Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1887/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 5365/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und war in diesem Beruf ab 1982, zuletzt ab 1991 bei der Firma D., nunmehr E., beschäftigt. Nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 2003 befand er sich im Mai/Juni 2003 im Wesentlichen wegen Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie Kniebeschwerden rechts zu einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Markgräflerland-Klinik Bad B ... Die Entlassung erfolgte mit der Einschätzung eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens für die bisher ausgeübte Tätigkeit, jedoch mit einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere, überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Haltungen und Überkopfarbeiten. Anschießend wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum September 2003 aufgelöst. Seither ist er arbeitslos.
Am 07.08.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 25.11.2005 (chronische rezidivierende Cervikobrachialgie mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei deutlichen degenerativen Veränderungen/Protrusio C5/6, chronisch rezidivierende Lumboischialgie beidseits mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen/NPP L4/5, Gonalgie beidseits ohne Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei medial/retropatellar betonter Gonarthrose Grad II/III rechts, Grad II links, inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Klagen über depressive Episode; Leistungsvermögen für die bisherige Tätigkeit unter drei Stunden, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im bedarfsgerechten Wechsel ohne häufige Wirbelsäulenzwangshaltung, häufiges Arbeiten gebückt oder in der Hocke, häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie mehrstöckige Treppen und ohne ständige Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr) ein.
Mit Bescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen der erlernte Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr ausgeübt werden, jedoch könne der Kläger auf die zumutbare Verweisungstätigkeit als Bürogehilfe/Büroassistent im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verwiesen werden.
Der Kläger erhob Widerspruch und berief sich auf Schmerzen und eine depressive Symptomatik. Zur Begründung legte er das Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 19.12.2005 (keine Protrusio, sondern NPP C5/6 mit Neuroforamenstenose, NPP mit beidseitiger Nervenwurzelkompression der Nervenwurzel L5 mit messbaren Ausfällen, höhergradige Knorpelschädigung im linken unteren rechten Knie mit schmerzhafter Funktionseinschränkung bei aktiver Bewegung, chronifiziertes Schmerzsyndrom; keine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit) vor. Auf eine Tätigkeit als Bürogehilfe/Büroassistent könne er wegen fehlender EDV-Kenntnisse nicht verwiesen werden
Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Nervenfacharztes Dr. B. vom 23.02.2006 (belastungsabhängige Lumboischialgie neurologisch wie elektrophysiologisch ohne Anhalt für lumbale Nervenwurzelläsion, HWS-Beschwerden klinisch-neurologisch wie elektrophysiologisch ebenfalls ohne Anhalt für zervikale Nervenwurzelläsion, Verdacht auf diskretes Karpaltunnelsyndrom-Rezidiv rechts bislang ohne überdauernde klinisch-neurologische Ausfälle, Persönlichkeitsakzentuierung, Anpassungsstörung, Ausschluss einer eigenständig depressiven Symptomatik; mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte, in Spitzen auch mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne ständige Zwangshaltungen und überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen) ein.
Mit Widerspruchbescheid vom 16.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies den Kläger dabei auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter oder Registrator, die er mit dem vorhandenen Leistungsvermögen regelmäßig und ganztags ausüben könne.
Am 14.06.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage.
Das Sozialgericht holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen mit ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 21.09.2006 (Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter vier Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen wegen Schmerzen, Wegstrecken über 500 Meter und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich), des Orthopäden Dr. R. vom 25.09.2006 (sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter alleiniger Beachtung der Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet gegeben, Wegstrecken von über 500 Metern möglich) sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 18.10.2006 (drei- bis sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten) ein.
