Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 1057/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 588/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a SGB VI in der ab dem 01.01.2002 maßgeblichen Fassung, bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; taggenaue Berechnung, einmaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der mit Rentenbescheid vom 03.01.2003 erstmals gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2002.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 25.10.2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger war als Heizungsmonteur bei der Firma J. B. GmbH beschäftigt. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 03.01.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 01.12.2002. Sie legte einen am 04.11.2002 eingetretenen Leistungsfall zugrunde. Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze komme die Rente jedoch nicht zur Auszahlung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der damalige Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass ein früherer Rentenbeginn gefordert werde und die Auszahlung der Rente in voller Höhe. Im Dezember 2002 und Januar 2003 sei die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze unschädlich, da eine solche nach der gesetzlichen Regelung zweimal jährlich bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze rentenunschädlich sei. Ab Februar 2002 habe der Kläger seine Arbeitszeit auf 20 Stunden vermindert, so dass die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr überschritten werde. Mit weiterer Widerspruchsbegründung vom 14.05.2003 machte der Bevollmächtigte des Klägers die Rentengewährung ab dem 01.09.2002 geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 28.05.2003 gewährte die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.11.2002. Der Leistungsfall sei am 14.10.2002 eingetreten. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze werde die Rente für die Zeit ab dem 01.11.2002 nicht gezahlt.
Mit Bescheid vom 02.06.2003 zahlte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.02.2003 in voller Höhe aus. Der monatliche Rentenbetrag betrug ab dem 01.07.2003 332,36 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.01.2003 sowie die Bescheide vom 28.05.2003 und 02.06.2003 zurück, da ein früherer Rentenbeginn aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht feststellbar sei. Ein Anspruch auf Auszahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, da die Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) überschritten werde. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes stünde dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von Sozialleistungen gleich. Nach Mitteilung der AOK V. betrage das tägliche Bemessungsentgelt für das vom Kläger bezogene Verletztengeld 83,18 Euro. Dieses sei in der Zeit vom 04.11.2002 bis zum 17.11.2002 sowie vom 02.12.2002 bis zum 15.12.2002 bezogen worden. In der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.01.2003 habe der Kläger Arbeitsentgelt mit Ausnahme der Zeit des Bezuges von Verletztengeld erhalten.
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrage nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI für die streitige Zeit bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte das 25,8-fache bzw. in voller Höhe das 20,7-fache des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-
punkte. Die Hinzuverdienstgrenze betrage daher für die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.11.2002 1.645,68 Euro und für die halbe Rente 2.051,68 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze sei für die jeweilige Einkommensart taggenau festzustellen.
In der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 03.11.2002 betrage das Arbeitsentgelt 227,71 Euro brutto. Die Hinzuverdienstgrenze betrage für drei Tage für die volle Rente 164,57 Euro und für die halbe Rente 205,17 Euro. Damit würde das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liegen.
In der Zeit vom 04.11.2002 bis zum 17.11.2002 habe das Bemessungsentgelt des Verletztengeldes 1.164,52 Euro brutto betragen. Für diese 14 Tage sei die anteilige Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente mit 767,98 Euro und für die halbe Rente mit 957,45 Euro zu berechnen. Auch hier liege das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze.
In der Zeit vom 18.11.2002 bis zum 30.11.2002 betrage das Arbeitsentgelt zusammen mit dem vom Kläger bezogenen Weihnachtsgeld 2.459,93 Euro. Das Weihnachtsgeld stelle einen Mehrverdienst dar. Die Anwendung der doppelten Hinzuverdienstgrenze dürfe dann nicht zu einer höheren Rente als im Vormonat bzw. im vorigen Teilmonat führen. Daher werde eine Null-Rente gewährt, da die Rente im vorigen Teilmonat ebenfalls eine Null-Rente sei.
In der Zeit vom 01.12. bis zum 02.12.2002 habe das Arbeitsentgelt 151,81 Euro brutto betragen. Die anteilige Hinzuverdienstgrenze betrage für drei Tage für die volle Rente 109,71 Euro und für die halbe Rente 136,78 Euro. Auch hier läge das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze. In der Zeit vom 03.12.2002 bis zum 15.12.2002 habe das Bemessungsentgelt des Verletztengeldes 1.081,34 Euro brutto betragen. Die Hinzuverdienstgrenze für 13 Tage sei für die volle Rente 713,13 Euro und für die halbe Rente 889,08 Euro. Damit ergäbe sich kein auszuzahlender Rentenbetrag.
