Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 503/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Eine Satzungsregelung der Krankenkasse, die die Beitragsermäßigung für Selbständige bei der Erzielung von positiven und negativen Einkünften aus Vermietung uznd Verpachtung ausschließt, ist von der Ermächtigung in § 240 Abs 4 S 3 SGB 5 gedeckt. Gleiches g
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden freiwilligen Bei-träge.
Die am 1949 geborene selbständige Klägerin ist seit dem 01.01.2006 als freiwilliges Mit-glied bei der Beklagten versichert. Die Klägerin und ihr Mann sind Eigentümer eines Ei-genheimes. Die Wohnfläche beträgt 100 m², davon sind 47 m² an ihren erwachsenen Sohn vermietet. Der Mietzins beträgt 240,00 EUR im Monat. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von -1783,00 EUR für die Klägerin und -1782,00 EUR für ihren Mann aus. Die Negativeinkünfte er-geben sich nach Abzug der Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Nebenkosten) von den Mieteinnahmen.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005, der Einkünfte der Klä-gerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.488,00 EUR auswies, wurde der Beitragsbemessung zuletzt ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.837,50 EUR zugrunde gelegt (Bescheid vom 07.12.2006, Bl. 19 der Verwaltungsakte).
Unter dem 22.04.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragser-mäßigung für hauptberuflich selbständig Tätige. Sie gab an, dass ihr Ehemann monatlich Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.234,00 EUR und sie selbst mo-natliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 957,33 EUR habe. Sie versicherte, dass ihr gesamtes Vermögen und das ihres Ehemanns 9.800,00 EUR nicht übersteige. Wegen der Einkünfte aus VuV verwies sie auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005.
Mit Bescheid vom 03.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beitragsermäßi-gung ab, da die Klägerin und ihr Ehemann über Einkünfte aus VuV verfügten.
Mit ihrem unter dem 08.05.2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Vermietung von 47 m² der Wohnfläche an ihren Sohn erforderlich gewesen sei, um die monatliche Belastung des Kredits tragen zu können. Sie erreiche dadurch negative Einkünfte, die ihre Steuerlast minderten. Sie werde dafür bestraft, dass sie negative Ein-künfte aus VuV erziele. Die Beiträge zur Krankenkasse betrügen rund 34 % ihres Ein-kommens, wobei sie keinen Arbeitgeber habe, der die Hälfte zu den Beiträgen beisteuere. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Einliegerwohnung handele, die nur über einen gemeinsamen Hauseingang und Korridor zu erreichen und nicht separat verschließbar sei. Es sei daher nicht möglich, die Wohnung fremd zu vermie-ten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die entsprechende Satzungsbestimmung schließe eine Beitragsermäßigung bei positiven und negativen Einkünften aus VuV aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Woh-nung nicht fremdvermietet werden könne. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Kläge-rin durch ihr zum Teil vermietetes Eigenheim über einen zu berücksichtigenden Vermö-genswert verfüge. Es sei davon auszugehen, dass Immobilien regelmäßig einen Verkehrs-wert von über 9.800,00 EUR besitzen würden. Auch aus diesem Grunde sei eine Beitragser-mäßigung ausgeschlossen.
Mit ihrer am 12.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte verkenne, dass die Beitragsbelastung gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen habe. Die Tatsache, dass die Einkünfte aus VuV als Negativeinkünfte er-zielt würden, ergebe Aufschluss über ihre Leistungsfähigkeit. Ein ausnahmsloser Aus-schluss der Beitragsermäßigung verbiete sich schon deswegen, weil die Umstände des Ein-zelfalls und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Mitglieds nicht vollum-fänglich geprüft worden seien. Hierbei seien ihre monatlichen Kreditverpflichtungen zu berücksichtigen. Das Eigenheim selber sei nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen, da es sich um selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe handele, das zudem hoch kreditbelastet sei. Die monatliche Kreditbelastung betrage insgesamt 840,33 EUR.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin Unterlagen zu ihrer Vermögenslage der letzten Jahre sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 88 bis 146 der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007 zu verurteilen, ihr ab dem 01.04.2007 die Beitragsermäßigung für hauptberuflich selbstständig Tätige zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgele-gen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen der von der Klägerin ab dem 01.0.2007 begehrten Beitragsermäßigung liegen nicht vor.
Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 bis 3 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrige-rer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen mo-natlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entspre-chende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt die Satzung der Kran-kenkasse (ab 01.01.2009: der Spitzenverband der Krankenkassen) unter welchen Voraus-setzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstäti-ger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugs-größe, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds so-wie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemein-schaft leben, zu berücksichtigen. Die Satzung der Beklagten hat hierzu in § 14 Abs. 2 Buchst. c) Punkt III folgende Regelung getroffen: "Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monat-lichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine ent-sprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, und deren beitrags-pflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, werden auf Antrag die Beiträge nach den tatsächli-chen Einnahmen, mindestens jedoch nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugs-größe bemessen. Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn:
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 240 SGB V mindestens dem vierzig-sten Teil der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen er-zielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatli-chen Bezugsgröße übersteigt.".
Ab dem 01.01.2009 sehen die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilli-ger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung des GKV-Spitzenverbandes (Einheit-liche Grundsätze) in § 7 Abs. 4 folgende - fast gleichlautende - Regelung vor: "Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugs-größe unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Die Beitrags-bemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnah-mender Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen er-zielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt."
Die Klägerin und ihr Ehemann haben ausweislich der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 negative Einkünfte aus VuV, so dass sowohl nach der Satzung der Beklag-ten als auch nach § 7 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze eine Beitragsermäßigung ausge-schlossen ist. Dass die Wohnung möglicherweise im Falle eines Leerstandes nicht ver-mietbar wäre, ist hierbei ohne Bedeutung, da es allein darauf ankommt, ob im streitigen Beitragszeitraum Einkünfte aus VuV erzielt wurden, was vorliegend der Fall war.
Die Regelungen des § 14 Abs. 2 Buchst. c) Punkt III der Satzung der Beklagten und § 7 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze sind ermächtigungskonform. Hintergrund der ermäch-tigenden Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V war die Absicht des Gesetzgebers, be-dürftige Selbständige durch die niedrigere Bemessungsgrundlage zu entlasten, um so so-ziale Härten zu vermeiden (vgl. BT-Drs 16/3100, S. 164). Um sicherzustellen, dass von der Entlastung, die zu in der Regel nicht mehr kostendeckenden Beitragszahlungen führt, tat-sächlich nur bedürftige Selbständige profitieren, wurden die Krankenkassen, bzw. der Spit-zenverband ermächtigt, engere Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die im SGB II für die Hilfebedürftig-keit von Arbeitssuchenden geltenden Regeln zu definieren (vgl. BT-Drs 16/3100, S. 164). Die o. g. Regelungen rechtfertigen sich auf Grund der Überlegung, dass die Einräumung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage den hierdurch begünstigten Versicherten den uneingeschränkten Zugang zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu günstigeren Bedingungen als anderen (freiwillig) Versi-cherten gewährt, wodurch sie von den höheren Beitragsleistungen Letzterer profitieren. Eine solche auf soziale Erwägungen gestützte, bedürftigkeitsabhängige Vorzugsstellung bewerten die o. g. Regelungen u. a. dann als nicht gerechtfertigt, wenn positive oder nega-tive Einkünfte aus VuV ganz gleich in welcher Höhe erzielt werden. Der Versicherte ver-fügt damit über einen Vermögensgegenstand, aus dem grundsätzlich Einkünfte erzielt wer-den können. Es ist seine freie Entscheidung, ob er den Vermögensgegenstand durch Ver-mietung zur Erzielung von Einkünften nutzt oder ihn anderweitig nutzt oder verwertet. Dabei ist die Erzielung von negativen Einkünften nicht unbedingt ein Anzeichen von feh-lender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern oft beabsichtigt, um die Steuerlast zu mindern. In jedem Fall kann dem Versicherten vorrangig die Verwertung der Vermögens-substanz zugemutet werden, bevor ihm wegen der geringen Höhe der nach dem Einsatz des Vermögens noch verbleibenden Einkünfte Beitragsnachlässe zu Lasten anderer Versicher-ter eingeräumt werden.
Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beiträge gemessen an ihren Einkünften unverhältnismäßig seien, so weist das Gericht auf die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2001 (Aktenzeichen 1 BvL 4/96) hin. Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass hauptberuflich selbständige Versicherte einen Mindestbei-trag nach einem Mindesteinkommen zahlen müssen, selbst wenn sie tatsächlich weniger Arbeitseinkommen erzielen, während für abhängig beschäftigte Versicherte eine solche Mindestbeitragsgrenze nicht gilt. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass, dass die unterschiedliche Behandlung verfassungsgemäß ist. Ausschlaggebend hier-für waren u. a. folgende Erwägungen: - Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen Selbständiger werden auf einer wesentlich anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungs-grundlage als die Beiträge der versicherten Beschäftigten berechnet, nämlich nach dem Gewinn, der nach Abzug aller betrieblich veranlassten Ausgaben und Abschreibungen verbleibt, also nach dem Nettoprinzip. Dagegen werden die Beiträge bei Beschäftigten im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen; auf das zu versteuernde Ein-kommen kommt es nicht an. Es gilt das Bruttoprinzip. Es diene, so das Bundesverfas-sungsgericht, der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, wenn der Gesetzgeber den der Gruppe der Selbständigen aus den günstigen Grundlagen der Beitragsbemessung er-wachsende Vorteil typisierend durch Festsetzung einer besonderen Mindestbemes-sungsgrenze ausgleicht. - Die Regelung werde überdies von dem legitimen Ziel bestimmt, zu verhindern, dass das mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft übergewälzt werden kann. Gleiches gelte für die Auswirkung der grundsätzlich freien Entscheidung des Selbständigen über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes auf seine beitragspflichtigen Ein-nahmen. Der Gesetzgeber dürfe dafür Sorge tragen, dass die Solidargemeinschaft für den Versicherungsschutz dieser Gruppe bei geringem wirtschaftlichen Erfolg nicht über Gebühr belastet wird. - Die Bemessung nach fiktiven Mindesteinnahmen vermeide zudem, dass sich praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens insbesondere bei der Er-fassung der Betriebseinnahmen und bei der Abgrenzung von betrieblich veranlassten und anderen Ausgaben auf die Beitragsansprüche der gesetzlichen Krankenversiche-rung uneingeschränkt auswirken. Der Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Bei-tragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität für eine Mindesteinnahmengren-ze entscheiden können, um eine von solchen Unsicherheiten unbelastete Festsetzung der Beiträge jedenfalls bei verhältnismäßig geringen Arbeitseinkommen zu ermögli-chen. - Die Anknüpfung der Mindesteinnahmengrenze an die so genannte Bezugsgröße sei sachgerecht. Hierbei handele es sich um ein Durchschnittsentgelt, das auch die Ar-beitsentgelte Teilzeitbeschäftigter umfasse. Werden die fiktiven Mindesteinnahmen ei-nes hauptberuflich Selbständigen mit einem Anteil von 3/4 dieses Durchschnittsentgelts bestimmt, seien Selbständige insbesondere ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen nicht von der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung ausge-schlossen und erhielten selbst bei Anwendung der Mindestbemessungsgrenze einen beitragsgünstigen Versicherungsschutz.
Da das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Beitragsermä-ßigung bei Einkünften aus VuV hat, konnte es offenlassen, ob der vermietete Teil des Ei-genheimes Vermögen darstellt, das mit seinem Wert das Vierfache der monatlichen Be-zugsgröße (für 2007 9.800,00 EUR) übersteigt und somit gleichfalls die Beitragsermäßigung ausschließen würde. Es kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob die in den Einkom-mensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Beitragsermä-ßigung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist allenfalls darauf hinzuweisen, dass der Sparerfreibetrag nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R) zum Zwecke der Beitragsbemessung nicht abzuziehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Klägerin zu zahlenden freiwilligen Bei-träge.
Die am 1949 geborene selbständige Klägerin ist seit dem 01.01.2006 als freiwilliges Mit-glied bei der Beklagten versichert. Die Klägerin und ihr Mann sind Eigentümer eines Ei-genheimes. Die Wohnfläche beträgt 100 m², davon sind 47 m² an ihren erwachsenen Sohn vermietet. Der Mietzins beträgt 240,00 EUR im Monat. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von -1783,00 EUR für die Klägerin und -1782,00 EUR für ihren Mann aus. Die Negativeinkünfte er-geben sich nach Abzug der Werbungskosten (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Nebenkosten) von den Mieteinnahmen.
