S 40 AS 2407/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 2407/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Erzielt ein Hilfebedürftiger im Jahr 2005 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sind zur Ermittlung seiner Einkünfte ausschließlich die steuerpflichtigen Einnahmen heranzuziehen. Dass im Steuerjahr 2005 Ansparabschreibungen nach § 7g EStG aufgelöst worden
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger über das Kostenanerkenntnis hinaus keine weiteren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Aufhebung der Bewilligung und Erstattungs-forderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGB II für den Lei-stungszeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2005. Der allein stehende Kläger stellte erstmals am 31.3.2005 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger bewohnte eine 34 m² große Einraumwohnung zu einer Kaltmiete von 184,07 EUR monatlich. Für die Heizkosten- und Betriebskostenvoraus-zahlung fielen insgesamt 95,- EUR an. Die Warmwasserbereitung erfolgte nicht über die zen-trale Heizungsanlage. Die Nebenkostenabrechnung für 2003 lag vor. Zu seinem Einkom-men aus selbstständiger Tätigkeit machte der Kläger keine Angaben. Im Zusatzblatt 2 hatte der Kläger an der Stelle "ich erziele Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß umseitiger Selbsteinschätzung" kein Kreuz gemacht, mit grünem Stift war von der Berate-rin eingefügt worden "Ich-AG 3.2.03 – 1 Jahr Förderung". Mit Bescheid vom 19.4.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,06 EUR für den Monat März 2005 (11,03 EUR Regel-leistung und 9,03 EUR Kosten der Unterkunft). Für April bis einschl. September 2005 bewil-ligte die Beklagte dem Kläger insgesamt einen Betrag von 601,89 EUR, der sich aus der Re-gelleistung in Höhe von 331,- EUR und Kosten der Unterkunft in Höhe von 270,89 EUR KdU zusammensetzte. Bei der Kosten der Unterkunft hatte die Beklagte die volle Grundmiete in Höhe von 184,07 EUR, 52,25 EUR kalte Nebenkosten sowie 34,57 EUR Heizkosten angesetzt. Ein-kommen des Klägers wurde nicht angerechnet, der Bescheid erging nicht vorläufig. In seinem Fortzahlungsantrag vom 28.7.2005 gab der Kläger an, dass sich keine Änderun-gen– auch keine Änderung in den Einkommensverhältnissen ergeben hätten. Mit Bescheid vom 16.8.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger auch ab Oktober 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 601,89 EUR, dessen Höhe sich wie zuvor zusammensetzte. Am 29.12.2005 legte der Kläger eine Änderungsmitteilung vor und gab an, er sei vom 9.1.2006 bis 28.2.2006 selbstständig tätig (Abbruch, Entkernung, Maurerarbeiten). Zu-sammen mit dieser Änderungsmitteilung füllte der Kläger das Zusatzblatt 2.1. (Einkom-menserklärung) aus und legte die Anlage GSE zu seiner Einkommensteuererklärung für 2004 vor. Der Kläger gab an, er werde vom 9.1.2006 bis 28.2.2006 voraussichtliche Be-triebseinnahmen in Höhe von 750,- EUR bei Betriebsausgaben in Höhe von 225,- EUR haben. Die Beiträge der Kfz Haftpflicht betrügen monatlich 43,- EUR. Hieraus errechnete die Beklagte ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 340,- EUR und erließ zuletzt am 8.8.2006 einen Änderungsbescheid, der die Bewilligung für den 1.10.2005 bis 31.12.2005 lediglich wiederholte, aber nicht veränderte und für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 monatliche Lei-stungen in Höhe von nur noch 374,20 EUR gewährte. Am 9.5.2006 und am 3.8.2006 legte der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für die Jahre 2005 und für die bereits abgelaufenen Monate des Jahres 2006 vor. Aus diesen ergaben sich für den jetzt noch strittigen Leistungszeitraum 2005 unterschiedli-che Zahlen; die am 3.8.2006 vorgelegte BWA vom 17.1.2006 wies zum Beispiel für das Vorjahr (2005) ein positives betriebswirtschaftliches Gesamtergebnis