Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 226/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 8/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Ausführungsbescheid enthält keine anfechtbare Regelung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Klageverfahren. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für einen Zeitraum ab dem 1. März 2006 einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, als er ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 zugebilligt wurde.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2006 war bereits Gegenstand eines inzwischen abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (SG), in dem sich der Kläger gegen die Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte wandte. In diesem am 27. Februar 2008 beendeten Verfahren (Aktenzeichen: S 1 AL 211/06) erstritt der Kläger ein obsiegendes Urteil, in dem die Beklagte verurteilt wurde "dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren ab dem 1. März 2006, unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei der A St ...gesellschaft vom 05. April 2004 bis 31. Dezember 2004, dem B.- und B GmbH in der Zeit vom 05. August 2005 bis 23. Dezember 2005 und vom 03. Januar 2006 bis 28. Februar 2006. Dabei hat die Beklagte im Zeitraum 05. April bis 31. Dezember 2004 ein Arbeitsentgelt von insgesamt brutto 17.818,18 EUR bei 40 Arbeitstunden pro Woche, im Zeitraum 05. August 2005 bis 23. Dezember 2005 ein Arbeitsentgelt von insgesamt brutto 3.083,33 EUR bei 25 Arbeitsstunden pro Woche und im Zeitraum 03. Januar 2006 bis 28. Februar 2006 ein Arbeitsentgelt von insgesamt brutto 1.500 EUR bei 18 Arbeitsstunden pro Woche zu Grunde zu legen". Gegen dieses Urteil legten die Beteiligten keine Berufung ein, so dass es rechtskräftig wurde.
Die Beklagte berechnete aus den im Urteilstenor angegebenen Beschäftigungszeiten und den genannten Arbeitsentgelten ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 47,76 EUR, indem sie das addierte Arbeitsentgelt von 22.401,51 EUR durch die Anzahl der sich ergebenden 469 Tage teilte. Dies ergab ein für die Leistungsbemessung heranzuziehendes tägliches Entgelt von 47,76 EUR. Ausgehend von dieser Berechnung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. März 2008 "in Ausführung des Urteils vom 28.02.08 vom Sozialgericht Halle" Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2006 für 180 Kalendertage bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III und einem Leistungssatz von 60 % in Höhe von 22,64 EUR täglich. Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2008 Widerspruch mit der Begründung, zum einen sei "der höhere Vorbezug" nicht berücksichtigt worden und zum anderen hätte auch der Zeitraum vom 24. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 berücksichtigt werden müssen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 12. Juni 2008 beim SG Klage erhoben und vorgetragen: Bei der Berechnung des ihm ab dem 1. März 2006 zustehenden Arbeitslosengeldes sei ein Bemessungsentgelt von 105,71 EUR zu berücksichtigen. Dieses Bemessungsentgelt habe der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegen, die er bis zum 4. April 2004 bezogen habe. Entsprechend der Sonderregelung im § 434j Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung (SGB III) in Verbindung mit § 131 Abs. 4 SGB III a.F. sei dieses Bemessungsentgelt auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2006 maßgeblich. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe auch schon für die Zeit vom 24. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 und nicht erst ab dem 1. März 2006 bestanden. Das SG habe aber "offensichtlich allein aus Vereinfachungsgründen" nicht auch über den Anspruch für diesen Zeitraum entschieden.
Der Kläger hat zudem mit der Klageerhebung den Antrag gestellt, ihm PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.
Den Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid das Urteil vom 27. Februar 2008 zutreffend umgesetzt. Der Kläger habe auch im Klageverfahren S 1 AL 211/06 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst für die Zeit ab dem 1. März 2006 geltend gemacht. Die nunmehr erhobene Klage habe deshalb keine Erfolgsaussichten.
Gegen diesen ihm am 25. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Das SG habe in dem Urteil vom 27. Februar 2008 nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld erst ab dem 1. März 2006 vorgelegen hätten, es habe vielmehr (nur) entschieden, dass dem Kläger ab dem 1. März 2006 Arbeitslosengeld zu gewähren sei. Aus diesem Unterschied ergeben sich die Erfolgsaussichten der nun anhängig gemachten Klage.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 2008 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu bewilligen.
