Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
52
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 52 (10) R 22/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 18. August 2008 verstorbenen K1 X1.
Die am 00. September 1946 geborene Klägerin heiratete im Januar 1967 Herrn K1 L1, der im Jahre 1977 verstarb. Nach seinem Tode bezog sie eine Witwenrente. Von 1979 bis 1992 war die Klägerin mit Herrn H1 I1 verheiratet. Diese Ehe wurde im Jahre 1992 geschieden. Nach der Scheidung lebte die Witwenrente aus der Versicherung des K L1 wieder auf und betrug ca. 458,00 EUR im Monat.
Seit dem Jahre 1993 arbeitet die Klägerin als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum X2 in L2, wo sie im Sommer 2007 den Bewohner K1 X1, ihren späteren Ehemann, kennenlernte.
Der am 00. Dezember 1919 geborene K1 X1 (im Folgenden auch: Versicherter) war mit seiner ersten Ehefrau über 50 Jahre verheiratet. Diese verstarb wohl im Jahre 2006. Danach lebte K1 X1 allein in seinem Einfamilienhaus und wurde täglich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt und bekam "Essen auf Rädern". Ihm war bereits ein Herzschrittmacher implantiert worden und er war in Pflegestufe I eingruppiert. Er trug ein Nottelefon bei sich.
Im Frühjahr 2007 kam der Versicherte in ein Krankenhaus und zog von dort anschließend direkt in das Seniorenzentrum X2 in L2 um.
Ausweislich einer Bescheinigung des Seniorenzentrums X2 vom 14. Oktober 2009 wohnte der Versicherte ab dem 12. Juni 2007 in der dortigen Einrichtung.
Vom 18. bis 30. November 2007 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in den Städtischen Krankenhäuser L2 gGmbH - Abteilung Geriatrie -. Mit Bericht vom 30. November 2007 teilte das Krankenhaus mit, dass dort als Diagnose dekompensierte Herzinsuffizienz mit Pleuraergüssen bds., chronische Niereninsuffizienz, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, vaskuläre Demenz bei SAE, Stauungspneumonie bds., Hypokaliämie leidet. Die den Versicherten behandelnden Ärzte T1 stellten am 7. Dezember 2007 und 15. Februar 2008 fest, dass dieser an Demenz bei Alzheimer Krankheit und diabetischer Polyneuropathie litt.
Ausweislich eines ärztlichen Berichts der Gemeinschaftspraxis X3 und P (Allgemeinmediziner, Internisten) vom 24. Januar 2008 wurde als Diagnose festgehalten, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt an Demenz bei Alzheimer Krankheit, bekannte SAE, Z.n. Apoplex, linksseitige Taubheit, rechtsseitige Hypakusis, chronische Herzinsuffizienz mit rezidivierenden Dekompensationen, arterielle Hypertonie, Herzschrittmacher, Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie, diabetische Nephropathie und multifaktorieller Gangstörung leidet. In dem Bericht wurde weiter ausgeführt, dass der Versicherte seit Mai 2007 in dem Seniorenheim X2 lebe. Es bestehe Pflegestufe I. In den letzten Jahren sei es zu rezidivierenden Krankenhausaufenthalten im Rahmen der dekompensierenden Herzinsuffizienz, der chronischen Niereninsuffizienz mit Hypokalämien und begleitenden Pleuraergüssen gekommen. Aufgrund der Stoffwechselentgleisung sei der Versicherte auf Insulin umgestellt worden. Eine zusätzliche Behandlung sei von dem Neurologen T1 übernommen worden, welcher Dementiva, zum Beispiel Reminyl und zuletzt Exelonpflaster eingesetzt habe. Ein Hinweis über die Testier- und Geschäftsfähigkeit des Versicherten findet sich in diesem Bericht nicht.
Mit ärztlicher Bescheinigung vom gleichen Tag, dem 24. Januar 2008, bescheinigte der Arzt W (Innere Medizin), dass bei dem Versicherten folgende Dauererkrankungen bestehen würden: Herzschwäche und Rhythmusstörungen bei KHK mit Schrittmacher, Nierenschwäche, cerebrale Durchblutungsschwäche mit beginnenden dementiellen Störungen, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, außerdem ausgeprägte Hörschwäche und leichte Sehstörung. Es sei pflegebedürftig und lebe im Seniorenheim X2. Herr X1 sei aber zu Ort, Zeit und Person orientiert, so dass er trotz allem testat- und geschäftsfähig sei.
Am 28. Februar 2008 heirateten der Versicherte und die 27 Jahre jüngere Klägerin nach ca. 9-monatiger Bekanntschaft. Die Trauung fand ohne Wissen der Angehörigen - der Zeugin T2 und des Zeugen K2 X1 - und ohne Wissen der Heimleitung und der Heimmitarbeiter statt. Gäste oder Trauzeugen gab es bei der Hochzeit, die von der Zeugin T3-C1 als Standesbeamtin vorgenommen wurde, nicht. Hochzeitsfotos existieren ebenfalls nicht.
Nach der Eheschließung lebte die Klägerin weiterhin in ihrer bisherigen Wohnung und der Versicherte weiterhin im Heim. Eine gemeinsame Ehewohnung wurde zu keiner Zeit bezogen.
Vom 12. März 2008 bis 18. April 2008 befand sich der Versicherte im Städtischen Krankenhaus in L2. Als Diagnose wurde im Bericht festgehalten: Geriatrische Komplexbehandlung bei dekompensierter Herzinsuffizienz, art. Hypertonie, chr. Niereninsuffizienz, insulinpfl. Diabetes mellitus Typ 2, akute Gastroenteritis, vaskuläre Demenz bei SAE, Z.n. Schrittmacherimplantation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf Bl. 77 - 79 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 25. März 2008 erteilte der Versicherte im Krankenhaus einen Maklerauftrag zum Verkauf seines Einfamlienhauses in L3-U1 an den Zeugen K3, der als Immobilienkaufmann bei der W2+S Immoblien GmbH arbeitet. Auf diesem Auftrag findet sich folgender Passus: "Diesem Auftrag stimme ich, Frau H2 W1, als Ehefrau zu." Daneben befindet sich die Unterschrift der Klägerin.
Vom 2. bis 9. April 2008 befand sich die Klägerin im I2 Klinikum in L2.