Darüber hinaus erstatte der Orthopäde Dr. W. das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15.01.2007 (Kniegelenksarthrosen beidseits, rechtsbetont mit bildgebend fortgeschrittener Knorpelerweichung, Reizerguss rechts und beidseits noch guter Kniegelenksbeweglichkeit, chronisches Halswirbelsäulensyndrom ohne periphere Nervenwurzelreizsymptomatik bei monosegmentalem Bandscheibenteilaufbrauch C5/6, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei mäßig degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 ohne periphere Nervenwurzelreizsymptomatik, Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms beidseits mit rezidivierenden sensiblen Reizerscheinungen ohne anhaltende sensomotorische Defizite; ca. achtstündiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 7,5 kg, ausschließlich oder überwiegend im Sitzen, im Wechselrhythmus und bei Publikumsverkehr möglich, überwiegende Arbeiten im Stehen oder Gehen, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, im Knien oder in der tiefen Hocke, auf Leitern und Gerüsten, mit regelmäßigem Treppensteigen, mit berufsmäßigem Kraftfahren, nachts oder unter Zeitdruck, mit ganztägigen Haltungskonstanzen am Bildschirmarbeitsplatz, mit regelmäßigen Überkopfarbeiten, mit regelmäßigen Arbeiten im Bücken, mit regelmäßigen Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen mit verdrehtem Oberkörper oder in stark eingeengter räumlicher Umgebung und mit überwiegend feinmechanischen Arbeiten nicht möglich; in Betracht kommende Berufsbilder: Pförtner, Aufsichtstätigkeit, Büroarbeit, Callcentertätigkeit und Lagerist).
Mit Blick auf eine vom Kläger geltend gemachte Leitungs- bzw. Vorgesetztenfunktion holte das Sozialgericht die Arbeitgeberauskünfte der E. vom 12.03.2007 und vom 19.06.2007 (Einsatz des Klägers als Gruppensprecher ohne Vorgesetztenfunktion und ohne besondere Facharbeiterqualifikation) ein.
Nach Hinweis der Beklagten auf die Verweisungstätigkeiten als Hochregallagerarbeiter oder Registrator wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 16.10.2007 ab. Dem Kläger seien Tätigkeiten mit den vom Sachverständigen Dr. W. mitgeteilten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Das Vorliegen erheblicher Schmerzen oder einer depressiven Störung sei nicht nachzuvollziehen. Nachdem der Kläger Berufsschutz lediglich als Facharbeiter, nicht aber als besonders hochqualifizierter Facharbeiter beanspruchen könne, sei ihm eine Berufstätigkeit als Registrator in Vergütungsgruppe VIII BAT sozial zumutbar. Diese Tätigkeit könne er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auch ausüben.
Am 13.11.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und Befundberichte des Radiologen Dr. R. vom 10.10. und 11.10.2007 über magnetresonanztomografische Untersuchungen seines rechten und linken Knies (rechts: Zunahme der hochgradigen Chondropathia patellae, mäßige Chondropathie im lateralen Kniegelenkskompartiment, relativ geringe Meniskopathie vor allem des Innenmeniskushinterhornes; links: hochgradige Chondropathia patellae medial und Chondropathie des Gleitlagers auch lateral, insgesamt geringe, sehr umschrieben femoral auch hochgradige Chondropathie im medialen Kniegelenkskompartiment, geringe lateral tibial) eingereicht.
Die Beklagte hat hierzu die sozialmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. L. vom 15.02.2008 (keine relevanten neuen Befunde infolge der Kernspintomografie, klinischer Befund entscheidend für die Leistungsbeurteilung) vorgelegt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Leitende Oberarzt der Abteilung Sportorthopädie der Medizinischen Universitätsklinik T., Dr. B., aufgrund der Untersuchung vom 27.10.2008 das schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.01.2009 (fortschreitende beidseitige mediale und retropatellär betonte Kniegelenksarthrose mit deutlicher Rechtsbetonung im Seitenvergleich, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit mäßiggradigen degenerativ spondylarthrotischen Veränderungen auf dem Boden eines Bandscheibenvorfalls L4/5 mit leichter Wurzelirritation L5 sowie einer anulären Protrusion L5/S1 ohne bildmorphologischen bzw. neurologischen Anhalt einer Wurzelirritation, chronisches Halswirbelsäulensyndrom auf dem Boden zunehmender degenerativ spondylarthrotischer Veränderungen bei bekanntem monosegmentalem Bandscheibenvorfall C5/6, bildmorphologisch, klinisch/neurologisch sowie elektrophysiologisch ohne Anhalt einer Nervenwurzelkompression, Verdacht auf beidseitiges Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms mit sensiblen Reizerscheinungen ohne Anhalt für neuromotorische Defizite; in der subjektiven Wahrnehmung des Klägers Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik, radiologisch insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenks Zunahme der degenerativ arthrotisch bedingten Schädigung; leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit gewissem Seitenwechselrhythmus und seltenem bis gelegentlichem Stehen und Gehen kurzer Wegstrecken, ohne seitengerichtete Arbeitshaltung, wiederkehrende Temperaturwechsel, Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen drei bis unter sechs Stunden täglich möglich; Verschlechterung des Leistungsbildes seit 12 Monaten) erstattet.