Die Beklage hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte, das PKH-Heft, die beigezogenen Akte des abgeschlossenen Klageverfahrens S 1 AL 211/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) greift nicht ein, weil in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Die Differenz der bewilligten Höhe des Arbeitslosengelds für 180 Tage zu der begehrten Leistung auf der Grundlage eines (kalendertäglichen) Bemessungsentgelts von 105,71 EUR übersteigt auch bei nur überschlägiger Berechnung deutlich einen Wert von 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 7a). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Vorliegend fehlen solche hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage, weshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft zu werden brauchen.
Die Klage wendet sich gegen die mit dem Bescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2006. Bei dem angefochten Bescheid handelt es sich um einen sogenannten Ausführungsbescheid zur Umsetzung des sozialgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2008. Die Beklagte hat für die Berechnung des Bemessungsentgelts, das für die konkrete Leistungshöhe mit maßgeblich ist, die im Tenor des Urteils enthaltenen klaren Vorgaben dazu, welchen Beschäftigungszeiträume mit welchen Arbeitsentgelten zu berücksichtigen sind, rechnerisch richtig umgesetzt und das Arbeitslosengeld auch entsprechend dem Urteilstenor für die Zeit ab dem 1. März 2006 bewilligt. Die Beklagte hat insofern korrekt der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung entsprochen und diese sachlich und rechnerisch richtig umgesetzt. Eine solche Umsetzung in einem Ausführungsbescheid ist nicht als eingeständige Regelung durch die Behörde im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) anzusehen. Mangels einer eigenständigen Regelung kann der Bescheid der Beklagten deshalb nicht zulässig mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Etwas anderes könnte nur dann der Fall sein, wenn das dem Ausführungsbescheid zugrunde liegende Urteil hinsichtlich des Leistungsausspruchs so unbestimmt ist, dass für eine Konkretisierung noch eine Regelung durch die Behörde mit Bescheid erforderlich ist (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG – vom 18. September 2003, B 9 V 82/02 B, zitiert nach juris). Dies ist aber – wie oben ausgeführt – im konkreten Fall hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Festlegungen zum Leistungsbeginn und zum Bemessungsentgelt nicht der Fall, hierzu sind die im Urteilstenor enthaltenen Vorgaben eindeutig. Der Leistungsbeginn ist ausdrücklich genannt und zum Bemessungsentgelt sind die Vorgaben so eindeutig, dass nur eine rechnerische Umsetzung erforderlich ist, ohne dass der Beklagten ein durch eine Regelung auszufüllender Raum verbleibt. Sofern der Kläger meint, dass SG hätte auch über den Leistungszeitraum vom Zeitraum vom 24. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 entscheiden müssen, so hätte ihm nach § 140 Abs. 1 SGG die Möglichkeit offengestanden, binnen eines Monats nach der Urteilszustellung eine Ergänzung zu beantragen. Soweit nicht bereits der Widerspruch vom 7. April 2008 zugleich auch als Überprüfungsantrag zu werten ist, verbleibt dem Kläger noch die Möglichkeit, hinsichtlich des ihm für die Zeit ab dem 1. März 2006 zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen, wenn er die bestandskräftig gewordene Entscheidung des SG wegen der Nichtbeachtung der Bestandsschutzregelung im § 434j Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 131 Abs. 4 SGB III (a. F.) für unrichtig hält. Ein solcher Antrag kann trotz der Bestandskraft der zur Überprüfung gestellten Bewilligung rückwirkend zu höheren Leistungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren von Beginn des Jahres an führen, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird (§ 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Klageverfahren. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger für einen Zeitraum ab dem 1. März 2006 einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, als er ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 zugebilligt wurde.