Vom 19. April 2008 bis 7. Mai 2008 befand sich der Versicherte sodann im I2 Klinikum in L2. Als Diagnose wurde dort gestellt: akuter Harnverhalt mit beginnender Urosepsis, passagere Dyspnoe bei bekannter Herzinsuffizienz, Batterieerschöpfung des DDD-SM (Aggregatwechsel am 05.05.2008), arterielle Hypteronie, chronische Niereninsuffizienz mit Proteinurie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, vaskuläre Demenz bei SAE, pararenale Nierenzysten bds., intermittierende Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf Bl. 40 - 41 der Rentenakte Bezug genommen.
Am 18. August 2008 um 15.30 Uhr verstarb der Versicherte ausweislich der Sterbeurkunde des Standesbeamten in L2.
Am 19. August 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Witwenrente und bat um Rentenzahlung auf ihr Konto. In einer Anlage zum Witwenrenteantrag gab die Klägerin am 29. August 2008 u.a. an, dass die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung / Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehepartners erfolgt sei und der Tod des Ehegatten bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. Auch die tödlichen Folgen einer Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Sie gab handschriftlich ergänzend Folgendes an: "Ich wollte meinen verstorbenen Ehemann aus dem Pflegeheim holen, weil er dort nicht bleiben wollte. Der Umzug sollte kurz nach der Heirat zur J Str. erfolgen. Unerwartet kam mein Mann dann ins Krankenhaus, wo er sich dann auch noch einen Virus zuzog. Vom 13.3. bis 18.4.2008 und vom 19.4. bis Anfang Mai 2008 war er im Krankenhaus. Während dieser Zeit wurde ich krank. Durch diese Umstände ist es nicht zu einem Umzug gekommen. Ich habe den Mann geheiratet, obwohl ich hierdurch meine Ansprüche auf Leistungen aus d. Vers. des K1 L1 verlor."
Mit Schriftsatz vom 27. August 2008 schrieben die von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt mandatierten Rechtsanwälte L4 u.a. aus L2 den Zeugen K2 X1 an und machten für die Klägerin Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche aus der Erbmasse gegen den Zeugen X1 und die Zeugin T2 geltend. Aus dem anwaltlichem Schriftsatz geht weiterhin Folgendes hervor: "Die von Ihnen zu tragenden Beerdigungskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten sollten dann ebenfalls in der Aufstellung aufgeführt und belegt werden." Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftsatzes und eines weiteren anwaltlichem Schriftsatzes vom 23. Oktober 2008 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 30. September 2008 schrieb die Beklagte W1 an und bat um Übersendung der vorliegenden Berichte und Befunde, möglichst aus den Jahren 2007 - 2008. W1 teilte daraufhin der Beklagten mit, dass der Versicherte erst seit dem 8. Januar 2008 bis zum Tode bei ihm in Behandlung gestanden habe. Vorheriger Hausarzt sei X3 in L2 gewesen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach § 46a Abs. 2a SGB VI kein Anspruch auf Witwenrente bestünde, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden habe; es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles würden nicht Annahme rechtfertigen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen würden die Umstände des vorliegenden Einzelfalles keine objektiven Gesichtspunkte dafür bieten, dass die Heirat nicht zumindest überwiegend den Zweck hatte, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu sichern.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23. Oktober 2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, dass mit der Heirat nicht der Zweck verfolgt worden sei, eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Durch die Heirat habe sie die Ansprüche aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes verloren. Darüber hinaus hätte sie auch nicht die Kosten einer Erdbestattung übernommen, wenn ihre Interessen finanzieller Art gewesen wären. Zur Bestätigung ihrer Angaben reichte sie einen Gebührenbescheid der Stadt L5 vom 17. September 2008 an, wonach aufgrund der am 23. August 2008 erfolgten Erdbestattung von L1 X1 Gebühren in Höhe von 1.239,- EUR erhoben würden, sowie einen entsprechenden Überweisungsbeleg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Die Klägerin hat am 12. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Motiv für die Eheschließung sei die große Liebe und gegenseitige Zuneigung gewesen. Auf jedem Gebiet sei man auf einer Wellenlänge gewesen. Die Freizeit habe man zusammen aktiv gestaltet, z.B. mit Besuchen im CentrO Oberhausen. Sie berufe sich zudem auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2008 - L 1 R 193/06 -. Für eine "Liebesheirat" hat sie mehrere Zeugen benannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 zu verurteilen, ihr die beantragte Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags nimmt die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend hat die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme ihrer Sozialmedizinerin V D vom 21. Juli 2009 vorgelegt, die die Einschätzung vertritt, dass aufgrund des Schweregrades der angegebenen Herzinsuffizienz und dem Alter des Versicherten bereits im Zeitpunkt der Eheschließung von dessen Ableben in absehbarer Zeit auszugehen gewesen sei.
Das Gericht hat sodann am 24. August 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag (Bl. 41 - 44 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nach dem Erörterungstermin hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2009 ergänzend zum Verfahren Stellung genommen, und dabei u.a. Folgendes vorgetragen: Der Grund dafür, dass nicht unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinsame Wohnung bezogen worden sei, resultiere aus der Tatsache, dass die vorhandene Wohnung der Klägerin nicht behindertengerecht gewesen sei. Zudem habe sich der Versicherte vom 12. März bis zum 18. April 2008 in stationärer Behandlung befunden, ebenso wie zeitweilig auch die Klägerin. Es sei sinnvoll gewesen, dass der Versicherte daher zunächst noch im Heim verblieben sei, weil dort die Versorgung sichergestellt gewesen sei und das Heim nachweislich nur ca. 10 Minuten von der Wohnung der Klägerin entfernt liege. Man habe einen Maklerauftrag zum Verkauf des Hauses des Versicherten erteilt, damit man anschließend gemeinsam eine behindertengerechte Wohnung aus dem Erlös hätte erwerben können. Die Klägerin hat sodann weitere Zeugen für eine Liebesheirat benannt und eine Kopie des Maklerauftrags, eine Glückwunschkarte des Versicherten zu ihrem 61. Geburtstag, eine Glückwunschkarte des Betriebsrates des Heims zur Hochzeit, eine Vermieterbescheinigung, eine Rechnung über den Kauf eine Sessels, medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu einer Urlaubsreise nach Travemünde vorgelegt (nebst Fotos in Kopie). Wegen der Einzelheiten der eingereichten Unterlagen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 76 - 94 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 hat der Geschäftsführer des Seniorenzentrums ergänzende Angaben zum Verfahren gemacht und weitere Unterlagen überreicht. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes und der übersandten vier Anlagen (u.a. Pflegeprotokoll) wird auf Bl. 100 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Gesundheitszustand von K1 X1 und über die Beziehung von diesem zur Klägerin durch Vernehmung der Zeugen T3-C1, B1 C2, S1 T4, O1 U2, S2 T,2 K2 X1, K3 K4, N M, L6 T5, T6 O2, S3 H3 und B2 S4. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen K1 X1.