Die Beklagte hat hierzu die weitere sozialmedizinische Stellungnahme der Chirurgin Dr. L. vom 07.04.2009 (bei Beachtung der von Dr. B. angeführten qualitativen Einschränkungen - allerdings medizinische Begründung für den Ausschluss von Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen nicht erkennbar - keine Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden, auch keine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2007 sowie den Bescheid vom 01.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit sowie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Mannheim sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG ).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2005 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies hat das Sozialgericht unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des § 43 Abs. 1 bis 3, § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Blick auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die im auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. B. vom 08.01.2009 angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit Oktober 2007 (12 Monate vor der im Oktober 2008 erfolgten Untersuchung) führt nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter sechs Stunden.
So beruht zunächst die Einschätzung des Sachverständigen, der Kläger könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, im Wesentlichen auf der subjektiven Wahrnehmung des Klägers von einer Verschlechterung seiner Beschwerdesymptomatik, insbesondere der Kniegelenke, und der von ihm hierzu gemachten Angaben (vgl. hierzu S. 11, 15 des Gutachtens). Aus den - im Übrigen auch nur unvollständig mitgeteilten - Befunden lässt sich, worauf Dr. L. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 07.04.2009 zutreffend hingewiesen hat, eine solche zeitliche Leistungseinschränkung jedenfalls nicht ableiten.
Die Befunde der Hals- und Lendenwirbelsäule sind im Wesentlichen unverändert. Die Wirbelsäulenbeschwerden führen auch weiterhin nicht zu erheblichen Wurzelreizerscheinungen, so dass lediglich nozizeptive (klassische oder "normale") Schmerzen auftreten, die der Kläger nur dann, wenn es "gar nicht mehr anders geht", mit einem schmerz- und entzündungslindernden Medikament bekämpft. Derartigen Beschwerden lässt sich, worauf Dr. L. schlüssig hingewiesen hat, mit den von Dr. B. angeführten qualitativen Einschränkungen, insbesondere der Möglichkeit zu bedarfsgerechtem Haltungswechsel ausreichend Rechnung tragen. Unter Zugrundelegung eines solchermaßen leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht angesichts der nur geringen und im Übrigen einer gleichfalls leidensgerechten Freizeitgestaltung vergleichbaren körperlichen Beanspruchung sowie des Ausgleichs durch wechselnde Körperhaltungen kein Anhalt für eine unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten beachtliche erhöhte Schmerzsymptomatik bereits nach weniger als sechs Stunden.
Gleiches gilt unter Zugrundelegung einer überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit auch für die Kniegelenksbeschwerden des Klägers.
Soweit Dr. B. auf das Zusammenspiel zwischen Wirbelsäulenbeschwerden und Kniegelenksbeschwerden abgehoben hat, vermag sich der Senat gleichfalls nicht von einer zeitlich auf unter sechs Stunden limitierten Leistungsfähigkeit des Klägers zu überzeugen. Denn die aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden erforderlichen Haltungswechsel bedingen keine hier erhebliche Belastung des von Dr. B. in den Vordergrund der Leistungsbeurteilung gerückten rechten Knies. Denn insoweit kommt nicht nur ein kniegelenksbelastendes längeres Gehen, sondern auch ein Haltungswechsel im Sitzen und im Stehen (beispielsweise auch mit Entlastung des rechten Knies) sowie lediglich daneben ein Zurücklegen kürzerer Wegstrecken in Betracht.
