Rente zur Folge hatte.
Der Aufhebung und Rückforderung steht auch der Grundsatz nicht entgegen, dass das Aufhebungsrecht im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Sozialleistung beschränkt ist (vgl. dazu das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, zitiert nach juris, m.w.N.), denn das Arbeitslosengeld überstieg den Betrag der Rente bei weitem.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Abs. 2 der Vorschrift genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahrs außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in § 96a Abs. 2 SGB VI geregelt. Nach Abs. 3 der Vorschrift steht bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug unter anderem einer der in § 18a Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Sozialleistungen. Als Erwerbsersatzeinkommen ist dort auch das Arbeitslosengeld aufgeführt. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Vorliegend war die Rente des Klägers gemäß § 96a Abs. 2 und 3 SGB VI wegen Zusammentreffens mit Hinzuverdienst nicht zu zahlen, weil für die Zeit ab Bezug des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 2.968,33 Euro der höchstzulässige Hinzuverdienst überschritten worden ist. Die diesbezügliche monatliche Grenze betrug, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, hier 2.265,11 Euro. Für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 errechnete sich daher eine Überzahlung in Höhe von 4.555,07 Euro. Die Berechnung der Höhe der Überzahlung ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Der Senat ist schließlich auch von der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften überzeugt. Die Rückforderung scheitert nicht daran, dass die Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit mit der Anrechnung des Hinzuverdienstes rechtswidrig wäre, weil die Anrechnung von Arbeitslosengeld nach § 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI überhaupt bzw. hinsichtlich der Höhe gemäß § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht auf der Grundlage des Leistungsentgelts, sondern auf der Grundlage des Bemessungsentgelts gegen die Verfassung verstieße. Das Bundessozialgericht hat dazu in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 (B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) ausgeführt:
"§ 96a Abs. 3 SGB VI wurde durch Art 1 Nr. 52 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 mit Wirkung ab 1.1.1999 eingeführt. Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift regelt, dass bei der Feststellung des Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen u.a. gleichsteht der Bezug der weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Nach letzterer Vorschrift zählt hierzu das Alg. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens, hier von Alg, ist als solche nicht verfassungswidrig. Der aus § 96a SGB VI folgende "Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art 3 Abs. 1 GG. Ebenso wenig ist die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI verfassungswidrig. Der 4. Senat des BSG hat zwar offen gelassen, ob die Ausgestaltung der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche. Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 20.11.2003 zu erkennen gegeben, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht, § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI anzuwenden. Auch der 5. Senat hat gegen die Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die genannte Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.11.2003, indem sie ausführt, der Senat habe hierin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung geäußert, jedoch festgestellt, dass die Regelung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei vorübergehendem Bezug von Lohnersatzleistungen noch mit der Verfassung vereinbar sei. Diese Darstellung trifft nicht zu. In dem damals entschiedenen Fall ging es vielmehr um die Frage, inwieweit bei einer Lohnersatzleistung berücksichtigt werden muss, dass beim Arbeitseinkommen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen außer Acht zu lassen ist. Der Senat hat insoweit entschieden, dass auch bei Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift insoweit ein Gleichklang zu Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hergestellt werden muss, weil sonst eine verfassungsrechtlich nicht hinzunehmende Schlechterstellung des "passiven" gegenüber dem "aktiven" Arbeitnehmer vorliege. Nur um diese dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmende Gleichbehandlung zu berücksichtigen, hat er darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der "passive" Arbeitnehmer in der Regel nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausscheidet, die Gleichbehandlung mit dem "aktiven" Arbeitnehmer erfordert. Grundsätzlich jedoch ist die Anrechnung der Bemessungsgrundlage statt des Zahlbetrags der Sozialleistung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterfällt dem Schutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes, insbesondere wenn - wie hier - kein Totalentzug einer Rechtsposition vorliegt, sondern unter Beibehaltung des Rechts auf die Rente lediglich der monatliche Auszahlungsanspruch der Rente modifiziert bzw. auf Null gekürzt wird, ergibt sich aus den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen hat. Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist. Schrankenbestimmungen müssen also stets dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der von Art 20 Abs. 1 GG erfasst ist.
Das Gebot des Art 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere ist ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen sollte.
Mit der Regelung des Bemessungsentgelts hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Lohnersatzleistungen auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen legitimen Zweck verfolgt. Das gewählte Mittel war unter Beachtung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums auch geeignet und erforderlich.
