Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
2
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 SB 21/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SB 38/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Behauptung am Sitzungstag bettlägrig gewesen zu sein, reicht nicht aus für eine genügende nachträgliche Entschuldigung des nichterschienen Zeugen
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses vom 20.01.2009.
Im Verfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung der Klägerin, einer Patientin des Beschwerdeführers, forderte das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Beschwerdeführer am 03.11.2008 auf, einen Befundbericht zu übersenden. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung auch nach Mahnung am 03.12.2008 nicht nachkam, lud ihn das SG zum Termin zur Beweisaufnahme auf den 20.01.2009. Es wies auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens, nämlich auf die Verhängung von Ordnungsgeld bis 1.000,00 EUR hin. Es fügte hinzu, sofern der Befundbericht noch rechtzeitig vor dem Termin beim SG eingehen sollte, so werde der Termin aufgehoben werden. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer laut Postzustellungsurkunde vom 18.12.2008 zum Termin am 20.01.2009 um 10.00 Uhr persönlich ausgehändigt.
In der nicht öffentlichen Sitzung zur Beweisaufnahme am 20.01.2009 erschien der Beschwerdeführer bis 10.15 Uhr nicht. Die Vorsitzende erkundigte sich telefonisch bei der Poststelle im Haus, ob dort Faxe eingegangen seien, was verneint wurde. Mit Beschluss vom selben Tag legte sie dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 150,00 EUR sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, auf. In dieser Höhe, so führte sie aus, sei das Ordnungsgeld angemessen, da der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von beim SG anhängigen Fällen mit Postzustellungsurkunde habe geladen werden müssen, weil er Befundberichte nicht rechtzeitig erstellt hatte; erst in letzter Minute sei dann von ihm der jeweilige Befundbericht übermittelt worden.
Mit beim SG am 20.01.2009 um 18.00 Uhr eingegangenem Fax übersandte der Beschwerdeführer den erbetenen Befundbericht.
Gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 20.01.2009 legte er am 08.02.2009 Beschwerde ein. Er sei am 20.01.2009 bettlägerig erkrankt gewesen und durch seine Kollegin vertreten worden. Diese habe dann auch den Befundbericht diktiert und an das Gericht gefaxt. Eine Verzögerung des Verfahrens sei damit nicht eingetreten. Sofern das SG den Beschluss nicht aufhebe, beantrage er eine deutliche Reduzierung des Ordnungsgeldes.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2009 aufzuheben; hilfsweise das Ordnungsgeld von 500,00 EUR deutlich zu reduzieren.
Der Beschwerdeschrift lag ein Schreiben des Finanzamts A-Stadt vom 22.01.2009 vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschuss zu zahlen haben.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Gemäß § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen oder sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird.
Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge. Diese wird durch die Postzustellungsurkunde vom 18.12.2008 nachgewiesen. Das Schriftstück, nämlich die Ladung, wurde demnach dem Beschwerdeführer am 18.12.2008 persönlich ausgehändigt.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer bei Aufruf der Sache um 10.00 Uhr im Termin zur Beweisaufnahme am 20.01.2009 nicht erschienen war. Auch nach Zuwarten bis 10.15 Uhr erschien er nicht. Die Voraussetzungen für das Auferlegen der Kosten sowie für Ordnungsgeld sind damit erfüllt.
Kann der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig entschuldigen, so ist von Ordnungsgeld abzusehen. Eine rechtzeitige Entschuldigung liegt dann vor, wenn im üblichen Büroweg die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können, so dass sie nicht umsonst zum Termin erscheinen müssen. Eine solche rechtzeitige Entschuldigung liegt ohne Zweifel nicht vor; eine solche wird auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.