Schließlich lässt sich auch eine entscheidende Minderung der Wegefähigkeit des Klägers nicht feststellen. Angesichts des Umstandes, dass Dr. B. ein lediglich geringgradig ausgeprägtes rechtsseitiges Schonhinken erhoben hat und - worauf Dr. L. wiederum zu Recht hingewiesen hat - gegebenenfalls auch die Zuhilfenahme einer Gehstütze zumutbar ist, besteht kein Anhalt dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, eine Strecke von 500 Metern in einer Zeit von 20 Minuten zurückzulegen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der genannte Zeitraum unter Berücksichtigung der eher kurzen Strecke auch Pausen zulässt. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass der Kläger die ihm nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. mit tolerablen Beschwerden mögliche Gehstrecke von "bestenfalls" 400 bis 500 Metern ohne Unterbrechung zurücklegt.
Aus den vom Sozialgericht zutreffend angeführten Gründen liegt - auch zur Überzeugung des Senats - mit der Anlerntätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst entsprechend der Vergütungsgruppe VIII BAT ein dem Kläger als Facharbeiter zumutbarer Verweisungsberuf vor, den er auch mit Blick auf die notwendigen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erlernen vermag und den er mit seinem Restleistungsvermögen gesundheitlich ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1959 geborene Kläger ist gelernter Maschinenschlosser und war in diesem Beruf ab 1982, zuletzt ab 1991 bei der Firma D., nunmehr E., beschäftigt. Nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Februar 2003 befand er sich im Mai/Juni 2003 im Wesentlichen wegen Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden sowie Kniebeschwerden rechts zu einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Markgräflerland-Klinik Bad B ... Die Entlassung erfolgte mit der Einschätzung eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens für die bisher ausgeübte Tätigkeit, jedoch mit einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr für leichte bis mittelschwere, überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Haltungen und Überkopfarbeiten. Anschießend wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum September 2003 aufgelöst. Seither ist er arbeitslos.
Am 07.08.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 25.11.2005 (chronische rezidivierende Cervikobrachialgie mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei deutlichen degenerativen Veränderungen/Protrusio C5/6, chronisch rezidivierende Lumboischialgie beidseits mit mäßiger Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen/NPP L4/5, Gonalgie beidseits ohne Funktionseinschränkung bei beklagter Bewegungs-/Belastungsschmerzhaftigkeit bei medial/retropatellar betonter Gonarthrose Grad II/III rechts, Grad II links, inkomplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hypertonie, Hypercholesterinämie, Klagen über depressive Episode; Leistungsvermögen für die bisherige Tätigkeit unter drei Stunden, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im bedarfsgerechten Wechsel ohne häufige Wirbelsäulenzwangshaltung, häufiges Arbeiten gebückt oder in der Hocke, häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie mehrstöckige Treppen und ohne ständige Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr) ein.
Mit Bescheid vom 01.12.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen der erlernte Beruf als Maschinenschlosser nicht mehr ausgeübt werden, jedoch könne der Kläger auf die zumutbare Verweisungstätigkeit als Bürogehilfe/Büroassistent im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verwiesen werden.