von 14.631,10 EUR aus. Mit seinem Fortzahlungsantrag vom 4.1.2007 reichte der Kläger eine am 3.1.2007 erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung ein, aus der sich für das Jahr 2005 ein vorläufiges be-triebswirtschaftliches Ergebnis von 8.581,40 EUR ergab. Am 16.7.2007 erhielt die Beklagte vom Kläger schließlich den Steuerbescheid für 2005, aus dem sich Einkünfte aus Gewer-bebetrieb in Höhe von 10.405,- EUR ergaben, sowie ein Steuerberaterschreiben, in dem ausge-führt wurde, dass sich der in dem Steuerbescheid angesetzte Gewinn in Höhe von 10.405,- EUR aus zwei Positionen zusammensetze, nämlich einem Gewinnanteil aus laufendem Ge-schäftsbetrieb in Höhe von 381,- EUR und einem Gewinnanteil in Höhe von 10.024,- EUR, der aus der Auflösung, Neubildung und Verzinsung von Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG (Ansparabschreibungen) entstanden sei. Der Steuerberater führte aus: "Der hohe Gewinn des Jahres 2003 wurde im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des § 7g EStG in die Folgejahre verschoben. Dieser Gewinnanteil ist im Jahr 2005 nicht zugeflossen und stand damit nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung." Den Steuerbe-scheid für das Jahr 2006 legte der Kläger am 16.1.2008 vor. Mit den Gesamteinkünften, die sich aus dem Steuerbescheid für 2005 und 2006 ergaben, führte die Beklagte eine Neuberechnung für den Leistungszeitraum 1.10.2005 bis 31.3.2006 durch, hob mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 24.1.2008 die Bewilli-gungsbescheide vom 16.8.2005 und 8.8.2006 vollständig auf und begründete dies mit § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, eine Summe von insgesamt 2.225,50 EUR zu erstatten. Mit dem Änderungsbescheid vom 24.4.2008 wurde die Leistungs-bewilligung für den hier noch interessierenden Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 lediglich teilweise in Höhe von monatlich 587,59 EUR aufgehoben und die Erstattungsforde-rung für diesen Zeitraum auf monatlich 484,76 EUR reduziert. Dies begründete die Beklagte mit § 50 SGB X und § 40 Abs. 2 SGB II. Den gleichwohl aufrecht erhaltenen Widerspruch des Klägers vom 28.1.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2008 zurück. Der Widerspruchsbescheid fasst die Berechnungen der Beklagten nochmals zu-sammen und verdeutlicht, dass für den Zeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2005 zwar eine höhe-re Erstattungsforderung hätte aufgestellt werden können, dass es aus "Vertrauensschutz-gründen" indessen bei dem im Erstattungsbescheid vom 24.1.2008 genannten Erstattungs-betrag verbleibe. Der Kläger hat fristgerecht am 16.5.2008 Klage erhoben, die sich ursprünglich auf den Leistungszeitraum 1.10.2005 bis 31.3.2006 bezog. Er ist der Ansicht, die Bescheide seien inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Auch habe dem Widerspruchsbescheid ein Berech-nungsbogen gefehlt. Die Rückforderung habe auch nicht auf § 48 SGB X, sondern allen-falls auf § 45 SGB X gestützt werden dürfen, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Auch sei die Rücknahmefrist nicht eingehalten, denn am 4.1.2007 hätten die BWA 2005/2006 komplett vorgelegen. Aus diesen hätte die Beklagte entnehmen können, dass der Kläger vom 1.9.2005 bis 31.12.2005 seinen Bedarf vollständig aus den Einnahmen hätte decken können. Der Kläger weist zudem darauf hin, dass die Einnahmen aus der BWA zu entnehmen seien und nicht aus dem Steuerbescheid. Dieser sei nämlich "falsch", denn im Jahr 2005 stammten von dem im Steuerbescheid an-gegebenen Gewinn in Höhe von 10.405,- EUR nur 381,- EUR aus Einnahmen des laufenden Ge-schäftsbetriebs. Dagegen stammten 10.024,- EUR aus der Auflösung, Neubildung und Verzin-sung von Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 7g EStG (Ansparabschreibungen). Die-ser Betrag sei dem Kläger im Jahr 2005 allerdings nicht zugeflossen und habe daher nicht für den Lebensunterhalt des Klägers zur Verfügung gestanden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die streitbefangenen Bescheide teilweise, nämlich für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 zurückgenommen und erklärt, dass 1/3 der Kosten des Rechtsstreits übernommen würden. Der Kläger hat das Teilkostenanerkenntnis angenommen, den Rechtsstreit hinsichtlich des Zeitraumes 1.1.2006 bis 31.3.2006 für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch, den Bescheid der Beklagten vom 24.1.