Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1176/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 5142/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.09.2007 sowie der Bescheid vom 10.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2006 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.07.2005 hinaus bis zum 31.12.2010 zu gewähren.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Weitergewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im Jahre 1972 geborene Kläger nahm nach Abschluss der Hauptschule eine Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker auf. Im Verlaufe der Ausbildung wurden ihm bei einem Unfall der dritte und vierte Finger der rechten Hand im Endgelenksbereich abgetrennt. Nach chirurgischer Reposition verblieben Taubheitsgefühle in den Fingerkuppen. Im Jahre 1992 schloss er die Berufsausbildung mit der Gesamtnote befriedigend (Fertigkeitsprüfung befriedigend [2,6] und Kenntnisprüfung ausreichend [4,2]) ab und arbeitete in der Folgezeit im erlernten Beruf.
Im Jahre 1997 erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall in Höhe von L4/L5, der im Dezember desselben Jahres operativ versorgt wurde. Anschließend klagte der Kläger über einen beidseitigen Tinnitus, Sehstörungen, Konzentrationsschwäche und Schwindel. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit befand sich der Kläger von Mitte Januar bis Ende Februar 1999 zu einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der psychosomatischen Klinik Schloss W ... Die Entlassung erfolgte mit den Diagnosen reaktive Depression bei Tinnitus und Sehstörungen beidseits, chronische Cephalgien bei HWS-Syndrom und Ischialgie links bei Zustand nach NPP-OP L4/L5 rechts als vorläufig arbeitsunfähig jedoch mit der Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für mittelschwere Männerarbeit. Der entsprechend der Empfehlung im Entlassungsbericht zunächst fortgeführte Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz schlug im März 1999 fehl. Seither ist der Kläger nicht mehr erwerbstätig.
Am 25.05.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines Gutachtens der Allgemeinmedizinerin Dr. St. (Tinnitus mit geringgradiger Hörschwäche, Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im Dezember 1997 ohne verbliebene Defizite und Zustand nach reaktiver Depression; vollschichtiges Leistungsvermögen für den erlernten Beruf sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) lehnte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden den Antrag mit Bescheid vom 31.08.2000 ab; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2001 zurück.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens holte das Sozialgericht Konstanz das Gutachten des Nervenarztes Priv.-Doz. Dr. St. vom 17.07.2002 (Somatisierungsstörung mit weiterer depressiver Störung in wechselndem Ausmaß und Konzentrationsstörungen, Lumbalsyndrom mit im Wesentlichen lokaler Symptomatik nach Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/L5 1997; derzeit kein vollschichtiges Leistungsvermögen im erlernten Beruf, jedoch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ein. Unter Zugrundelegung einer mangelnden Konzentrationsfähigkeit bot die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg dem Kläger im Vergleichswege die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 01.12.2000 bis zum 31.07.2005 an. Dieses Vergleichsangebot nahm der Kläger im April 2003 an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Am 28.07.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg holte daraufhin ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. St. (Somatisierungsstörung, Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles 1997 mit noch bestehenden geringgradigen Funktionsstörungen am rechten Bein sowie Tinnitus beidseits; über sechsstündiges Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) nebst zustimmender sozialmedizinischer Stellungnahme von Dr. St. ein. Mit Bescheid vom 10.10.2005 lehnte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg den Antrag ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege, nachdem der Kläger mit dem bei ihm vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben könne.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. St. (Gutachten von Dr. St. gut nachvollziehbar, qualitative Einschränkungen im Gutachten Priv.-Doz. Dr. St. hingegen nicht) mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2006 im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsverfügung zurück.
Am 27.04.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage.
Das Sozialgericht holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Facharztes für Orthopädie Dr. L. vom 12.09.2006 (im Wesentlichen Anschluss an das Gutachten von Dr. St.; keine Leistungsbeurteilung möglich), des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin T. vom 13.09.2006 (im Wesentlichen mit dem Gutachten von Dr. St. übereinstimmende Befunde auf psychiatrischem Fachgebiet, jedoch zusätzlich rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig in Remission begriffener schwerer Episode; Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht in vollem Umfang, allerdings leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne schweres Heben und häufiges Bücken bei wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung extremer Geräuschexpositionen ausführbar) und des Arztes Sch. vom 09.11.2006 (Rezidiv-Bandscheibenvorfall L4/5, degenerative Veränderungen der Hals-Bandscheiben in mehreren Etagen sowie medialer Bandscheibenvorfall C4/5 mit negativen Auswirkungen auf das bestehende chronische Schmerzsyndrom, Gangstörungen bei rezidivierendem Dreh- oder Schwankschwindel, chronischer Tinnitus beidseits, Borreliose mit zuletzt deutlicher Rückbildung des Antikörpertiters, anhaltendes depressives Syndrom mit rezidivierenden schweren Episoden, Somatisierungsstörungen und Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer chronifizierten Schmerzpersönlichkeit; Arbeit als Kfz-Mechaniker und Eingliederung in einen geregelten Arbeitsprozess nicht möglich) ein.