Ein Ordnungsgeld kann nachträglich aufgehoben werden, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung gemäß § 381 Abs.1 ZPO vorgebracht und glaubhaft gemacht wird. Dies setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung und dem Nichterscheinen kein Verschulden trifft. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei am Terminstag bettlägerig erkrankt gewesen, reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, dass er diese Bettlägerigkeit und zudem die unerwartete Bettlägerigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diese Entschuldigung nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Gericht mitteilte. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, er sei an diesem Tag durch seine Kollegin vertreten worden. Diese habe dann am Abend den Befundbericht diktiert und an das SG gefaxt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer trotz Bettlägerigkeit in der Lage war, seine Vertretung in der Praxis zu organisieren und zudem seine Kollegin zu veranlassen, den Befundbericht zu diktieren und per Fax zu übermitteln. Diese Geschehensabläufe lägen nahe, dass es dem Beschwerdeführer ebenso möglich gewesen wäre, sich noch vor 10.00 Uhr mit dem SG in Verbindung zu setzen und sich zu entschuldigen.
Auch die Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Innerhalb des Rahmens von 5,00 EUR und 1.000,00 EUR, der von Art.6 Abs.1 EGStGB vorgegeben ist, bestimmt das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewegt sich dieses im mittleren Bereich des Rahmens, ist eine eingehende Begründung der Ermessensentscheidung nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 111 Rdnr.6b). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er durch die Zahlung des Ordnungsgeldes in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde, solche Umstände sind auch in Anbetracht seiner beruflichen Stellung nicht erkennbar. Darüber hinaus zwingt die nachträgliche Vorlage des Befundberichts für sich allein nicht zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 118 Rdnr.10i). Zum besseren Verständnis weist der Senat darauf hin, dass die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen säumigen Zeugen nicht im Ermessen des Gerichts steht. Vielmehr zwingt § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Lediglich die Höhe des Ordnungsgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Gründe für eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2009 rechtmäßig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer als Zeuge nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Dem Beschwerdeführer waren, da er zu diesem Personenkreis nicht zählt, die Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ordnungsgeldbeschlusses vom 20.01.2009.
Im Verfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung der Klägerin, einer Patientin des Beschwerdeführers, forderte das Sozialgericht Nürnberg (SG) den Beschwerdeführer am 03.11.2008 auf, einen Befundbericht zu übersenden. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung auch nach Mahnung am 03.12.2008 nicht nachkam, lud ihn das SG zum Termin zur Beweisaufnahme auf den 20.01.2009. Es wies auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens, nämlich auf die Verhängung von Ordnungsgeld bis 1.000,00 EUR hin. Es fügte hinzu, sofern der Befundbericht noch rechtzeitig vor dem Termin beim SG eingehen sollte, so werde der Termin aufgehoben werden. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer laut Postzustellungsurkunde vom 18.12.2008 zum Termin am 20.01.2009 um 10.00 Uhr persönlich ausgehändigt.
In der nicht öffentlichen Sitzung zur Beweisaufnahme am 20.01.2009 erschien der Beschwerdeführer bis 10.15 Uhr nicht. Die Vorsitzende erkundigte sich telefonisch bei der Poststelle im Haus, ob dort Faxe eingegangen seien, was verneint wurde. Mit Beschluss vom selben Tag legte sie dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von 150,00 EUR sowie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise einen Tag Ordnungshaft, auf. In dieser Höhe, so führte sie aus, sei das Ordnungsgeld angemessen, da der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von beim SG anhängigen Fällen mit Postzustellungsurkunde habe geladen werden müssen, weil er Befundberichte nicht rechtzeitig erstellt hatte; erst in letzter Minute sei dann von ihm der jeweilige Befundbericht übermittelt worden.
Mit beim SG am 20.01.2009 um 18.00 Uhr eingegangenem Fax übersandte der Beschwerdeführer den erbetenen Befundbericht.
Gegen den Ordnungsgeldbescheid vom 20.01.2009 legte er am 08.02.2009 Beschwerde ein. Er sei am 20.01.2009 bettlägerig erkrankt gewesen und durch seine Kollegin vertreten worden. Diese habe dann auch den Befundbericht diktiert und an das Gericht gefaxt. Eine Verzögerung des Verfahrens sei damit nicht eingetreten. Sofern das SG den Beschluss nicht aufhebe, beantrage er eine deutliche Reduzierung des Ordnungsgeldes.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2009 aufzuheben; hilfsweise das Ordnungsgeld von 500,00 EUR deutlich zu reduzieren.