Einem Anspruch auf Witwenrente steht hier der Leistungsausschluss nach § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe hat im vorliegenden Verfahren kein halbes Jahr gedauert; sie hat in der Zeit vom 28. Februar 2008 bis zum Tode des Versicherten am 18. August 2008 bestanden.
Nach den besonderen Umständen des Falles ist nach Auffassung der Kammer hier die Annahme gerechtfertigt, dass es zumindest der überwiegende Zweck, wenn nicht gar der alleinige Zweck der Heirat war, insgesamt finanzielle Ansprüche zu erwerben und damit auch einen (finanziellen) Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Als besondere Umstände sind nach der Rechtsprechung des BSG alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund der Heirat schließen lassen (vgl. nur BSGE 35, 272, 274 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO). Dabei kommt es auf die gegebenenfalls auch voneinander abweichenden Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 - m.w.N.). Das BSG hat dabei klargestellt, dass eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen "besonderen" Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich ist. Maßgeblich sind jeweils immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen.
Eine gewichtige Bedeutung kommt danach im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stets dem Gesundheits- und Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere der vorliegenden medizinischen Unterlagen - litt der Versicherte K1 X1 zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits an folgenden Erkrankungen: dekompensierte Herzinsuffizienz mit Pleuraergüssen bds. bzw. mit rezidivierenden Dekompensationen, chronische Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Polyneuropathie, vaskuläre Demenz bei SAE bzw. Demenz bei Alzheimer-Krankheit, Stauungspneumonie bds., Hypokaliämie, Z.n. Apoplex, linksseitige Taubheit, rechtsseitige Hypakusis, multifaktorielle Gangstörung, leichte Sehstörung. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Städtischen Krankenhauses L2 vom 30. November 2007, den Attesten von T1 vom 7. Dezember 2007 und 15. Februar 2008, dem ärztlichen Bericht der Gemeinschaftspraxis X3 und P vom 24. Januar 2008 und der ärztlichen Bescheinigung von W1 vom 24. Januar 2008. Zudem war X1 bereits vor seinem Heimaufenthalt ein Herzschrittmacher implantiert worden und er befand sich unstreitig vor seinem Heimaufenthalt und der Eheschließung bereits mehrfach in einem Krankenhaus; aus einem solchen wurde er im Sommer 2007 direkt in das Seniorenzentrum X2 verlegt. Bereits zuvor war der Versicherte nach Aussage des Zeugen L2 X1 zuhause täglich von einem sozialen Dienst versorgt worden, der ihn wusch und pflegte. Er erhielt "Essen auf Rädern" und trug - da er bereits des Öfteren umgefallen war - ein Nottelefon bei sich. K1 X1 war sowohl im Zeitpunkt der Einweisung ins Heim als auch im Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Pflegestufe 1 eingruppiert. Angesichts dieser Vielzahl von Erkrankungen und deren Schwere und in Relation dazu auch im Hinblick auf das Alter von K1 X1 im Zeitpunkt der Eheschließung - er war zu diesem Zeitpunkt bereits 88 Jahre alt -, war nach Auffassung der Kammer im Zeitpunkt der Eheschließung nach objektiver Einschätzung mit seinem baldigen Ableben zu rechnen. Zu dieser Einschätzung ist auch die Sozialmedizinerin der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2009 gelangt, der sich die Kammer anschließt.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a, 2. Halbsatz SGB VI nicht erfüllt (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -). Der schlechte Gesundheitszustand des Versicherten war der Klägerin unstreitig bekannt, auch wenn sie diesen angeblich selbst nicht als so gravierend eingeordnet haben will, was die Kammer nicht nachvollziehen konnte. Denn der Versicherte ist aus einem Krankenhausaufenthalt heraus in das Seniorenzentrum X2 gekommen, weil er nach Aussage des Zeugen X1 aufgrund von verschiedenen Dekompensationen nicht mehr allein zu Hause leben konnte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass es naheliegend ist, wenn ein 87-jähriger Mann mit erheblichen Vorerkrankungen vom Krankenhaus aus direkt in ein Pflegeheim verlegt wird, dass der Tod in nicht all zu weiter Ferne sein wird.
Da nach Auffassung des BSG (a.a.O.) aber auch bei dieser Fallkonstellation nicht schlechthin der Nachweis ausgeschlossen ist, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde, hatte die Kammer entsprechend den Beweisangeboten der Klägerin hier eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn beweispflichtig für die Tatsache, dass die Ehe nicht vorwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, ist die Klägerin. Angesichts der schweren Erkrankungen des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung und dessen Kenntnis durch die Klägerin geht die Kammer im Einklang mit der zuvor zitierten BSG-Rechtsprechung davon aus, dass der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden, steigt. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a, 2. Halbsatz SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird, dass keine Versorgungsehe vorlag. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -).
Aus diesem Grunde hat die Kammer hat die Kammer die von der Klägerin benannten Zeugen sowie noch weitere Zeugen aufgrund der auch in dieser Fallkonstellation bestehenden Amtsermittlungspflicht vernommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Eingehung einer Beziehung zu dem Versicherten von der Klägerin vorwiegend aus finanziellen Gründen beabsichtigt war. Es war von der Klägerin nach Auffassung der Kammer nie geplant, mit dem Versicherten eine eheliche Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung zu führen.
