S 15 AS 818/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 818/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Von den Kosten der Unterkunft sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Haushaltsenergie abzuziehen.

2. Die in der Regelleistung von 351 € enthaltenen Kosten für die Haushaltsenergie betragen 22,11 €.

3. Bei der Berechnung der Kosten für die Haushaltsenergie sind die Werte der EVS 2003 zugrunde zu legen.
In dem Rechtsstreit Aktenzeichen: S 15 AS 818/09 erging durch die 15.Kammer des Sozialgerichts Reutlingen am 01.12.2009 folgendes Urteil Im Namen des Volkes 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Abzugs von Kosten für die Haushaltsenergie von den Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II).

Der am geborene Kläger steht seit dem Jahre 2005 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II bei der Beklagten. Im streitigen Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 bewohnte der Kläger eine 25 qm² große Wohnung in dem in. Für diese Wohnung bezahlte der Kläger eine Warmmiete in Höhe von 150 EUR monatlich.

Nachdem der Kläger am 24.07.2008 einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gestellt hatte, wurden ihm mit Bescheid vom gleichen Datum für den Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive eines Mehrbedarfs in Höhe von 425,39 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 EUR gewährt. Nachdem der Kläger am 06.10.2008 bei der Beklagten eine Veränderungsmitteilung, mit der er die Beendigung seines Nebenjobs zum 01.08.2008 mitteilte, abgab, erließ die Beklagte am 23.10.2008 folgenden Änderungsbescheid:

Für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.08.2008 erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive eines Mehrbedarfs in Höhe von 425,39 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 EUR. Für die Zeit vom 01.09.2008 bis 31.01.2009 erhält der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive eines Mehrbedarfs in Höhe von 468,59 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger ab dem 31.08.2008 kein Einkommen mehr erhalten hat.

Gegen den Bescheid vom 23.10.2008 erhob der Kläger am 25.11.2008 Widerspruch. Zur Begründung des Widerspruchs führte er mit Schreiben vom 21.12.2008 aus, dass es ihm schon bisher nicht nachvollziehbar gewesen sei, weshalb von seiner - für Verhältnisse ohnehin sehr geringen Miete für ein Zimmer - ein Betrag in Höhe von 21,75 EUR abgezogen worden sei. Noch weniger nachvollziehbar sei es, weshalb dieser Abzugsbetrag mit dem neuen Bescheid nunmehr auf 22,11 EUR erhöht worden ist. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 14/7 b AS 64/06) dürften einem alleinstehenden Leistungsempfänger maximal 20,74 EUR monatlich von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgezogen werden; davon entfallen 6,22 EUR auf Kosten der Warmwasseraufbereitung. Es werde daher um die Änderung des Bescheides und Nachzahlung der zu viel einbehaltenen Beträgen gebeten.

Mit Bescheid vom 11.02.2009 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Da es sich bei den Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers um eine Warmmiete handele, seien von dem Betrag in Höhe von 150 EUR monatlich Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser und Kosten für Strom abzusetzen gewesen. Diese Aufwendungen seien in der gemäß § 20 SGB II bewilligten Regelleistung enthalten und aus dieser zu bestreiten. Entsprechend des vom Kläger zitierten Urteils des Bundessozialgerichts sei ein Betrag in Höhe von 22,11 EUR monatlich in Abzug zu bringen, und zwar für Warmwasser ein solcher in Höhe von 6,63 EUR und für Strom in Höhe 15,48 EUR. Die im Urteil des Bundessozialgerichts genannten Beträge haben sich auf eine Regelleistung von 345 EUR monatlich bezogen. Diese betragen mittlerweile 351 EUR. Entsprechend haben sich auch die Beträge, die für Warmwasser und Strom in Abzug zu bringen seien, erhöht. Es seien daher zu Recht Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 127,89 EUR bewilligt worden.

