Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 67 U 301/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 U 441/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Hörschadens als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit Oktober 1989 als Maschinenführerin bei der P GmbH tätig. Im August 2005 zeigten die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Heilkunde Dr. Dr. T-T/Dr. L/Dipl.-Med. U, im Oktober 2005 die Krankenkasse der Klägerin, die AOK Berlin, und im Dezember 2005 der Arbeitgeber der Klägerin den Verdacht auf das Bestehen einer BK an. Die AOK Berlin übersandte ein Vorerkrankungsverzeichnis und eine Aufstellung über Arbeitsunfähigkeitszeiten. Die Beklagte befragte die Klägerin zu ihren Tätigkeiten und holte eine Stellungnahme der P GmbH ein, die am 16. September 2005 mitteilte, dass neueste Messungen des Lärmbereiches, in welchem die Klägerin tätig sei, im Schnitt 83 bis 85 dB(A) ergeben hätten. Die Klägerin habe im Jahr 2000 einen persönlichen Hörschutz bekommen, sämtliche Mitarbeiter würden immer wieder unterwiesen, den Gehörschutz auch zu tragen. Die Beklagte zog ferner Unterlagen des Werksarztes des Arbeitgebers der Klägerin Dr. K bei. Sie befragte sodann ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) zur arbeitstechnischen Belastung der Klägerin, der am 28. Oktober 2005 mitteilte, dass ausgehend von einem Beurteilungspegel um 86 bis 90 dB(A), die aufgrund einer Betriebslärmanalyse und telefonischen Angaben der Klägerin ermittelt worden seien, eine gehörschädigende Lärmexposition und eine Schädigung unwahrscheinlich seien.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. M vom 14. Januar 2006 ein, der ausführte, dass eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ein Zustand nach Paukendrainage beidseits mit in situ liegender Drainage rechts bei chronischer Tubenbelüftungsstörung beidseits sowie ein Tinnitus aurium beidseits bestünden. Die Klägerin habe 16 Jahre und 9 Monate ohne Gehörschutz an Lärmarbeitsplätzen der Firma P AG gearbeitet. Erst seit August 2005 sei sie nicht mehr an Arbeitsplätzen mit gehörschädigendem Lärm tätig. Die familiären Probleme wegen der von der Klägerin bemerkten Schwerhörigkeit bestünden jedoch nach ihren Angaben seit etwa 15 Jahren. Insgesamt sei die vom TAD ermittelte Lärmbelastung zugrunde gelegt worden, obwohl nach Angaben des Werksarztes Dr. K letzte Messungen lediglich personenbezogene Lärmpegel von 83 bis 85 dB(A) ergeben hätten.
Die berufliche Lärmexposition und die audiometrischen Befunde machten eine berufsbedingte Lärmschädigung unwahrscheinlich. Vielmehr handele es sich mit hoher Sicherheit um eine sich parallel zur Lärmexposition entwickelnde endogen-degenerative Innenohrschwerhörigkeit, deren Ätiologie unklar sei. Hierfür sprächen zum einen der Kurvenverlauf im Audiogramm, der untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit sei. Weiter leide die Klägerin nach Angaben der behandelnden HNO-Ärzte unter einer chronischen beidseitigen Tubenfunktionsstörung, wodurch wahrscheinlich zumindest zeitweise ein "natürlicher" Lärmschutz vorgelegen habe, so dass die tatsächlich auf das Innenohr einwirkende Lärmbelastung nicht gehörschädigend gewesen sei.