Für die Kammer steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin zunächst den Versicherten von seiner Familie und anschließend nach der Eheschließung von den Kollegen isoliert hat, um nur noch alleinige Bezugsperson für den Versicherten zu sein. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin T2, des Zeugen K2 X1 und der Zeugin S4 sowie der anderen Mitarbeiter des Heimes, die als Zeugen vernommen wurden. Die Zeugin T2 hat ausgesagt, dass sie erst nach einem Urlaub von der Durchführung der Eheschließung erfahren habe, und sie davon "geschockt" gewesen sei. Der Zeuge X1 hatte zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über ihn gegenüber seinem Vater "dummes Zeug" erzählt und ihn nach eigenem Eindruck aus dem Kontakt zu seinem Vater herausgedrängt hatte, bereits den Kontakt zu ihm abgebrochen und auch erst nach der Eheschließung von der Hochzeit erfahren. Die Zeugin S4 hat ebenso wie die anderen Zeugen, die Mitarbeiter des Heimes sind, bestätigt, dass sie von einer geplanten Eheschließung nichts mitbekommen habe und erst im Nachhinein davon erfahren habe.
Aufgrund der objektiven Umstände der Eheschließung ist die Kammer der Auffassung, dass nach nur rund 9-monatiger Bekanntschaft die Ehe von einer 27 Jahre jüngeren Pflegehelferin, die letztlich für die Pflege bezahlt wird, mit einem 88-jährigen Heimbewohner, der - wie bereits ausgeführt - an erheblichen Vorerkrankungen litt und mit dem sie weder vor noch nach der Eheschließung zusammenwohnte und aufgrund der Tatsache, dass sie erhebliche finanzielle Vorteile aufgrund der Eheschließung hatte, vorwiegend aus unlauteren Motiven erfolgte - selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte. Aufgrund von Zuneigung wird jedenfalls in der Regel eine Beziehung geführt; dass man darüber hinaus auch noch heiratete, hat dann aber zumeist noch andere Gründe (z.B. Gründung einer Familie, Begründung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes o.ä.). Für die Kammer auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin den Versicherten, mit dem sie unstreitig zumeist liebevoll umgegangen ist, aber über das bloße Führen einer Beziehung (in welcher Form auch immer) geheiratet hat, sind nicht erkennbar. Allein erkennbar für die Kammer waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die finanziellen Interessen der Klägerin. Jedenfalls hat die Klägerin nicht den vollen Beweis dafür erbracht, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hat.
Für die Kammer hat sich insbesondere anhand der Pflegeprotokolle, der von der Zeugin T2 vorgelegten Kontounterlagen und ihrer Aussage, der Aussage des Zeugen K2 X1 und der schriftlichen Niederlegung von dessen Ehefrau der Eindruck ergeben, dass die Klägerin sowohl vor als auch nach Eheschließung erhebliches finanzielles Interesse an dem Versicherten hatte - und dies über seinen Tod hinaus. Denn die Kammer geht davon, dass die Klägerin bereits spätestens seit dem 23. Januar 2009 Gelder von dem Konto von K1 X1 entnommen hat - und dies entgegen § 14 Abs. 5 des Heimgesetzes (HeimG) und entgegen ihrer Verpflichtung aus der am 21. Dezember 2006 unterschriebenen Stellenbeschreibung mit dem Seniorenzentrum X2. Dass diese Abbuchungen im Einverständnis mit K1 X1 erfolgt sind, konnte die Klägerin nicht belegen und konnten auch die Zeugen nicht bestätigen. Auch die Eintragungen in den Pflegeprotokollen über die Aussagen, die der verstorbenen K1 X1 noch zu Lebzeiten gegenüber dem Pflegepersonal gemacht hat, deuten eher darauf hin, dass die Gelder unberechtigt entnommen wurden. Insbesondere hat K1 X1 gegenüber dem Pflegepersonal geäußert, dass die "H2 wohl Geld an die Seite geschafft hat", was darauf hindeutet, dass er mit den Abhebungen nicht einverstanden war. Den Behauptungen zu den Abhebungen durch die Zeugen X1, T2 und S4, die durch Kontounterlagen belegt wurden, hat die Klägerin nicht widersprochen, ebensowenig wie der Darstellung, dass die Klägerin sich ein ärztliches Attest von W1 am 24. Januar 2008 betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Versicherten besorgt hatte, mit dem sie vorhatte, das Testament des Versicherten bei einer Notarin in L5 zu ihren Gunsten ändern zu lassen. Dieses Vorhaben scheiterte aber am Widerstand der Notarin. Nachdem diese Bemühungen, die offensichtlich den alleinigen Zweck hatten, an das Geld des Versicherten zu gelangen, fehlgeschlagen waren, hat die Klägerin sodann den Versicherten K1 X1 geheiratet - und zwar ohne zuvor die Kinder von K1 X1 zu informieren oder die Heimleitung oder die Kollegen. Die Hochzeit erfolgte auch ohne Trauzeugen "still und heimlich" - aus Sicht der Kammer, um eventuellen Widerstand gegen die Eheschließung zu umgehen. Ein Hochzeitsfoto gibt es ebenfalls nicht, was die Kammer als ungewöhnlich empfindet, zumal der Kammer angebliche Urlaubsfotos von einem gemeinsamen Travemündeurlaub vorgelegt wurden, der sich im Nachhinein als alleiniger Urlaub des Versicherten herausstellte und eines Besuchs der Klägerin in Travemünde. Zudem fanden sich die Fotos der Urlaubsreise anschließend bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung.
Der Zeugin T3-C1, der Standesbeamtin, hatte die Klägerin sodann offensichtlich wahrheitswidrig erzählt, dass die Kinder des Versicherten gegen eine Eheschließung seien - und dies, obwohl die Kinder des Versicherten, die Zeugen X1 und T2, zu diesem Zeitpunkt nach ihrer glaubhaften Zeugenaussage überhaupt nichts von einer geplanten Heirat wussten, ebensowenig wie die anderen Zeugen. Sie konnten dementsprechend zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegen eine Eheschließung gewesen sein. Die Zeugin T2 war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht einmal gegen eine Beziehung zu ihrem Vater und der Klägerin. Der Zeugin T2 war hingegen von der Klägerin gesagt worden, dass sie hätte Trauzeugin sein sollen, wenn man einen anderen Heiratstermin gefunden hätte, an dem auch die Zeugin T2 nicht im Urlaub oder sonst verhindert gewesen wäre.
