L 5 KR 274/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 144/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 274/09 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
zum einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsnachforderungen
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.06.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beitragspflicht einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herzustellen.
Der 1943 geborene Kläger ist als Rentner seit 01.07.2008 kranken- und pflegeversichertes Mitglied der Antragsgegnerinnen. Aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form von vier Direktversicherungen seiner vormaligen Arbeitgeberin erhielt er zum 01.10.2008 insgesamt EUR 100.826,75 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 23.10.2008/Widerspruchsbescheid vom 07.04.2009 unterwarfen die Antragsgegnerinnen 1/120 hiervon für längstens 120 Monate der Beitragspflicht.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (Az: S 6 KR146/09) und zugleich Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Mit Beschluss vom 22.06.2009 hat das Sozialgericht Würzburg diesen Antrag abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung bestünden und aus deren Vollzug auch keine unbillige Härte entstehe.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und in Wiederholung seiner bisherigen Vorbringens gerügt, die angefochtene Entscheidung sei formell fehlerhaft, verstoße gegen den Gleichheitssatz, den Schutz von Ehe und Familie und gegen die Eigentumsgarantie nach dem Grundgesetz sowie gegen die Freizügigkeitsregelungen und die Freiheit des Kapitalverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union, und stelle eine unzumutbare Belastung dar. Das Verfahren solle bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ruhen. An der Beitragspflicht bestünden somit ernstliche Zweifel, so dass auch einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22.06.2009 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Sozialgericht Würzburg (Az: S 6 KR146/09) herzustellen.
Die Antragsgegnerinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss vom 22.06.2009 für zutreffend. Der Antragsteller habe nichts Neues vorgetragen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber unbegründet. Der Senat weist das Rechtsmittel aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 22.06.2009 zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitige Beitragspflicht inländischer Kapitalzahlungen im Rahmen einer inländischen Sozialversicherungspflicht wegen Inlandsrentenbezugs keinen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaften darstellt.
Im Übrigen ist für die Beitragspflicht entscheidend, dass die Leistungen von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung herrühren (Prinzip der institutionellen Abgrenzung). §§ 237, 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V zählen die beitragspflichtigen Einkunftsarten auf und unterwerfen die gegenständlichen Leistungen der Beitragspflicht. Dies entspricht dem Solidarprinzip, wonach alle Versicherten ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend die Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen haben. Ein Verbot der Doppelverbeitragung kennt das Beitragsrecht nicht. Zu diesen Grundsätzen ist die Rechtsprechung mittlerweile gefestigt (vgl. BSG vom 12.11.2008 - B 12 KR 7/08 R, B 12 KR 6/08 R und B 12 KR 9/08 R; BVerfG vom 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07; BSG vom. 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R; BSG, Urt. vom12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R).
Schließlich ist in Anbetracht der Auszahlungssumme von EUR 100.826,75 nicht erkennbar, wie für den Antragsteller ein Monatsbeitrag von gesamt 158,20 EUR eine unzumutbare Härte darstellen kann, wenn im Gegenzug dazu Anspruch auf die gesamte Palette der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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