Nach Anhörung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, für welches am 10. Februar 2006 der Gewerbearzt Dr. S mitteilte, die Anerkennung einer BK Nr. 2301 nicht vorschlagen zu können, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 20. Februar 2006 die Anerkennung der Erkrankung als BK ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese auf den 16 Jahre lang ertragenen starken Lärm im Rahmen ihrer Berufstätigkeit hinwies, holte die Beklagte eine Stellungnahme des Facharztes für HNO Dr. B vom 03. März 2006 ein, der ausführte, dass zwar die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form einer potentiell hörschädigenden Lärmexposition über Jahre hinweg wahrscheinlich gegeben seien, dass jedoch in medizinischer Hinsicht der ursächliche Zusammenhang eindeutig fehle. Denn der tonaudiometrische Kurvenverlauf sei völlig atypisch für eine BK 2301, die in der Regel keine wesentlichen Hörverluste unterhalb von 1,5 Hz zeige. Auch sei zur Annahme einer BK 2301 der Nachweis des kochleären Sitzes der Schwerhörigkeit unbedingt erforderlich, was hier nicht möglich gewesen sei. Ferner betrage der Abstand der Diskriminatinkurven für Mehrsilber und Einsilber bei einer Lärmschwerhörigkeit mindestens 20 dB, im Falle der Klägerin seien jedoch rechts weniger als 5 dB und links lediglich etwa 10 dB feststellbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 hat die Beklagte den Widerspruch daraufhin zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Beklagte wegen des Vortrages der Klägerin, dass die Lärmbelastung deutlich höher gewesen sei, eine erneute Stellungnahme ihres TAD herbeigeführt, der am 10. August 2006 nach einer Besprechung beim Arbeitgeber der Klägerin mit deren Personalleiter, zwei Schichtleitern und einem Betriebshandwerker und nach Messung der Lärmbelastung am angeschuldigten Arbeitsplatz ausführte, dass sich unter der Voraussetzung des ständigen Aufenthaltes an der Zigarettenherstellungsmaschine ein maximaler Beurteilungspegel von 89 dB ergebe, unter realen Bedingungen sei die Klägerin wechselnd auch an der leiseren Zigarettenverpackungsmaschine tätig gewesen, der reale Beurteilungspegel sei also niedriger. Der von der Klägerin behauptete Lärmmesswert von 130 dB(A) hätte nicht belegt werden können. Mit Stellungnahme vom 21. November 2006 teilte der TAD nach weiteren Ermittlungen mit, dass auch die zwischenzeitlich erfolgte Grundüberholung der Maschine nichts am Geräuschpegel verändert habe, die Freistellung der Klägerin sei insbesondere in der Diversität ihrer Erkrankungen und nicht monokausal durch ihre Hörbeeinträchtigungen begründet, ferner seien weitere Lärmmessungen – die nach Angaben der Klägerin in der Vergangenheit erfolgt sein sollen - nicht feststellbar gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Eine Lärmschwerhörigkeit sei zwar aufgrund der Lärmbelastungen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei, nicht ausgeschlossen. Die erhobenen medizinischen Befunde sprächen jedoch gegen eine Charakterisierung der Schwerhörigkeit als Lärmschwerhörigkeit. Jedenfalls aber bedürfte es ganz außergewöhnlicher Lärmexpositionen, um das Schadensbild, insbesondere den für einen Lärmschaden untypischen Verlauf der Gehörkurven im Tonaudiogramm, als Lärmschwerhörigkeit in Erwägung zu ziehen. Solche außergewöhnlichen Lärmexpositionen hätten nach den Feststellungen des TAD nicht vorgelegen, vielmehr habe lediglich ein maximaler Beurteilungspegel von 89 dB(A) ermittelt werden können, der im unteren Bereich der Lärmbelastungen liege, die eine Schwerhörigkeit möglicherweise verursachen könnten.
Gegen diesen ihr am 27. März 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. April 2008 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Schwerhörigkeit durch arbeitsplatzbedingten Lärm verursacht worden sei. Dr. M sei in seinem Gutachten sehr wohl zu dem Ergebnis gelangt, dass eine kochleäre Hörstörung nachgewiesen sei. Auch sei ihr Hörvermögen vor der Lärmexposition ohne Schäden und im Normbereich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 aufzuheben, festzustellen, dass ihre Schwerhörigkeit eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen dieser Berufskrankheit eine Verletztenteilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass die Voraussetzungen für die BK 2301 nicht gegeben seien. Zu Recht sei in die Entscheidung der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen einbezogen worden, dass die Lärmexposition nur grenzwertig relevant gewesen sei.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes am 16. April 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr eine lärmbedingte Schwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 vorliegt, noch auf die Gewährung hieraus folgender Entschädigungsleistungen.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV die Lärmschwerhörigkeit.
Die Feststellung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form einer adäquaten Lärmexposition gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit, d.h. eine Innenohrschwerhörigkeit bzw. ein Tinnitus, vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Danach müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ausreicht (siehe hierzu Nr. 4.1 des Königsteiner Merkblatts, 4. Aufl. 1995, abgedruckt etwa bei Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung). Der Versicherungsfall ist nach Nr. 4.3.3 Abs. 2 der "Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit" – Königsteiner Merkblatt – (4. Aufl. 1995) dann eingetreten, wenn eine lärmbedingte Hörstörung objektiv messbar ist, auch ohne dass ein messbarer Grad der MdE vorliegt.