Darüber hinaus erstattete (der frühere Priv.-Doz.) Prof. Dr. St. das nervenärztlich-psychosomatische Gutachten vom 18.04.2007 (Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung derzeit nicht feststellbar, Wurzelkompressionssyndrom S1 und L5 rechts, fraglich auch L4 rechts mit diskreter Quadrizepsparese, Tinnitus beidseits; auf Grund des Wurzelkompressionssyndroms Tätigkeit als Kfz-Mechaniker und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr zumutbar, allerdings weiterhin Leistungsfähigkeit für leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, häufiges Heben und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm sowie ohne erhöhte geistige oder psychische Beanspruchung bei nicht erheblich eingeschränkter Umstellungsfähigkeit).
Mit Urteil vom 20.09.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zwar könne der Kläger in dem von ihm erlernten Facharbeiterberuf als Kfz-Mechaniker nicht mehr tätig sein, indes sei er sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators nach Vergütungsgruppe VIII BAT und Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft verweisbar. Die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könne der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben. Auch sei er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, die in körperlicher Hinsicht überwiegend leichte Tätigkeit zu verrichten. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 28.09.2007 zugestellt.
Am 29.10.2007, einem Montag, hat der Kläger Berufung eingelegt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat das psychiatrisch-schmerzpsychologische Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 29.04.2009 (anhaltende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, differenzialdiagnostisch organisch affektive Störung unter Umständen Narkose-induziert, chronisches Schmerzsyndrom nach Gerbershagen lumbal, fachfremd: Bandscheibenoperation L4/5 mit nachfolgend Ischialgie-Postnukleotomie-Syndrom, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich, schwerer Tinnitus aurium, Schwerhörigkeit beidseits, Restless-Legs-Syndrom eher leichter Ausprägung sowie Zustand nach Borreliose; aus psychiatrischer Sicht wegen chronifizierter schwerer depressiver Störung mit erheblicher Antriebs- und Konzentrationseinbuße vergesellschaftet mit einem Schmerzsyndrom derzeit Leistungsvermögen von arbeitstäglich zwei bis drei Stunden, Umstellungsfähigkeit aktuell aufgehoben, bei Bestehen verschiedener Behandlungsoptionen allerdings kein Dauercharakter der depressiven Erkrankung) eingeholt. Nachdem die Beklagte unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. G. die Leistungsbeurteilung von Dr. B. in Zweifel gezogen hatte, hat der Sachverständige wiederum nach § 109 SGG die ergänzende Stellungname vom 16.07.2009 (keine Abweichung vom Ergebnis der Begutachtung) erstattet.
Zur Begründung der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Sozialgericht angenommene Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Registrator nach BAT VIII. Hierzu trägt er mit Blick auf das Erfordernis einer höchstens dreimonatigen Einweisungszeit vor, die in Rede stehende qualifizierte Registratortätigkeit setze üblicherweise eine mehrjährige abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten voraus, während er lediglich über einen schlechten Hauptschulabschluss und eine Kfz-Lehre verfüge. Darüber hinaus sei seine Umstellungsfähigkeit auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. St. zwar nicht erheblich, jedoch in gewissem Maße eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.09.2007 sowie den Bescheid vom 10.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.07.2005 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf arbeiten, jedoch lasse sich eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weder in physischer noch in psychischer Hinsicht begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Konstanz sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.04.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf befristete Weitergewährung der ihm in der Vergangenheit - gleichfalls befristet - bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.07.2005 hinaus.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.). Denn er erstrebt die Weitergewährung der ihm bestandskräftig bereits für die Zeit vor dem 31.12.2000 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit; und für derartige Fallgestaltungen ordnet die Übergangsregelung des § 302 b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI die Fortgeltung des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I 1827) geltenden Rechts an.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbstätigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Kann diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit allerdings erst dann vor, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, auf die der Rentenantragsteller verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass ihm die in Frage kommende Tätigkeit sozial zumutbar und er für diese sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Dabei muss zu erwarten sein, dass er in der Lage ist, sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit anzueignen (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 92 zu § 240 m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG). Lässt sich die anspruchsbegründende Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, nicht erweisen, so geht dies zu Lasten des insoweit materiell beweispflichtigen Rentenantragstellers. Demgegenüber trägt der Rentenversicherungsträger sowohl die Darlegungslast als auch die materielle Beweislast für das anspruchsvernichtende Bestehen einer sozial zumutbaren und geeigneten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 25); ist eine Verweisbarkeit im Ergebnis nicht feststellbar, geht dies mithin zu Lasten des Rentenversicherungsträgers.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987 - 5b RJ 20/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf und bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. In diesen Fällen ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. berufsunfähig.
