L 6 U 1672/07 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 1672/07 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens L 6 U 1671/07 wird endgültig auf 54.561,90 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens L 6 U 1671/07 war endgültig auf 54.561,90 EUR festzusetzen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft orientiert sich der Streitwert an der Beitragslast für die ersten drei Umlagejahre (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2006 - L 10 U 1403/06 W-A - im Anschluss an BSG, Beschluss vom 28.02.2006 - B 2 U 31/05 R - und in Abgrenzung von BSG, Beschluss vom 03.05.2006 - B 2 U 415/05 B; a. A. BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - B 2 U 410/05 B), sofern der Gefahrtarif keine kürzere Laufzeit hat. Sofern sich anhand des Prozessziels kein konkreter Betrag errechnen lässt, ist der Streitwert in Höhe der Hälfte dieser Beitragslast festzusetzen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2006 - L 10 U 1403/06 W-A; a. A. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2006, 350). Da sich vorliegend die Klägerin überhaupt gegen eine Veranlagung in der gesetzlichen Unfallversicherung gewandt hat, ließ sich das Prozessziel der Klägerin errechnen. Ihr wurde eine Beitragslast für die Umlagejahre 2003 in Höhe von 15.390,17 EUR (Beitragsänderungsbescheid vom 05.10.2005), 2004 in Höhe von 13.195,81 EUR (Beitragsänderungsbescheid vom 05.10.2005) und 2005 in Höhe von 8.677,11 EUR (Beitragsbescheid vom 21.04.2006) und mithin insgesamt in Höhe von 37.263,09 EUR auferlegt. Mithin beträgt der Streitwert des gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 gerichteten Verfahrens 37.263,09 EUR.

Bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Festsetzung der Beitragslast ergibt sich der Streitwert aus der Höhe der angegriffenen Beitragslast. Vorliegend hat sich die Klägerin überhaupt gegen eine Beitragsentrichtung gewandt. Ihr wurde eine Beitragslast für das Umlagejahr 2002 in Höhe von 17.298,81 EUR (Beitragsbescheid vom 23.05.2003) auferlegt. Mithin beträgt der Streitwert des gegen den Beitragsbescheid vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 gerichteten Verfahrens 17.298,81 EUR.

Mithin war der Streitwert endgültig auf 54.561,90 EUR festzusetzen. Diese Festsetzung war nicht auch auf das erstinstanzliche Verfahren S 2 U 1533/04 zu erstecken, da das Rechtsmittelgericht nur eine erstinstanzliche Festsetzung abändern (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 GKG), nicht aber eine unterbliebene erstinstanzliche Festsetzung erstmals vornehmen kann. Vorliegend fehlt es aber an einer Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht Ulm.

Ein über diesen Streitwert hinausgehender Vergleichsmehrwert war nicht festzusetzen.

Zwar wurde in dem zur Verfahrensbeendigung führenden Vergleich neben dem vom Berufungsverfahren erfassten Streitgegenstand auch eine Regelung über den Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2004 vom 25.04.2005 in der Gestalt des Beitragsänderungsbescheides für das Beitragsjahr 2004 vom 05.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006 sowie über den Überweisungsablehnungsbescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2006, die allesamt Gegenstand des beim Sozialgericht Ulm anhängigen Verfahren S 10 U 13/07 sind, getroffen. Der Senat hält aber die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts wegen der von der Klägerin angegriffenen Beitragslast für das Beitragsjahr 2004 in Höhe von 13.195,81 EUR (Beitragsänderungsbescheid vom 05.10.2005) nicht für angemessen, da dieser Wert bereits von der Berechnung des Streitwerts des gegen den Veranlagungsbescheid vom 04.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2004 gerichteten Verfahrens erfasst wird. Auch für die von der Klägerin begehrte Überweisung war nach billigem Ermessen kein zusätzlicher Vergleichsmehrwert anzusetzen, da das diesbezügliche Begehren nach Ansicht des Senats voll in dem gegen die Veranlagung gerichteten Begehren aufging.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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