Der Beschwerdeschrift lag ein Schreiben des Finanzamts A-Stadt vom 22.01.2009 vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschuss zu zahlen haben.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.
Gemäß § 118 Abs.1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 380 Abs.1 Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt, wenn er nicht erscheint. Nach § 381 Abs.1 ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen oder sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird.
Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge. Diese wird durch die Postzustellungsurkunde vom 18.12.2008 nachgewiesen. Das Schriftstück, nämlich die Ladung, wurde demnach dem Beschwerdeführer am 18.12.2008 persönlich ausgehändigt.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer bei Aufruf der Sache um 10.00 Uhr im Termin zur Beweisaufnahme am 20.01.2009 nicht erschienen war. Auch nach Zuwarten bis 10.15 Uhr erschien er nicht. Die Voraussetzungen für das Auferlegen der Kosten sowie für Ordnungsgeld sind damit erfüllt.
Kann der Zeuge sein Ausbleiben rechtzeitig entschuldigen, so ist von Ordnungsgeld abzusehen. Eine rechtzeitige Entschuldigung liegt dann vor, wenn im üblichen Büroweg die Beteiligten noch rechtzeitig verständigt werden können, so dass sie nicht umsonst zum Termin erscheinen müssen. Eine solche rechtzeitige Entschuldigung liegt ohne Zweifel nicht vor; eine solche wird auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.
Ein Ordnungsgeld kann nachträglich aufgehoben werden, wenn nachträglich eine genügende Entschuldigung gemäß § 381 Abs.1 ZPO vorgebracht und glaubhaft gemacht wird. Dies setzt voraus, dass der Zeuge Tatsachen vorträgt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung und dem Nichterscheinen kein Verschulden trifft. Der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei am Terminstag bettlägerig erkrankt gewesen, reicht hierfür nicht aus. Abgesehen davon, dass er diese Bettlägerigkeit und zudem die unerwartete Bettlägerigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diese Entschuldigung nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, dem Gericht mitteilte. Der Beschwerdeführer trägt selbst vor, er sei an diesem Tag durch seine Kollegin vertreten worden. Diese habe dann am Abend den Befundbericht diktiert und an das SG gefaxt. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer trotz Bettlägerigkeit in der Lage war, seine Vertretung in der Praxis zu organisieren und zudem seine Kollegin zu veranlassen, den Befundbericht zu diktieren und per Fax zu übermitteln. Diese Geschehensabläufe lägen nahe, dass es dem Beschwerdeführer ebenso möglich gewesen wäre, sich noch vor 10.00 Uhr mit dem SG in Verbindung zu setzen und sich zu entschuldigen.
Auch die Höhe des gegen den Beschwerdeführer verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 EUR begegnet keinen Bedenken. Innerhalb des Rahmens von 5,00 EUR und 1.000,00 EUR, der von Art.6 Abs.1 EGStGB vorgegeben ist, bestimmt das Gericht die Höhe des Ordnungsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen. Bewegt sich dieses im mittleren Bereich des Rahmens, ist eine eingehende Begründung der Ermessensentscheidung nicht erforderlich (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 111 Rdnr.6b). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er durch die Zahlung des Ordnungsgeldes in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde, solche Umstände sind auch in Anbetracht seiner beruflichen Stellung nicht erkennbar. Darüber hinaus zwingt die nachträgliche Vorlage des Befundberichts für sich allein nicht zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 118 Rdnr.10i). Zum besseren Verständnis weist der Senat darauf hin, dass die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen säumigen Zeugen nicht im Ermessen des Gerichts steht. Vielmehr zwingt § 380 Abs.1 Satz 2 ZPO zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Lediglich die Höhe des Ordnungsgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Gründe für eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2009 rechtmäßig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Danach sind demjenigen, der unterliegt bzw. der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 197a SGG findet hier Anwendung, weil der Beschwerdeführer als Zeuge nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger von Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte in einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten beteiligt sind. Dem Beschwerdeführer waren, da er zu diesem Personenkreis nicht zählt, die Kosten aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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