Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 VG 1835/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3220/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 28.03.1982 geborene Kläger erlitt am 02.03.2008 durch einen tätlichen Angriff zweier Personen eine Sprunggelenksverletzung. Am 27.05.2008 beantragte er beim Landratsamt B.-H. (LRA) die Gewährung von Beschädigtenrente. Vorgelegt wurde der vorläufige Kurzentlassbrief des Dr. M., Orthopädie und Traumatologie am Universitätsklinikum F. vom 11.03.2008 über die dort vom 06.03.2008 bis zum 13.03.2008 erfolgte stationäre Behandlung wegen einer trimalleolären Weber-B-Fraktur des oberen rechten Sprunggelenks. Unter dem 26.09.2008 teilte die T. Krankenkasse unter anderem eine Arbeitsunfähigkeitszeit wegen dieser Verletzung vom 03.03.2008 bis zum 30.05.2008 mit. Auf Anfrage des LRA legte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W. unter dem 14.10.2008 den Arztbrief des Prof. Dr. S., Orthopädie und Traumatologie des Universitätsklinikums F. vom 19.03.2008 vor. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, am 06.03.2008 sei stationär eine offene Reposition der distalen Fibulafraktur und eine osteosynthetische Stabilisierung sowie eine geschlossene Reposition der Innenknöchelfraktur und eine perkutane osteosynthetische Stabilisierung erfolgt. Der Kläger sei am 13.03.2008 mit reizlosen Wundverhältnissen und in subjektivem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung entlassen worden. Von der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. W./Dr. T wurde unter dem 12.11.2008 ausgeführt, bis Ende April 2008 sei eine Vollbelastung erreicht worden. Bei der letzten Vorstellung am 07.05.2008 seien die Verhältnisse reizlos gewesen, es habe noch eine geringe Bewegungseinschränkung vorgelegen und das Bein sei voll belastbar gewesen. Unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin K. vom 24.11.2008 mit zustimmendem Prüfungsvermerk der Dr. L. vom 24.11.2008 anerkannte das LRA mit Bescheid vom 26.11.2008 "reizlose Narben sowie verbliebene Metallimplantate im Bereich des Innen- und Außenknöchels des rechtsseitigen Sprunggelenkes" als Folgen einer Schädigung und führte aus, eine Beschädigtengrundrente stehe dem Kläger nicht zu, da ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nicht vorliege.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, Dr. W. habe ihm gegenüber angedeutet, dass der GdS bei 30 liege. Unter dem 03.02.2009 teilte die Chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr. W./Dr. T mit, die letztmalige Vorstellung sei am 07.05.2008 erfolgt. Nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. D. vom 09.03.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Dr. W. habe ihm gegenüber ausgeführt, der GdS betrage 30. Er leide immer noch nachhaltig unter den Unfallfolgen. Er sei auch nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Gärtner auszuüben. Auch sei ihm abgeraten worden, eine Ausbildung zum Fachagrarwirt für Baumpflege zu beginnen. Ferner sei er in seiner persönlichen Lebensführung stark beeinträchtigt, habe er bei körperlichen Arbeiten starke Schmerzen und schwelle sein Fuß abends an.
Mit Beschluss vom 30.06.2009 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) komme selbst bei einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk mittleren Grades nur ein GdS von 10, bei einer Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk ein GdS von 0 - 10 und selbst bei Berücksichtigung der in der Klage angegebenen abendlichen Schwellneigung des Gelenks und einer Schmerzhaftigkeit nach Belastung höchstens ein GdS von 15 bis 20 in Betracht. Selbst wenn Dr. W. einen GdS von 30 befürworten würde, entspreche dies keinesfalls den Vorgaben der VG.
Am 09.07.2009 hat der Kläger hiergegen Beschwerde erhoben. Das SG habe das Prozessergebnis vorweggenommen und sei über eine im Rahmen der Prüfung von Prozesskostenhilfe vorzunehmende summarische Prüfung hinausgegangen. Es sei eine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Hinreichende Erfolgsaussicht sei mithin gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2009 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht erfüllt sind.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Rz. 7 a).
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand fehlt es der Klage an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Nach Nr. 18.14, Seite 101 der VG beträgt der GdS bei Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung 20, bei Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung 30 sowie in ungünstiger Stellung 40 und bei einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk geringen Grades 0, mittleren Grades 10 sowie stärkeren Grades 20. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Versteifung im Sprunggelenksbereich beim Kläger vorliegt. Auch ist keine Bewegungseinschränkung stärkeren Grades aktenkundig. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief des Prof. Dr. S., Orthopädie und Traumatologie des Universitätsklinikums F., vom 19.03.2008, wonach der Kläger am 13.03.2008 mit reizlosen Wundverhältnissen und in subjektivem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung entlassen worden ist, und den Angaben der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. W./Dr. T vom 12.11.2008, wonach beim Kläger bis Ende April 2008 eine Vollbelastung erreicht worden sei, bei der letzten Vorstellung am 07.05.2008 die Verhältnisse reizlos gewesen seien, nur noch eine geringe Bewegungseinschränkung vorgelegen habe und das Bein voll belastbar gewesen sei. Weitere Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich mithin nicht auf.