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.4.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2008 aufzuheben, soweit die Beklagte diesen nicht aufgehoben hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die ergangenen Bescheide, soweit diese noch Bestand haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der Verwaltungsakte, die zum Verfahren 40 AS 23669/08 eingereicht wur-de, Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Zudem lagen die Gerichtsakten der weiteren vom Kläger geführten Klageverfahren 40 AS 2369/08, 40 AS 2408/08, 40 AS 2409/08 und 40 AS 2410/08 vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, denn der Bescheid vom 24.1.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.4.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 25.4.2008 ist, soweit er nach der Teilaufhebung durch die Beklagte noch Bestand hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide; insbe-sondere sind diese inhaltlich hinreichend bestimmt gemäß § 33 Abs. 1 SGB X. Ein Verwaltungsakt ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Adressat aus dem Ent-scheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen eindeutig erkennen kann, was die Behörde regeln will (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 37 Rn. 5ff). Dies ist hier der Fall. Da der während des Widerspruchsverfahrens erlassene Änderungsbescheid nach § 86 SGG Ge-genstand des Vorverfahrens und damit auch Gegenstand des Klageverfahrens (§ 95 SGG) geworden ist, ist der Regelungsgehalt aus einer Gesamtschau der erlassenen Bescheide zu ermitteln, so dass es unschädlich ist, wenn dem Widerspruchsbescheid, wie der Kläger vorträgt, kein Berechnungsbogen beigefügt gewesen sein sollte. Gleichfalls ist es unschäd-lich, dass der Änderungsbescheid vom 24.4.2008 zwar die Leistungszeiträume nennt, für den eine Aufhebung der bisherigen Bewilligung ausgesprochen wird, nicht jedoch die auf-gehobenen Bewilligungsbescheide mit Datum bezeichnet, denn dieser werden in dem Be-scheid vom 24.1.2008 benannt. Auch die Teilaufhebung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 ist insoweit unschädlich, weil die beiden Zeiträume in den streitbefangenen Bescheiden deutlich getrennt behandelt werden und somit der Regelungsgehalt der Bescheide, soweit sie noch Bestand haben, hinreichend deutlich ist. Der Kläger kann daher unzweifelhaft erkennen, dass im Ergebnis der ur-sprüngliche Bewilligungsbescheid vom 16.8.2005 für den Leistungszeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2005 in der Höhe von monatlich 587,59 EUR aufgehoben und dass noch eine Erstat-tungsforderung in Höhe von 1.454,28 EUR (484,76 EUR x 3 Monate) gegen ihn geltend gemacht wird. Der Widerspruchsbescheid wiederum erläutert zusätzlich einzelne Rechenschritte bei der Ermittlung des Einkommens. 2. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, soweit sie noch Gegenstand des Rechts-streites sind. a) Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16.8.2005 ist durch die Beklagte zutreffend auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt worden. Nach dieser Vor-schrift soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Er-lasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Ände-rung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgeho-ben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Entscheidung Einkommen oder vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt ha-ben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. aa) Der Bescheid vom 16.8.2005 war bei seinem Erlass rechtmäßig, so dass die Rücknah-me des Verwaltungsaktes nach den Voraussetzungen des § 48 und nicht nach § 45 SGB X auszusprechen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.11.2007, L 12 AS 1181/07, juris). Insbesondere bestand für die Beklagte keine Veranlassung, den Bewilligungsbe-scheid vom 16.8.2005 nur vorläufig zu erlassen. Die Beklagte hatte aufgrund der Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Bewilligung von Leistungen keine Veranlassung zu ver-muten, dass sich im Leistungszeitraum Einkünfte des Klägers - in wechselnder Höhe - aus selbständiger Tätigkeit ergeben könnten (vgl. BSG, Urt. v. 2.6.2004, B 7 AL 58/03 R, ju-ris). Selbst die offensichtlich im Beratungsgespräch nachträglich eingefügten Bemerkun-gen über die Existenzgründung des Klägers im Jahr 2003 mussten von der Beklagten bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt werden. Es ist Sache des Antragstellers, An-gaben zu seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zu machen und diese selbst ein-zuschätzen. Die Kammer glaubt dem Kläger, dass er beim Ausfüllen des Antrags weder Einkünfte hatte, noch solche erwartete und deswegen die entsprechenden Felder des An-trags nicht ankreuzte. Wenn indessen nachträglich doch Geldeinnahmen erfolgen, sieht § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gerade in diesen Fällen die Rücknahme des Bewilligungs-bescheids vor. Auf den Änderungsbescheid vom 8.8.2006 ist hingegen nicht abzustellen, denn dieser entfaltet nur für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.3.2006 Rechtswirkungen. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2005 bis 31.12.2005 wird lediglich der bereits ergangene Verwaltungsakt wiederholt; es handelt sich hierbei mangels unmittelba-rer Rechtserheblichkeit nicht um eine Regelung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 55). bb) Es ist im Leistungszeitraum Einkommen erzielt worden, das zum Wegfall des An-spruchs führt. Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, mithin auch Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Die für den hier streitbefangenen Leistungszeitraum 1.10.2005 bis 31.12.2005 gültige ALG II-V enthält in § 2a Alg II-V eine Verweisung auf § 15 SGB IV bzw. auf die Vorschriften des Einkom-menssteuergesetzes. Das Einkommen ist für das Kalenderjahr zu berechnen und zu zwölf-teln (§ 2a Abs. 2 Alg II-V). Es verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, dass die Beklagte zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen auf die Zahlen aus dem Steuerbescheid für 2005 zurückgegriffen und diese gleichmäßig auf die Kalendermonate verteilt hat. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen können nicht zur nachträglichen und endgülti-gen Einkommensermittlung des Klägers herangezogen werden, denn diese stellen nur Momentaufnahmen eines Standes der Buchführung dar. Dies wird nicht nur aus der Fuß-zeile dieser Auswertungen deutlich, sondern zeigt sich auch zum Beispiel an einem Ver-gleich der BWA vom 17.1.2006 (Blatt 49 der Verwaltungsakte) mit der BWA vom 3.1.2007 (Blatt 71 der Verwaltungsakte), die immerhin im Abstand von einem Jahr erstellt wurden. Beide weisen zwar für das Jahr 2005 in der ersten Zeile Erlöse aus betrieblicher Tätigkeit von 11.793,94 EUR aus. Im Weiteren unterscheiden sich diese betriebswirtschaftli-chen Auswertungen für denselben Zeitraum aber wesentlich. Nicht nur bei den Be-triebsausgaben besteht eine Differenz von nahezu 7.000,- EUR, sondern die BWA vom 3.1.2007 enthält erstmals betriebliche Erlöse von 18.948,- EUR aus der Auflösung von An-sparabschreibungen. Würde man daher für die Gewährung