Zum einen kann er den von ihm erlernten und bis zuletzt ausgeübten und damit für die Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf eines Kfz-Mechanikers - ausweislich der vorliegenden Sachverständigengutachten und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - schon auf Grund seiner bandscheibenbedingten Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr ausüben. Zum anderen scheidet aber auch eine Verweisbarkeit des Klägers auf einen anderen - zumutbaren - Beruf im Ergebnis aus:
Nachdem der Kläger angesichts des erlernten und bis zuletzt ausgeübten Berufs als Facharbeiter einzustufen ist, kann er nach den oben gemachten Ausführungen sozial zumutbar lediglich auf den Beruf eines Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verwiesen werden. Die danach in Frage kommenden und von der Beklagten erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten Tätigkeiten eines Registrators bzw. Poststellemitarbeiters im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT - deren Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen fortgelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde - sind Facharbeitern zwar grundsätzlich zumutbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003 - L 2 RJ 574/02 - zit. nach Juris sowie Urteil vom 23.01.2007 - L 11 R 4310/06 - Breith. 2007, 504 ff. jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG). Indes lässt sich die Eignung des Klägers für die besagten Tätigkeiten nicht erweisen. Denn es bestehen nicht auszuräumende Zweifel daran, dass das Konzentrationsvermögen des Klägers ausreicht, um sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit anzueignen und den Anforderungen der in Rede stehenden Tätigkeiten vollschichtig, also arbeitstäglich acht Stunden, gerecht zu werden.
Die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reichen von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X BAT) und den einfacheren Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b BAT nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O.).
Die danach in Rede stehende Tätigkeit einer Registraturkraft nach Vergütungsgruppe VIII BAT in einer Verwaltung oder in der kaufmännischen Abteilung umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, die Führung von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03 - zit. nach Juris). Zwar wird für die qualifizierte Registratortätigkeit üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O.), indes lassen sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Regel innerhalb von drei Monaten vermitteln (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O.).
Der Arbeitsbereich einer gehobenen Bürohilfskraft auf der Poststelle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nach Vergütungsgruppe VIII BAT umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken von Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabenverteilung durch den Bearbeiter, Erfassen der Einschreibsendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Beförderung der Post entsprechend der Anweisung des Bearbeiters von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003, a. a. O.).
Ausgehend von diesen Anforderungen vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in der Lage ist, den Erfordernissen der angeführten Verweisungstätigkeiten nach längstens drei Monaten gerecht zu werden.
Zwar ist seine Intelligenz im mittleren Normbereich angesiedelt (vgl. hierzu das im früheren Klageverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. St. vom 17.07.2002) und war er in der Lage, nicht nur den Hauptschulabschluss abzulegen, sondern darüber hinaus auch seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abzuschließen. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen übereinstimmenden Angaben gegenüber Prof. Dr. St. im Rahmen der Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2007 bereits in der Schule schlechte Leistungen gezeigt hat und deshalb eine Klasse wiederholen musste. Dies ist glaubhaft, nachdem er ausweislich des bei der Rentenantragstellung im Jahre 2000 vorgelegten Prüfungszeugnisses vom 30.01.1992 auch seine Berufsausbildung im Wesentlichen deshalb nur mit der Gesamtnote befriedigend abgeschlossen hat, weil er im theoretischen Bereich lediglich die Note ausreichend (4,2) erzielt hat. Auch wenn die schulischen Leistungen eigener Einschätzung des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. St. zufolge vornehmlich darauf zurückzuführen sind, dass er "immer faul" war und sich erst zum Ende des Schuljahres "immer ein wenig" anstrengte, zeigt sich an diesen sowie den theoretischen Prüfungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses doch der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Lern- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers selbst bei unter Druck aufgenommenen Anstrengungen. Davon, dass der Kläger zur Aufnahme entsprechender Anstrengungen weiterhin in der Lage ist, vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Insoweit hat Prof. Dr. St. bereits in seinem Gutachten vom 17.07.2002 dargelegt, dass beim Kläger zwar die von ihm behaupteten erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht zu verifizieren waren, dass aber ein gewisser Rückgang des Antriebes aus Schilderung und Beobachtung plausibel war. Hieraus sowie aus