L 6 U 5277/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 U 4984/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5277/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24.07.2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger erhob vor dem Sozialgericht Freiburg Klage und begehrt die Gewährung einer Verletztenrente nach einem höheren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Vorgelegt wurde die vom Kläger für die F. V. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (V-GmbH) unterschriebene Vollmacht.

Am 24.10.2008 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 24.07.2009 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe und ordnete den Geschäftsführer der V.-GmbH, Rechtsanwalt F. V. (RA V.), bei.

Am 31.07.2009 beantragte der Kläger beim Sozialgericht, ihm im Wege einer Abhilfeentscheidung die V-GmbH anstelle des RA V beizuordnen. Das Sozialgericht legte diesen Antrag dem Landessozialgericht zur Entscheidung vor. Der Senat legte diesen Antrag als Beschwerde aus und wies diese mit Beschluss vom 06.10.2009 (L 6 U 3670/09 PKH-B) zurück.

Am 21.10.2009 hat auch die V-GmbH beim Sozialgericht Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Zwar kann von einem Kläger gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Vorliegend kann aber in der Beiordnung des RA V zugleich die Ablehnung einer Beiordnung der V-GmbH gesehen werden, so dass eine Beschwerde des Klägers gemäß § 172 Abs. 1 SGG insoweit statthaft wäre.

Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Beschwerde des Klägers, sondern um eine Beschwerde der V.-GmbH. Diese Beschwerde ist unzulässig, da die V.-GmbH nicht beschwerdebefugt ist.

Denn Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur einlegen, wer am Prozesskostenhilfe-Verfahren beteiligt ist. Hierunter fallen der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte und die Staatskasse in den Fällen des § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Andere Personen, die nur mittelbar von Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren betroffen sind, sind nicht Verfahrensbeteiligte und aus diesem Grund auch nicht beschwerdeberechtigt. Dies gilt insbesondere für den Rechtsanwalt, dessen Beiordnung abgelehnt worden ist (Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 127, Rz. 12 und 15; Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 127, Rz. 25; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 68. Auflage, § 127, Rz. 73 und 74; Fischer in Musielak, Kommentar zur ZPO, 7. Auflage, § 127, Rz. 15; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rz. 871 bis 874). Ein Rechtsanwalt ist, auch wenn er für die Partei den Antrag auf Prozesskostenhilfe-Bewilligung und Beiordnung stellt, nicht verfahrensbeteiligt. Soweit § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Abs. 1 bis 3 ZPO vorschreibt, dass der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen ist, steht das Wahlrecht allein der Partei zu. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts beschränkt sich darauf, ausdrücklich oder stillschweigend seine Bereitschaft zur Übernahme des Mandats zu bekunden. Da er selbst keinen Anspruch auf seine Beiordnung hat, steht ihm gegen deren Ablehnung grundsätzlich auch kein Beschwerderecht zu (BGH, Urteil vom 26.10.1989 - III ZR 147/88 - BGHZ 109, 166; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006 - II-7 WF 92/06, 7 WF 92/06 - FamRZ 2006, 1613; OLG Köln, Beschluss vom 24.04.1997 - 14 WF 36/97 - FamRZ 1997, 1283; KG Berlin, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 VA 1/92 - FamRZ 1992, 1318; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.1990 - 16 WF 76/90 - FamRZ 1991, 462).

Ferner gilt § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden kann. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Ein Beschwerderecht eines nicht beigeordneten Rechtsanwalts ist in dieser Vorschrift nicht vorgesehen.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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