In der Zeit vom 16.12.2002 bis zum 31.12.2002 habe das Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung des Urlaubsgeldes 2.004,47 Euro betragen. Die Anwendung der doppelten Hinzuverdienstgrenze, die bei einem Mehrverdienst zu beachten sei, dürfe allerdings nicht zu einer höheren Rente als im Vormonat führen. Da im vorigen Teilmonat eine Null-Rente gewährt worden sei, sei auch nunmehr eine Null-Rente zu gewähren. Die anteilige Hinzuverdienstgrenze betrage für diesen Zeitraum für die volle Rente 877,70 Euro und für die halbe Rente 1.094,23 Euro.
In der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2003 habe das Arbeitsentgelt des Klägers 2.277,23 Euro brutto betragen. Auch dieses läge über der Hinzuverdienstgrenze von 1.645,68 Euro für die volle Rente und von 2.051,68 Euro für die halbe Rente. Ab Februar 2002 sei die volle Rente zu gewähren, weil der Monatslohn des Klägers dann die Hinzuverdienstgrenze von 1.162,20 Euro unterschreite.
Am 11.09.2003 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Landshut und beantragte die Auszahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Monate November 2002 und Dezember 2002 in voller Höhe, hilfsweise zur Hälfte. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen habe, dass neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit auch Einkommen wegen des Bezuges von Verletztengeld zu berücksichtigen sei. Sie habe allerdings die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten gemäß § 96 a SGB VI anders beurteilt als der Kläger. Die Beklagte nehme eine taggenaue Auseinanderteilung der einzelnen Hinzuverdienste vor und erkläre dann, dass trotz der Zahlung von Mehrverdienst nicht von der doppelten Hinzuverdienstgrenze auszugehen sei. Der Kläger vertrete hingegen die Ansicht, dass in den Monaten November und Dezember 2002 die Hinzuverdienste das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten und demzufolge die volle Rente, hilfsweise die halbe Rente auszuzahlen sei. Für den Januar 2003 verlange der Kläger keine Rentenzahlung mehr, da das zweimalige Überschreiten in den Monaten November 2002 und Dezember 2002 erfolgte. Ein teilweises Ruhen der Rente wegen des Bezuges der Unfallrente werde von Seiten des Klägers nicht angegriffen werden.
Die Beklagte war der Ansicht, dass zwar im Monat November und Dezember 2002 ein Mehrverdienst vorliege, sich ein zahlbarer Rentenbetrag jedoch nicht ergebe. Aufgrund eines zulässigen Überschreitens der bisherigen Hinzuverdienstgrenze dürfe sich keine höhere Rente als bisher ergeben. Durch die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens solle lediglich sichergestellt werden, dass die bisherige Rente in unverminderter Höhe weitergezahlt werde. Da im Vormonat eine "Null-Rente" gewährt worden sei, könne auch im Monat November und Dezember 2002 nur eine "Null-Rente" bewilligt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2007 verurteilte das Sozialgericht Landshut die Beklagte, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 17.11.2002 sowie vom 01.12.2002 bis zum 31.12.2002 in voller Höhe auszuzahlen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass sich bei einer taggenauen Berechnung der Rente, wie sie nach der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung von § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorzunehmen sei, in den Monaten November und Dezember 2002, außer im Zeitraum vom 18.11.2002 bis zum 30.11.2002, kein Überschreiten der - jeweils taggenau anteilig anzusetzenden - doppelten Hinzuverdienstgrenze von monatlich 3.291,36 Euro ergäbe. Das Sozialgericht vermochte der Ansicht der Beklagten, wonach "die Anwendung der doppelten Hinzuverdienstgrenze nicht zu einer höheren Rente als im Vormonat führen dürfe und es daher, nachdem im Vormonat eine "Null-Rente" gewährt worden sei, auch für die Monate November und Dezember 2002 nur zur Gewährung einer "Null-Rente" kommen könnte, nicht zu folgen. Diese Rechtsanwendung fände im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 96 a SGB VI keine Entsprechung. Daher sei die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 31.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie vorgetragen, dass ein zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich auch im Monat des Rentenbeginns möglich sei, sofern in diesem Monat - ausnahmsweise - ein vom üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt werde. Das Einkommen des Klägers habe aber bereits ohne Sonderzahlung die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten. Damit liege kein ausnahmsweise höheres Einkommen vor. Das weitere Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze durch den Bezug von Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld könne somit zu keiner Rentenzahlung führen. Daher bleibe für ein zulässiges zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten bei dieser Sachlage kein Raum. Die Regelung des § 96 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI solle es nämlich ermöglichen, Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenzen so abzustellen, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten und ein Jahresausgleich gefunden werden könne. Aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze alleine bei der Anrechnung des üblichen Verdienstes könne es daher für die Monate November und Dezember zu keiner Rentenzahlung kommen.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat zur Erwiderung auf den aus seiner Sicht nicht zu beanstandenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht sowie statthafte Berufung ist zulässig (vgl. die §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil, gegen das lediglich eine Berufung der Beklagten vorliegt, ist nicht abzuändern.