Mit seiner am 16.03.2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an, dass das Bundessozialgericht entschieden habe, dass einem alleinstehenden Hilfeempfänger maximal 20,74 EUR monatlich von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgezogen werden dürfen. Der Widerspruchbescheid der Beklagten sei sowohl rechnerisch als auch sachlich falsch. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts bezogen sich in der Tat auf eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR. Danach dürfen einem alleinstehenden Leistungsempfänger maximal 20,74 EUR monatlich von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abgezogen werden. Demgegenüber habe die Beklagte von Beginn an 21,75 EUR in Abzug gebracht und schreibe diesen rechtswidrigen Betrag seither um die entsprechende Erhöhung der Regelsätze fort. Selbst nach drei Erhöhungen des Regelsatzes liege der fortgeschriebene Abzugsbetrag des Bundessozialgerichts noch immer unter dem von der Beklagten festgelegten Anfangssatz aus dem Jahre 2005. Darüber hinaus sei eine Fortschreibung bzw. Anpassung des Abzugsbetrags ohnehin nur gerechtfertigt, wenn sich zugleich auch die pauschalierte Warmmiete erhöht hätte. Bei unveränderter Warmmiete gehe eine Erhöhung des Abzugsbetrags dann nämlich ausschließlich zu Lasten des Mietanteils, der jedoch von der Beklagten weiterhin in unveränderter Höhe zu übernehmen sei. Diese Verschiebung bedeute eine unangemessene Benachteiligung des Klägers zu Lasten seines Regelsatzes. Die Erhöhung des Abzugsbetrags wegen der seit 2005 unverändert gebliebenen Warmmiete von 150 EUR dürfe insgesamt nicht erfolgen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.02.2009 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Grundsicherung in der Zeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages für Strom und Wasseraufbereitung von maximal 20,74 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 zu Recht eine Energiepauschale von insgesamt 22,11 EUR monatlich von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt worden seien. Dieser Abzug entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Entgegen der Ansicht des Klägers sei unerheblich, ob die Warmmiete unverändert geblieben sei. Maßgeblich für die Höhe der Warmwasserpauschale sei alleine die Höhe der Regelleistung. Die Klage sei daher abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage konnte keinen Erfolg haben, da sie zwar zulässig, jedoch in der Sache unbegründet ist.

1. Die form- und fristgerecht beim örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobene Klage ist zulässig.

2. Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25.11.2008 entschieden hat, dass von den Kosten für Unterkunft und Heizung ein pauschaler Abzug für Strom in Höhe von 15,48 EUR und für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,63 EUR, insgesamt also 22,11 EUR, vorgenommen wird, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach dem Rechtsgedanken des § 9 Abs. 1 SGB II besteht hierauf allerdings nur insoweit ein Anspruch, als dass der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Dies würde ansonsten zu einer doppelten Leistungserbringung führen, einmal innerhalb der Regelleistung und einmal innerhalb der Kosten der Unterkunft (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Im vorliegenden Fall ist der Bedarf bereits anderweitig gedeckt. Die Kosten für die Haushaltsenergie sind bereits in der Regelleistung im Sinne von § 20 Abs. 1 SGB II enthalten. Danach umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Damit stellt § 20 Abs. 1 SGB II klar, dass auch die Haushaltsenergie Bestandteil der Regelleistung ist. Bei der Schaffung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ging der Gesetzgeber davon aus, dass Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft übernommen werden (BT-Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 19 Buchstabe a). Bestätigt wird dies auch durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Regelsatzverordnung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I Nr. 27 S. 1067). Abteilung 04 umfasst demnach Ausgaben für Haushaltsenergie mit einem Anteil von 8 vom Hundert.

Der von der Beklagten vorgenommene pauschale Abzug in Höhe von 15,48 EUR für Strom und in Höhe von 6,63 EUR für die Warmwasseraufbereitung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Bei der Schaffung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.01.2005 hat sich der Gesetzgeber an den Regelungen über die Sozialhilfe als Referenzsystem orientiert (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 56 zu § 20). Danach umfasst die Regelleistung die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierte Leistungen. Die Vorschriften zur Regelleistung enthalten keine Regelungen zu ihrer Bemessung, da hierfür die Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Regelsatzverordnung einschlägig sind. Die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, ergibt sich aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998, die auf den Stand 01.07.2003 hochgerechnet wurde. Die Anpassung der Regelleistung erfolgt - wie in der Sozialhilfe auch - jeweils zum 01. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz, um den sich auch der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Außerdem wird entsprechend der Regelungen im Zwölften Buch die Bemessung der Regelleistung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

Dementsprechend wurde die Regelleistung bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.01.2005 auf 345 EUR festgelegt. In der Regelleistung von 345 EUR waren als Kosten für die Haushaltsenergie 20,74 EUR enthalten, wobei 6,22 EUR auf die Aufbereitung von Warmwasser entfielen. Dies entsprach dem in der Regelsatzverordnung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I Nr. 27 S. 1067) auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteil von 8 vom Hundert, dynamisiert entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Berechnung BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B14/11b AS 15/07 R).