Der Kläger erhob Widerspruch und berief sich auf Schmerzen und eine depressive Symptomatik. Zur Begründung legte er das Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 19.12.2005 (keine Protrusio, sondern NPP C5/6 mit Neuroforamenstenose, NPP mit beidseitiger Nervenwurzelkompression der Nervenwurzel L5 mit messbaren Ausfällen, höhergradige Knorpelschädigung im linken unteren rechten Knie mit schmerzhafter Funktionseinschränkung bei aktiver Bewegung, chronifiziertes Schmerzsyndrom; keine mindestens sechsstündige Leistungsfähigkeit) vor. Auf eine Tätigkeit als Bürogehilfe/Büroassistent könne er wegen fehlender EDV-Kenntnisse nicht verwiesen werden
Die Beklagte holte daraufhin das Gutachten des Nervenfacharztes Dr. B. vom 23.02.2006 (belastungsabhängige Lumboischialgie neurologisch wie elektrophysiologisch ohne Anhalt für lumbale Nervenwurzelläsion, HWS-Beschwerden klinisch-neurologisch wie elektrophysiologisch ebenfalls ohne Anhalt für zervikale Nervenwurzelläsion, Verdacht auf diskretes Karpaltunnelsyndrom-Rezidiv rechts bislang ohne überdauernde klinisch-neurologische Ausfälle, Persönlichkeitsakzentuierung, Anpassungsstörung, Ausschluss einer eigenständig depressiven Symptomatik; mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte, in Spitzen auch mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen ohne ständige Zwangshaltungen und überdurchschnittlich fordernde soziale Interaktionen) ein.
Mit Widerspruchbescheid vom 16.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies den Kläger dabei auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter oder Registrator, die er mit dem vorhandenen Leistungsvermögen regelmäßig und ganztags ausüben könne.
Am 14.06.2006 erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim Klage.
Das Sozialgericht holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen mit ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 21.09.2006 (Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter vier Stunden täglich mit qualitativen Einschränkungen wegen Schmerzen, Wegstrecken über 500 Meter und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich), des Orthopäden Dr. R. vom 25.09.2006 (sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten unter alleiniger Beachtung der Erkrankung auf orthopädischem Fachgebiet gegeben, Wegstrecken von über 500 Metern möglich) sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. M. vom 18.10.2006 (drei- bis sechsstündige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten) ein.
Darüber hinaus erstatte der Orthopäde Dr. W. das schriftliche Sachverständigengutachten vom 15.01.2007 (Kniegelenksarthrosen beidseits, rechtsbetont mit bildgebend fortgeschrittener Knorpelerweichung, Reizerguss rechts und beidseits noch guter Kniegelenksbeweglichkeit, chronisches Halswirbelsäulensyndrom ohne periphere Nervenwurzelreizsymptomatik bei monosegmentalem Bandscheibenteilaufbrauch C5/6, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei mäßig degenerativen Veränderungen der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 ohne periphere Nervenwurzelreizsymptomatik, Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms beidseits mit rezidivierenden sensiblen Reizerscheinungen ohne anhaltende sensomotorische Defizite; ca. achtstündiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 7,5 kg, ausschließlich oder überwiegend im Sitzen, im Wechselrhythmus und bei Publikumsverkehr möglich, überwiegende Arbeiten im Stehen oder Gehen, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, im Knien oder in der tiefen Hocke, auf Leitern und Gerüsten, mit regelmäßigem Treppensteigen, mit berufsmäßigem Kraftfahren, nachts oder unter Zeitdruck, mit ganztägigen Haltungskonstanzen am Bildschirmarbeitsplatz, mit regelmäßigen Überkopfarbeiten, mit regelmäßigen Arbeiten im Bücken, mit regelmäßigen Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen mit verdrehtem Oberkörper oder in stark eingeengter räumlicher Umgebung und mit überwiegend feinmechanischen Arbeiten nicht möglich; in Betracht kommende Berufsbilder: Pförtner, Aufsichtstätigkeit, Büroarbeit, Callcentertätigkeit und Lagerist).
Mit Blick auf eine vom Kläger geltend gemachte Leitungs- bzw. Vorgesetztenfunktion holte das Sozialgericht die Arbeitgeberauskünfte der E. vom 12.03.2007 und vom 19.06.2007 (Einsatz des Klägers als Gruppensprecher ohne Vorgesetztenfunktion und ohne besondere Facharbeiterqualifikation) ein.
Nach Hinweis der Beklagten auf die Verweisungstätigkeiten als Hochregallagerarbeiter oder Registrator wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 16.10.2007 ab. Dem Kläger seien Tätigkeiten mit den vom Sachverständigen Dr. W. mitgeteilten qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Das Vorliegen erheblicher Schmerzen oder einer depressiven Störung sei nicht nachzuvollziehen. Nachdem der Kläger Berufsschutz lediglich als Facharbeiter, nicht aber als besonders hochqualifizierter Facharbeiter beanspruchen könne, sei ihm eine Berufstätigkeit als Registrator in Vergütungsgruppe VIII BAT sozial zumutbar. Diese Tätigkeit könne er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auch ausüben.