Nach § 96 a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 01.01.2002 maßgeblichen Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in Absatz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nach Absatz 3 der Vorschrift stehen bei Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen unter anderem der Bezug von Krankengeld unter anderem gleich. Nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Die Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Arbeitsentgeltes und Verletztengeldes wurden vom Kläger nicht gerügt und entsprechen nach den Ermittlungen des Senats auch den tatsächlichen Begebenheiten. Der Kläger hat vom 01.11. bis zum 03.11.2002 Arbeitsentgelt in Höhe von 227,71 Euro erhalten; vom 04.11. bis zum 17.11.2002 bezog er Verletztengeld von der AOK auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 83,18 Euro. Vom 18.11. bis zum 30.11.2002 erhielt er Arbeitsentgelt in Höhe von 2.232,83 Euro zuzüglich einer Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von 1.227,10 Euro. Vom 01.12. bis zum 02.12.2002 betrug das Arbeitsentgelt des Klägers 151,80 Euro. Im Zeitraum vom 03.12. bis zum 15.12.2002 erhielt der Kläger wieder Verletztengeld auf Grundlage des Bemessungsentgeltes von 83,18 Euro täglich. Vom 16.12.2002 bis zum 31.12.2002 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von 1.307,64 Euro und zusätzlich Urlaubsgeld in Höhe von 696,83 Euro.
Mit diesem Einkommen überschreitet der Kläger sowohl im Monat November als auch im Monat Dezember 2002 die Hinzuverdienstgrenze von 2.051,14 Euro nach § 96 a Abs.2 Nr. 1 b SGB VI.
Die Beklagte hat bei der Berechnung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine abschnittsweise, taggenaue Berechnung vorgenommen. Diese ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat zur Begründung bei der Einführung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 folgendes ausgeführt: "Beim zeitgleichen Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst ist die Rente tagegenau in geänderter Höhe zu leisten. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Monat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, ist eine entsprechende anteilige Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen." (vgl. BT-Drucksache 14/4595, S. 50).
Die Beklagte hat zum einen eine taggenaue Berechnung der Hinzuverdienstgrenze vorgenommen und zum anderen ausgeführt, dass ein zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zwar grundsätzlich auch im Monat des Rentenbeginnes möglich sei, da der Kläger aber im ganzen Jahr 2002 aufgrund seines Arbeitsentgeltes einen Verdienst erzielte, der über der jeweilige Hinzuverdienstgrenze gelegen habe, so läge in den Monaten November und Dezember 2002 kein ausnahmsweise höheres Einkommen vor. Für ein zulässiges zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibe daher kein Raum. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI es ermöglichen solle, Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenzen so abzustellen, dass diese unabhängig von Schwankungen bei der Arbeitsstunden eingehalten und ein Jahresausgleich gefunden werden könne (vgl. hierzu auch Gürtner in KassKomm, SGB VI § 96 a Rdnr. 7).
Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass die Ausnahmevorschrift des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI nur dann anzuwenden sei, wenn im Vergleichszeitraum, d. h. im Kalenderjahr (vgl. hierzu Kamprath in Hauck/Noftz, SGB VI § 96 a Rdnr. 38 und Helmut Gillich in Mitteilungen der LVA Mittel- und Oberfranken 2001, S. 326) die Hinzuverdienstgrenze lediglich zweimal überschritten wird und ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze generell außer Betracht bleibt, wenn der an sich jeweils rentenschädliche Teil des Hinzuverdienstes den Betrag der nach Absatz 2 zu bestimmenden Hinzuverdienstgrenze im Vergleichszeitraum mehrmals übersteigt, nicht.