Als gehörschädigend wird teilweise lediglich ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB (A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Seite 417). Bei einem Beurteilungspegel von 85 90 dB (A) kommt lediglich bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Anmerkung Nr. 2 zum Merkblatt M 2301, S. 31 f). Vorliegend steht aufgrund der Ausführungen des TAD in dessen Stellungnahmen vom 10. August 2006 und vom 21. November 2006, denen sich das Gericht anschließt, fest, dass die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit seit Oktober 1989 einem Lärm ausgesetzt war, der bis maximal 89 dB (A) betrug. Die Beklagte hat daher den Lärm, dem die Klägerin seit 1989 ausgesetzt war, zu Recht als allenfalls grenzwertig hörschädigend eingestuft.
Jedenfalls aber kann die Ursächlichkeit der berufsbedingten Lärmexposition für die Schwerhörigkeit der Klägerin nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das Gericht verweist zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen es sich nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Denn nach den übereinstimmenden Darlegungen des Gutachters Dr. Min dessen Gutachten vom 14. Januar 2006 und des von der Beklagten gehörten Dr. B in dessen Stellungnahme vom 03. März 2006 handelt es sich bei der bei der Klägerin bestehenden Hörschädigung nicht um eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne des hier einschlägigen BK-Tatbestandes. Dr. M hat dies überzeugend aufgrund des bei der Klägerin ausweislich der vorliegenden Audiogramme vorliegenden Schadensbildes festgestellt, als er ausführte, dass der Kurvenverlauf im Audiogramm für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch sei, so dass eine Verursachung der Schwerhörigkeit durch den Lärm unwahrscheinlich sei. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Gutachters an. Dr. Mist hierbei von der durch den TAD festgestellten Lärmbelastung von bis zu 90 dBA ausgegangen, die sich im Rahmen der genannten weiteren Stellungnahmen des TAD während des Gerichtsverfahrens bestätigt haben. Höhere Belastungen konnten nicht festgestellt werden. Hierbei handelt es sich, wie auch bereits ausgeführt, nur um eine grenzwertig im Rahmen der Anerkennung als BK relevante Lärmbelastung. Dieses Ergebnis hat der von der Beklagten in Bezug genommene Dr. B mit Stellungnahme vom 03. März 2006 nochmals bestätigt, der hierfür ebenfalls einerseits auf den tonaudiometrischen Kurvenverlauf abgestellt hat, der nach seiner Auffassung völlig atypisch für eine BK 2301 sei, und der zusätzlich nach Auswertung des Abstandes der Diskriminatinkurven das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit sogar für ausgeschlossen hält.
Die Einwände der Klägerin führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf die Frage, ob eine kochleäre Hörstörung nachgewiesen sei, kam es aus den genannten Gründen nicht an, da nicht jede derartige Störung bereits eine durch Lärm bedingte Schwerhörigkeit ist und die übrigen von den Gutachtern genannten Gründe weiterhin gegen die Annahme einer Verursachung durch den berufsbedingten Lärm, dem die Klägerin ausgesetzt war, sprechen. Unerheblich ist weiter, dass die Klägerin vor Aufnahme ihrer Tätigkeit keine Beeinträchtigungen ihres Hörvermögens gehabt haben mag, da dies keineswegs die spätere Entstehung eines Hörschadens aus innerer Ursache ausschließt, der ohne Lärmeinwirkung entstanden sein kann. Schließlich hat sich die von der Klägerin behauptete höhere Lärmexposition trotz Nachforschungen des TAD nicht nachweisen lassen.
Da nach allem die Gesamtwürdigung der nur grenzwertig relevanten Lärmbelastung und des Schadensbildes gegen eine beruflich veranlasste Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 sprechen, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie folgt im Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Hörschadens als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und die Gewährung entsprechender Entschädigungsleistungen.
