Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 607/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 149/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 169/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Dauer des Arbeitslosengelds über den 01.01.2005 hinaus.
Der 1958 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, übte nach seinen Angaben seit 1991 Tätigkeiten in der Softwareentwicklung, als Kassierer, Filialleiteranwärter, Bankangestellter und Aushilfe bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vom 11.06. bis 10.12.2001 war er als Buchhalter beschäftigt. Er erhielt vom 11.12.2001 bis 09.09.2002 Arbeitslosengeld und anschließend bis 31.05.2003 Arbeitslosenhilfe. Vom 01.06.2003 bis 30.06.2004 stand er in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis bei der B. als Zeitangestellter.
Auf seinen Antrag vom 24.05.2004 bewilligte die Beklagte ihm ab 01.07.2004 Arbeitslosengeld für die Dauer von 180 Kalendertagen in Höhe von wöchentlich 215,88 Euro. Mit den Bescheiden vom 13.01.2005 gewährte sie dem Kläger Arbeitslosengeld noch für den 11.01.2005 (31,54 Euro) und stellte anschließend die Leistung wegen Erschöpfens des Anspruchs ein. Hiergegen legte der Kläger am 11.02.2005 Widerspruch ein; er habe für 13 Monate Versicherungsbeiträge gezahlt, aber nur für 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 den Widerspruch zurück. Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der B. mit einer Dauer von mehr als 12, aber weniger als 16 Monaten bestand für den Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von sechs Monaten (180 Kalendertagen). Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 05.07. bis 30.12.2004 habe sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage des Leistungsbezugs (179 Kalendertage) gemindert. Mit Bescheid vom 13.01.2005 sei nur noch ein Restanspruch von einem Kalendertag zu bewilligen gewesen.
Mit der Klage vom 27.04.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, er sei weiterhin arbeitslos. Die Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Arbeitslosengelds auf 12 Monate sei wegen der Beitragszahlung von 13 Monaten verfassungswidrig. Die vom Gesetzgeber festgelegte Abstufung der Bezugsdauer auf der Grundlage der vorangegangenen Dauer einer Beschäftigung sei willkürlich. Der Dauer der vom Kläger insgesamt einbezahlten Versicherungsbeiträge stehe keine vergleichbare Zahlung von Arbeitslosengeld gegenüber.
Das SG hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Das Gericht habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage für die Beschränkung der Dauer des Arbeitslosengelds.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 18.04.2006. Er werde gegenüber anderen Zwangsversicherten ungleich behandelt, sein Einzahlungsbetrag werde auf 13 Monate verteilt mit der Folge, dass er weniger an Versicherungsleistungen erhalte.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 zu verurteilen, ihm über den 11.01.2005 hinaus Arbeitslosengeld dem Grunde nach unbefristet zu gewähren,
hilfsweise (sinngemäß),
dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Beschränkung der Anspruchsdauer auf 12 Monate in § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III in der Fassung vom 20.12.2001 verfassungsgemäß ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro.
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2004 nur für sechs Monate (180 Kalendertage) geleistet und eine längere Bezugsdauer abgelehnt. Denn gemäß § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III (SGB III) i. d.F. vom 20.12.2001, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten sechs Monate und mit einer Dauer von 16 Monaten acht Monate. § 127 SGB III wurde durch das Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl I S. 3002) mit Wirkung vom 01.01.2004 geändert. Die Übergangsvorschriften § 434 j Abs. 3 und § 434 l Abs. 1 SGB III sahen jedoch vor, dass die geänderten Regelungen erst für die Arbeitslosengeldansprüche anzuwenden sind, die ab 01.02.2006 entstanden sind. Damit ist gewährleistet, dass die Arbeitslosengeld-Anwartschaften, die bis zum 01.01.2004 erworben waren, noch zu Ansprüchen mit der bisherigen Dauer führten (Pilz in Hauck/Noftz, SGB III, § 127, Rdnr. 7 m. w. N.). § 434l Abs. 1 SGB III regelt, dass § 127 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 SGB III in der vom 01.01.2004 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
Trotz der oben genannten gesetzlichen Änderungen des § 127 SGB III und der Übergangsvorschriften ist jedoch im vorliegenden Fall festzustellen, dass der hier einschlägige Inhalt des § 127 Abs. 2 SGB III in beiden Fassungen hinsichtlich der Anspruchsdauer unverändert geblieben ist.