Diese Auffassung der Beklagten wird vom Wortlaut des § 96 a SGB VI nicht gestützt. Insbesondere in der Zusammenschau des § 96a SGB VI mit der Vorschrift des § 34 SGB VI erscheint diese Auslegung nicht schlüssig. Die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 96 a Abs. 1 SGB VI ist ebenso auszulegen wie der § 34 Abs. 2 SGB VI. Für die von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 96 a Abs. 1 SGB VI hinsichtlich der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wegen Sonderzahlungen bzw. der Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift nur für den Fall, dass nicht in weiteren Monaten des Kalenderjahres die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist, fehlt die ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext (vgl. Thomas Göde in Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2002, Bl. 351 ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 31.01.2002, Az.: B 13 RJ 33/01 R zu § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Dort hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eindeutig sei und alle Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen einschließe. Eine einengende Auslegung des unschädlichen Hinzuverdienstes auf Sonderzuwendungen oder Einmalzahlungen könne nach der gesetzlichen Regelung nicht begründet werden. Entsprechendes muss daher für die Einengung der Auslegung zu § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI gelten. Da im vorliegenden Fall der Rentenbeginn im Monat November liegt, ist die Hinzuverdienstgrenze unbeachtlich, da der Kläger im Vergleichszeitraum (d.h. im Kalenderjahr) lediglich zwei Monate im Rentenbezug stand.
Daher ist die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut nicht zu beanstanden und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Berufung keinen Erfolg hat gemäß § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der mit Rentenbescheid vom 03.01.2003 erstmals gewährte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Monate November und Dezember 2002.
Der 1948 geborene Kläger beantragte am 25.10.2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger war als Heizungsmonteur bei der Firma J. B. GmbH beschäftigt. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 03.01.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer ab dem 01.12.2002. Sie legte einen am 04.11.2002 eingetretenen Leistungsfall zugrunde. Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze komme die Rente jedoch nicht zur Auszahlung.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der damalige Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass ein früherer Rentenbeginn gefordert werde und die Auszahlung der Rente in voller Höhe. Im Dezember 2002 und Januar 2003 sei die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze unschädlich, da eine solche nach der gesetzlichen Regelung zweimal jährlich bis zum Doppelten der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze rentenunschädlich sei. Ab Februar 2002 habe der Kläger seine Arbeitszeit auf 20 Stunden vermindert, so dass die Hinzuverdienstgrenze nicht mehr überschritten werde. Mit weiterer Widerspruchsbegründung vom 14.05.2003 machte der Bevollmächtigte des Klägers die Rentengewährung ab dem 01.09.2002 geltend.
Mit Änderungsbescheid vom 28.05.2003 gewährte die Beklagte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.11.2002. Der Leistungsfall sei am 14.10.2002 eingetreten. Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze werde die Rente für die Zeit ab dem 01.11.2002 nicht gezahlt.
Mit Bescheid vom 02.06.2003 zahlte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.02.2003 in voller Höhe aus. Der monatliche Rentenbetrag betrug ab dem 01.07.2003 332,36 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.01.2003 sowie die Bescheide vom 28.05.2003 und 02.06.2003 zurück, da ein früherer Rentenbeginn aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht feststellbar sei. Ein Anspruch auf Auszahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht, da die Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) überschritten werde. Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes stünde dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Bezug von Sozialleistungen gleich. Nach Mitteilung der AOK V. betrage das tägliche Bemessungsentgelt für das vom Kläger bezogene Verletztengeld 83,18 Euro. Dieses sei in der Zeit vom 04.11.2002 bis zum 17.11.2002 sowie vom 02.12.2002 bis zum 15.12.2002 bezogen worden. In der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 31.01.2003 habe der Kläger Arbeitsentgelt mit Ausnahme der Zeit des Bezuges von Verletztengeld erhalten.
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung betrage nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI für die streitige Zeit bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte das 25,8-fache bzw. in voller Höhe das 20,7-fache des aktuellen Rentenwertes vervielfältigt mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt-
punkte. Die Hinzuverdienstgrenze betrage daher für die volle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01.11.2002 1.645,68 Euro und für die halbe Rente 2.051,68 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze sei für die jeweilige Einkommensart taggenau festzustellen.