Die Änderung des § 96a SGB VI beruht auf den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Änderung stellt sicher, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt". Wie die Anrechnung von bestimmten Lohnersatzleistungen überhaupt dient das Abstellen auf das Bemessungsentgelt somit demselben Ziel, bei Hinzuverdienst die Renten wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt. Dies ist in erster Linie sozialpolitisch legitimiert und liegt offenkundig im öffentlichen Interesse.
Gemessen an der o.g. Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Festlegung des Bemessungsentgelts keine übermäßig belastende und damit unverhältnismäßige Regelung getroffen. Denn die Anhebung des tatsächlichen Einkommens (Alg) auf eine fiktive (höhere) Stufe des dem zu Grunde liegenden Einkommens korrespondiert mit der allgemeinen Absenkung, wenn statt des vorherigen Einkommens nunmehr Alg bezogen wird. Damit wird verhindert, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der Erwerbsminderung. Dies kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit gerade auch die Zugrundelegung von Bemessungsentgelten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts führt nicht automatisch dazu, dass die Rentenzahlungen stets völlig eingestellt werden, sondern nur stufenweise abgesenkt werden. Auch der Vertrauensschutz ist nicht verletzt. Dem Versicherten wird der Versicherungsschutz nicht vollständig entzogen, sein Recht auf Rente bleibt unberührt.
Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Klägerin wird nicht ungleich gegenüber denjenigen Versicherten behandelt, die neben der Rente wegen Erwerbsminderung noch Arbeitsentgelt beziehen. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts geschieht - wie bereits erwähnt - gerade zu dem Zweck der Gleichbehandlung und soll eine Besserstellung der Klägerin durch die Tatsache der Erwerbsminderung gegenüber einem Versicherten, der noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermeiden. Wäre nur die tatsächliche Lohnersatzleistung zu Grunde gelegt, würde die Klägerin durch die Arbeitslosigkeit besser gestellt, und höhere Renten-leistungen beziehen, als wenn sie noch erwerbstätig wäre. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung würde in diesem Falle einen Anreiz bieten, eine neben der Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben und in die Arbeitslosigkeit zu gehen."
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung vollumfänglich an.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten sind die rückwirkende Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen und eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.555,07 Euro streitig.
Der 1957 geborene Kläger, ein Heizungsmonteur, beantragte im Juni 1997 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 10. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Nachdem der Kläger am 15. November 2000 eine Tätigkeit als Baustellenleiter aufgenommen hatte, hob sie den Bescheid vom 10. September 1998 unter dem 10. August 2001 wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen mit Wirkung ab dem 01. November 2000 auf. Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 entzog sie die Rente wegen Besserung des Gesundheitszustands mit Wirkung zum 31. Januar 2002.
Auf seinen Antrag vom 07. Oktober 2003 hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2004 erneut Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Juni 1998. Für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. August 2004 errechnete sie eine Nachzahlung in Höhe eines Betrags von 6.878,06 Euro und für die Zeit ab dem 01. September 2004 eine monatliche Zahlung in Höhe von 606,04 Euro.
Im November 2004 teilte der Kläger zunächst telefonisch, dann auch schriftlich mit, dass er seit dem 16. Oktober 2004 für 660 Kalendertage Anspruch auf Arbeitslosengeld auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 685 Euro wöchentlich habe. Daraufhin hörte ihn die Beklagte unter dem 23. Dezember 2004 zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2003 (richtig: 2004) mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 und Rückforderung der Überzahlung für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005 in Höhe von 2.130,91 Euro an. Sie führte aus, die Verhältnisse hätten sich geändert. Dass der Rentenanspruch aufgrund dessen wegfalle, ruhe bzw. gekürzt werde, hätte der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Informationen erkennen können bzw. erkennen müssen. Da es für die beabsichtigte Entscheidung erheblich sein könne, ob diese für ihn zu einer unbilligen Härte führe, insbesondere wegen der Rückforderung in finanzieller Hinsicht, werde er gebeten mitzuteilen, ob er aufgrund der bisherigen Rentenzahlung Dispositionen getroffen habe, die nur unter erheblichen finanziellen Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten, bzw. ob Sozialleistungen von anderen Stellen wegen der bisherigen Rentenzahlung nicht in Anspruch genommen worden seien und jetzt nicht mehr erlangt werden könnten. Daraufhin teilte der Kläger telefonisch mit, er sei mit dem Vorgehen der Beklagten deshalb nicht einverstanden, weil sie nicht das Leistungs-, sondern das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt habe. Letzteres aber habe ihm nicht zur Verfügung gestanden. Da er nur das Leistungsentgelt erhalten habe, könne auch nur dieses für die Beurteilung der Frage, ob die Hinzuverdienstgrenzen überschritten worden seien, zugrunde gelegt werden. Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 14. Januar 2005 noch ein erläuterndes Schreiben zugesandt hatte, nahm sie mit Bescheid vom 14. April 2005 die beabsichtigte und angekündigte Aufhebung des Rentenbescheides hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01. Juni 2005 vor und setzte nach einer entsprechenden Neuberechnung den auszuzahlenden Betrag auf monatlich 0,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 hob sie den Rentenbescheid auch für die Vergangenheit, nämlich mit Wirkung vom 16. Oktober 2004, hinsichtlich der Rentenhöhe auf, setzte diese auf 0,00 Euro neu fest und forderte eine Erstattung in Höhe eines Betrags von 4.555,07 Euro.