Die 1956 geborene Klägerin ist seit Oktober 1989 als Maschinenführerin bei der P GmbH tätig. Im August 2005 zeigten die Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren (HNO)-Heilkunde Dr. Dr. T-T/Dr. L/Dipl.-Med. U, im Oktober 2005 die Krankenkasse der Klägerin, die AOK Berlin, und im Dezember 2005 der Arbeitgeber der Klägerin den Verdacht auf das Bestehen einer BK an. Die AOK Berlin übersandte ein Vorerkrankungsverzeichnis und eine Aufstellung über Arbeitsunfähigkeitszeiten. Die Beklagte befragte die Klägerin zu ihren Tätigkeiten und holte eine Stellungnahme der P GmbH ein, die am 16. September 2005 mitteilte, dass neueste Messungen des Lärmbereiches, in welchem die Klägerin tätig sei, im Schnitt 83 bis 85 dB(A) ergeben hätten. Die Klägerin habe im Jahr 2000 einen persönlichen Hörschutz bekommen, sämtliche Mitarbeiter würden immer wieder unterwiesen, den Gehörschutz auch zu tragen. Die Beklagte zog ferner Unterlagen des Werksarztes des Arbeitgebers der Klägerin Dr. K bei. Sie befragte sodann ihren Technischen Aufsichtsdienst (TAD) zur arbeitstechnischen Belastung der Klägerin, der am 28. Oktober 2005 mitteilte, dass ausgehend von einem Beurteilungspegel um 86 bis 90 dB(A), die aufgrund einer Betriebslärmanalyse und telefonischen Angaben der Klägerin ermittelt worden seien, eine gehörschädigende Lärmexposition und eine Schädigung unwahrscheinlich seien.
Die Beklagte holte sodann ein Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. M vom 14. Januar 2006 ein, der ausführte, dass eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits, ein Zustand nach Paukendrainage beidseits mit in situ liegender Drainage rechts bei chronischer Tubenbelüftungsstörung beidseits sowie ein Tinnitus aurium beidseits bestünden. Die Klägerin habe 16 Jahre und 9 Monate ohne Gehörschutz an Lärmarbeitsplätzen der Firma P AG gearbeitet. Erst seit August 2005 sei sie nicht mehr an Arbeitsplätzen mit gehörschädigendem Lärm tätig. Die familiären Probleme wegen der von der Klägerin bemerkten Schwerhörigkeit bestünden jedoch nach ihren Angaben seit etwa 15 Jahren. Insgesamt sei die vom TAD ermittelte Lärmbelastung zugrunde gelegt worden, obwohl nach Angaben des Werksarztes Dr. K letzte Messungen lediglich personenbezogene Lärmpegel von 83 bis 85 dB(A) ergeben hätten.
Die berufliche Lärmexposition und die audiometrischen Befunde machten eine berufsbedingte Lärmschädigung unwahrscheinlich. Vielmehr handele es sich mit hoher Sicherheit um eine sich parallel zur Lärmexposition entwickelnde endogen-degenerative Innenohrschwerhörigkeit, deren Ätiologie unklar sei. Hierfür sprächen zum einen der Kurvenverlauf im Audiogramm, der untypisch für eine Lärmschwerhörigkeit sei. Weiter leide die Klägerin nach Angaben der behandelnden HNO-Ärzte unter einer chronischen beidseitigen Tubenfunktionsstörung, wodurch wahrscheinlich zumindest zeitweise ein "natürlicher" Lärmschutz vorgelegen habe, so dass die tatsächlich auf das Innenohr einwirkende Lärmbelastung nicht gehörschädigend gewesen sei.