von Sozialleistungen auf diese Form der Einkommensermittlung zurückgreifen wollen, wäre diese von Zufälligkeiten im Stand der Buchführung abhängig. Dies ist nach der gesetzlichen Formulierung in § 11 Abs. 1 SGB II nicht gewollt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass für die Ermittlung des Einkommens von den durch Steuerbescheid festgestellten Einkünften - dies ist bei Einkünften aus Gewerbebe-trieb der zu versteuernde Gewinn (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG und §§ 4 ff. EStG) – ausge-gangen werden muss (so auch Hauck/ Nofts, SGB II, § 11 Rn. 48 c ff.; für die Rechtslage nach dem 1.10.2005 ausdrücklich auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.4.2007, L 26 B 422/07 AS ER, juris). Der Steuerbescheid stellt mit Tatbestandswirkung fest, dass der Kläger diese steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb tatsächlich hatte. Pro-bleme könnten sich allenfalls in der Situation der Bildung einer Ansparabschreibung erge-ben, denn diese wirkt sich gewinnmindernd aus und dient zugleich der Vermögensbildung, was im Hinblick auf die Hilfebedürftigkeit nach SGB II durchaus unangemessen sein kann, auch wenn der Gesetzgeber derartige steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ausdrück-lich vorsieht. Dies war jedoch hier nicht zu entscheiden, denn der Kläger hat 2005 keine Ansparabschreibungen gebildet. Von dem durch den Steuerbescheid festgestellten steuerlichen Gewinn des Jahres 2005 ist der auf die Auflösung der Ansparabschreibungen entfallende Gewinnanteil, der nach Aus-kunft des Steuerberaters 10.024,- EUR betragen soll, nicht abzuziehen. Es besteht kein Anlass hierfür. Insbesondere geht das Argument des Klägers, es habe sich lediglich um eine "steu-errechtliche Verschiebung" des hohen Gewinns aus dem Jahr 2003 gehandelt, fehl. Bei der Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der damals gültigen Fassung konnten kleinere und mittlere Betriebe für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung und Auflösung der Rücklage musste in der Buchführung verfolgt werden können. Die Auflösung der Rücklage fließt dem Steuerpflichtigen daher zu, weil Gelder, die ur-sprünglich für eine Investition vorgesehen und gebunden waren, nun wieder dem Steuer-pflichtigen - auch zur Bestreitung seines Lebensunterhalts - zur Verfügung stehen. Selbst wenn sich der Kläger ohne die tatsächliche Planung einer Investition durch die Bildung einer Ansparabschreibung eine Steuerstundung verschafft haben sollte, besteht kein An-lass, diesen Fall anders zu behandeln und den Kläger gleichsam sozialrechtlich zu beloh-nen. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte seine besondere Situation im Hinblick auf die aufgelösten Ansparabschreibungen bei ihrer Ermessensausübung berück-sichtigt und auf eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit verzichtet. Denn es handelt sich hier bei der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergan-genheit um eine gebundene Entscheidung (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Von den durch den Steuerbescheid festgestellten Einkünften sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der ab dem 1.10.2005 gültigen Fassung) die entrichteten Steuern abzuzie-hen. Dies ergibt ein monatliches Einkommen von 830,67 EUR ((10.405,- EUR - 437,- EUR): 12). Weiterhin war gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II der Versicherungspauschalbetrag (100,- EUR) und die weiteren Freibeträge des § 30 SGB II in der ab dem 1.10.2005 gültigen Fassung abzuziehen, d.h. 20% von 700,- EUR, und 10% von 30,67 EUR folglich weitere 143,06 EUR. Dies ergibt berücksichtigungsfähige Einkünfte des Klägers in Höhe von 587,61 EUR. Diese sind auf den in dem ursprünglichen Bescheid vom 16.8.2005 zugrunde gelegten monatlichen Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von 601,89 