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 127 Abs. 4 SGB III kommt nicht in Betracht, da der vorangegangene Anspruch ab 10.09.2002 erschöpft war. Dieser Regelung liegt zu Grunde, dass nach § 147 Abs. 1 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruchs erlischt. Ist der frühere Anspruch noch nicht verbraucht, so verlängert sich die Dauer des neuen Anspruchs nach § 127 Abs. 4 um die Restdauer des wegen der Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Nach der Überzeugung des Senats ist die Begrenzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds im vorliegenden Fall wegen der Dauer des vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisses von mehr als 12, aber weniger als 16 Monate auf sechs Monate nicht verfassungswidrig, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Grundgesetz) abzulehnen ist.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die maßgebenden Faktoren für die Dauer des Anspruchs die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse, die Rahmenfrist und das Lebensalter des Arbeitslosen. Die Vorschrift dient der Durchsetzung des Versicherungsprinzips, indem die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von der Dauer der Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses abhängig gemacht wird, ohne dass es hier auf eine volle Äquivalenz zwischen Beitragzeiten und Anspruchsdauer ankommt (Pilz in Hauck/Noftz, SGB III, § 127, Rdnr. 8). Mit dem Faktor Alter des Arbeitslosen bei Entstehung des Anspruchs will der Gesetzgeber in pauschalisierter Weise dem Umstand Rechnung tragen, dass ältere Arbeitnehmer typischerweise höhere Gesamtversicherungszeiten zurückgelegt haben; die Neufassung dieser Vorschrift behält einen besonderen Schutz für mindestens 55-jährige bei, weil die Arbeitsmarktsituation für ältere Arbeitslose besonders schlecht ist (Bundestag -Drucksache 15/1204, S. 14). § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich die Anspruchsdauer und die Restdauer eines wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert, soll einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme bieten (Pilz, a. a. O., Rdnr. 9, 10 m. w. N.).
Bei einer Mindestanspruchsdauer von sechs Monaten und einer Höchstanspruchsdauer von 18 Monaten sieht § 127 Abs. 2 SGB III abhängig von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der (erweiterten) Rahmenfrist und dem Lebensalter des Arbeitslosen zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs eine abgestufte Bezugsdauer vor. Die abgestufte Bezugsdauer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 04.04.1995 11 BAr 39/95, unveröffentlicht) zur vorangegangenen Regelung des § 106 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz auf sachlichen Erwägungen. Das BSG hat hier unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG vom 03.04.1979 NJW 1979, 1703 f.) für Recht erkannt, dass u. a. Typisierungen und Pauschalierungen des Gesetzes zur Regelung von Massenerscheinungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Auch fordert der allgemeine Gleichheitssatz nicht, dass
der Gesetzgeber die gerechteste aller denkbaren Problemlösungen wählt, sofern die getroffene Regelung auf sachlichen Erwägungen beruht.
In dem oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist im Hinblick auf die gerügte fehlende Übereinstimmung von Beiträgen und Leistungen entschieden worden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, Geldleistungen (der Höhe nach) in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat es hier offen gelassen, ob dies schon daraus folgt, dass die Bundesanstalt für Arbeit mit Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auch andere Aufgaben als die Gewährung des Arbeitslosengeldes finanziert. Es hat aber zur Begründung darauf abgestellt, dass die individuellen Beiträge angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des extrem kurzen Bemessungszeitraums und der üblicherweise kurzen Leistungsbezugszeit ohnedies als vorrangiger Maßstab nicht in Betracht kommen. Die Gesamtleistung an Arbeitslosengeld steht im Einzelfall typischerweise nicht in einer Beziehung zur jeweiligen Beitragsleistung. Das ist auch eine Folge dessen, dass alle Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitslosenrisikos gleichmäßig zur Beitragsleistung herangezogen werden. Unter diesen Umständen gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (allgemeiner Gleichheitssatz) nicht, dass sich die in ihrer absoluten und relativen Höhe nicht sehr beträchtlichen Beitragsanteile, die auf Überstundenentgelte entfallen, leistungssteigernd auswirken.
Der Senat entnimmt dieser Entscheidung, dass im vorliegenden Fall auch bezüglich Begrenzung der Dauer des Anspruchs auf 12 Monate bei einer zugrunde liegenden Beitragsleistung von 13 Monaten das Äquivalenzprinzip nicht eine Verlängerung der Anspruchsdauer erfordert.
Der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08.05.2007 ist hier nicht einschlägig, da er sich mit der hier nicht anzuwendenden Regelung des § 127 Abs. 2 SGB III i. d. F. vom 24.12.2003 und überdies mit einer anderen Beschränkung der Leistungsdauer befasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Dauer des Arbeitslosengelds über den 01.01.2005 hinaus.