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2006 war bereits Gegenstand eines inzwischen abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Halle (SG), in dem sich der Kläger gegen die Ablehnung des Anspruchs durch die Beklagte wandte. In diesem am 27. Februar 2008 beendeten Verfahren (Aktenzeichen: S 1 AL 211/06) erstritt der Kläger ein obsiegendes Urteil, in dem die Beklagte verurteilt wurde "dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren ab dem 1. März 2006, unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei der A St ...gesellschaft vom 05. April 2004 bis 31. Dezember 2004, dem B.- und B GmbH in der Zeit vom 05. August 2005 bis 23. Dezember 2005 und vom 03. Januar 2006 bis 28. Februar 2006. Dabei hat die Beklagte im Zeitraum 05. April bis 31. Dezember 2004 ein Arbeitsentgelt von insgesamt brutto 17.818,18 EUR bei 40 Arbeitstunden pro Woche, im Zeitraum 05. August 2005 bis 23. Dezember 2005 ein Arbeitsentgelt von insgesamt brutto 3.083,33 EUR bei 25 Arbeitsstunden pro Woche und im Zeitraum 03. Januar 2006 bis 28. Februar 2006 ein Arbeitsentgelt von insgesamt brutto 1.500 EUR bei 18 Arbeitsstunden pro Woche zu Grunde zu legen". Gegen dieses Urteil legten die Beteiligten keine Berufung ein, so dass es rechtskräftig wurde.
Die Beklagte berechnete aus den im Urteilstenor angegebenen Beschäftigungszeiten und den genannten Arbeitsentgelten ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 47,76 EUR, indem sie das addierte Arbeitsentgelt von 22.401,51 EUR durch die Anzahl der sich ergebenden 469 Tage teilte. Dies ergab ein für die Leistungsbemessung heranzuziehendes tägliches Entgelt von 47,76 EUR. Ausgehend von dieser Berechnung bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19. März 2008 "in Ausführung des Urteils vom 28.02.08 vom Sozialgericht Halle" Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2006 für 180 Kalendertage bei Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse III und einem Leistungssatz von 60 % in Höhe von 22,64 EUR täglich. Hiergegen erhob der Kläger am 7. April 2008 Widerspruch mit der Begründung, zum einen sei "der höhere Vorbezug" nicht berücksichtigt worden und zum anderen hätte auch der Zeitraum vom 24. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 berücksichtigt werden müssen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2008 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 12. Juni 2008 beim SG Klage erhoben und vorgetragen: Bei der Berechnung des ihm ab dem 1. März 2006 zustehenden Arbeitslosengeldes sei ein Bemessungsentgelt von 105,71 EUR zu berücksichtigen. Dieses Bemessungsentgelt habe der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegen, die er bis zum 4. April 2004 bezogen habe. Entsprechend der Sonderregelung im § 434j Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung (SGB III) in Verbindung mit § 131 Abs. 4 SGB III a.F. sei dieses Bemessungsentgelt auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. März 2006 maßgeblich. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe auch schon für die Zeit vom 24. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 und nicht erst ab dem 1. März 2006 bestanden. Das SG habe aber "offensichtlich allein aus Vereinfachungsgründen" nicht auch über den Anspruch für diesen Zeitraum entschieden.
Der Kläger hat zudem mit der Klageerhebung den Antrag gestellt, ihm PKH für das Klageverfahren zu bewilligen.
Den Antrag auf PKH hat das SG mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid das Urteil vom 27. Februar 2008 zutreffend umgesetzt. Der Kläger habe auch im Klageverfahren S 1 AL 211/06 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erst für die Zeit ab dem 1. März 2006 geltend gemacht. Die nunmehr erhobene Klage habe deshalb keine Erfolgsaussichten.
Gegen diesen ihm am 25. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Das SG habe in dem Urteil vom 27. Februar 2008 nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld erst ab dem 1. März 2006 vorgelegen hätten, es habe vielmehr (nur) entschieden, dass dem Kläger ab dem 1. März 2006 Arbeitslosengeld zu gewähren sei. Aus diesem Unterschied ergeben sich die Erfolgsaussichten der nun anhängig gemachten Klage.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 7. Oktober 2008 aufzuheben und ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R zu bewilligen.