der beim Kläger bestehenden Somatisierungsstörung hat der Sachverständige überzeugend eine allgemeine Leistungsminderung im Hinblick auf Aufmerksamkeit, Konzentration, Ausdauer sowie körperliche und seelische Belastbarkeit abgeleitet und hierzu ausgeführt, dass durch eine Somatisierungsstörung Betroffene ihre Aufmerksamkeit in zu starkem Ausmaß auf ihre eigene körperlich-seelische Befindlichkeit und dadurch weniger Aufmerksamkeit auf die Vorgänge der Außenwelt richten. Dies hat die Beklagte selbst zum Anlass genommen, dem Kläger im Vergleichswege Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (vgl. hierzu die handschriftlich auf der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. G. vom 17.01.2003 angebrachte Notiz "bei den vorliegenden Einschränkungen [insb. mangelnde Konzentrationsfähigkeit] können Verweisungstätigkeiten nicht benannt werden"). An dieser Verringerung des Antriebes und damit auch der Aufmerksamkeit, Konzentration, Ausdauer sowie Belastbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Denn eine erfolgversprechende Therapie hat der Kläger nicht durchgeführt, so dass es zwischenzeitlich zu einer Chronfizierung mit fortgesetzten Tendenzen zu Rückzug und Vermeidung sowie Aufgabe von Interessen gekommen ist (vgl. hierzu das Gutachten von Prof. Dr. St. vom 18.04.2007). Auch wenn dies unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. St. mitgeteilten Aggravationserscheinungen nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führt, so bestehen auch angesichts des Zeitraums, in dem sich der Kläger in einem von Anstrengungen nahezu freien Leben einzurichten vermochte, nicht auszuräumende Zweifel daran, dass es ihm ohne eine erfolgreiche Behandlung möglich ist, diejenigen Anstrengungen aufzunehmen und arbeitstäglich für die Dauer von drei Monaten durchzuhalten, die in seinem Fall erforderlich sind, um nach Ablauf dieser Zeit eine Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT ausüben zu können.
Die abweichende Einschätzung von Prof. Dr. St. im von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 05.10.2005 überzeugt den Senat nicht. Insoweit fällt bereits auf, dass die Angabe des Klägers in der Anamnese, er helfe dem Vater bei Kleinigkeiten auf dem Nebenerwerbshof, den Sachverständigen dazu veranlasst hat, zusammenfassend von einer dem Kläger möglichen Tätigkeit in der Landwirtschaft zu sprechen. Soweit der Sachverständige beim Kläger einen deutlichen Schwung und Elan beobachtet hat, ist dies unter Berücksichtigung der Befunde von Prof. Dr. St. im Rahmen der Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2007 und der auch von Dr. St. selbst diagnostizierten Somatisierungsstörung sowie der von den behandelnden Ärzten T. und Sch. berichteten depressiven Entwicklung allenfalls als Augenblicksbefund anzusehen. Dies gilt auch für die Ausführungen, der Kläger fahre eigenen Angaben zufolge gerne Rad, mache Fitness und gehe Schwimmen. Denn insbesondere das Fahrradfahren ist dem Kläger ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. St. vom 18.04.2007 aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nicht zumutbar.
Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass der Kläger in der Lage ist, sich die für die Ausübung einer Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit anzueignen, so bestehen in Ansehung all dessen auch erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger ohne erfolgreiche Behandlung eine dreimonatige Einarbeitung und Einweisung vollschichtig, also arbeitstäglich acht Stunden, zu absolvieren vermag.
Mangels in Betracht kommender weiterer und zudem leichter zu erlernender Verweisungstätigkeiten ist der Kläger danach zwar berufsunfähig, jedoch steht ihm die begehrte Rente nicht - wie von ihm mangels Beschränkung seines Antrages auf Weitergewährung aber begehrt - auf Dauer, sondern nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F. lediglich auf Zeit zu. Denn es besteht unter Berücksichtigung der Gutachten von Prof. Dr. St. und Dr. B. begründete Aussicht dafür, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann. Hinsichtlich der nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F. längstens dreijährigen Laufzeit der Rente hat der Senat zum einen den seit dem Verlängerungsantrag des Klägers verstrichenen Zeitraum und zum anderen die voraussichtliche Zeitdauer der von Dr. B. in seinem Gutachten vom 29.04.2009 aufgezeigten Behandlungsoptionen nebst einer gegebenenfalls erforderlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess berücksichtigt. Dabei erscheint eine erfolgreiche Durchführung entsprechender Maßnahmen innerhalb eines Jahres möglich, zumal der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Weitergewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im Jahre 1972 geborene Kläger nahm nach Abschluss der Hauptschule eine Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker auf. Im Verlaufe der Ausbildung wurden ihm bei einem Unfall der dritte und vierte Finger der rechten Hand im Endgelenksbereich abgetrennt. Nach chirurgischer Reposition verblieben Taubheitsgefühle in den Fingerkuppen. Im Jahre 1992 schloss er die Berufsausbildung mit der Gesamtnote befriedigend (Fertigkeitsprüfung befriedigend [2,6] und Kenntnisprüfung ausreichend [4,2]) ab und arbeitete in der Folgezeit im erlernten Beruf.
