Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 6 AL 327/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 1 SF 21/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (Anschluss an BFH, Beschluss vom 13.03.1992 - IV B 172/90).
2. Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07 -, NJW-RR 2008, 800).
3. Ein Prozessbeteiligter, der einen - seiner Ansicht nach - im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend macht, verliert sein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO.
4. Druckausübung auf Beteiligte - z. B. zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Annahme eines Anerkenntnisses - begründet erst dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt. Hierzu gehören Unmutsäußerungen des Richters erst dann, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
2. Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07 -, NJW-RR 2008, 800).
3. Ein Prozessbeteiligter, der einen - seiner Ansicht nach - im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund nicht bis zum Ende der Sitzung geltend macht, verliert sein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO.
4. Druckausübung auf Beteiligte - z. B. zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Annahme eines Anerkenntnisses - begründet erst dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt. Hierzu gehören Unmutsäußerungen des Richters erst dann, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken.
1. Das Gesuch der Klägerin, den Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Speyer, Richter am Sozialgericht Lichtenthäler, wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht Lichtenthäler ist unbegründet.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) u. a. die §§ 41 bis 44 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 43 ZPO verliert ein Beteiligter das Recht, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO).
Die Klägerin hat ihr Ablehnungsrecht daher nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO verloren. Sie hat sich in die Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Speyer (SG) am 16.06.2009 unter Beteiligung des später abgelehnten Richters eingelassen, ohne Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (vgl. BFH, Beschluss vom 13.03.1992 - IV B 172/90 -, juris, zu Erörterungsterminen nach § 79 Abs. 2 FGO). Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07 -, NJW-RR 2008, 800; BFH, a. a. O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 43 Rn. 7). Darüber hinaus muss sich der Beteiligte weigern, den Erörterungstermin weiter wahrzunehmen, wenn er sein Ablehnungsrecht nicht verlieren will (BFH, a. a. O.). Denn die Prozessbeteiligten - das Gericht ebenso wie die übrigen Beteiligten - sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt; dies setzt einen noch in der Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag voraus (BGH, a. a. O.).
Die Klägerin hat demgegenüber während des Erörterungstermins - ohne die Verhaltensweise des Richters zu kommentieren - ausweislich der über den Erörterungstermin vom 16.06.2009 gefertigten Niederschrift Erklärungen abgegeben und sich zur Sache eingelassen. Ein Ablehnungsgesuch habe sie erst mit Telefax vom 01.07.2009 - und damit über zwei Wochen nach dem Erörterungstermin - eingereicht. Die Klägerin hatte das Ablehnungsrecht damit verloren.
Unabhängig davon liegen aber auch keine Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Speyer, Richter am Sozialgericht Lichtenthäler, rechtfertigen würden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Seite oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte.
Im vorliegenden Fall sind solche Gründe nicht ersichtlich. Die Klägerin hat u. a. vorgetragen, sie habe dem Sozialgericht Speyer (SG) mehrfach mitgeteilt, dass die Beklagte dem Beschluss des LSG vom 12.12.2008 nicht folge und die Leistung nicht zahle, ohne dass das SG eine Antwort gegeben habe. Der Vorsitzende der 6. Kammer habe lediglich einen Termin vom 16.06.2009 angeordnet, in dem er mit Nachdruck von ihr verlangt habe, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen, was sie aber schon zweimal schriftlich abgelehnt habe. Er habe sie angebrüllt und verlangt, dass sie ihre Klage vom 13.08.2008 für erledigt erkläre und mitgeteilt, dass die Sache dann nur ab Januar 2009 verhandelt werde. Er sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Er habe gesagt, dass ihm ihre, der Klägerin, Stellung in der Sache gegen den Strich gehe. Er habe versucht, mit Nachdruck eine Zustimmung für eine Schweigepflichtentbindung zu erzeugen. Außerdem enthalte die Niederschrift über den Termin