Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 32377/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1995/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin unter Anrechnung von Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2 und der Antragstellerin zu 3. Sie bewohnen gemeinsam eine 54,81 qm große Wohnung im Haus K, bestehend aus einem Wohnzimmer mit angrenzender (offener) Küche, Bad und einem weiteren Zimmer, welches von der Antragstellerin zu 3, der n Tochter der Antragstellerin zu 1, bewohnt wird. Für diese Wohnung fallen derzeit monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 454,89 EUR an Da die innegehaltene Wohnung nach Ansicht der Antragsteller für ihren Drei-Personen-Haushalt zu klein ist, haben die Antragsteller seit 2008 wiederholt die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer größeren Wohnung begehrt. Die Antragsgegnerin lehnte zuletzt den mit Schreiben vom 23. März 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer 75,62 qm großen 3-Zimmer-Wohnung am M-B-R in B-N mit Bescheid vom 27. März 2009 mangels Erforderlichkeit des Umzuges ab, da die bisherige Wohnung nach den Ausführungsvorschriften zur Angemessenheit von Wohnraum der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales als zumutbar anzusehen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. September 2009 zurück.
Dagegen richtet sich die am 28. September 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 34 AS 32377/09). Mit dem am gleichen Tag beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller zunächst wörtlich "die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft mit einer Bruttowarmmiete von maximal 542,00 Euro im Monat" begehrt. Auf Rückfrage des Gerichts haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Wohnung im M-B-R anderweitig vermietet sei und nunmehr die Zustimmung zur Anmietung der 3-Zimmer-Wohnung in der J-S-S mit einem monatlichen Bruttowarmmietzins iHv 542,00 Euro begehrt werde.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den es gerichtet sah auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug und Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der S-S , abgelehnt. Der Antrag sei nicht mehr zulässig. Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren, die Antragsgegnerin zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für die Wohnung im M-B-R zu verpflichten, habe sich durch die anderweitige Vermietung der Wohnung erledigt. Gleiches gelte für die Wohnung in der J-S-S , denn auch diese Wohnung stehe nach der telefonischen Auskunft vom 12. Oktober 2009 nicht mehr zur Verfügung. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung bestehe, könne immer nur für eine konkrete Wohnung erfolgen. Ansonsten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung, denn deren Erteilung setzte neben der Erforderlichkeit des Umzuges gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren, nunmehr überholten Antrages sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.
Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen "die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft mit einer Bruttowarmmiete von maximal 542,00 Euro zu erteilen". Die Feststellung der abstrakten Angemessenheit sei möglich. Es gebe keine Veranlassung zu Lasten der Antragsteller davon auszugehen, dass eine Zusicherung nur auf der Grundlage eines konkreten Wohnungsangebotes erfolgen könne. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei die Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots nicht erforderlich. Die Vermieter seien zum Abschluss eines Mietvertrages nur bereit, wenn die Zusicherung des Beschwerdegegners vorliege. Die Antragsteller hätten bei der Antragsgegnerin erneut ein Wohnungsangebot eingereicht. Nachdem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung abgelehnt habe, sei erneut ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gestellt worden.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Im Beschwerdeverfahren begehren die Antragsteller in Abweichung von ihrem zuletzt vor dem SG Berlin gestellten Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer 3-Zimmer-Wohnung in der J-S-S 14 in B, nunmehr die Erteilung einer "allgemeinen" Bescheinung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft mit einer Bruttowarmmiete von maximal 542,00 Euro. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Beschränkung des ursprünglich gestellten Antrages (so für den Fall der Beschränkung auf der Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges: Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER), sondern um die Stellung eines Antrages mit einem qualitativ anderen Begehren, der weder bei der Antragsgegnerin noch zuletzt vor dem Sozialgericht gestellt worden ist. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag fehlt es nach § 29 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an der instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts für eine Entscheidung (vgl für das Urteilsverfahren BSG SozR 3- 1500 § 29 Nr 1).
Daher kann dahin stehen, ob es für den von den Antragstellern formulierten Antrag - unbeschadet der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin - überhaupt eine gesetzliche Grundlage gibt. Daran bestehen gewichtige Zweifel. § 22 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch führt die Zusicherung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft auf und knüpft damit neben der Erforderlichkeit eines Umzuges auch an die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten für eine konkret bezeichnete Wohnung an. Für die Erteilung einer Mietübernahmerklärung, die lediglich eine Mietobergrenze enthält, findet sich im Gesetz keine Grundlage, die es den Gerichten überhaupt erst ermöglichen würde, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer derartigen Zusicherung zu verpflichten. Jedenfalls gebietet es allein der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht, dem Wunsch der Antragsteller auf Anerkennung der Umzugsnotwendigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine allgemeine Mietübernahmeerklärung mit einer bestimmten Grenze erteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller beziehen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antragsgegnerin unter Anrechnung von Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2 und der Antragstellerin zu 3. Sie bewohnen gemeinsam eine 54,81 qm große Wohnung im Haus K, bestehend aus einem Wohnzimmer mit angrenzender (offener) Küche, Bad und einem weiteren Zimmer, welches von der Antragstellerin zu 3, der n Tochter der Antragstellerin zu 1, bewohnt wird. Für diese Wohnung fallen derzeit monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 454,89 EUR an Da die innegehaltene Wohnung nach Ansicht der Antragsteller für ihren Drei-Personen-Haushalt zu klein ist, haben die Antragsteller seit 2008 wiederholt die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer größeren Wohnung begehrt. Die Antragsgegnerin lehnte zuletzt den mit Schreiben vom 23. März 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer 75,62 qm großen 3-Zimmer-Wohnung am M-B-R in B-N mit Bescheid vom 27. März 2009 mangels Erforderlichkeit des Umzuges ab, da die bisherige Wohnung nach den Ausführungsvorschriften zur Angemessenheit von Wohnraum der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales als zumutbar anzusehen sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 04. September 2009 zurück.