Am 13.11.2007 hat der Kläger Berufung eingelegt und Befundberichte des Radiologen Dr. R. vom 10.10. und 11.10.2007 über magnetresonanztomografische Untersuchungen seines rechten und linken Knies (rechts: Zunahme der hochgradigen Chondropathia patellae, mäßige Chondropathie im lateralen Kniegelenkskompartiment, relativ geringe Meniskopathie vor allem des Innenmeniskushinterhornes; links: hochgradige Chondropathia patellae medial und Chondropathie des Gleitlagers auch lateral, insgesamt geringe, sehr umschrieben femoral auch hochgradige Chondropathie im medialen Kniegelenkskompartiment, geringe lateral tibial) eingereicht.
Die Beklagte hat hierzu die sozialmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie Dr. L. vom 15.02.2008 (keine relevanten neuen Befunde infolge der Kernspintomografie, klinischer Befund entscheidend für die Leistungsbeurteilung) vorgelegt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Leitende Oberarzt der Abteilung Sportorthopädie der Medizinischen Universitätsklinik T., Dr. B., aufgrund der Untersuchung vom 27.10.2008 das schriftliche Sachverständigengutachten vom 08.01.2009 (fortschreitende beidseitige mediale und retropatellär betonte Kniegelenksarthrose mit deutlicher Rechtsbetonung im Seitenvergleich, chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit mäßiggradigen degenerativ spondylarthrotischen Veränderungen auf dem Boden eines Bandscheibenvorfalls L4/5 mit leichter Wurzelirritation L5 sowie einer anulären Protrusion L5/S1 ohne bildmorphologischen bzw. neurologischen Anhalt einer Wurzelirritation, chronisches Halswirbelsäulensyndrom auf dem Boden zunehmender degenerativ spondylarthrotischer Veränderungen bei bekanntem monosegmentalem Bandscheibenvorfall C5/6, bildmorphologisch, klinisch/neurologisch sowie elektrophysiologisch ohne Anhalt einer Nervenwurzelkompression, Verdacht auf beidseitiges Rezidiv eines Karpaltunnelsyndroms mit sensiblen Reizerscheinungen ohne Anhalt für neuromotorische Defizite; in der subjektiven Wahrnehmung des Klägers Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik, radiologisch insbesondere im Bereich des rechten Kniegelenks Zunahme der degenerativ arthrotisch bedingten Schädigung; leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit gewissem Seitenwechselrhythmus und seltenem bis gelegentlichem Stehen und Gehen kurzer Wegstrecken, ohne seitengerichtete Arbeitshaltung, wiederkehrende Temperaturwechsel, Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen drei bis unter sechs Stunden täglich möglich; Verschlechterung des Leistungsbildes seit 12 Monaten) erstattet.
Die Beklagte hat hierzu die weitere sozialmedizinische Stellungnahme der Chirurgin Dr. L. vom 07.04.2009 (bei Beachtung der von Dr. B. angeführten qualitativen Einschränkungen - allerdings medizinische Begründung für den Ausschluss von Einwirkungen von Staub, Gasen und Dämpfen nicht erkennbar - keine Einschränkung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden, auch keine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2007 sowie den Bescheid vom 01.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit sowie Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Mannheim sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG ).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2005 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Dies hat das Sozialgericht unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des § 43 Abs. 1 bis 3, § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit Blick auf das erstinstanzliche Ermittlungsergebnis ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Die im auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr. B. vom 08.01.2009 angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit Oktober 2007 (12 Monate vor der im Oktober 2008 erfolgten Untersuchung) führt nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter sechs Stunden.