Auch die weiteren Geschehnisse nach der Eheschließung sprechen aus Sicht der Kammer gegen eine Heirat aus Liebe von Seiten der Klägerin, hier insbesondere, da die Klägerin auch weiterhin versucht hat, den Zeugen K2 X1 von seinen Vater fernzuhalten. Erst nachdem K1 X1 mehrfach erfolglos die Klägerin gebeten hatte, seinen Sohn zu verständigen, und die Klägerin dieser Bitte offensichtlich nicht nachkam, entschloss sich die Zeugin S4 - die das Geschehen mitbekommen hatte - aus eigener Initiative den Zeugen K2 X1 zu verständigen. Dies verdeutlicht noch einmal mehr, dass die Klägerin K1 X1 von der Familie isolieren wollte.
Auch das Verhalten der Klägerin nach dem Tode von K1 X1 verdeutlicht nach Auffassung der Kammer ihr großes finanzielles Interesse an der Angelegenheit. So stellte die Klägerin nur einen Tag nach dem Tod ihres Mannes den Witwenrentenantrag bzw. den Antrag auf Vorschusszahlung und gab ihre Bankverbindung zur Überweisung der Rente an. Auch die Tatsache, dass sie nur kurz nach dem Tode des Ehegatten sofort mit Hilfe eine Rechtsanwaltes finanzielle Ansprüche gegen die Erben, die Zeugen T2 und X1, geltend machte - die Schreiben der von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte wurden vom Zeugen X1 zur Akte gereicht - erscheint der Kammer vor dem gesamten Hintergrund doch fragwürdig, wenn auch rechtlich nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang hat sich auch herausgestellt, dass die Klägerin vor Gericht mehrmals falsche Angaben gemacht hat. So hat sie gegenüber dem Gericht und gegenüber der Beklagten vorgetragen, dass sie nicht aus finanziellen Gründen geheiratet habe und als Beispiel dafür angeführt, dass sie dem Versicherten eine Erdbestattung gewährt hätte, die erheblich teurer als ein Urnengrab sei - hätte sie ein finanzielles Interesse gehabt, dann hätte sie die Urnenbestattung gewählt. Zum Beweis dafür hat die Klägerin einen Gebührenbescheid der Stadt L3 vom 17. September 2008 vorgelegt, wonach sie als Gebührenschuldnerin die Kosten der Erdbestattung von K1 X1 zu tragen hatte, sowie einen Überweisungsbeleg. Verschwiegen hat die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass sie bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2008 gegenüber dem Zeugen X1 hatte feststellen lassen, dass die Kosten der Beerdigung von dem Zeugen zu tragen seien, d.h. die Beerdigung war für die Klägerin letztlich kostenneutral.
Der Kammer mutet auch die Tatsache seltsam an, dass die Klägerin den verstorbenen K1 X1 irgendwann - der genaue Zeitpunkt ist der Kammer nicht bekannt - ummeldete auf ihre persönliche Adresse in L2, und dies, obwohl der Versicherte dort unstreitig niemals wohnhaft war und nach Aussage der Klägerin in dem Erörterungstermin am 24. August 2009 und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2009 dort auch nicht wohnen sollte, da die Wohnung nicht behindertengerecht sei. Zum Beweis dafür wurde eine Vermieterbescheinigung vorgelegt, die allerdings nicht - wie die Klägerin meint - bescheinigt, dass die Wohnung nicht behindertengerecht ist. Die Bescheinigung beinhaltet nur die Größe der Wohnung und die Miete sowie andere objektive Daten. Die Ummeldung von K1 X1 auf die Wohnung der Klägerin stellt jedenfalls auch einen Verstoß gegen das Meldegesetz NRW da und ist eine Ordnungswidrigkeit. Warum wahrheitswidrig die Ummeldung des Versicherten erfolgte, hat die Klägerin nicht erklärt. Es besteht für die Kammer der dringende Verdacht, dass auch in diesem Zusammenhang unlautere Absichten hinter diesem Vorgehen steckten.
Soweit sich die Klägerin auf die Zeugenaussagen insoweit stützt, als einige Zeugen - wie zum Beispiel die Zeugin T3-C1r, die Zeugin T5 und einige Mitarbeiter des Heims sowie auch die Kinder des Verstorbenen - übereinstimmend ausgesagt hätten, die Klägerin und der verstorbene K1 X1 seien liebevoll miteinander umgegangen, hätten Händchen gehalten, sich in den Arm genommen und - soweit von Zeugen zum Teil bestätigz - dass sie sich wie ein Ehepaar verhalten hätten, so unterstellt die Kammer dieses äußere Verhalten der Eheleute als von den Zeugen und der Klägerin wahr dargestellt. Dieses äußere Verhalten lässt nach Auffassung der Kammer aber keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Motive zur Eheschließung überwiegend die große Zuneigung und Liebe war, wie von der Klägerin behauptet. Denn die Klägerin könnte dem Versicherten ihre Zuneigung auch nur vorgespielt haben. Die Kammer hält es nach dem Gesamteindruck, den sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat und aufgrund der Zeugenaussagen genauso gut für möglich, dass sie K1 X1 ihre Zuneigung nur vorgespielt hat, um ihre finanziellen Interessen durchzusetzen.
Die Zeugin T3-C1 hat das Ehepaar X1 nur einmal zusammen gesehen, und zwar bei der Eheschließung, wo die beiden Händchen gehalten hätten und es sich um eine altersgerechte Trauung gehandelt hätte. Der Zeuge M, der das Ehepaar X1 des Öfteren zusammen gesehen hatte, konnte bestätigen, dass die beiden "gut" miteinander umgingen und sich auch "gut verstanden" hätten. Über die Hochzeit oder Wohnungssuche habe er aber weder mit der Klägerin noch mit dem Versicherten gesprochen. Auch die von der Klägerin benannte Zeugin T5 hat bestätigt, dass die Klägerin und der Versicherte nach ihrem Eindruck von außen "ein Herz und eine Seele" gewesen sind. Gesprochen hat die Zeugin allerdings nur mit der Klägerin, nicht aber mit K1 X1. Zu den Motiven für die Eheschließung konnte sie aber ebensowenig beitragen wie - bis auf die Zeugen T2 und X1 - die übrigen anderen Zeugen, die ebenfalls nicht mit der Klägerin oder dem Versicherten über den Umstand der Eheschließung gesprochen haben. Auch die Zeugin O2 konnte den liebevollen Umgang der Eheleute miteinander bestätigen, nicht aber zum Motiv der Eheschließung aussagen. Auch sie hatte darüber nicht mit der Klägerin und dem Versicherten gesprochen. Nur die Zeugin T2 hatte sowohl mit dem Versicherten als auch mit der Klägerin über den Umstand der Eheschließung gesprochen; der Zeuge X1 hatte kurz vor dem Tod seines Vaters mit diesem über die Eheschließung gesprochen.