Nach Anhörung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, für welches am 10. Februar 2006 der Gewerbearzt Dr. S mitteilte, die Anerkennung einer BK Nr. 2301 nicht vorschlagen zu können, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 20. Februar 2006 die Anerkennung der Erkrankung als BK ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese auf den 16 Jahre lang ertragenen starken Lärm im Rahmen ihrer Berufstätigkeit hinwies, holte die Beklagte eine Stellungnahme des Facharztes für HNO Dr. B vom 03. März 2006 ein, der ausführte, dass zwar die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form einer potentiell hörschädigenden Lärmexposition über Jahre hinweg wahrscheinlich gegeben seien, dass jedoch in medizinischer Hinsicht der ursächliche Zusammenhang eindeutig fehle. Denn der tonaudiometrische Kurvenverlauf sei völlig atypisch für eine BK 2301, die in der Regel keine wesentlichen Hörverluste unterhalb von 1,5 Hz zeige. Auch sei zur Annahme einer BK 2301 der Nachweis des kochleären Sitzes der Schwerhörigkeit unbedingt erforderlich, was hier nicht möglich gewesen sei. Ferner betrage der Abstand der Diskriminatinkurven für Mehrsilber und Einsilber bei einer Lärmschwerhörigkeit mindestens 20 dB, im Falle der Klägerin seien jedoch rechts weniger als 5 dB und links lediglich etwa 10 dB feststellbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 hat die Beklagte den Widerspruch daraufhin zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat die Beklagte wegen des Vortrages der Klägerin, dass die Lärmbelastung deutlich höher gewesen sei, eine erneute Stellungnahme ihres TAD herbeigeführt, der am 10. August 2006 nach einer Besprechung beim Arbeitgeber der Klägerin mit deren Personalleiter, zwei Schichtleitern und einem Betriebshandwerker und nach Messung der Lärmbelastung am angeschuldigten Arbeitsplatz ausführte, dass sich unter der Voraussetzung des ständigen Aufenthaltes an der Zigarettenherstellungsmaschine ein maximaler Beurteilungspegel von 89 dB ergebe, unter realen Bedingungen sei die Klägerin wechselnd auch an der leiseren Zigarettenverpackungsmaschine tätig gewesen, der reale Beurteilungspegel sei also niedriger. Der von der Klägerin behauptete Lärmmesswert von 130 dB(A) hätte nicht belegt werden können. Mit Stellungnahme vom 21. November 2006 teilte der TAD nach weiteren Ermittlungen mit, dass auch die zwischenzeitlich erfolgte Grundüberholung der Maschine nichts am Geräuschpegel verändert habe, die Freistellung der Klägerin sei insbesondere in der Diversität ihrer Erkrankungen und nicht monokausal durch ihre Hörbeeinträchtigungen begründet, ferner seien weitere Lärmmessungen – die nach Angaben der Klägerin in der Vergangenheit erfolgt sein sollen - nicht feststellbar gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Eine Lärmschwerhörigkeit sei zwar aufgrund der Lärmbelastungen, denen die Klägerin ausgesetzt gewesen sei, nicht ausgeschlossen. Die erhobenen medizinischen Befunde sprächen jedoch gegen eine Charakterisierung der Schwerhörigkeit als Lärmschwerhörigkeit. Jedenfalls aber bedürfte es ganz außergewöhnlicher Lärmexpositionen, um das Schadensbild, insbesondere den für einen Lärmschaden untypischen Verlauf der Gehörkurven im Tonaudiogramm, als Lärmschwerhörigkeit in Erwägung zu ziehen. Solche außergewöhnlichen Lärmexpositionen hätten nach den Feststellungen des TAD nicht vorgelegen, vielmehr habe lediglich ein maximaler Beurteilungspegel von 89 dB(A) ermittelt werden können, der im unteren Bereich der Lärmbelastungen liege, die eine Schwerhörigkeit möglicherweise verursachen könnten.
Gegen diesen ihr am 27. März 2008 zugegangenen Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. April 2008 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass ihre Schwerhörigkeit durch arbeitsplatzbedingten Lärm verursacht worden sei. Dr. M sei in seinem Gutachten sehr wohl zu dem Ergebnis gelangt, dass eine kochleäre Hörstörung nachgewiesen sei. Auch sei ihr Hörvermögen vor der Lärmexposition ohne Schäden und im Normbereich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 aufzuheben, festzustellen, dass ihre Schwerhörigkeit eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 ist und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen dieser Berufskrankheit eine Verletztenteilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass die Voraussetzungen für die BK 2301 nicht gegeben seien. Zu Recht sei in die Entscheidung der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen einbezogen worden, dass die Lärmexposition nur grenzwertig relevant gewesen sei.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes am 16. April 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und der erstinstanzliche Gerichtsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihr eine lärmbedingte Schwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 vorliegt, noch auf die Gewährung hieraus folgender Entschädigungsleistungen.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehört nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV die Lärmschwerhörigkeit.
Die Feststellung dieser Berufskrankheit setzt voraus, dass zum einen die arbeitstechnischen Voraussetzungen in Form einer adäquaten Lärmexposition gegeben sind und dass zum anderen das typische Krankheitsbild dieser Berufskrankheit, d.h. eine Innenohrschwerhörigkeit bzw. ein Tinnitus, vorliegt und dieses im Sinne der unfallrechtlichen Kausalitätslehre wesentlich ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Danach müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ausreicht (siehe hierzu Nr. 4.1 des Königsteiner Merkblatts, 4. Aufl. 1995, abgedruckt etwa bei Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung). Der Versicherungsfall ist nach Nr. 4.3.3 Abs. 2 der "Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit" – Königsteiner Merkblatt – (4. Aufl. 1995) dann eingetreten, wenn eine lärmbedingte Hörstörung objektiv messbar ist, auch ohne dass ein messbarer Grad der MdE vorliegt.