So beruht zunächst die Einschätzung des Sachverständigen, der Kläger könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, im Wesentlichen auf der subjektiven Wahrnehmung des Klägers von einer Verschlechterung seiner Beschwerdesymptomatik, insbesondere der Kniegelenke, und der von ihm hierzu gemachten Angaben (vgl. hierzu S. 11, 15 des Gutachtens). Aus den - im Übrigen auch nur unvollständig mitgeteilten - Befunden lässt sich, worauf Dr. L. in ihrer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 07.04.2009 zutreffend hingewiesen hat, eine solche zeitliche Leistungseinschränkung jedenfalls nicht ableiten.
Die Befunde der Hals- und Lendenwirbelsäule sind im Wesentlichen unverändert. Die Wirbelsäulenbeschwerden führen auch weiterhin nicht zu erheblichen Wurzelreizerscheinungen, so dass lediglich nozizeptive (klassische oder "normale") Schmerzen auftreten, die der Kläger nur dann, wenn es "gar nicht mehr anders geht", mit einem schmerz- und entzündungslindernden Medikament bekämpft. Derartigen Beschwerden lässt sich, worauf Dr. L. schlüssig hingewiesen hat, mit den von Dr. B. angeführten qualitativen Einschränkungen, insbesondere der Möglichkeit zu bedarfsgerechtem Haltungswechsel ausreichend Rechnung tragen. Unter Zugrundelegung eines solchermaßen leidensgerechten Arbeitsplatzes besteht angesichts der nur geringen und im Übrigen einer gleichfalls leidensgerechten Freizeitgestaltung vergleichbaren körperlichen Beanspruchung sowie des Ausgleichs durch wechselnde Körperhaltungen kein Anhalt für eine unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten beachtliche erhöhte Schmerzsymptomatik bereits nach weniger als sechs Stunden.
Gleiches gilt unter Zugrundelegung einer überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit auch für die Kniegelenksbeschwerden des Klägers.
Soweit Dr. B. auf das Zusammenspiel zwischen Wirbelsäulenbeschwerden und Kniegelenksbeschwerden abgehoben hat, vermag sich der Senat gleichfalls nicht von einer zeitlich auf unter sechs Stunden limitierten Leistungsfähigkeit des Klägers zu überzeugen. Denn die aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden erforderlichen Haltungswechsel bedingen keine hier erhebliche Belastung des von Dr. B. in den Vordergrund der Leistungsbeurteilung gerückten rechten Knies. Denn insoweit kommt nicht nur ein kniegelenksbelastendes längeres Gehen, sondern auch ein Haltungswechsel im Sitzen und im Stehen (beispielsweise auch mit Entlastung des rechten Knies) sowie lediglich daneben ein Zurücklegen kürzerer Wegstrecken in Betracht.
Schließlich lässt sich auch eine entscheidende Minderung der Wegefähigkeit des Klägers nicht feststellen. Angesichts des Umstandes, dass Dr. B. ein lediglich geringgradig ausgeprägtes rechtsseitiges Schonhinken erhoben hat und - worauf Dr. L. wiederum zu Recht hingewiesen hat - gegebenenfalls auch die Zuhilfenahme einer Gehstütze zumutbar ist, besteht kein Anhalt dafür, dass der Kläger nicht in der Lage ist, eine Strecke von 500 Metern in einer Zeit von 20 Minuten zurückzulegen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der genannte Zeitraum unter Berücksichtigung der eher kurzen Strecke auch Pausen zulässt. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass der Kläger die ihm nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. B. mit tolerablen Beschwerden mögliche Gehstrecke von "bestenfalls" 400 bis 500 Metern ohne Unterbrechung zurücklegt.
Aus den vom Sozialgericht zutreffend angeführten Gründen liegt - auch zur Überzeugung des Senats - mit der Anlerntätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst entsprechend der Vergütungsgruppe VIII BAT ein dem Kläger als Facharbeiter zumutbarer Verweisungsberuf vor, den er auch mit Blick auf die notwendigen PC-Kenntnisse innerhalb von drei Monaten zu erlernen vermag und den er mit seinem Restleistungsvermögen gesundheitlich ausüben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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