Der 1958 geborene Kläger, von Beruf Diplom-Ingenieur, übte nach seinen Angaben seit 1991 Tätigkeiten in der Softwareentwicklung, als Kassierer, Filialleiteranwärter, Bankangestellter und Aushilfe bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Vom 11.06. bis 10.12.2001 war er als Buchhalter beschäftigt. Er erhielt vom 11.12.2001 bis 09.09.2002 Arbeitslosengeld und anschließend bis 31.05.2003 Arbeitslosenhilfe. Vom 01.06.2003 bis 30.06.2004 stand er in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis bei der B. als Zeitangestellter.
Auf seinen Antrag vom 24.05.2004 bewilligte die Beklagte ihm ab 01.07.2004 Arbeitslosengeld für die Dauer von 180 Kalendertagen in Höhe von wöchentlich 215,88 Euro. Mit den Bescheiden vom 13.01.2005 gewährte sie dem Kläger Arbeitslosengeld noch für den 11.01.2005 (31,54 Euro) und stellte anschließend die Leistung wegen Erschöpfens des Anspruchs ein. Hiergegen legte der Kläger am 11.02.2005 Widerspruch ein; er habe für 13 Monate Versicherungsbeiträge gezahlt, aber nur für 12 Monate Arbeitslosengeld erhalten.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 den Widerspruch zurück. Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der B. mit einer Dauer von mehr als 12, aber weniger als 16 Monaten bestand für den Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von sechs Monaten (180 Kalendertagen). Durch den Bezug des Arbeitslosengeldes in der Zeit vom 05.07. bis 30.12.2004 habe sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Tage des Leistungsbezugs (179 Kalendertage) gemindert. Mit Bescheid vom 13.01.2005 sei nur noch ein Restanspruch von einem Kalendertag zu bewilligen gewesen.
Mit der Klage vom 27.04.2005 hat der Kläger beim Sozialgericht München (SG) durch seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, er sei weiterhin arbeitslos. Die Rechtsgrundlage für die Beschränkung des Arbeitslosengelds auf 12 Monate sei wegen der Beitragszahlung von 13 Monaten verfassungswidrig. Die vom Gesetzgeber festgelegte Abstufung der Bezugsdauer auf der Grundlage der vorangegangenen Dauer einer Beschäftigung sei willkürlich. Der Dauer der vom Kläger insgesamt einbezahlten Versicherungsbeiträge stehe keine vergleichbare Zahlung von Arbeitslosengeld gegenüber.
Das SG hat mit Urteil vom 20.10.2005 die Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen und auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgelehnt. Das Gericht habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage für die Beschränkung der Dauer des Arbeitslosengelds.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 18.04.2006. Er werde gegenüber anderen Zwangsversicherten ungleich behandelt, sein Einzahlungsbetrag werde auf 13 Monate verteilt mit der Folge, dass er weniger an Versicherungsleistungen erhalte.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.10.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2005 zu verurteilen, ihm über den 11.01.2005 hinaus Arbeitslosengeld dem Grunde nach unbefristet zu gewähren,
hilfsweise (sinngemäß),
dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Beschränkung der Anspruchsdauer auf 12 Monate in § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III in der Fassung vom 20.12.2001 verfassungsgemäß ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 Euro.
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2004 nur für sechs Monate (180 Kalendertage) geleistet und eine längere Bezugsdauer abgelehnt. Denn gemäß § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III (SGB III) i. d.F. vom 20.12.2001, die zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 12 Monaten sechs Monate und mit einer Dauer von 16 Monaten acht Monate. § 127 SGB III wurde durch das Gesetz vom 24.12.2003 (BGBl I S. 3002) mit Wirkung vom 01.01.2004 geändert. Die Übergangsvorschriften § 434 j Abs. 3 und § 434 l Abs. 1 SGB III sahen jedoch vor, dass die geänderten Regelungen erst für die Arbeitslosengeldansprüche anzuwenden sind, die ab 01.02.2006 entstanden sind. Damit ist gewährleistet, dass die Arbeitslosengeld-Anwartschaften, die bis zum 01.01.2004 erworben waren, noch zu Ansprüchen mit der bisherigen Dauer führten (Pilz in Hauck/Noftz, SGB III, § 127, Rdnr. 7 m. w. N.). § 434l Abs. 1 SGB III regelt, dass § 127 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31.01.2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 SGB III in der vom 01.01.2004 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
Trotz der oben genannten gesetzlichen Änderungen des § 127 SGB III und der Übergangsvorschriften ist jedoch im vorliegenden Fall festzustellen, dass der hier einschlägige Inhalt des § 127 Abs. 2 SGB III in beiden Fassungen hinsichtlich der Anspruchsdauer unverändert geblieben ist.
