Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 563/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1852/09 B WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Wiederaufnahmeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, "auf Wiederaufnahme des Verfahrens lt § 179 (1), § 180 (1) Pkt. 2SGG", ist bereits unzulässig. Die Regelungen über die Wiederaufnahme sind auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 86 b Abs. 2 SGG nicht anzuwenden (so Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 179 Rn. 3b und § 86 b Rn. 20 a; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss v. 26. Juni 2000 – L 4 KR 63/00, juris; für die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 17. Oktober 1983 – 2 WBW 1/83, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin, "auf Wiederaufnahme des Verfahrens lt § 179 (1), § 180 (1) Pkt. 2SGG", ist bereits unzulässig. Die Regelungen über die Wiederaufnahme sind auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 86 b Abs. 2 SGG nicht anzuwenden (so Leitherer in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 179 Rn. 3b und § 86 b Rn. 20 a; Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss v. 26. Juni 2000 – L 4 KR 63/00, juris; für die entsprechenden Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 17. Oktober 1983 – 2 WBW 1/83, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG
Rechtskraft
Aus
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BRB
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