In der Zeit vom 01.11.2002 bis zum 03.11.2002 betrage das Arbeitsentgelt 227,71 Euro brutto. Die Hinzuverdienstgrenze betrage für drei Tage für die volle Rente 164,57 Euro und für die halbe Rente 205,17 Euro. Damit würde das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liegen.
In der Zeit vom 04.11.2002 bis zum 17.11.2002 habe das Bemessungsentgelt des Verletztengeldes 1.164,52 Euro brutto betragen. Für diese 14 Tage sei die anteilige Hinzuverdienstgrenze für die volle Rente mit 767,98 Euro und für die halbe Rente mit 957,45 Euro zu berechnen. Auch hier liege das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze.
In der Zeit vom 18.11.2002 bis zum 30.11.2002 betrage das Arbeitsentgelt zusammen mit dem vom Kläger bezogenen Weihnachtsgeld 2.459,93 Euro. Das Weihnachtsgeld stelle einen Mehrverdienst dar. Die Anwendung der doppelten Hinzuverdienstgrenze dürfe dann nicht zu einer höheren Rente als im Vormonat bzw. im vorigen Teilmonat führen. Daher werde eine Null-Rente gewährt, da die Rente im vorigen Teilmonat ebenfalls eine Null-Rente sei.
In der Zeit vom 01.12. bis zum 02.12.2002 habe das Arbeitsentgelt 151,81 Euro brutto betragen. Die anteilige Hinzuverdienstgrenze betrage für drei Tage für die volle Rente 109,71 Euro und für die halbe Rente 136,78 Euro. Auch hier läge das Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze. In der Zeit vom 03.12.2002 bis zum 15.12.2002 habe das Bemessungsentgelt des Verletztengeldes 1.081,34 Euro brutto betragen. Die Hinzuverdienstgrenze für 13 Tage sei für die volle Rente 713,13 Euro und für die halbe Rente 889,08 Euro. Damit ergäbe sich kein auszuzahlender Rentenbetrag.
In der Zeit vom 16.12.2002 bis zum 31.12.2002 habe das Arbeitsentgelt zusammen mit der Einmalzahlung des Urlaubsgeldes 2.004,47 Euro betragen. Die Anwendung der doppelten Hinzuverdienstgrenze, die bei einem Mehrverdienst zu beachten sei, dürfe allerdings nicht zu einer höheren Rente als im Vormonat führen. Da im vorigen Teilmonat eine Null-Rente gewährt worden sei, sei auch nunmehr eine Null-Rente zu gewähren. Die anteilige Hinzuverdienstgrenze betrage für diesen Zeitraum für die volle Rente 877,70 Euro und für die halbe Rente 1.094,23 Euro.
In der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2003 habe das Arbeitsentgelt des Klägers 2.277,23 Euro brutto betragen. Auch dieses läge über der Hinzuverdienstgrenze von 1.645,68 Euro für die volle Rente und von 2.051,68 Euro für die halbe Rente. Ab Februar 2002 sei die volle Rente zu gewähren, weil der Monatslohn des Klägers dann die Hinzuverdienstgrenze von 1.162,20 Euro unterschreite.
Am 11.09.2003 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Landshut und beantragte die Auszahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Monate November 2002 und Dezember 2002 in voller Höhe, hilfsweise zur Hälfte. Zur Begründung trug er vor, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen habe, dass neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit auch Einkommen wegen des Bezuges von Verletztengeld zu berücksichtigen sei. Sie habe allerdings die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten gemäß § 96 a SGB VI anders beurteilt als der Kläger. Die Beklagte nehme eine taggenaue Auseinanderteilung der einzelnen Hinzuverdienste vor und erkläre dann, dass trotz der Zahlung von Mehrverdienst nicht von der doppelten Hinzuverdienstgrenze auszugehen sei. Der Kläger vertrete hingegen die Ansicht, dass in den Monaten November und Dezember 2002 die Hinzuverdienste das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten und demzufolge die volle Rente, hilfsweise die halbe Rente auszuzahlen sei. Für den Januar 2003 verlange der Kläger keine Rentenzahlung mehr, da das zweimalige Überschreiten in den Monaten November 2002 und Dezember 2002 erfolgte. Ein teilweises Ruhen der Rente wegen des Bezuges der Unfallrente werde von Seiten des Klägers nicht angegriffen werden.