vom 16.06.2009 Aussagen, die sie bereits im Termin berichtigt habe und die der Richter während der Aufnahme bereits korrigiert und gelöscht habe. Der Richter habe weiter Mutmaßungen über die Frage angestellt, ob bei ihrer aktuellen Behandlung ein Behandlungsfehler vorliege. Außerdem sei die Niederschrift mit "Erörterungstermin der 6. Kammer" überschrieben. Es stelle sich die Frage, wo die (aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehende) Kammer währenddessen gewesen sei. In Anbetracht der Gesamtumstände könne sie nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Diesem Vortrag lassen sich keine Gründe entnehmen, die aus der subjektiven Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbefangenheit des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Speyer rechtfertigen. Druckausübung auf Beteiligte (etwa zum Abschluss eines Vergleichs oder, wie hier, zur Annahme eines Teil-Anerkenntnisses) durch das Gericht begründet nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 8k, m. w. N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Sitzungsvertreterin der Beklagten, Frau A K, konnte in ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 14.09.2009 nicht bestätigen, dass der Vorsitzende die Klägerin "angebrüllt" habe. Auch konnte sie nicht bestätigen, dass er sich gegenüber der Klägerin "aggressiv und unbeherrscht" verhalten habe. Er sei vielmehr bemüht gewesen, der Klägerin klar zu machen, aus welchen Gründen Schweigepflichtentbindungen während des Krankengeldbezug angefordert worden seien.
Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen würde, ließen sich aus dem eher allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin ("brüllen", "aggressiv" oder "unbeherrscht") keine stichhaltigen Gründe für Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden der 6. Kammer ableiten. Unmutsäußerungen eines Richters sind nur dann als Anlass eines Ablehnungsgesuchs geeignet, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 8i). Das Sprechen mit erhobener Stimme spricht indes für sich genommen noch nicht für eine Voreingenommenheit. Anhaltspunkte für unsachliche Äußerungen des Vorsitzenden sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Schließlich sind auch keine Verfahrensfehler ersichtlich. Erörterungstermine werden nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG durch den Vorsitzenden durchgeführt. Den Nachweis einer Protokollfälschung hat die Klägerin nicht geführt; insbesondere konnten die insoweit erhobenen Vorwürfe durch die Sitzungsvertreterin der Beklagten nicht bestätigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht Lichtenthäler ist unbegründet.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) u. a. die §§ 41 bis 44 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 43 ZPO verliert ein Beteiligter das Recht, einen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er sich bei ihm, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 43 ZPO).
Die Klägerin hat ihr Ablehnungsrecht daher nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 43 ZPO verloren. Sie hat sich in die Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Speyer (SG) am 16.06.2009 unter Beteiligung des später abgelehnten Richters eingelassen, ohne Ablehnungsgründe vorzubringen. Ein Erörterungstermin nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist eine Verhandlung im Sinne des § 43 ZPO (vgl. BFH, Beschluss vom 13.03.1992 - IV B 172/90 -, juris, zu Erörterungsterminen nach § 79 Abs. 2 FGO). Ablehnungsgründe, die während einer Verhandlung entstehen, müssen bis zu deren Ende geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZB 56/07 -, NJW-RR 2008, 800; BFH, a. a. O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 43 Rn. 7). Darüber hinaus muss sich der Beteiligte weigern, den Erörterungstermin weiter wahrzunehmen, wenn er sein Ablehnungsrecht nicht verlieren will (BFH, a. a. O.). Denn die Prozessbeteiligten - das Gericht ebenso wie die übrigen Beteiligten - sind nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt; dies setzt einen noch in der Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag voraus (BGH, a. a. O.).
Die Klägerin hat demgegenüber während des Erörterungstermins - ohne die Verhaltensweise des Richters zu kommentieren - ausweislich der über den Erörterungstermin vom 16.06.2009 gefertigten Niederschrift Erklärungen abgegeben und sich zur Sache eingelassen. Ein Ablehnungsgesuch habe sie erst mit Telefax vom 01.07.2009 - und damit über zwei Wochen nach dem Erörterungstermin - eingereicht. Die Klägerin hatte das Ablehnungsrecht damit verloren.
