L 6 U 2769/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2935/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2769/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.02.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Verletztenrente wegen eines im Jahre 1993 erlittenen Unfalls.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger stürzte am 13.08.1990 im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer aus der Fahrerkabine eines LKW und zog sich eine Beckenprellung sowie Verstauchungen des rechten Kniegelenks und des linken Sprunggelenks zu. Am 14.05.1993 stürzte er wiederum im Rahmen seiner Tätigkeit als Kraftfahrer beim Schließen einer Plane vom LKW und verletzte sich dabei an der rechten Schulter, dem rechten Unterarm und dem Rücken. Am 28.05.1993 stellte er sich bei dem Chirurgen Dr. K. vor, der röntgenologisch eine knöcherne Verletzung der rechten Schulter, des rechten Unterarms und Ellenbogens sowie der Lendenwirbelsäule ausschloss und im Durchgangsarztbericht vom selben Tage eine zwei Wochen alte Prellung der Schulter, des rechten Unterarms und der Lendenwirbelsäule diagnostizierte. Vom 22.09. bis zum 26.10.1993 befand sich der Kläger zu einer stationären Heilbehandlung in der Reha-Klinik S. in D., wo er wegen eines seit 1991 bestehenden rezidivierenden Zervikalsyndroms mit Ausstrahlung in die rechte Schulter, einer Periarthropathia humero-scapularis rechts, einer linksseitigen Gon- und beginnenden Retropatellararthrose, einem mäßigen Übergewicht sowie einem Tinnitus aurium behandelt wurde. Anlässlich seiner am 27.06.1994 erfolgten Wiedervorstellung bei Dr. K. machte der Kläger geltend, er habe seit etwa zwei Wochen wieder Beschwerden im rechten Schultergelenk. Daraufhin diagnostizierte der genannte Arzt einen unfallfremden Gelenkverschleiß mit Überlastungsbeschwerden der rechten Schulter. In der Folgezeit befand sich der Kläger unter anderem wegen seiner Schulter- und Wirbelsäulenbeschwerden weiter in ärztlicher Behandlung.

Nachdem die A. in R. im März 1998 einen Ersatzanspruch angemeldet und mitgeteilt hatte, der Kläger sei wegen eines von ihm auf das Unfallereignis vom 14.05.1993 zurückgeführten Sehnenabrisses der rechten Schulter seit dem 08.01.1998 arbeitsunfähig erkrankt, nahm die Beklagte Ermittlungen auf. In deren Verlauf machte der Kläger mit Schreiben vom 01.03.1999 Ansprüche auf Verletztenrente wegen der Unfallereignisse vom August 1990 und vom Mai 1993 geltend.

Die Beklagte zog die Akten des damaligen Versorgungsamts H. sowie ein Vorerkrankungsverzeichnis der A.-R.-N. bei und holte das Zusammenhanggutachten des Chefarztes der Unfallchirurgie des T.krankenhauses M., Priv.-Doz. Dr. O., vom 28.10.1999 mit Ergänzung vom 19.07.2000 und röntgenologischem Zusatzgutachten des Chefarztes der Zentralabteilung für Radiologie, Nuklearmedizin und Ultraschalldiagnostik des T.krankenhauses M., Prof. Dr. M., vom 12.10.1999 ein. Im Zusammenhanggutachten ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich am 13.08.1990 eine Prellung und Distorsion des rechten Kniegelenks, mit Sicherheit aber keine Bandverletzung zugezogen; auch sei unwahrscheinlich, dass der im Jahre 1995 arthroskopisch behandelte Meniskusschaden von dem Ereignis im Jahre 1990 herrühre. Bei dem Unfallereignis vom 14.05.1993 habe der Kläger eine Prellung der rechten Schulter erlitten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von ca. sechs Wochen geführt habe. Die nunmehr bestehende Rotatorenmanschettenruptur sei nicht unfallbedingt, sondern auf Grund degenerativer Veränderungen entstanden.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.12.1999 und Widerspruchsbescheid vom 26.01.2001 die Gewährung von Verletztenrente wegen des Unfallereignisses vom 14.05.1993 ab. Zwar habe der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, jedoch seien die Polyarthrose und die degenerativen Veränderungen am ganzen Körper sowie der Rotatorenmanschetten-Defekt im Bereich der rechten Schulter nicht Folge des Arbeitsunfalles. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert. Die hiergegen beim Sozialgericht Mannheim erhobene Klage - S 7 U 297/01 - nahm der Kläger zurück. Mit Bescheid vom 09.02.2001 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Rente wegen des von ihr als Arbeitsunfall angesehenen Unfallereignisses vom 13.08.1990 ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche hinaus nicht verblieben sei.