Die Beklagte war der Ansicht, dass zwar im Monat November und Dezember 2002 ein Mehrverdienst vorliege, sich ein zahlbarer Rentenbetrag jedoch nicht ergebe. Aufgrund eines zulässigen Überschreitens der bisherigen Hinzuverdienstgrenze dürfe sich keine höhere Rente als bisher ergeben. Durch die Möglichkeit des zulässigen Überschreitens solle lediglich sichergestellt werden, dass die bisherige Rente in unverminderter Höhe weitergezahlt werde. Da im Vormonat eine "Null-Rente" gewährt worden sei, könne auch im Monat November und Dezember 2002 nur eine "Null-Rente" bewilligt werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2007 verurteilte das Sozialgericht Landshut die Beklagte, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.11.2002 bis zum 17.11.2002 sowie vom 01.12.2002 bis zum 31.12.2002 in voller Höhe auszuzahlen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass sich bei einer taggenauen Berechnung der Rente, wie sie nach der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung von § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorzunehmen sei, in den Monaten November und Dezember 2002, außer im Zeitraum vom 18.11.2002 bis zum 30.11.2002, kein Überschreiten der - jeweils taggenau anteilig anzusetzenden - doppelten Hinzuverdienstgrenze von monatlich 3.291,36 Euro ergäbe. Das Sozialgericht vermochte der Ansicht der Beklagten, wonach "die Anwendung der doppelten Hinzuverdienstgrenze nicht zu einer höheren Rente als im Vormonat führen dürfe und es daher, nachdem im Vormonat eine "Null-Rente" gewährt worden sei, auch für die Monate November und Dezember 2002 nur zur Gewährung einer "Null-Rente" kommen könnte, nicht zu folgen. Diese Rechtsanwendung fände im Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 96 a SGB VI keine Entsprechung. Daher sei die Beklagte entsprechend zu verurteilen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 31.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie vorgetragen, dass ein zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze grundsätzlich auch im Monat des Rentenbeginns möglich sei, sofern in diesem Monat - ausnahmsweise - ein vom üblichen Verdienst abweichendes (höheres) Einkommen erzielt werde. Das Einkommen des Klägers habe aber bereits ohne Sonderzahlung die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten. Damit liege kein ausnahmsweise höheres Einkommen vor. Das weitere Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze durch den Bezug von Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld könne somit zu keiner Rentenzahlung führen. Daher bleibe für ein zulässiges zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten bei dieser Sachlage kein Raum. Die Regelung des § 96 a Abs. 2 Satz 2 SGB VI solle es nämlich ermöglichen, Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenzen so abzustellen, dass diese unabhängig von Schwankungen bei den Arbeitsstunden eingehalten und ein Jahresausgleich gefunden werden könne. Aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze alleine bei der Anrechnung des üblichen Verdienstes könne es daher für die Monate November und Dezember zu keiner Rentenzahlung kommen.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat zur Erwiderung auf den aus seiner Sicht nicht zu beanstandenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.06.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht sowie statthafte Berufung ist zulässig (vgl. die §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil, gegen das lediglich eine Berufung der Beklagten vorliegt, ist nicht abzuändern.
Nach § 96 a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 01.01.2002 maßgeblichen Fassung wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die in Absatz 2 genannten auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist in Absatz 2 dieser Vorschrift geregelt. Nach Absatz 3 der Vorschrift stehen bei Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erzielt wird, dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen unter anderem der Bezug von Krankengeld unter anderem gleich. Nach § 96 a Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist als Hinzuverdienst das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.
Die Ermittlungen der Beklagten hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Arbeitsentgeltes und Verletztengeldes wurden vom Kläger nicht gerügt und entsprechen nach den Ermittlungen des Senats auch den tatsächlichen Begebenheiten. Der Kläger hat vom 01.11. bis zum 03.11.2002 Arbeitsentgelt in Höhe von 227,71 Euro erhalten; vom 04.11. bis zum 17.11.2002 bezog er Verletztengeld von der AOK auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 83,18 Euro. Vom 18.11. bis zum 30.11.2002 erhielt er Arbeitsentgelt in Höhe von 2.232,83 Euro zuzüglich einer Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe von 1.227,10 Euro. Vom 01.12. bis zum 02.12.2002 betrug das Arbeitsentgelt des Klägers 151,80 Euro. Im Zeitraum vom 03.12. bis zum 15.12.2002 erhielt der Kläger wieder Verletztengeld auf Grundlage des Bemessungsentgeltes von 83,18 Euro täglich. Vom 16.12.2002 bis zum 31.12.2002 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt in Höhe von 1.307,64 Euro und zusätzlich Urlaubsgeld in Höhe von 696,83 Euro.
