L 12 AS 5152/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 5018/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5152/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragstel¬ler vorläufig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Teppichböden und eine Wasch¬maschine für seine Wohnung in F. bzw. die zur entsprechenden An¬schaffung erforderlichen Geldmittel zu gewähren. Der 1969 geborene Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II. Nachdem er bislang im Elternhaus gelebt hatte, schloss er einen Mietvorvertrag über eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 41 m2. Mit Schreiben vom 28.06.2009 reichte er den Vorvertrag bei der Antragsgegnerin ein und trug vor, dass derzeit noch Instandsetzungen und Modernisierungen laufen und dass die Wohnung dann im unrenovierten Zustand an ihn übergeben werde. Um einen "bewohnungsfähi¬gen Zustand" herzustellen sei mindestens Tapezierung, Wände streichen und "angemessener Bodenbelag (Standardteppichboden)" erforderlich. Er beantrage daher hiermit Erstausstattung.

Mit Bescheid vom 01.07.2009 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag auf Erstausstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller im Elternhaus bereits in einer separaten Wohnung einen eigenen Haushalt gehabt habe. Zudem überstiegen die geforderten Standardteppichböden den notwendigen Umfang. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2009 Widerspruch. In dem zunächst anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG Freiburg (SG) mit dem Az. S 17 3634/09 ER und in dem hierauf ergangenen Ausführungsbescheid vom 24.08.2009 wurde keine Regelung über die Teppichböden und die Waschmaschine gefunden, vielmehr blieben diese Punkte der Entscheidung im Widerspruchsbescheid vorbehalten. Hin¬sichtlich der Teppichböden wurde im gerichtlichen Vergleich vom 13.08.2009 geregelt, dass voraussichtlich durch das von der Antragsgegnerin beauftragte Amt für Wohnraumversor¬gung eine Überprüfung stattfinden werde und sodann eine Entscheidung hierüber ergehe. Diese Überprüfung ergab ausweislich des Aktenvermerks vom 18.09.2009, dass die gesamte Wohnung vollständig mit einem Laminatboden ausgelegt sei. Das Badezimmer sei in einem einwandfreien Zustand. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 bestätigte die Antragsgegnerin daher die Ablehnung des Antrages auf Teppichböden mangels Erforderlichkeit. Auch die Ablehnung der Bewilligung einer Waschmaschine wurde aufrechterhalten, da der Antragsteller gemäß bisheriger jahrzehntelanger Handha¬bung im Elternhaus, das in direkter Nachbarschaft liege, seine Wäsche waschen könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Möglichkeit nicht mehr bestehen sollte. Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 wandte er sich an das Gericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe Anspruch auf die begehrten Teppichböden und die Waschmaschine. Im Alter von 40 Jahren sei es ihm nicht zuzumuten, seine Wäsche im elterlichen Haushalt zu waschen. Der Teppichboden stehe ihm schon deshalb zu, weil er unter anderem an einem Bandscheibenleiden und chronischem Schmerzsyndrom leide. Der Kunststofflinoleumboden in seiner neuen Wohnung fördere die Entstehung von Bodenkälte und Zugluft bzw. verhindere die¬se nicht, was sein Rückenleiden und Schmerzsyndrom rasch verschlimmere und seiner Gesund¬heit daher abträglich sei. Bei Teppichböden sei dies nicht so, so dass ihm diese zu bewilligen seien. Eilbedürftigkeit bestehe wegen der anstehenden kalten Jahreszeit. Auch sei die Wohnung noch nicht vollständig möbliert und daher das Verlegen des Teppichbodens noch ohne größeren Auf¬wand möglich. Die Eilbedürftigkeit der Waschmaschine ergebe sich daraus, dass er bei den lau¬fenden Vorstellungsgesprächen mit gepflegter und sauberer Kleidung erscheinen müsse. Mit Beschluss vom 13.10.2009 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen führte es aus, hinsichtlich der begehrten Teppichböden fehle es sowohl an einem Anordnungsanspruch, als auch an einem Anordnungsgrund. Bei Besichtigung der Wohnung durch das Amt für Wohn¬raumversorgung sei festgestellt worden, dass die vorhandenen Bodenbeläge keine Mängel aufwiesen. Die Bandscheibenbeschwerden rechtfertigten keine Sonderbehandlung. Weder sei er gezwungen auf dem Boden zu sitzen bzw. zu liegen, noch sei ersichtlich, dass es ihm nicht möglich wäre, sich durch jahreszeitangepasste Kleidung auf die Temperaturen einzustellen. Dem Antragsteller könne zugemutet werden, im Winter war¬me Kleidung zu tragen. Die neue Wohnung sei im Übrigen beheizbar. Hinsichtlich der Waschmaschine könnte zwar ein Anordnungsanspruch in Betracht kommen. Ein Anordnungsgrund bestehe jedenfalls nicht. Zu Recht weise die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller jahrzehntelang seine Wäsche bei seinen Eltern gewaschen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht noch bis zur Rechtskraft eines Hauptsa¬cheverfahrens auf diese Möglichkeit zurückgreifen können sollte. Seine Leiden stünden dem nicht entgegen. Ausweislich des von ihm vorgelegten Berichts des Ärztlichen Dienstes sind nur hohe Anforderungen zu vermeiden; Heben und Tragen ist ausweislich dieses Berichts nur dann prob¬lematisch, wenn es häufig geschieht. Die neue Wohnung des Klägers liege nur 900 m vom elter¬lichen Haushalt entfernt. Es sei dem Kläger daher ohne weiteres zuzumuten, seine Wäsche diese kurze Distanz für die Zeit eines Hauptsacheverfahrens zu tragen. Der Antragsteller trage selbst vor, not¬falls auch auf Waschsalons zurückgreifen zu können. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Er trägt vor, er befürchte wegen der bevorstehenden kalten Jahreszeit eine Verschlechterung seines Rückenleidens. Seit seines Umzugs komme es regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit seiner Mutter, die es nicht einsehe, dass er weiterhin ihre Waschmaschine benutzen solle. Sie dulde dies nicht mehr. Er besitze auch kein Kraftfahrzeug und müsse deshalb die Wäsche zu Fuß oder mit dem Fahrrad in den Waschsalon transportieren. II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Es fehlt für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung insbesonders an einem entsprechenden Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9.Auflage § 86b Rdnr. 29a). Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die bei Erlass bzw. Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für den unterliegenden Beteiligten entstehen würden, jeweils unterstellt, der Erlass bzw. die Ablehnung der Anordnung erfolgte aufgrund nachträglicher Prüfung im Hauptsacheverfahren zu Unrecht. Davon ausgehend würden dem Antragsteller nach Überzeugung des Senats im Falle einer unzutreffenden Ablehnung seines Antrages keine gravierenden und vorrangig zu berücksichtigenden Nachteile entstehen. Das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache kann zugemutet werden. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlende Ausstattung mit einem Teppichboden wesentliche gesundheitliche Nachteile entstehen. Der Hinweis auf ein vorhandenes Rückenleiden genügt nicht. Genauso wenig sind bei einem Abwarten der Hauptsache bzgl. der Waschmaschine gravierende wirtschaftliche Nachteile glaubhaft gemacht.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe ist entsprechend den obigen Ausführungen mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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