Dagegen richtet sich die am 28. September 2009 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage (S 34 AS 32377/09). Mit dem am gleichen Tag beim Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller zunächst wörtlich "die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft mit einer Bruttowarmmiete von maximal 542,00 Euro im Monat" begehrt. Auf Rückfrage des Gerichts haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Wohnung im M-B-R anderweitig vermietet sei und nunmehr die Zustimmung zur Anmietung der 3-Zimmer-Wohnung in der J-S-S mit einem monatlichen Bruttowarmmietzins iHv 542,00 Euro begehrt werde.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den es gerichtet sah auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug und Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der S-S , abgelehnt. Der Antrag sei nicht mehr zulässig. Das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren, die Antragsgegnerin zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für die Wohnung im M-B-R zu verpflichten, habe sich durch die anderweitige Vermietung der Wohnung erledigt. Gleiches gelte für die Wohnung in der J-S-S , denn auch diese Wohnung stehe nach der telefonischen Auskunft vom 12. Oktober 2009 nicht mehr zur Verfügung. Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung bestehe, könne immer nur für eine konkrete Wohnung erfolgen. Ansonsten bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung, denn deren Erteilung setzte neben der Erforderlichkeit des Umzuges gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen seien. Eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des früheren, nunmehr überholten Antrages sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zulässig.
Mit der Beschwerde beantragen die Antragsteller die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen "die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft mit einer Bruttowarmmiete von maximal 542,00 Euro zu erteilen". Die Feststellung der abstrakten Angemessenheit sei möglich. Es gebe keine Veranlassung zu Lasten der Antragsteller davon auszugehen, dass eine Zusicherung nur auf der Grundlage eines konkreten Wohnungsangebotes erfolgen könne. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei die Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots nicht erforderlich. Die Vermieter seien zum Abschluss eines Mietvertrages nur bereit, wenn die Zusicherung des Beschwerdegegners vorliege. Die Antragsteller hätten bei der Antragsgegnerin erneut ein Wohnungsangebot eingereicht. Nachdem die Antragsgegnerin die Erteilung einer Zusicherung abgelehnt habe, sei erneut ein einstweiliger Rechtsschutzantrag gestellt worden.
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Im Beschwerdeverfahren begehren die Antragsteller in Abweichung von ihrem zuletzt vor dem SG Berlin gestellten Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer 3-Zimmer-Wohnung in der J-S-S 14 in B, nunmehr die Erteilung einer "allgemeinen" Bescheinung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft mit einer Bruttowarmmiete von maximal 542,00 Euro. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine Beschränkung des ursprünglich gestellten Antrages (so für den Fall der Beschränkung auf der Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges: Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER), sondern um die Stellung eines Antrages mit einem qualitativ anderen Begehren, der weder bei der Antragsgegnerin noch zuletzt vor dem Sozialgericht gestellt worden ist. Für die Entscheidung über einen solchen Antrag fehlt es nach § 29 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an der instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts für eine Entscheidung (vgl für das Urteilsverfahren BSG SozR 3- 1500 § 29 Nr 1).
Daher kann dahin stehen, ob es für den von den Antragstellern formulierten Antrag - unbeschadet der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin - überhaupt eine gesetzliche Grundlage gibt. Daran bestehen gewichtige Zweifel. § 22 Abs 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch führt die Zusicherung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft auf und knüpft damit neben der Erforderlichkeit eines Umzuges auch an die Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten für eine konkret bezeichnete Wohnung an. Für die Erteilung einer Mietübernahmerklärung, die lediglich eine Mietobergrenze enthält, findet sich im Gesetz keine Grundlage, die es den Gerichten überhaupt erst ermöglichen würde, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer derartigen Zusicherung zu verpflichten. Jedenfalls gebietet es allein der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nicht, dem Wunsch der Antragsteller auf Anerkennung der Umzugsnotwendigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass eine allgemeine Mietübernahmeerklärung mit einer bestimmten Grenze erteilt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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