Unabhängig davon liegen aber auch keine Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Speyer, Richter am Sozialgericht Lichtenthäler, rechtfertigen würden. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist insoweit, ob ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann. Hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, die negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Seite oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei bei der Ausübung ihrer Rechte.
Im vorliegenden Fall sind solche Gründe nicht ersichtlich. Die Klägerin hat u. a. vorgetragen, sie habe dem Sozialgericht Speyer (SG) mehrfach mitgeteilt, dass die Beklagte dem Beschluss des LSG vom 12.12.2008 nicht folge und die Leistung nicht zahle, ohne dass das SG eine Antwort gegeben habe. Der Vorsitzende der 6. Kammer habe lediglich einen Termin vom 16.06.2009 angeordnet, in dem er mit Nachdruck von ihr verlangt habe, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen, was sie aber schon zweimal schriftlich abgelehnt habe. Er habe sie angebrüllt und verlangt, dass sie ihre Klage vom 13.08.2008 für erledigt erkläre und mitgeteilt, dass die Sache dann nur ab Januar 2009 verhandelt werde. Er sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Er habe gesagt, dass ihm ihre, der Klägerin, Stellung in der Sache gegen den Strich gehe. Er habe versucht, mit Nachdruck eine Zustimmung für eine Schweigepflichtentbindung zu erzeugen. Außerdem enthalte die Niederschrift über den Termin vom 16.06.2009 Aussagen, die sie bereits im Termin berichtigt habe und die der Richter während der Aufnahme bereits korrigiert und gelöscht habe. Der Richter habe weiter Mutmaßungen über die Frage angestellt, ob bei ihrer aktuellen Behandlung ein Behandlungsfehler vorliege. Außerdem sei die Niederschrift mit "Erörterungstermin der 6. Kammer" überschrieben. Es stelle sich die Frage, wo die (aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern bestehende) Kammer währenddessen gewesen sei. In Anbetracht der Gesamtumstände könne sie nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
Diesem Vortrag lassen sich keine Gründe entnehmen, die aus der subjektiven Sicht der Klägerin Zweifel an der Unbefangenheit des Vorsitzenden der 6. Kammer des Sozialgerichts Speyer rechtfertigen. Druckausübung auf Beteiligte (etwa zum Abschluss eines Vergleichs oder, wie hier, zur Annahme eines Teil-Anerkenntnisses) durch das Gericht begründet nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn sie in völlig unangemessener Form erfolgt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 8k, m. w. N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Sitzungsvertreterin der Beklagten, Frau A K, konnte in ihrer vom Senat eingeholten Stellungnahme vom 14.09.2009 nicht bestätigen, dass der Vorsitzende die Klägerin "angebrüllt" habe. Auch konnte sie nicht bestätigen, dass er sich gegenüber der Klägerin "aggressiv und unbeherrscht" verhalten habe. Er sei vielmehr bemüht gewesen, der Klägerin klar zu machen, aus welchen Gründen Schweigepflichtentbindungen während des Krankengeldbezug angefordert worden seien.
Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellen würde, ließen sich aus dem eher allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerin ("brüllen", "aggressiv" oder "unbeherrscht") keine stichhaltigen Gründe für Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden der 6. Kammer ableiten. Unmutsäußerungen eines Richters sind nur dann als Anlass eines Ablehnungsgesuchs geeignet, wenn sie gänzlich unangemessen sind und den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rn. 8i). Das Sprechen mit erhobener Stimme spricht indes für sich genommen noch nicht für eine Voreingenommenheit. Anhaltspunkte für unsachliche Äußerungen des Vorsitzenden sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
Schließlich sind auch keine Verfahrensfehler ersichtlich. Erörterungstermine werden nach § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG durch den Vorsitzenden durchgeführt. Den Nachweis einer Protokollfälschung hat die Klägerin nicht geführt; insbesondere konnten die insoweit erhobenen Vorwürfe durch die Sitzungsvertreterin der Beklagten nicht bestätigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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