Am 18.10.2004 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Folgen seiner Arbeitsunfälle vom 13.08.1990 und 14.05.1993 geltend. Zur Beurteilung der Folgen des letztgenannten Unfalles holte die Beklagte daraufhin das Gutachten des Ärztlichen Direktors der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., Prof. Dr. W., vom 17.01.2005 ein. Darin heißt es zusammenfassend, der Kläger habe am 14.05.1993 eine Prellung der rechten Schulter erlitten. Fortbestehende Unfallfolgen fänden sich nicht. Unfallunabhängig liege ein ausgeprägter Rotatorenmanschettenschaden und eine Omarthrose vor. Hierauf seien die Beschwerden an der rechten Schulter zurückzuführen. Beim Kläger seien bereits an zahlreichen Gelenken arthrotische Veränderungen festgestellt worden.

Mit Bescheid vom 06.05.2005 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 22.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 unter Zugrundelegung von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs legte der Kläger Befundberichte der Radiologin Dr. P. vom 23.07.2004 und des Allgemeinmediziners Dr. W. vom 29.06.2005 vor, in denen eine schwere Omarthrose, eine mäßige AC-Gelenkarthrose mit Humeruskopfhochstand sowie ein alter Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur mit Retraktion der Supraspinatussehne und degenerativen Veränderungen auch der Infraspinatussehne bei Riss, ein Verdacht auf einen alten Ausriss der Bizepssehne am Anker und ein Gelenkerguss rechts aufgeführt ist. Im Befundbericht von Dr. W. heißt es weiter, im Jahre 1993 hätten die heutigen Untersuchungsmethoden, wie bspw. die Magnetresonanztomographie noch nicht zur Verfügung gestanden. Die Befunde wiesen eine erhebliche Verletzung zum damaligen Zeitpunkt aus und rechtfertigten eine MdE um mehr als 20 vom Hundert.

Nach Einholung der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Sch.-B. vom 10.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 wiederum unter Zugrundelegung des § 44 SGB X zurück.

Am 10.10.2005 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage.

Das Sozialgericht holte die schriftliche sachverständige Zeugenaussage von Dr. W. vom 17.02.2006 ein. Darin heißt es, es könne durchaus ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden des Klägers, insbesondere im Bereich der rechten Schulter, und dem Unfall vom 14.05.1993 bestehen. Er gehe davon aus, dass die Schulter in Ordnung wäre, wenn es zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Gleiches gelte für die Beschwerden im rechten Knie.

Im Auftrag des Sozialgerichts erstattete sodann der Orthopäde Dr. P. das Gutachten vom 21.10.2008. Darin ist ausgeführt, die Schulter-, Lendenwirbelsäulen- und Kniebeschwerden des Klägers seien nicht auf die Unfälle aus den Jahren 1993 und 1990 zurückzuführen. Bei dem Ereignis vom 14.05.1993 habe der Kläger lediglich eine Schulterprellung rechts und eine Rückenprellung erlitten; diese seien ausgeheilt. Der Kläger legte daraufhin die Bescheinigung von Dr. W. vom 02.12.2008 vor, in der der behandelnde Arzt seine in der zuvor abgegebenen schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vertretene Auffassung bekräftigte.

Die zuletzt nur noch auf Gewährung von Verletztenrente wegen des Unfalls vom 14.05.1993 gerichtete Klage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 20.02.2009 ab. Die angegriffenen Bescheide seien sowohl unter Zugrundelegung des § 44 SGB X als auch des § 48 SGB X rechtmäßig. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14.05.1993 zurückzuführen. Dies gelte insbesondere für die Schulter-, Nacken- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Klägers und ergebe sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. P ... Die von Dr. W. mitgeteilte Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und insbesondere den Schulterbeschwerden des Klägers genüge für die Annahme eines wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges nicht. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 22.05.2009 zugestellt.

Am 18.06.2009 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, ihm stehe eine Verletztenrente zu.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20.02.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 22.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 wegen des Unfalles vom 14.05.1993 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Mannheim sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Vorverfahrensakten des Sozialgerichts Mannheim - S 7 U 297/01 - verwiesen.

II

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher Auslegung seines Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage neben der Aufhebung der angegriffen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten auch deren Verurteilung zur Abänderung des sein Rentenbegehren ablehnenden Bescheides vom 22.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001 sowie schließlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente.

Mit dem so gefassten Begehren ist die Berufung des Klägers zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.05.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 30.09.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat weder im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X noch wegen einer Verschlimmerung im Sinne des § 48 SGB X Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente und damit einhergehend auf Abänderung des Bescheides vom 22.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2001. Es ist nämlich nicht im Rechtssinne wahrscheinlich, dass bei ihm bestehende Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet, insbesondere seine Schulterbeschwerden rechts und seine Wirbelsäulenbeschwerden, auf den Arbeitsunfall vom 14.05.1993 zurückzuführen sind. Dies hat das Sozialgericht unter Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nachdem der Kläger seine Berufung nicht begründet hat, erübrigen sich weitere Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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