An diesen Werten kann jedoch hinsichtlich der ab 01.07.2008 und hier maßgeblichen Regeleistung in Höhe von 351 EUR nicht mehr festgehalten werden. Die Regelleistung wurde gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zum 01.Juli 2007 auf zunächst 347 EUR, am 01. Juli 2008 auf 351 EUR erhöht. Des weiteren ist zum 01.Januar 2007 mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 eine neue Regelsatzverordnung in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 54, S. 2657).

Nach Ansicht der Kammer sind bei der Berechnung der im Regelsatz von 351 EUR enthaltenen Kosten für die Haushaltsenergie die Werte der EVS aus dem Jahre 2003, und nicht diejenigen der EVS aus dem Jahre 1998 zugrunde zu legen (anderer Ansicht SG Darmstadt, Urteil vom 16.04.2009, S 22 AS 724/08). Dementsprechend beträgt der Anteil der Haushaltsenergie ab dem 01.Juli 2008 22,11 EUR. Nach Auswertung der EVS 2003 ergab sich ein gesamtdeutscher Regelsatz von 345 EUR. Die entsprechende Verordnung trat zum 01.Januar 2007 in Kraft. Im Regelsatz von 345 EUR waren Ausgaben für die Haushaltsenergie in Höhe von 21,75 EUR enthalten. Aufgrund der nachfolgenden Anpassungen der Regelleistungen zum 01.Juli 2007 und 01.Juli 2008 ergibt sich mithin ein Anteil der Haushaltsenergie innerhalb der Regelleistung in Höhe von 22,11 EUR (vgl. BMAS, Schreiben vom 04.08.2008, Az.: II b 5 - 29101/1).

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass nach den Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 27.02.2008 (BSG, a.a.O.) in der Regelleistung nach wie vor nur ein Anteil für die Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR enthalten sei, und dieser Anteil, wenn überhaupt, entsprechend der Dynamisierung der Regelleistung aufgrund der Anpassung an den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst auf 20,69 EUR (zum 01.07.2007 bei einem Regelsatz von 347 EUR) und dann auf 21,20 EUR (zum 01.07.2008 bei einem Regelsatz von 351 EUR) angestiegen sei (so auch SG Darmstadt, Urteil vom 16.04.2008, Az.: S 22 AS 724/08), ist dies nach Ansicht der Kammer nicht richtig. Wenn man den Anteil der Haushaltsenergie an der Regelleistung im Verhältnis wie diese jeweils zum 01.Juli 2007 und 01. Juli 2008 entsprechend des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisieren würde, dann würde sich in der Tat der Anteil der Haushaltsenergie zum 01.Juli 2007 auf 20,69 EUR (Erhöhung des Regelsatzes um 0,5797 %) und zum 01.Juli 2008 auf 21,20 EUR (Erhöhung des Regelsatzes um 1,153 %) erhöhen. Das Urteil des BSG vom 27.02.2008 bezog sich aber auf die EVS aus dem Jahre 1998. Zwar hatte das BSG nicht über die Höhe des Anteils der Haushaltsenergie seit dem 01. Juli 2007 zu entscheiden, passte diesen jedoch in seinen nicht tragenden Entscheidungsgründen entsprechend der Rentenanpassungen an, ohne die gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II inzwischen maßgebliche EVS 2003 zugrunde zu legen (so auch BMAS vom 04.08.2008, Az.: II b 5 - 29101/1).

Dass seit 01.Januar 2007 die EVS aus dem Jahre 2003 maßgeblich ist, ergibt sich aus der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006. Gemäß Artikel 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung wird § 5 der Regelsatzverordnung aufgehoben. § 5 enthielt aber den Verweis auf die EVS aus dem Jahre 1998. Demnach erfolgt die Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verordnung erstmals zum 01.Januar 2005. Grundlage sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998. Da der Verweis auf die EVS 1998 durch die Aufhebung des § 5 der Regelsatzverordnung mit deren Änderung weggefallen ist, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die EVS 1998 nicht mehr anwendbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ab 01.Januar 2007 zu keiner EVS mehr Bezug genommen wird, vielmehr wird auf die aktuelle EVS aus dem Jahre 2003 Bezug genommen. Dies entspricht auch der Regelung in § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII, auf welchen § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II verweist. Danach wird die Bemessung des Regelsatzes überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Nach alldem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

II. Die Entscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 193 SGG.

III. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie Rechtssache von grundlegender Bedeutung ist.
Rechtskraft
Aus
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