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 127 Abs. 4 SGB III kommt nicht in Betracht, da der vorangegangene Anspruch ab 10.09.2002 erschöpft war. Dieser Regelung liegt zu Grunde, dass nach § 147 Abs. 1 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Entstehung eines neuen Anspruchs erlischt. Ist der frühere Anspruch noch nicht verbraucht, so verlängert sich die Dauer des neuen Anspruchs nach § 127 Abs. 4 um die Restdauer des wegen der Entstehung des neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Nach der Überzeugung des Senats ist die Begrenzung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds im vorliegenden Fall wegen der Dauer des vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisses von mehr als 12, aber weniger als 16 Monate auf sechs Monate nicht verfassungswidrig, so dass der hilfsweise gestellte Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Grundgesetz) abzulehnen ist.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind die maßgebenden Faktoren für die Dauer des Anspruchs die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse, die Rahmenfrist und das Lebensalter des Arbeitslosen. Die Vorschrift dient der Durchsetzung des Versicherungsprinzips, indem die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von der Dauer der Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses abhängig gemacht wird, ohne dass es hier auf eine volle Äquivalenz zwischen Beitragzeiten und Anspruchsdauer ankommt (Pilz in Hauck/Noftz, SGB III, § 127, Rdnr. 8). Mit dem Faktor Alter des Arbeitslosen bei Entstehung des Anspruchs will der Gesetzgeber in pauschalisierter Weise dem Umstand Rechnung tragen, dass ältere Arbeitnehmer typischerweise höhere Gesamtversicherungszeiten zurückgelegt haben; die Neufassung dieser Vorschrift behält einen besonderen Schutz für mindestens 55-jährige bei, weil die Arbeitsmarktsituation für ältere Arbeitslose besonders schlecht ist (Bundestag -Drucksache 15/1204, S. 14). § 127 Abs. 4 SGB III, wonach sich die Anspruchsdauer und die Restdauer eines wegen der Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs verlängert, soll einen Anreiz zur Arbeitsaufnahme bieten (Pilz, a. a. O., Rdnr. 9, 10 m. w. N.).
Bei einer Mindestanspruchsdauer von sechs Monaten und einer Höchstanspruchsdauer von 18 Monaten sieht § 127 Abs. 2 SGB III abhängig von der Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der (erweiterten) Rahmenfrist und dem Lebensalter des Arbeitslosen zum Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs eine abgestufte Bezugsdauer vor. Die abgestufte Bezugsdauer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 04.04.1995 11 BAr 39/95, unveröffentlicht) zur vorangegangenen Regelung des § 106 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz auf sachlichen Erwägungen. Das BSG hat hier unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z. B. BVerfG vom 03.04.1979 NJW 1979, 1703 f.) für Recht erkannt, dass u. a. Typisierungen und Pauschalierungen des Gesetzes zur Regelung von Massenerscheinungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. Auch fordert der allgemeine Gleichheitssatz nicht, dass
der Gesetzgeber die gerechteste aller denkbaren Problemlösungen wählt, sofern die getroffene Regelung auf sachlichen Erwägungen beruht.
In dem oben genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist im Hinblick auf die gerügte fehlende Übereinstimmung von Beiträgen und Leistungen entschieden worden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, Geldleistungen (der Höhe nach) in voller Äquivalenz zu den Beiträgen festzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht hat es hier offen gelassen, ob dies schon daraus folgt, dass die Bundesanstalt für Arbeit mit Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung auch andere Aufgaben als die Gewährung des Arbeitslosengeldes finanziert. Es hat aber zur Begründung darauf abgestellt, dass die individuellen Beiträge angesichts der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des extrem kurzen Bemessungszeitraums und der üblicherweise kurzen Leistungsbezugszeit ohnedies als vorrangiger Maßstab nicht in Betracht kommen. Die Gesamtleistung an Arbeitslosengeld steht im Einzelfall typischerweise nicht in einer Beziehung zur jeweiligen Beitragsleistung. Das ist auch eine Folge dessen, dass alle Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung ihres individuellen Arbeitslosenrisikos gleichmäßig zur Beitragsleistung herangezogen werden. Unter diesen Umständen gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (allgemeiner Gleichheitssatz) nicht, dass sich die in ihrer absoluten und relativen Höhe nicht sehr beträchtlichen Beitragsanteile, die auf Überstundenentgelte entfallen, leistungssteigernd auswirken.
Der Senat entnimmt dieser Entscheidung, dass im vorliegenden Fall auch bezüglich Begrenzung der Dauer des Anspruchs auf 12 Monate bei einer zugrunde liegenden Beitragsleistung von 13 Monaten das Äquivalenzprinzip nicht eine Verlängerung der Anspruchsdauer erfordert.
Der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08.05.2007 ist hier nicht einschlägig, da er sich mit der hier nicht anzuwendenden Regelung des § 127 Abs. 2 SGB III i. d. F. vom 24.12.2003 und überdies mit einer anderen Beschränkung der Leistungsdauer befasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
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