Im Jahre 1997 erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall in Höhe von L4/L5, der im Dezember desselben Jahres operativ versorgt wurde. Anschließend klagte der Kläger über einen beidseitigen Tinnitus, Sehstörungen, Konzentrationsschwäche und Schwindel. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit befand sich der Kläger von Mitte Januar bis Ende Februar 1999 zu einer stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der psychosomatischen Klinik Schloss W ... Die Entlassung erfolgte mit den Diagnosen reaktive Depression bei Tinnitus und Sehstörungen beidseits, chronische Cephalgien bei HWS-Syndrom und Ischialgie links bei Zustand nach NPP-OP L4/L5 rechts als vorläufig arbeitsunfähig jedoch mit der Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für mittelschwere Männerarbeit. Der entsprechend der Empfehlung im Entlassungsbericht zunächst fortgeführte Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz schlug im März 1999 fehl. Seither ist der Kläger nicht mehr erwerbstätig.
Am 25.05.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Nach Einholung eines Gutachtens der Allgemeinmedizinerin Dr. St. (Tinnitus mit geringgradiger Hörschwäche, Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation im Dezember 1997 ohne verbliebene Defizite und Zustand nach reaktiver Depression; vollschichtiges Leistungsvermögen für den erlernten Beruf sowie mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) lehnte die damalige Landesversicherungsanstalt Baden den Antrag mit Bescheid vom 31.08.2000 ab; den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2001 zurück.
Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens holte das Sozialgericht Konstanz das Gutachten des Nervenarztes Priv.-Doz. Dr. St. vom 17.07.2002 (Somatisierungsstörung mit weiterer depressiver Störung in wechselndem Ausmaß und Konzentrationsstörungen, Lumbalsyndrom mit im Wesentlichen lokaler Symptomatik nach Operation eines Bandscheibenvorfalls L4/L5 1997; derzeit kein vollschichtiges Leistungsvermögen im erlernten Beruf, jedoch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ein. Unter Zugrundelegung einer mangelnden Konzentrationsfähigkeit bot die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg dem Kläger im Vergleichswege die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 01.12.2000 bis zum 31.07.2005 an. Dieses Vergleichsangebot nahm der Kläger im April 2003 an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Am 28.07.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die damalige Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg holte daraufhin ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. St. (Somatisierungsstörung, Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles 1997 mit noch bestehenden geringgradigen Funktionsstörungen am rechten Bein sowie Tinnitus beidseits; über sechsstündiges Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes) nebst zustimmender sozialmedizinischer Stellungnahme von Dr. St. ein. Mit Bescheid vom 10.10.2005 lehnte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg den Antrag ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege, nachdem der Kläger mit dem bei ihm vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausüben könne.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von Dr. St. (Gutachten von Dr. St. gut nachvollziehbar, qualitative Einschränkungen im Gutachten Priv.-Doz. Dr. St. hingegen nicht) mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2006 im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsverfügung zurück.
Am 27.04.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage.
Das Sozialgericht holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des Facharztes für Orthopädie Dr. L. vom 12.09.2006 (im Wesentlichen Anschluss an das Gutachten von Dr. St.; keine Leistungsbeurteilung möglich), des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin T. vom 13.09.2006 (im Wesentlichen mit dem Gutachten von Dr. St. übereinstimmende Befunde auf psychiatrischem Fachgebiet, jedoch zusätzlich rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig in Remission begriffener schwerer Episode; Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht in vollem Umfang, allerdings leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne schweres Heben und häufiges Bücken bei wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung extremer Geräuschexpositionen ausführbar) und des Arztes Sch. vom 09.11.2006 (Rezidiv-Bandscheibenvorfall L4/5, degenerative Veränderungen der Hals-Bandscheiben in mehreren Etagen sowie medialer Bandscheibenvorfall C4/5 mit negativen Auswirkungen auf das bestehende chronische Schmerzsyndrom, Gangstörungen bei rezidivierendem Dreh- oder Schwankschwindel, chronischer Tinnitus beidseits, Borreliose mit zuletzt deutlicher Rückbildung des Antikörpertiters, anhaltendes depressives Syndrom mit rezidivierenden schweren Episoden, Somatisierungsstörungen und Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung im Sinne einer chronifizierten Schmerzpersönlichkeit; Arbeit als Kfz-Mechaniker und Eingliederung in einen geregelten Arbeitsprozess nicht möglich) ein.