Gegen den Bescheid vom 14. April 2005 legte der Kläger am 17. Mai 2005 Widerspruch ein; gegen den Bescheid vom 11. Mai 2005 legte er am 26. Mai 2005 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 19. August 2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14. April und vom 11. Mai 2005 zurück und führte zur Begründung aus, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit könne nur dann gezahlt werden, wenn sich das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit oder das vergleichbare Einkommen im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten halte. Die Sozialleistungen, die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleichstünden, seien im Gesetz aufgezählt. Auch sei geregelt, dass als Hinzuverdienst nicht die Höhe der Sozialleistung selbst, sondern das dieser Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen sei. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehe, unabhängig vom Leistungsvermögen des Versicherten, Arbeitslosengeld dem Arbeitsentgelt bzw. dem Arbeitseinkommen gleich. Soweit von der jeweiligen Zahlstelle, die die Sozialleistung gewähre, eine wöchentliche Bemessungsgrundlage mitgeteilt werde, sei diese in eine monatliche umzurechnen, indem der Betrag mit 13 multipliziert und anschließend durch 3 dividiert werde. Nach dem Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vom 10. November 2004 betrage das wöchentliche Bemessungsentgelt in seinem Fall ab dem 16. Oktober 2004 685,00 Euro. Das monatliche Bemessungsentgelt betrage somit 2.968,33 Euro (685 x 13: 3). Damit sei die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten und die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen.
Daraufhin hat der Kläger am 23. September 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Er hat vorgetragen, für die Hinzuverdienstgrenzen müsse das Leistungsentgelt, nicht das Bemessungsentgelt maßgeblich sein.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 14. März 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Aufhebung eines Rentenbescheides für die Vergangenheit solle nur dann erfolgen, wenn Einkommen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werde dann nicht geleistet, wenn Hinzuverdienstgrenzen überschritten würden. Im Fall des Klägers habe die Hinzuverdienstgrenze 2.265,11 Euro betragen (87,5 x aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit). Bei Überschreitung dieses höchstzulässigen Hinzuverdienstes bestehe auch kein Anspruch mehr auf ein Drittel der Rentenleistung. Das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt habe 2.968,33 Euro betragen, so dass die gesetzlich zulässige Hinzuverdienstgrenze durchgehend überschritten worden sei. Es sei im Gesetz geregelt, dass zur Feststellung des Hinzuverdienstes bestimmte Sozialleistungen, unter anderem auch das Arbeitslosengeld, dem Arbeitsentgelt gleichstünden, maßgeblich sei insoweit das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt, hier also monatlich 2.968,33 Euro. Diese Vorschrift halte die Kammer auch nicht für verfassungswidrig. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung und für die Erstattungsforderung gegeben seien, seien die angefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig.
Gegen das ihm am 07. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. Mai 2006 Berufung eingelegt. Er macht erneut Ausführungen dazu, dass seiner Auffassung nach das Leistungsentgelt für die Bestimmung der Höhe des erzielten Hinzuverdienstes maßgeblich sein müsse, weil er nur dieses, nicht das Bemessungsentgelt, erhalten habe. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass im Rahmen der Prüfung des Kindergeldanspruchs der Eltern nur das tatsächlich einem Kind zugeflossene Einkommen, nicht ein fiktives maßgeblich sei. Nichts anderes müsse gelten, wenn geprüft werde, ob Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreicht seien. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. März 2006 sowie die Bescheide vom 14. April und 11. Mai 2005, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2005, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten zur Entscheidung der Sache ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR , 3 Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Zu Recht hat die Beklagte den Bescheid vom 19. Juli 2004 wegen die maßgeblichen Grenzen überschreitenden nachträglichen Hinzuverdienstes gemäß § 48 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Vergangenheit zurückgenommen und die Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückgefordert.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit " ... 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Nach Abs. 4 der Vorschrift gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend; danach muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurücknehmen. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Beklagte durfte den Bescheid über die Bewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom 16. Oktober 2004 hinsichtlich der Leistungshöhe zurücknehmen, weil er nachträglich rechtswidrig geworden war. Der Kläger hat nach Erlass des genannten Verwaltungsakts Einkommen erzielt. Als Einkommen gilt auch der Bezug von - wie hier - Arbeitslosengeld. Es handelt sich dabei um reales, nicht um fiktives Einkommen, auch wenn es nicht in seiner konkreten Höhe, sondern (nach § 96a Abs. 3 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) in Höhe des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts (hier also des Bemessungsentgelts nach § 131 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) berücksichtigt wird. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger ab dem 16. Oktober 2004 gewährt, ab diesem Zeitpunkt lagen veränderte Verhältnisse vor (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Rente wegen Berufsunfähigkeit und Arbeitslosengeld wurde der Bewilligungsbescheid der Beklagten nachträglich insoweit rechtswidrig, als das Arbeitslosengeld in Höhe der Bemessungsgrundlage auf die Rente anzurechnen war, was den Wegfall der Rente zur Folge hatte.