Mit diesem Einkommen überschreitet der Kläger sowohl im Monat November als auch im Monat Dezember 2002 die Hinzuverdienstgrenze von 2.051,14 Euro nach § 96 a Abs.2 Nr. 1 b SGB VI.
Die Beklagte hat bei der Berechnung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine abschnittsweise, taggenaue Berechnung vorgenommen. Diese ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat zur Begründung bei der Einführung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 folgendes ausgeführt: "Beim zeitgleichen Zusammentreffen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Hinzuverdienst ist die Rente tagegenau in geänderter Höhe zu leisten. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Monat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, ist eine entsprechende anteilige Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen." (vgl. BT-Drucksache 14/4595, S. 50).
Die Beklagte hat zum einen eine taggenaue Berechnung der Hinzuverdienstgrenze vorgenommen und zum anderen ausgeführt, dass ein zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zwar grundsätzlich auch im Monat des Rentenbeginnes möglich sei, da der Kläger aber im ganzen Jahr 2002 aufgrund seines Arbeitsentgeltes einen Verdienst erzielte, der über der jeweilige Hinzuverdienstgrenze gelegen habe, so läge in den Monaten November und Dezember 2002 kein ausnahmsweise höheres Einkommen vor. Für ein zulässiges zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zum Doppelten nach § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bleibe daher kein Raum. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Regelung des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI es ermöglichen solle, Arbeitsverträge auf die Verdienstgrenzen so abzustellen, dass diese unabhängig von Schwankungen bei der Arbeitsstunden eingehalten und ein Jahresausgleich gefunden werden könne (vgl. hierzu auch Gürtner in KassKomm, SGB VI § 96 a Rdnr. 7).
Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass die Ausnahmevorschrift des § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI nur dann anzuwenden sei, wenn im Vergleichszeitraum, d. h. im Kalenderjahr (vgl. hierzu Kamprath in Hauck/Noftz, SGB VI § 96 a Rdnr. 38 und Helmut Gillich in Mitteilungen der LVA Mittel- und Oberfranken 2001, S. 326) die Hinzuverdienstgrenze lediglich zweimal überschritten wird und ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze generell außer Betracht bleibt, wenn der an sich jeweils rentenschädliche Teil des Hinzuverdienstes den Betrag der nach Absatz 2 zu bestimmenden Hinzuverdienstgrenze im Vergleichszeitraum mehrmals übersteigt, nicht.
Diese Auffassung der Beklagten wird vom Wortlaut des § 96 a SGB VI nicht gestützt. Insbesondere in der Zusammenschau des § 96a SGB VI mit der Vorschrift des § 34 SGB VI erscheint diese Auslegung nicht schlüssig. Die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 96 a Abs. 1 SGB VI ist ebenso auszulegen wie der § 34 Abs. 2 SGB VI. Für die von der Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 96 a Abs. 1 SGB VI hinsichtlich der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze wegen Sonderzahlungen bzw. der Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift nur für den Fall, dass nicht in weiteren Monaten des Kalenderjahres die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden ist, fehlt die ausdrückliche Klarstellung im Gesetzestext (vgl. Thomas Göde in Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 2002, Bl. 351 ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in seiner Entscheidung vom 31.01.2002, Az.: B 13 RJ 33/01 R zu § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Dort hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eindeutig sei und alle Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen einschließe. Eine einengende Auslegung des unschädlichen Hinzuverdienstes auf Sonderzuwendungen oder Einmalzahlungen könne nach der gesetzlichen Regelung nicht begründet werden. Entsprechendes muss daher für die Einengung der Auslegung zu § 96 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI gelten. Da im vorliegenden Fall der Rentenbeginn im Monat November liegt, ist die Hinzuverdienstgrenze unbeachtlich, da der Kläger im Vergleichszeitraum (d.h. im Kalenderjahr) lediglich zwei Monate im Rentenbezug stand.
Daher ist die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut nicht zu beanstanden und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Überlegung, dass die Berufung keinen Erfolg hat gemäß § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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