Darüber hinaus erstattete (der frühere Priv.-Doz.) Prof. Dr. St. das nervenärztlich-psychosomatische Gutachten vom 18.04.2007 (Somatisierungsstörung, rezidivierende depressive Störung derzeit nicht feststellbar, Wurzelkompressionssyndrom S1 und L5 rechts, fraglich auch L4 rechts mit diskreter Quadrizepsparese, Tinnitus beidseits; auf Grund des Wurzelkompressionssyndroms Tätigkeit als Kfz-Mechaniker und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr zumutbar, allerdings weiterhin Leistungsfähigkeit für leichte, kurzfristig auch mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, häufiges Heben und Bewegen von Lasten über fünf Kilogramm sowie ohne erhöhte geistige oder psychische Beanspruchung bei nicht erheblich eingeschränkter Umstellungsfähigkeit).
Mit Urteil vom 20.09.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zwar könne der Kläger in dem von ihm erlernten Facharbeiterberuf als Kfz-Mechaniker nicht mehr tätig sein, indes sei er sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators nach Vergütungsgruppe VIII BAT und Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft verweisbar. Die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könne der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben. Auch sei er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, die in körperlicher Hinsicht überwiegend leichte Tätigkeit zu verrichten. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 28.09.2007 zugestellt.
Am 29.10.2007, einem Montag, hat der Kläger Berufung eingelegt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat das psychiatrisch-schmerzpsychologische Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 29.04.2009 (anhaltende schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, differenzialdiagnostisch organisch affektive Störung unter Umständen Narkose-induziert, chronisches Schmerzsyndrom nach Gerbershagen lumbal, fachfremd: Bandscheibenoperation L4/5 mit nachfolgend Ischialgie-Postnukleotomie-Syndrom, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulenbereich, schwerer Tinnitus aurium, Schwerhörigkeit beidseits, Restless-Legs-Syndrom eher leichter Ausprägung sowie Zustand nach Borreliose; aus psychiatrischer Sicht wegen chronifizierter schwerer depressiver Störung mit erheblicher Antriebs- und Konzentrationseinbuße vergesellschaftet mit einem Schmerzsyndrom derzeit Leistungsvermögen von arbeitstäglich zwei bis drei Stunden, Umstellungsfähigkeit aktuell aufgehoben, bei Bestehen verschiedener Behandlungsoptionen allerdings kein Dauercharakter der depressiven Erkrankung) eingeholt. Nachdem die Beklagte unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. G. die Leistungsbeurteilung von Dr. B. in Zweifel gezogen hatte, hat der Sachverständige wiederum nach § 109 SGG die ergänzende Stellungname vom 16.07.2009 (keine Abweichung vom Ergebnis der Begutachtung) erstattet.
Zur Begründung der Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Sozialgericht angenommene Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Registrator nach BAT VIII. Hierzu trägt er mit Blick auf das Erfordernis einer höchstens dreimonatigen Einweisungszeit vor, die in Rede stehende qualifizierte Registratortätigkeit setze üblicherweise eine mehrjährige abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten voraus, während er lediglich über einen schlechten Hauptschulabschluss und eine Kfz-Lehre verfüge. Darüber hinaus sei seine Umstellungsfähigkeit auch nach dem Gutachten von Prof. Dr. St. zwar nicht erheblich, jedoch in gewissem Maße eingeschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.09.2007 sowie den Bescheid vom 10.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.07.2005 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne zwar nicht mehr in seinem erlernten Beruf arbeiten, jedoch lasse sich eine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weder in physischer noch in psychischer Hinsicht begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Konstanz sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.04.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat Anspruch auf befristete Weitergewährung der ihm in der Vergangenheit - gleichfalls befristet - bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31.07.2005 hinaus.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.). Denn er erstrebt die Weitergewährung der ihm bestandskräftig bereits für die Zeit vor dem 31.12.2000 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit; und für derartige Fallgestaltungen ordnet die Übergangsregelung des § 302 b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI die Fortgeltung des bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I 1827) geltenden Rechts an.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbstätigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 34/03 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist.
Kann diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit allerdings erst dann vor, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, auf die der Rentenantragsteller verwiesen werden kann. Dies setzt voraus, dass ihm die in Frage kommende Tätigkeit sozial zumutbar und er für diese sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Dabei muss zu erwarten sein, dass er in der Lage ist, sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit anzueignen (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 92 zu § 240 m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG). Lässt sich die anspruchsbegründende Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, nicht erweisen, so geht dies zu Lasten des insoweit materiell beweispflichtigen Rentenantragstellers. Demgegenüber trägt der Rentenversicherungsträger sowohl die Darlegungslast als auch die materielle Beweislast für das anspruchsvernichtende Bestehen einer sozial zumutbaren und geeigneten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 23/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 25); ist eine Verweisbarkeit im Ergebnis nicht feststellbar, geht dies mithin zu Lasten des Rentenversicherungsträgers.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30.09.1987 - 5b RJ 20/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf und bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. In diesen Fällen ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995 - 5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. berufsunfähig.