Der Aufhebung und Rückforderung steht auch der Grundsatz nicht entgegen, dass das Aufhebungsrecht im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auf die Höhe der nachträglich bewilligten Sozialleistung beschränkt ist (vgl. dazu das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23. März 1995, 13 RJ 39/94, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, zitiert nach juris, m.w.N.), denn das Arbeitslosengeld überstieg den Betrag der Rente bei weitem.
Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Abs. 2 der Vorschrift genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahrs außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in § 96a Abs. 2 SGB VI geregelt. Nach Abs. 3 der Vorschrift steht bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug unter anderem einer der in § 18a Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Sozialleistungen. Als Erwerbsersatzeinkommen ist dort auch das Arbeitslosengeld aufgeführt. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Vorliegend war die Rente des Klägers gemäß § 96a Abs. 2 und 3 SGB VI wegen Zusammentreffens mit Hinzuverdienst nicht zu zahlen, weil für die Zeit ab Bezug des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 2.968,33 Euro der höchstzulässige Hinzuverdienst überschritten worden ist. Die diesbezügliche monatliche Grenze betrug, worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat, hier 2.265,11 Euro. Für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2005 errechnete sich daher eine Überzahlung in Höhe von 4.555,07 Euro. Die Berechnung der Höhe der Überzahlung ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Der Senat ist schließlich auch von der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Vorschriften überzeugt. Die Rückforderung scheitert nicht daran, dass die Neufeststellung der Rente wegen Berufsunfähigkeit mit der Anrechnung des Hinzuverdienstes rechtswidrig wäre, weil die Anrechnung von Arbeitslosengeld nach § 96a Abs. 3 Satz 1 SGB VI überhaupt bzw. hinsichtlich der Höhe gemäß § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht auf der Grundlage des Leistungsentgelts, sondern auf der Grundlage des Bemessungsentgelts gegen die Verfassung verstieße. Das Bundessozialgericht hat dazu in seinem Urteil vom 31. Januar 2008 (B 13 R 23/07 R, zitiert nach juris) ausgeführt:
"§ 96a Abs. 3 SGB VI wurde durch Art 1 Nr. 52 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 mit Wirkung ab 1.1.1999 eingeführt. Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift regelt, dass bei der Feststellung des Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen u.a. gleichsteht der Bezug der weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Sozialleistungen. Nach letzterer Vorschrift zählt hierzu das Alg. Nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zu Grunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens, hier von Alg, ist als solche nicht verfassungswidrig. Der aus § 96a SGB VI folgende "Übersicherungseinwand" verstößt weder gegen Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen Art 3 Abs. 1 GG. Ebenso wenig ist die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts nach § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI verfassungswidrig. Der 4. Senat des BSG hat zwar offen gelassen, ob die Ausgestaltung der Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen im Einzelnen den Anforderungen der Verfassung entspreche. Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Urteil vom 20.11.2003 zu erkennen gegeben, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken sieht, § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI anzuwenden. Auch der 5. Senat hat gegen die Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage keine grundsätzlichen Bedenken geäußert.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber auf die genannte Entscheidung des erkennenden Senats vom 20.11.2003, indem sie ausführt, der Senat habe hierin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung geäußert, jedoch festgestellt, dass die Regelung des § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei vorübergehendem Bezug von Lohnersatzleistungen noch mit der Verfassung vereinbar sei. Diese Darstellung trifft nicht zu. In dem damals entschiedenen Fall ging es vielmehr um die Frage, inwieweit bei einer Lohnersatzleistung berücksichtigt werden muss, dass beim Arbeitseinkommen ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen außer Acht zu lassen ist. Der Senat hat insoweit entschieden, dass auch bei Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift insoweit ein Gleichklang zu Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift hergestellt werden muss, weil sonst eine verfassungsrechtlich nicht hinzunehmende Schlechterstellung des "passiven" gegenüber dem "aktiven" Arbeitnehmer vorliege. Nur um diese dem Gesetz nicht unmittelbar zu entnehmende Gleichbehandlung zu berücksichtigen, hat er darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass der "passive" Arbeitnehmer in der Regel nur vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausscheidet, die Gleichbehandlung mit dem "aktiven" Arbeitnehmer erfordert. Grundsätzlich jedoch ist die Anrechnung der Bemessungsgrundlage statt des Zahlbetrags der Sozialleistung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unterfällt dem Schutz des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die konkrete Reichweite dieses Schutzes, insbesondere wenn - wie hier - kein Totalentzug einer Rechtsposition vorliegt, sondern unter Beibehaltung des Rechts auf die Rente lediglich der monatliche Auszahlungsanspruch der Rente modifiziert bzw. auf Null gekürzt wird, ergibt sich aus den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu bestimmen hat. Das BVerfG nennt hier als Maßstab, dass die Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein muss. Dies setzt voraus, dass der Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, das eingesetzte Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich ist und schließlich die Regelung die Betroffenen nicht übermäßig belastet und deshalb für sie nicht unzumutbar ist. Schrankenbestimmungen müssen also stets dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der von Art 20 Abs. 1 GG erfasst ist.
Das Gebot des Art 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Dem Gesetzgeber kommt eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere ist ihm gestattet, gerade für den Bereich der im Sozialrecht vorherrschenden Massenverwaltung pauschalierende und typisierende Regelungen zu normieren, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen sollte.
Mit der Regelung des Bemessungsentgelts hat der Gesetzgeber bei der Anrechnung von Lohnersatzleistungen auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen legitimen Zweck verfolgt. Das gewählte Mittel war unter Beachtung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums auch geeignet und erforderlich.
Die Änderung des § 96a SGB VI beruht auf den Beschlüssen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Änderung stellt sicher, dass ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen eines Hinzuverdienstes gekürzt wird, nicht besser gestellt wird, wenn an die Stelle des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens eine kurzfristige Lohnersatzleistung tritt". Wie die Anrechnung von bestimmten Lohnersatzleistungen überhaupt dient das Abstellen auf das Bemessungsentgelt somit demselben Ziel, bei Hinzuverdienst die Renten wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung derart abzusenken, dass beim Vergleich zum Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Überversorgung eintritt. Dies ist in erster Linie sozialpolitisch legitimiert und liegt offenkundig im öffentlichen Interesse.
Gemessen an der o.g. Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Festlegung des Bemessungsentgelts keine übermäßig belastende und damit unverhältnismäßige Regelung getroffen. Denn die Anhebung des tatsächlichen Einkommens (Alg) auf eine fiktive (höhere) Stufe des dem zu Grunde liegenden Einkommens korrespondiert mit der allgemeinen Absenkung, wenn statt des vorherigen Einkommens nunmehr Alg bezogen wird. Damit wird verhindert, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor der Erwerbsminderung. Dies kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und damit gerade auch die Zugrundelegung von Bemessungsentgelten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts führt nicht automatisch dazu, dass die Rentenzahlungen stets völlig eingestellt werden, sondern nur stufenweise abgesenkt werden. Auch der Vertrauensschutz ist nicht verletzt. Dem Versicherten wird der Versicherungsschutz nicht vollständig entzogen, sein Recht auf Rente bleibt unberührt.
Auch das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Klägerin wird nicht ungleich gegenüber denjenigen Versicherten behandelt, die neben der Rente wegen Erwerbsminderung noch Arbeitsentgelt beziehen. Die Zugrundelegung des Bemessungsentgelts geschieht - wie bereits erwähnt - gerade zu dem Zweck der Gleichbehandlung und soll eine Besserstellung der Klägerin durch die Tatsache der Erwerbsminderung gegenüber einem Versicherten, der noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, vermeiden. Wäre nur die tatsächliche Lohnersatzleistung zu Grunde gelegt, würde die Klägerin durch die Arbeitslosigkeit besser gestellt, und höhere Renten-leistungen beziehen, als wenn sie noch erwerbstätig wäre. Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung würde in diesem Falle einen Anreiz bieten, eine neben der Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit aufzugeben und in die Arbeitslosigkeit zu gehen."
Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung vollumfänglich an.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
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