Danach ist der angefochtene Beschluss des SG nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht keine Prozesskostenhilfe zu, weil nach der in Verfahren auf Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unwahrscheinlich erscheint, dass die Klage zum Erfolg führen wird.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 28.03.1982 geborene Kläger erlitt am 02.03.2008 durch einen tätlichen Angriff zweier Personen eine Sprunggelenksverletzung. Am 27.05.2008 beantragte er beim Landratsamt B.-H. (LRA) die Gewährung von Beschädigtenrente. Vorgelegt wurde der vorläufige Kurzentlassbrief des Dr. M., Orthopädie und Traumatologie am Universitätsklinikum F. vom 11.03.2008 über die dort vom 06.03.2008 bis zum 13.03.2008 erfolgte stationäre Behandlung wegen einer trimalleolären Weber-B-Fraktur des oberen rechten Sprunggelenks. Unter dem 26.09.2008 teilte die T. Krankenkasse unter anderem eine Arbeitsunfähigkeitszeit wegen dieser Verletzung vom 03.03.2008 bis zum 30.05.2008 mit. Auf Anfrage des LRA legte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W. unter dem 14.10.2008 den Arztbrief des Prof. Dr. S., Orthopädie und Traumatologie des Universitätsklinikums F. vom 19.03.2008 vor. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, am 06.03.2008 sei stationär eine offene Reposition der distalen Fibulafraktur und eine osteosynthetische Stabilisierung sowie eine geschlossene Reposition der Innenknöchelfraktur und eine perkutane osteosynthetische Stabilisierung erfolgt. Der Kläger sei am 13.03.2008 mit reizlosen Wundverhältnissen und in subjektivem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung entlassen worden. Von der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. W./Dr. T wurde unter dem 12.11.2008 ausgeführt, bis Ende April 2008 sei eine Vollbelastung erreicht worden. Bei der letzten Vorstellung am 07.05.2008 seien die Verhältnisse reizlos gewesen, es habe noch eine geringe Bewegungseinschränkung vorgelegen und das Bein sei voll belastbar gewesen. Unter Berücksichtigung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin K. vom 24.11.2008 mit zustimmendem Prüfungsvermerk der Dr. L. vom 24.11.2008 anerkannte das LRA mit Bescheid vom 26.11.2008 "reizlose Narben sowie verbliebene Metallimplantate im Bereich des Innen- und Außenknöchels des rechtsseitigen Sprunggelenkes" als Folgen einer Schädigung und führte aus, eine Beschädigtengrundrente stehe dem Kläger nicht zu, da ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nicht vorliege.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, Dr. W. habe ihm gegenüber angedeutet, dass der GdS bei 30 liege. Unter dem 03.02.2009 teilte die Chirurgische Gemeinschaftspraxis Dr. W./Dr. T mit, die letztmalige Vorstellung sei am 07.05.2008 erfolgt. Nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. D. vom 09.03.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Dr. W. habe ihm gegenüber ausgeführt, der GdS betrage 30. Er leide immer noch nachhaltig unter den Unfallfolgen. Er sei auch nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Gärtner auszuüben. Auch sei ihm abgeraten worden, eine Ausbildung zum Fachagrarwirt für Baumpflege zu beginnen. Ferner sei er in seiner persönlichen Lebensführung stark beeinträchtigt, habe er bei körperlichen Arbeiten starke Schmerzen und schwelle sein Fuß abends an.
Mit Beschluss vom 30.06.2009 hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VG) komme selbst bei einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk mittleren Grades nur ein GdS von 10, bei einer Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk ein GdS von 0 - 10 und selbst bei Berücksichtigung der in der Klage angegebenen abendlichen Schwellneigung des Gelenks und einer Schmerzhaftigkeit nach Belastung höchstens ein GdS von 15 bis 20 in Betracht. Selbst wenn Dr. W. einen GdS von 30 befürworten würde, entspreche dies keinesfalls den Vorgaben der VG.
Am 09.07.2009 hat der Kläger hiergegen Beschwerde erhoben. Das SG habe das Prozessergebnis vorweggenommen und sei über eine im Rahmen der Prüfung von Prozesskostenhilfe vorzunehmende summarische Prüfung hinausgegangen. Es sei eine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Hinreichende Erfolgsaussicht sei mithin gegeben.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2009 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 172 und 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht erfüllt sind.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Rz. 7 a).
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand fehlt es der Klage an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Nach Nr. 18.14, Seite 101 der VG beträgt der GdS bei Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung 20, bei Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung 30 sowie in ungünstiger Stellung 40 und bei einer Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk geringen Grades 0, mittleren Grades 10 sowie stärkeren Grades 20. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine Versteifung im Sprunggelenksbereich beim Kläger vorliegt. Auch ist keine Bewegungseinschränkung stärkeren Grades aktenkundig. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief des Prof. Dr. S., Orthopädie und Traumatologie des Universitätsklinikums F., vom 19.03.2008, wonach der Kläger am 13.03.2008 mit reizlosen Wundverhältnissen und in subjektivem Wohlbefinden in die häusliche Umgebung entlassen worden ist, und den Angaben der Chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. W./Dr. T vom 12.11.2008, wonach beim Kläger bis Ende April 2008 eine Vollbelastung erreicht worden sei, bei der letzten Vorstellung am 07.05.2008 die Verhältnisse reizlos gewesen seien, nur noch eine geringe Bewegungseinschränkung vorgelegen habe und das Bein voll belastbar gewesen sei. Weitere Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich mithin nicht auf.
Danach ist der angefochtene Beschluss des SG nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht keine Prozesskostenhilfe zu, weil nach der in Verfahren auf Prozesskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unwahrscheinlich erscheint, dass die Klage zum Erfolg führen wird.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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