Zum einen kann er den von ihm erlernten und bis zuletzt ausgeübten und damit für die Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf eines Kfz-Mechanikers - ausweislich der vorliegenden Sachverständigengutachten und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - schon auf Grund seiner bandscheibenbedingten Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr ausüben. Zum anderen scheidet aber auch eine Verweisbarkeit des Klägers auf einen anderen - zumutbaren - Beruf im Ergebnis aus:
Nachdem der Kläger angesichts des erlernten und bis zuletzt ausgeübten Berufs als Facharbeiter einzustufen ist, kann er nach den oben gemachten Ausführungen sozial zumutbar lediglich auf den Beruf eines Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verwiesen werden. Die danach in Frage kommenden und von der Beklagten erstinstanzlich in das Verfahren eingeführten Tätigkeiten eines Registrators bzw. Poststellemitarbeiters im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT - deren Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen fortgelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde - sind Facharbeitern zwar grundsätzlich zumutbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003 - L 2 RJ 574/02 - zit. nach Juris sowie Urteil vom 23.01.2007 - L 11 R 4310/06 - Breith. 2007, 504 ff. jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des BSG). Indes lässt sich die Eignung des Klägers für die besagten Tätigkeiten nicht erweisen. Denn es bestehen nicht auszuräumende Zweifel daran, dass das Konzentrationsvermögen des Klägers ausreicht, um sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit anzueignen und den Anforderungen der in Rede stehenden Tätigkeiten vollschichtig, also arbeitstäglich acht Stunden, gerecht zu werden.
Die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reichen von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X BAT) und den einfacheren Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppe VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b BAT nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich (vgl. zu alledem LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O.).
Die danach in Rede stehende Tätigkeit einer Registraturkraft nach Vergütungsgruppe VIII BAT in einer Verwaltung oder in der kaufmännischen Abteilung umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, die Führung von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen und das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 - L 11 RJ 4993/03 - zit. nach Juris). Zwar wird für die qualifizierte Registratortätigkeit üblicherweise eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007, a. a. O.), indes lassen sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Regel innerhalb von drei Monaten vermitteln (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, a. a. O.).
Der Arbeitsbereich einer gehobenen Bürohilfskraft auf der Poststelle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nach Vergütungsgruppe VIII BAT umfasst folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken von Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabenverteilung durch den Bearbeiter, Erfassen der Einschreibsendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Beförderung der Post entsprechend der Anweisung des Bearbeiters von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2003, a. a. O.).
Ausgehend von diesen Anforderungen vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger in der Lage ist, den Erfordernissen der angeführten Verweisungstätigkeiten nach längstens drei Monaten gerecht zu werden.
Zwar ist seine Intelligenz im mittleren Normbereich angesiedelt (vgl. hierzu das im früheren Klageverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. St. vom 17.07.2002) und war er in der Lage, nicht nur den Hauptschulabschluss abzulegen, sondern darüber hinaus auch seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abzuschließen. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen übereinstimmenden Angaben gegenüber Prof. Dr. St. im Rahmen der Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2007 bereits in der Schule schlechte Leistungen gezeigt hat und deshalb eine Klasse wiederholen musste. Dies ist glaubhaft, nachdem er ausweislich des bei der Rentenantragstellung im Jahre 2000 vorgelegten Prüfungszeugnisses vom 30.01.1992 auch seine Berufsausbildung im Wesentlichen deshalb nur mit der Gesamtnote befriedigend abgeschlossen hat, weil er im theoretischen Bereich lediglich die Note ausreichend (4,2) erzielt hat. Auch wenn die schulischen Leistungen eigener Einschätzung des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. St. zufolge vornehmlich darauf zurückzuführen sind, dass er "immer faul" war und sich erst zum Ende des Schuljahres "immer ein wenig" anstrengte, zeigt sich an diesen sowie den theoretischen Prüfungsleistungen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses doch der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Lern- und Konzentrationsfähigkeit des Klägers selbst bei unter Druck aufgenommenen Anstrengungen. Davon, dass der Kläger zur Aufnahme entsprechender Anstrengungen weiterhin in der Lage ist, vermag sich