Die Beklage hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakte, das PKH-Heft, die beigezogenen Akte des abgeschlossenen Klageverfahrens S 1 AL 211/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdeausschluss nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) greift nicht ein, weil in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Die Differenz der bewilligten Höhe des Arbeitslosengelds für 180 Tage zu der begehrten Leistung auf der Grundlage eines (kalendertäglichen) Bemessungsentgelts von 105,71 EUR übersteigt auch bei nur überschlägiger Berechnung deutlich einen Wert von 750,00 EUR.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 1 BvR 94/88 – NJW 1991, 413). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rn. 7a). Prozesskostenhilfe kommt dagegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Vorliegend fehlen solche hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage, weshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft zu werden brauchen.
Die Klage wendet sich gegen die mit dem Bescheid vom 19. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2008 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 1. März 2006. Bei dem angefochten Bescheid handelt es sich um einen sogenannten Ausführungsbescheid zur Umsetzung des sozialgerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2008. Die Beklagte hat für die Berechnung des Bemessungsentgelts, das für die konkrete Leistungshöhe mit maßgeblich ist, die im Tenor des Urteils enthaltenen klaren Vorgaben dazu, welchen Beschäftigungszeiträume mit welchen Arbeitsentgelten zu berücksichtigen sind, rechnerisch richtig umgesetzt und das Arbeitslosengeld auch entsprechend dem Urteilstenor für die Zeit ab dem 1. März 2006 bewilligt. Die Beklagte hat insofern korrekt der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung entsprochen und diese sachlich und rechnerisch richtig umgesetzt. Eine solche Umsetzung in einem Ausführungsbescheid ist nicht als eingeständige Regelung durch die Behörde im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) anzusehen. Mangels einer eigenständigen Regelung kann der Bescheid der Beklagten deshalb nicht zulässig mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Etwas anderes könnte nur dann der Fall sein, wenn das dem Ausführungsbescheid zugrunde liegende Urteil hinsichtlich des Leistungsausspruchs so unbestimmt ist, dass für eine Konkretisierung noch eine Regelung durch die Behörde mit Bescheid erforderlich ist (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG – vom 18. September 2003, B 9 V 82/02 B, zitiert nach juris). Dies ist aber – wie oben ausgeführt – im konkreten Fall hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Festlegungen zum Leistungsbeginn und zum Bemessungsentgelt nicht der Fall, hierzu sind die im Urteilstenor enthaltenen Vorgaben eindeutig. Der Leistungsbeginn ist ausdrücklich genannt und zum Bemessungsentgelt sind die Vorgaben so eindeutig, dass nur eine rechnerische Umsetzung erforderlich ist, ohne dass der Beklagten ein durch eine Regelung auszufüllender Raum verbleibt. Sofern der Kläger meint, dass SG hätte auch über den Leistungszeitraum vom Zeitraum vom 24. Dezember 2005 bis zum 2. Januar 2006 entscheiden müssen, so hätte ihm nach § 140 Abs. 1 SGG die Möglichkeit offengestanden, binnen eines Monats nach der Urteilszustellung eine Ergänzung zu beantragen. Soweit nicht bereits der Widerspruch vom 7. April 2008 zugleich auch als Überprüfungsantrag zu werten ist, verbleibt dem Kläger noch die Möglichkeit, hinsichtlich des ihm für die Zeit ab dem 1. März 2006 zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen, wenn er die bestandskräftig gewordene Entscheidung des SG wegen der Nichtbeachtung der Bestandsschutzregelung im § 434j Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 131 Abs. 4 SGB III (a. F.) für unrichtig hält. Ein solcher Antrag kann trotz der Bestandskraft der zur Überprüfung gestellten Bewilligung rückwirkend zu höheren Leistungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren von Beginn des Jahres an führen, in dem der Überprüfungsantrag gestellt wird (§ 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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