EUR, gegen den der Kläger nichts vorbringt und bei dem das Gericht Rechtsfehler nicht erkennen kann, anzurechnen, so dass der Be-scheid vom 16.8.2005 sogar in der Höhe von 587,61 EUR hätte aufgehoben werden können und nicht nur - wie es die Beklagte anhand des von ihr errechneten Einkommens in Höhe von 587,59 EUR getan hat - in dieser Höhe. Der Rechenfehler verletzt den Kläger indessen nicht in seinen Rechten Bei ihrer Rücknahmeentscheidung vom 24.1.2008 hat die Beklagte auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X i. V. m. § 45 Abs, 4 Satz 2 SGB X eingehalten, denn es kommt, wie vorstehend dargelegt wurde, nicht auf die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertun-gen, sondern den Steuerbescheid vom 10.10.2006 für das Steuerjahr 2005 an. Diesen hatte der Kläger am 16.7.2007 erstmals vorgelegt. b) Das Erstattungsverlangen ist ebenfalls rechtmäßig und kann auf die Ermächtigungs-grundlage des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Den Erstattungsbetrag hat die Beklagte aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf 484,76 EUR monatlich begrenzt. In dieser Höhe ist der Erstattungsbetrag jedenfalls nicht zu beanstanden. Bei einer nur teilweisen Aufhebung der Bewilligung ist der Erstattungsbetrag nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II begrenzt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Beklagte hätte daher für die drei Monate jeweils 587,61 EUR zurückfordern dürfen. Diesen Betrag unterschreitet die Erstattungsforderung; der Kläger ist daher nicht in seinen Rechten verletzt. bb) Dass der Kläger bei der "nur" teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheids in Höhe von 587,59 EUR bei der Erstattungsforderung schlechter gestellt ist, als er stehen würde, wenn der Bewilligungsbescheid vom 16.8.2005 vollständig aufgehoben worden wäre, ist in der Gesetzessystematik angelegt. Bei einer vollständigen Aufhebung der Bewilligungsent-scheidung, wäre der Erstattungsbetrag zwar gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf monat-lich 469,55 EUR begrenzt gewesen. Die Kammer hat hiergegen jedoch keine verfassungs-rechtlichen Bedenken, weil die Ungleichbehandlung insoweit auf einem sachlichen Grund, nämlich dem weiterhin bestehen bleibenden Ausschluss vom Wohngeldbezug beruht (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 40 Rn. 29 ff)

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich 1/3 der Kosten des Klägers zu erstatten. Das Gericht hält es nicht für angemessen, der Be-klagten, die in dem Rechtsstreit, soweit er nach der Teilaufhebung der streitbefangenen Bescheide fortgeführt wurde, voll obsiegt hat, weitere Kostentragungspflichten aufzuerle-gen, auch wenn das Anerkenntnis in Höhe von 1/3 das Verhältnis zwischen der von der Beklagten aufgehobenen Erstattungsforderung und der bestehen gebliebenen Erstattungs-forderung nicht mathematisch genau abbildet. Ebenso hat die Kammer berücksichtigt, dass die Beklagte bereits 1/10 der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Klägers erstattet hat.

4. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 161 SGG. Die Rechtssache hat grund-sätzliche Bedeutung, weil – soweit für das Gericht ersichtlich – die rechtliche Behandlung von Ansparabschreibungen nach dem 1.10.2005 höchstrichterlich nicht geklärt ist. Dabei wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der ab dem 1.10.2005 gültigen AlG II-V teilweise um nicht mehr geltendes Recht handelt. Beim Sozialgericht Dresden sind weitere Fälle anhängig, die die gleiche Rechtsfrage zum Ge-genstand haben und die maßgeblichen Vorschriften des § 2a Alg II-V sind im wesentlichen unverändert, auch wenn sich die steuerliche Rechtslage bei den nunmehr als Investitions-abzugsbeträgen bezeichneten Ansparabschreibungen leicht geändert hat.
Rechtskraft
Aus
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