der Senat nicht zu überzeugen. Insoweit hat Prof. Dr. St. bereits in seinem Gutachten vom 17.07.2002 dargelegt, dass beim Kläger zwar die von ihm behaupteten erheblichen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht zu verifizieren waren, dass aber ein gewisser Rückgang des Antriebes aus Schilderung und Beobachtung plausibel war. Hieraus sowie aus der beim Kläger bestehenden Somatisierungsstörung hat der Sachverständige überzeugend eine allgemeine Leistungsminderung im Hinblick auf Aufmerksamkeit, Konzentration, Ausdauer sowie körperliche und seelische Belastbarkeit abgeleitet und hierzu ausgeführt, dass durch eine Somatisierungsstörung Betroffene ihre Aufmerksamkeit in zu starkem Ausmaß auf ihre eigene körperlich-seelische Befindlichkeit und dadurch weniger Aufmerksamkeit auf die Vorgänge der Außenwelt richten. Dies hat die Beklagte selbst zum Anlass genommen, dem Kläger im Vergleichswege Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (vgl. hierzu die handschriftlich auf der sozialmedizinischen Stellungnahme von Dr. G. vom 17.01.2003 angebrachte Notiz "bei den vorliegenden Einschränkungen [insb. mangelnde Konzentrationsfähigkeit] können Verweisungstätigkeiten nicht benannt werden"). An dieser Verringerung des Antriebes und damit auch der Aufmerksamkeit, Konzentration, Ausdauer sowie Belastbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Denn eine erfolgversprechende Therapie hat der Kläger nicht durchgeführt, so dass es zwischenzeitlich zu einer Chronfizierung mit fortgesetzten Tendenzen zu Rückzug und Vermeidung sowie Aufgabe von Interessen gekommen ist (vgl. hierzu das Gutachten von Prof. Dr. St. vom 18.04.2007). Auch wenn dies unter Berücksichtigung der von Prof. Dr. St. mitgeteilten Aggravationserscheinungen nicht zu einer quantitativen Leistungseinschränkung führt, so bestehen auch angesichts des Zeitraums, in dem sich der Kläger in einem von Anstrengungen nahezu freien Leben einzurichten vermochte, nicht auszuräumende Zweifel daran, dass es ihm ohne eine erfolgreiche Behandlung möglich ist, diejenigen Anstrengungen aufzunehmen und arbeitstäglich für die Dauer von drei Monaten durchzuhalten, die in seinem Fall erforderlich sind, um nach Ablauf dieser Zeit eine Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT ausüben zu können.
Die abweichende Einschätzung von Prof. Dr. St. im von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 05.10.2005 überzeugt den Senat nicht. Insoweit fällt bereits auf, dass die Angabe des Klägers in der Anamnese, er helfe dem Vater bei Kleinigkeiten auf dem Nebenerwerbshof, den Sachverständigen dazu veranlasst hat, zusammenfassend von einer dem Kläger möglichen Tätigkeit in der Landwirtschaft zu sprechen. Soweit der Sachverständige beim Kläger einen deutlichen Schwung und Elan beobachtet hat, ist dies unter Berücksichtigung der Befunde von Prof. Dr. St. im Rahmen der Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2007 und der auch von Dr. St. selbst diagnostizierten Somatisierungsstörung sowie der von den behandelnden Ärzten T. und Sch. berichteten depressiven Entwicklung allenfalls als Augenblicksbefund anzusehen. Dies gilt auch für die Ausführungen, der Kläger fahre eigenen Angaben zufolge gerne Rad, mache Fitness und gehe Schwimmen. Denn insbesondere das Fahrradfahren ist dem Kläger ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. St. vom 18.04.2007 aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden nicht zumutbar.
Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass der Kläger in der Lage ist, sich die für die Ausübung einer Tätigkeit als Registrator bzw. Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb einer höchstens dreimonatigen Einarbeitungs- und Einweisungszeit anzueignen, so bestehen in Ansehung all dessen auch erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger ohne erfolgreiche Behandlung eine dreimonatige Einarbeitung und Einweisung vollschichtig, also arbeitstäglich acht Stunden, zu absolvieren vermag.
Mangels in Betracht kommender weiterer und zudem leichter zu erlernender Verweisungstätigkeiten ist der Kläger danach zwar berufsunfähig, jedoch steht ihm die begehrte Rente nicht - wie von ihm mangels Beschränkung seines Antrages auf Weitergewährung aber begehrt - auf Dauer, sondern nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a. F. lediglich auf Zeit zu. Denn es besteht unter Berücksichtigung der Gutachten von Prof. Dr. St. und Dr. B. begründete Aussicht dafür, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann. Hinsichtlich der nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F. längstens dreijährigen Laufzeit der Rente hat der Senat zum einen den seit dem Verlängerungsantrag des Klägers verstrichenen Zeitraum und zum anderen die voraussichtliche Zeitdauer der von Dr. B. in seinem Gutachten vom 29.04.2009 aufgezeigten Behandlungsoptionen nebst einer gegebenenfalls erforderlichen Maßnahme zur Wiedereingliederung des Klägers in den Arbeitsprozess berücksichtigt. Dabei erscheint eine erfolgreiche Durchführung entsprechender Maßnahmen innerhalb eines Jahres möglich, zumal der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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