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2005, der Einkünfte der Klä-gerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.488,00 EUR auswies, wurde der Beitragsbemessung zuletzt ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.837,50 EUR zugrunde gelegt (Bescheid vom 07.12.2006, Bl. 19 der Verwaltungsakte).
Unter dem 22.04.2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragser-mäßigung für hauptberuflich selbständig Tätige. Sie gab an, dass ihr Ehemann monatlich Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.234,00 EUR und sie selbst mo-natliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 957,33 EUR habe. Sie versicherte, dass ihr gesamtes Vermögen und das ihres Ehemanns 9.800,00 EUR nicht übersteige. Wegen der Einkünfte aus VuV verwies sie auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005.
Mit Bescheid vom 03.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beitragsermäßi-gung ab, da die Klägerin und ihr Ehemann über Einkünfte aus VuV verfügten.
Mit ihrem unter dem 08.05.2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Vermietung von 47 m² der Wohnfläche an ihren Sohn erforderlich gewesen sei, um die monatliche Belastung des Kredits tragen zu können. Sie erreiche dadurch negative Einkünfte, die ihre Steuerlast minderten. Sie werde dafür bestraft, dass sie negative Ein-künfte aus VuV erziele. Die Beiträge zur Krankenkasse betrügen rund 34 % ihres Ein-kommens, wobei sie keinen Arbeitgeber habe, der die Hälfte zu den Beiträgen beisteuere. Sie wies darauf hin, dass es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Einliegerwohnung handele, die nur über einen gemeinsamen Hauseingang und Korridor zu erreichen und nicht separat verschließbar sei. Es sei daher nicht möglich, die Wohnung fremd zu vermie-ten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die entsprechende Satzungsbestimmung schließe eine Beitragsermäßigung bei positiven und negativen Einkünften aus VuV aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Woh-nung nicht fremdvermietet werden könne. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Kläge-rin durch ihr zum Teil vermietetes Eigenheim über einen zu berücksichtigenden Vermö-genswert verfüge. Es sei davon auszugehen, dass Immobilien regelmäßig einen Verkehrs-wert von über 9.800,00 EUR besitzen würden. Auch aus diesem Grunde sei eine Beitragser-mäßigung ausgeschlossen.
Mit ihrer am 12.12.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte verkenne, dass die Beitragsbelastung gem. § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen habe. Die Tatsache, dass die Einkünfte aus VuV als Negativeinkünfte er-zielt würden, ergebe Aufschluss über ihre Leistungsfähigkeit. Ein ausnahmsloser Aus-schluss der Beitragsermäßigung verbiete sich schon deswegen, weil die Umstände des Ein-zelfalls und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Mitglieds nicht vollum-fänglich geprüft worden seien. Hierbei seien ihre monatlichen Kreditverpflichtungen zu berücksichtigen. Das Eigenheim selber sei nicht als Vermögenswert zu berücksichtigen, da es sich um selbst genutztes Hausgrundstück angemessener Größe handele, das zudem hoch kreditbelastet sei. Die monatliche Kreditbelastung betrage insgesamt 840,33 EUR.
Auf Anforderung des Gerichts hat die Klägerin Unterlagen zu ihrer Vermögenslage der letzten Jahre sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 vorgelegt. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 88 bis 146 der Gerichtsakte).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 03.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2007 zu verurteilen, ihr ab dem 01.04.2007 die Beitragsermäßigung für hauptberuflich selbstständig Tätige zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der Gerichtsakte verwiesen. Die vorgenannten Akten haben vorgele-gen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Voraussetzungen der von der Klägerin ab dem 01.0.2007 begehrten Beitragsermäßigung liegen nicht vor.
Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 bis 3 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrige-rer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen mo-natlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entspre-chende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Gem. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V bestimmt die Satzung der Kran-kenkasse (ab 01.01.2009: der Spitzenverband der Krankenkassen) unter welchen Voraus-setzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbständig Erwerbstäti-ger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugs-größe, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds so-wie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemein-schaft leben, zu berücksichtigen. Die Satzung der Beklagten hat hierzu in § 14 Abs. 2 Buchst. c) Punkt III folgende Regelung getroffen: "Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die keinen Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monat-lichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine ent-sprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, und deren beitrags-pflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, werden auf Antrag die Beiträge nach den tatsächli-chen Einnahmen, mindestens jedoch nach dem 60. Teil der monatlichen Bezugs-größe bemessen. Die Beitragsbemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn:
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 240 SGB V mindestens dem vierzig-sten Teil der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen er-zielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners das Vierfache der monatli-chen Bezugsgröße übersteigt.".
Ab dem 01.01.2009 sehen die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilli-ger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung des GKV-Spitzenverbandes (Einheit-liche Grundsätze) in § 7 Abs. 4 folgende - fast gleichlautende - Regelung vor: "Abweichend von Absatz 3 werden auf Antrag die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugs-größe unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Die Beitrags-bemessung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn
1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnah-mender Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen er-zielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt."
Die Klägerin und ihr Ehemann haben ausweislich der Einkommensteuerbescheide 2005, 2006 und 2007 negative Einkünfte aus VuV, so dass sowohl nach der Satzung der Beklag-ten als auch nach § 7 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze eine Beitragsermäßigung ausge-schlossen ist. Dass die Wohnung möglicherweise im Falle eines Leerstandes nicht ver-mietbar wäre, ist hierbei ohne Bedeutung, da es allein darauf ankommt, ob im streitigen Beitragszeitraum Einkünfte aus VuV erzielt wurden, was vorliegend der Fall war.
Die Regelungen des § 14 Abs. 2 Buchst. c) Punkt III der Satzung der Beklagten und § 7 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze sind ermächtigungskonform. Hintergrund der ermäch-tigenden Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V war die Absicht des Gesetzgebers, be-dürftige Selbständige durch die niedrigere Bemessungsgrundlage zu entlasten, um so so-ziale Härten zu vermeiden (vgl. BT-Drs 16/3100, S. 164). Um sicherzustellen, dass von der Entlastung, die zu in der Regel nicht mehr kostendeckenden Beitragszahlungen führt, tat-sächlich nur bedürftige Selbständige profitieren, wurden die Krankenkassen, bzw. der Spit-zenverband ermächtigt, engere Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an die im SGB II für die Hilfebedürftig-keit von Arbeitssuchenden geltenden Regeln zu definieren (vgl. BT-Drs 16/3100, S. 164). Die o. g. Regelungen rechtfertigen sich auf Grund der Überlegung, dass die Einräumung der abgesenkten Beitragsbemessungsgrundlage den hierdurch begünstigten Versicherten den uneingeschränkten Zugang zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu günstigeren Bedingungen als anderen (freiwillig) Versi-cherten gewährt, wodurch sie von den höheren Beitragsleistungen Letzterer profitieren. Eine solche auf soziale Erwägungen gestützte, bedürftigkeitsabhängige Vorzugsstellung bewerten die o. g. Regelungen u. a. dann als nicht gerechtfertigt, wenn positive oder nega-tive Einkünfte aus VuV ganz gleich in welcher Höhe erzielt werden. Der Versicherte ver-fügt damit über einen Vermögensgegenstand, aus dem grundsätzlich Einkünfte erzielt wer-den können. Es ist seine freie Entscheidung, ob er den Vermögensgegenstand durch Ver-mietung zur Erzielung von Einkünften nutzt oder ihn anderweitig nutzt oder verwertet. Dabei ist die Erzielung von negativen Einkünften nicht unbedingt ein Anzeichen von feh-lender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern oft beabsichtigt, um die Steuerlast zu mindern. In jedem Fall kann dem Versicherten vorrangig die Verwertung der Vermögens-substanz zugemutet werden, bevor ihm wegen der geringen Höhe der nach dem Einsatz des Vermögens noch verbleibenden Einkünfte Beitragsnachlässe zu Lasten anderer Versicher-ter eingeräumt werden.
Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beiträge gemessen an ihren Einkünften unverhältnismäßig seien, so weist das Gericht auf die Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.05.2001 (Aktenzeichen 1 BvL 4/96) hin. Das Bundesverfassungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage befasst, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass hauptberuflich selbständige Versicherte einen Mindestbei-trag nach einem Mindesteinkommen zahlen müssen, selbst wenn sie tatsächlich weniger Arbeitseinkommen erzielen, während für abhängig beschäftigte Versicherte eine solche Mindestbeitragsgrenze nicht gilt. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass, dass die unterschiedliche Behandlung verfassungsgemäß ist. Ausschlaggebend hier-für waren u. a. folgende Erwägungen: - Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Einnahmen Selbständiger werden auf einer wesentlich anderen, für die Versicherten grundsätzlich günstigeren Bemessungs-grundlage als die Beiträge der versicherten Beschäftigten berechnet, nämlich nach dem Gewinn, der nach Abzug aller betrieblich veranlassten Ausgaben und Abschreibungen verbleibt, also nach dem Nettoprinzip. Dagegen werden die Beiträge bei Beschäftigten im Wesentlichen nach den Bruttoeinnahmen bemessen; auf das zu versteuernde Ein-kommen kommt es nicht an. Es gilt das Bruttoprinzip. Es diene, so das Bundesverfas-sungsgericht, der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit, wenn der Gesetzgeber den der Gruppe der Selbständigen aus den günstigen Grundlagen der Beitragsbemessung er-wachsende Vorteil typisierend durch Festsetzung einer besonderen Mindestbemes-sungsgrenze ausgleicht. - Die Regelung werde überdies von dem legitimen Ziel bestimmt, zu verhindern, dass das mit der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko über die Beitragsbemessung partiell auf die Solidargemeinschaft übergewälzt werden kann. Gleiches gelte für die Auswirkung der grundsätzlich freien Entscheidung des Selbständigen über das Ausmaß des Arbeitseinsatzes auf seine beitragspflichtigen Ein-nahmen. Der Gesetzgeber dürfe dafür Sorge tragen, dass die Solidargemeinschaft für den Versicherungsschutz dieser Gruppe bei geringem wirtschaftlichen Erfolg nicht über Gebühr belastet wird. - Die Bemessung nach fiktiven Mindesteinnahmen vermeide zudem, dass sich praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens insbesondere bei der Er-fassung der Betriebseinnahmen und bei der Abgrenzung von betrieblich veranlassten und anderen Ausgaben auf die Beitragsansprüche der gesetzlichen Krankenversiche-rung uneingeschränkt auswirken. Der Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Bei-tragsgerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität für eine Mindesteinnahmengren-ze entscheiden können, um eine von solchen Unsicherheiten unbelastete Festsetzung der Beiträge jedenfalls bei verhältnismäßig geringen Arbeitseinkommen zu ermögli-chen. - Die Anknüpfung der Mindesteinnahmengrenze an die so genannte Bezugsgröße sei sachgerecht. Hierbei handele es sich um ein Durchschnittsentgelt, das auch die Ar-beitsentgelte Teilzeitbeschäftigter umfasse. Werden die fiktiven Mindesteinnahmen ei-nes hauptberuflich Selbständigen mit einem Anteil von 3/4 dieses Durchschnittsentgelts bestimmt, seien Selbständige insbesondere ältere und gesundheitlich beeinträchtigte Personen nicht von der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung ausge-schlossen und erhielten selbst bei Anwendung der Mindestbemessungsgrenze einen beitragsgünstigen Versicherungsschutz.
Da das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Beitragsermä-ßigung bei Einkünften aus VuV hat, konnte es offenlassen, ob der vermietete Teil des Ei-genheimes Vermögen darstellt, das mit seinem Wert das Vierfache der monatlichen Be-zugsgröße (für 2007 9.800,00 EUR) übersteigt und somit gleichfalls die Beitragsermäßigung ausschließen würde. Es kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob die in den Einkom-mensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Beitragsermä-ßigung entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist allenfalls darauf hinzuweisen, dass der Sparerfreibetrag nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 09.08.2006 - B 12 KR 8/06 R) zum Zwecke der Beitragsbemessung nicht abzuziehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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