Als gehörschädigend wird teilweise lediglich ein Dauerlärm oberhalb von 90 dB (A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit angesehen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, Seite 417). Bei einem Beurteilungspegel von 85 90 dB (A) kommt lediglich bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht (Mehrtens/Brandenburg, Kommentar zur BKV, Anmerkung Nr. 2 zum Merkblatt M 2301, S. 31 f). Vorliegend steht aufgrund der Ausführungen des TAD in dessen Stellungnahmen vom 10. August 2006 und vom 21. November 2006, denen sich das Gericht anschließt, fest, dass die Klägerin während ihrer beruflichen Tätigkeit seit Oktober 1989 einem Lärm ausgesetzt war, der bis maximal 89 dB (A) betrug. Die Beklagte hat daher den Lärm, dem die Klägerin seit 1989 ausgesetzt war, zu Recht als allenfalls grenzwertig hörschädigend eingestuft.
Jedenfalls aber kann die Ursächlichkeit der berufsbedingten Lärmexposition für die Schwerhörigkeit der Klägerin nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Das Gericht verweist zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid, denen es sich nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Denn nach den übereinstimmenden Darlegungen des Gutachters Dr. Min dessen Gutachten vom 14. Januar 2006 und des von der Beklagten gehörten Dr. B in dessen Stellungnahme vom 03. März 2006 handelt es sich bei der bei der Klägerin bestehenden Hörschädigung nicht um eine Lärmschwerhörigkeit im Sinne des hier einschlägigen BK-Tatbestandes. Dr. M hat dies überzeugend aufgrund des bei der Klägerin ausweislich der vorliegenden Audiogramme vorliegenden Schadensbildes festgestellt, als er ausführte, dass der Kurvenverlauf im Audiogramm für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch sei, so dass eine Verursachung der Schwerhörigkeit durch den Lärm unwahrscheinlich sei. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Gutachters an. Dr. Mist hierbei von der durch den TAD festgestellten Lärmbelastung von bis zu 90 dBA ausgegangen, die sich im Rahmen der genannten weiteren Stellungnahmen des TAD während des Gerichtsverfahrens bestätigt haben. Höhere Belastungen konnten nicht festgestellt werden. Hierbei handelt es sich, wie auch bereits ausgeführt, nur um eine grenzwertig im Rahmen der Anerkennung als BK relevante Lärmbelastung. Dieses Ergebnis hat der von der Beklagten in Bezug genommene Dr. B mit Stellungnahme vom 03. März 2006 nochmals bestätigt, der hierfür ebenfalls einerseits auf den tonaudiometrischen Kurvenverlauf abgestellt hat, der nach seiner Auffassung völlig atypisch für eine BK 2301 sei, und der zusätzlich nach Auswertung des Abstandes der Diskriminatinkurven das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit sogar für ausgeschlossen hält.
Die Einwände der Klägerin führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf die Frage, ob eine kochleäre Hörstörung nachgewiesen sei, kam es aus den genannten Gründen nicht an, da nicht jede derartige Störung bereits eine durch Lärm bedingte Schwerhörigkeit ist und die übrigen von den Gutachtern genannten Gründe weiterhin gegen die Annahme einer Verursachung durch den berufsbedingten Lärm, dem die Klägerin ausgesetzt war, sprechen. Unerheblich ist weiter, dass die Klägerin vor Aufnahme ihrer Tätigkeit keine Beeinträchtigungen ihres Hörvermögens gehabt haben mag, da dies keineswegs die spätere Entstehung eines Hörschadens aus innerer Ursache ausschließt, der ohne Lärmeinwirkung entstanden sein kann. Schließlich hat sich die von der Klägerin behauptete höhere Lärmexposition trotz Nachforschungen des TAD nicht nachweisen lassen.
Da nach allem die Gesamtwürdigung der nur grenzwertig relevanten Lärmbelastung und des Schadensbildes gegen eine beruflich veranlasste Lärmschwerhörigkeit im Sinne der BK 2301 sprechen, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie folgt im Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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