Im Übrigen konnten die anderen Zeugen nicht bestätigen, dass sich die Eheleute X1 wie ein Ehepaar verhalten haben. Der Zeuge T4hat ausgesagt, dass die Eheleute X1 auf ihn nicht wie ein Ehepaar gewirkt hätten, aber wie Verwandte bzw. wie gute Freunde. Die Zeugin C2 hat ausgesagt, dass die Eheleute freundschaftlich miteinander umgegangen seien. Es sei eine "normale Beziehung wie zwischen einer Pflegekraft und einem Bewohner" gewesen, "nur dass Frau X1 häufiger in dem Zimmer von Herrn X1 war." Der Zeuge U2 konnte nur wenige Angaben zur Sache machen, da er erst mit der Klägerin nach deren Versetzung zusammengearbeitet hat und nur von Dritten von der Angelegenheit erfahren hat, nicht aber aus eigener Anschauung. Der Zeuge K2 X1 hatte den Eindruck, dass es nicht eine Liebesheirat war; er hatte den Eindruck, es sei nur um Geld gegangen. Der Zeuge H3 hatte vor der Eheschließung hingegen überhaupt nichts von einer Beziehung zwischen der Klägerin und K1X1 mitbekommen. Er hat nach eigenen Angaben erst hinterher erfahren, dass die beiden verheiratet sind. Die Zeugin S4 hat die Eheleute X1 zwar oft zusammen gesehen, konnte aber nicht bestätigen, dass diese Händchen gehalten haben oder Zärtlichkeiten ausgetauscht haben. Sie hat allerdings eingeräumt, dass sie vor Eintritt in das Zimmer von X1 immer geklopft habe.
Keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass sich die Eheleute eine gemeinsame Wohnung suchen wollten, so wie von der Klägerin behauptet.
Bezüglich der Motive zur Eheschließung von Seiten des Versicherten aus hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgenden Eindruck gewonnen: Die Kammer geht davon aus, dass der Versicherte Zuneigung für die Klägerin empfunden hat - dies wurde so von allen Zeugen bestätigt -, möglicherweise auch so etwas wie Liebe, und dass er sie mit der Eheschließung die Klägerin vor weiteren (angeblichen) Mobbingattacken der Arbeitskollegen aus Mitleid schützen wolle - so die Zeugin T2 - und sich selbst von der Eheschließung erhoffte, aus dem Seniorenzentrum X2, in dem es ihm nicht gefiel, heraus zu kommen - so die Zeugen T2 und X1.
Damit hätte zwar zumindest nicht der Versicherte mit der Eheschließung vorwiegend das Ziel verfolgt, eine Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin zu begründen. Allerdings ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu dem Ergebnis gelangt, dass Versicherte im Sinne der BSG-Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -) unter Ausnutzung seiner persönlichen Situation - Trauer über den Verlust der ersten Ehefrau, mit der er über 50 Jahre verheiratet war, gesundheitlich starke Einschränkungen und damit verbundene Aufgabe eines selbstbestimmten Lebens, Leben in einem Heim, in dem er sich nicht wohlfühlte und einsam war - und einer damit aufgrund einer psychisch instabilen Situation verbundenen Willensschwäche von der Klägerin zur Ehe bestimmt wurde. Zwar hat die Zeugin T3-C1 als Standesbeamtin bestätigt, dass sie geprüft habe, ob von den Eheleuten die Ehe aus freiem Willensentschluss eingegangen worden sei. Sie hat diese Frage für sich bejaht. Allerdings hat die Zeugin T3-C1 nur einmal, nämlich im Rahmen des Traugesprächs, die Eheleute gemeinsam gesehen und konnte damit nur eine Momentaufnahme wiedergeben. Die Zeugin war zudem, wie bereits ausgeführt, darüber hinaus falsch von der Klägerin informiert worden (- bezüglich der Kenntnis der Kinder von der Hochzeit -) und hatte keine Kenntnis davon, dass der Versicherte an Demenz bei Alzheimer erkrankt war. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Zeugin T3-C1 wusste, dass auch nicht das Seniorenzentrum X2 über die geplante Eheschließung informiert war.
Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer die Trauer und Einsamkeit von K1 X1 ausgenutzt und ihn ohne Wissen der Familie und ohne Wissen des Heims heimlich geheiratet - und dies unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass sie ihn aus dem Heim herausholen wollte. Dabei unterstellt die Kammer, dass K1 X1 Zuneigung für die Klägerin empfunden haben mag und vermutlich - wie der Zeuge X1 ausgeführt hat - wohl auch geschmeichelt war, dass sich eine um 25 Jahre jüngere Frau um ihn bemüht. Allerdings war das Motiv von K1 X1 für die Eheschließung wohl maßgeblich, dass er einsam war, aus dem Altenheim herauskommt und in einer häuslichen Umgebung gepflegt wird. Dieses hatte die Klägerin ihm nach eigenen Angaben (vgl. insoweit Angaben in der Anlage zum Rentenantrag und im Erörterungstermin) versprochen. Dies hat auch die Zeugin T2 bestätigt, die dabei ausgeführt hat, dass der "Papa kein Heimmensch" sei und sich ins Heim abgeschoben fühlte. Die Zeugin T2 hat dazu ausgeführt, dass ihr Vater erwartet hätte, wenn er die Klägerin "auf dem Papier" heiratet, dass sie dann nicht mehr von Arbeitskollegen gemobbt wird und ihn zu sich nach Hause nimmt. Auch der Zeuge X1 hat ausgesagt, dass er sich vorstellen könne, dass sich sein Vater mit der Eheschließung erhofft habe, aus dem Heim herauszukommen. Über dieses Vorhaben hat die Klägerin den Versicherten offensichtlich getäuscht, denn zu sich genommen hat sie ihn nicht - möglicherweise ist deswegen aber auch die Ummeldung erfolgt, um K1 X1 zu suggerieren, dass er doch noch hoffen könnte, aus dem Heim zu kommen, wenn er schon mal umgemeldet ist -. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammengewohnt hat, obwohl dies der eindeutige Wunsch von K1 X1 war. Die Behauptung, die Krankenhausaufenthalte von Mitte März 2008 an hätten dem entgegen gestanden, erklärt aber nicht, warum die Eheleute - was nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre - nicht gleich nach der standesamtlichen Trauung Ende Februar 2008 zusammengezogen sind. Auch in diesem Zusammenhang hat die Klägerin gegenüber dem Gericht in Bezug auf eine angebliche Wohnungssuche nicht die Wahrheit gesagt. So hatte die Klägerin in dem Erörterungstermin am 24. August 2009 zu Protokoll gegeben: "Ich habe meinen Mann geheiratet, weil wir unsere Zukunft gemeinsam verbringen wollten. Deswegen wollten wir uns gemeinsam eine Wohnung kaufen. Wir hatten bereits auch einen Makler beauftragt, und zwar die Volksbank U1 bzw. L3-I3. Wie genau die Volksbank heißt, weiß ich nicht, es ist ein Zusammenschluss von Volksbanken. Den Maklerauftrag haben mein Mann und ich gemeinsam unterschrieben." Anschließend vorgelegt wurde ein Maklerauftrag an die W2+S Immobilien GmbH in L2 I3 vom 25. März 2008, der allein den Verkauf des Einfamilienhauses von K1 X1 beinhaltete. Auch der Zeuge K3 hat sodann bestätigt, dass er keinen Maklerauftrag zur Suche einer Wohnung für die Eheleute X1 erhalten hätte; die Klägerin habe er persönlich auch nie kennengelernt. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung existiert auch kein Maklerauftrag zur Suche einer gemeinsamen Wohnung. Dieses widersprüchliche und im Erörterungstermin unwahre Vorbringen zeigt nach Auffassung der Kammer einmal mehr, dass die Klägerin bereit ist, sich mit unwahren oder unvollständigen Angaben einen Vorteil erschleichen will. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Angaben der Klägerin im Erörterungstermin bezüglich des Maklerauftrags sich damals schon nur auf den Verkauf des Einfamilienhaus von K1 X1 beschränkt hätten, vermag die Kammer dies von dem Hintergrund der eindeutigen Angaben der Klägerin im Erörterungstermin an dieser Stelle des Erörterungstermins, die in keinem Bezug zum Verkauf des Einfamilienhauses stand, nicht nachzuvollziehen. Die Kammer wertet dieses Vorbringen als Schutzbehauptung.
Die Zeugenaussagen waren alle sämtlich glaubhaft da sie in sich widerspruchsfrei waren, zum Teil aufeinander aufbauten und großteils durch die Pflegeprotokolle des Seniorenzentrums X2 und andere schriftliche Belege (medizinische Unterlagen, Schriftverkehr, Kontenbelege) bestätigt wurden. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben auch den Inhalt der Zeugenaussagen in Zweifel gezogen. Dazu hatte auch das Gericht keinen Anlass.
Die Zeugen waren nach Auffassung des Gerichts auch sämtlich glaubwürdig, zumal ihre Aussagen insgesamt stimmig waren. Die Kammer hatte den Eindruck, dass sich sämtliche Zeugen bemüht haben, den Sachverhalt, so wie sie ihn in Erinnerung hatten, wahrheitsgemäß zu schildern. Insbesondere haben auch die Aussagen der Zeugen T2 und X1 erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen, denn außer der Klägerin hatten nur diese näheren Kontakt zu ihrem verstorbenen Vater - wenn auch mit Unterbrechungen - und konnten deswegen etwas zu den Motiven der Eheschließung aussagen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klage keinen Erfolg haben. Vom Gegenteil vermochte die Kammer auch nicht die von der Klägerin eingereichte Glückwunschkarte von K1 X1 zu ihrem Geburtstag sowie der Rechnungsbeleg über einen Sesselkauf - angeblich für K1 X1 - zu überzeugen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin nach Angaben des Geschäftsführers des Heimes K1 X1 zugetan war und ihm kleinere Geschenke (wie zum Beispiel Toilettenartikel) gebracht hat, kommt angesichts der Tatsache, dass die Klägerin erhebliche Geldbeträge vom Konto von K1 X1 entnommen hat, nur untergeordnete Bedeutung zu, da durch die entnommenen Geldbeträge die Ausgaben für die kleineren Geschenke ohne weiteres gedeckt werden konnten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie mit der Eheschließung ihre Witwenrente aus der Versicherung des Herrn L1 verloren hat, ist dem entgegen zu halten, dass die Witwenrente aus der Versicherung von Herrn L1 458,- EUR ausmachte, die zu erwartende Witwenrente aus der Versicherung des K1 X1 aber ausweislich einer Probeberechnung der Beklagten für die zeit ab dem 1. September 2008 1.462,40 EUR bzw. für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 804,32 EUR bzw. ab 1. Juli 2009 823,70 EUR. Damit stand die Klägerin nach dem Tode von K1 X1 - abgesehen von dem von den Zeugen T2 und X1 ausgezahlten Erbanteil von rund 17.000,- EUR und der entnommenen Geldbeträge zu Lebzeiten von K1 X1 von dessen Konto in Höhe von ca. 3.900,- EUR - finanziell deutlich besser da als vorher.
Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des LSG Niedersachsen - Bremen vom 28. August 2008 - L 1 R 193/06 - beruft, ist der dort geschilderte Sachverhalt in keinster Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In dem vom LSG Niedersachsen - Bremen zu entscheidenden Fall bildete das Ehepaar auch räumlich eine Lebensgemeinschaft und lebte schon mehr als 24 Jahre zusammen, bevor sie heirateten. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat aber nie mit dem Versicherten zusammen gewohnt; kannte ihn vor der Eheschließung nur 9 Monate, insgesamt nur etwas über ein Jahr und eine eheliche Lebensgemeinschaft, die sich auch durch eine gemeinsame Ehewohnung gezeigt hätte, bestand nach Auffassung der Kammer zu keinem Zeitpunkt. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - ergibt sich nichts anderes. Das Bundessozialgericht hatte in der zuvor zitierten Entscheidung klargestellt, dass die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe in der Regel als widerlegt gilt, wenn ein Beschädigter heiratet, der auf Pflege ständig angewiesen und dessen Ableben bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Dabei ging es aber im Unterschied zum vorliegenden Fall um die häusliche Pflege. Das Bundessozialgericht besagt in der zitierten Entscheidung, dass eine Ehe zwischen einer Pflegerin und einem Beschädigten nicht diskriminiert werden dürfe, sofern er in gewohnter häuslicher Umgebung verbleiben kann. Denn dies biete für den Beschädigten die Gewähr einer angepassten individuellen Betreuung und wirke sich außerdem in der Regel positiv auf die Psyche des Beschädigten aus. Hier liegt der Fall nach Auffassung der Kammer aber genau umgekehrt: der Versicherte erhoffte sich eine häusliche Pflege mit der Eheschließung. Die Zusage der häuslichen Pflege wurde von der Klägerin aber nicht eingehalten und K1 X1 daher - wie bereits ausgeführt - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Ausnutzung einer Willensschwäche zur Eheschließung motiviert. Den Vorteil einer häuslichen Pflege konnte er - obwohl er sich dies gewünscht hatte - nicht genießen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 18. August 2008 verstorbenen K1 X1.
Die am 00. September 1946 geborene Klägerin heiratete im Januar 1967 Herrn K1 L1, der im Jahre 1977 verstarb. Nach seinem Tode bezog sie eine Witwenrente. Von 1979 bis 1992 war die Klägerin mit Herrn H1 I1 verheiratet. Diese Ehe wurde im Jahre 1992 geschieden. Nach der Scheidung lebte die Witwenrente aus der Versicherung des K L1 wieder auf und betrug ca. 458,00 EUR im Monat.
Seit dem Jahre 1993 arbeitet die Klägerin als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum X2 in L2, wo sie im Sommer 2007 den Bewohner K1 X1, ihren späteren Ehemann, kennenlernte.
Der am 00. Dezember 1919 geborene K1 X1 (im Folgenden auch: Versicherter) war mit seiner ersten Ehefrau über 50 Jahre verheiratet. Diese verstarb wohl im Jahre 2006. Danach lebte K1 X1 allein in seinem Einfamilienhaus und wurde täglich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt und bekam "Essen auf Rädern". Ihm war bereits ein Herzschrittmacher implantiert worden und er war in Pflegestufe I eingruppiert. Er trug ein Nottelefon bei sich.
Im Frühjahr 2007 kam der Versicherte in ein Krankenhaus und zog von dort anschließend direkt in das Seniorenzentrum X2 in L2 um.
Ausweislich einer Bescheinigung des Seniorenzentrums X2 vom 14. Oktober 2009 wohnte der Versicherte ab dem 12. Juni 2007 in der dortigen Einrichtung.
Vom 18. bis 30. November 2007 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung in den Städtischen Krankenhäuser L2 gGmbH - Abteilung Geriatrie -. Mit Bericht vom 30. November 2007 teilte das Krankenhaus mit, dass dort als Diagnose dekompensierte Herzinsuffizienz mit Pleuraergüssen bds., chronische Niereninsuffizienz, arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, vaskuläre Demenz bei SAE, Stauungspneumonie bds., Hypokaliämie leidet. Die den Versicherten behandelnden Ärzte T1 stellten am 7. Dezember 2007 und 15. Februar 2008 fest, dass dieser an Demenz bei Alzheimer Krankheit und diabetischer Polyneuropathie litt.
Ausweislich eines ärztlichen Berichts der Gemeinschaftspraxis X3 und P (Allgemeinmediziner, Internisten) vom 24. Januar 2008 wurde als Diagnose festgehalten, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt an Demenz bei Alzheimer Krankheit, bekannte SAE, Z.n. Apoplex, linksseitige Taubheit, rechtsseitige Hypakusis, chronische Herzinsuffizienz mit rezidivierenden Dekompensationen, arterielle Hypertonie, Herzschrittmacher, Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie, diabetische Nephropathie und multifaktorieller Gangstörung leidet. In dem Bericht wurde weiter ausgeführt, dass der Versicherte seit Mai 2007 in dem Seniorenheim X2 lebe. Es bestehe Pflegestufe I. In den letzten Jahren sei es zu rezidivierenden Krankenhausaufenthalten im Rahmen der dekompensierenden Herzinsuffizienz, der chronischen Niereninsuffizienz mit Hypokalämien und begleitenden Pleuraergüssen gekommen. Aufgrund der Stoffwechselentgleisung sei der Versicherte auf Insulin umgestellt worden. Eine zusätzliche Behandlung sei von dem Neurologen T1 übernommen worden, welcher Dementiva, zum Beispiel Reminyl und zuletzt Exelonpflaster eingesetzt habe. Ein Hinweis über die Testier- und Geschäftsfähigkeit des Versicherten findet sich in diesem Bericht nicht.
Mit ärztlicher Bescheinigung vom gleichen Tag, dem 24. Januar 2008, bescheinigte der Arzt W (Innere Medizin), dass bei dem Versicherten folgende Dauererkrankungen bestehen würden: Herzschwäche und Rhythmusstörungen bei KHK mit Schrittmacher, Nierenschwäche, cerebrale Durchblutungsschwäche mit beginnenden dementiellen Störungen, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, außerdem ausgeprägte Hörschwäche und leichte Sehstörung. Es sei pflegebedürftig und lebe im Seniorenheim X2. Herr X1 sei aber zu Ort, Zeit und Person orientiert, so dass er trotz allem testat- und geschäftsfähig sei.
Am 28. Februar 2008 heirateten der Versicherte und die 27 Jahre jüngere Klägerin nach ca. 9-monatiger Bekanntschaft. Die Trauung fand ohne Wissen der Angehörigen - der Zeugin T2 und des Zeugen K2 X1 - und ohne Wissen der Heimleitung und der Heimmitarbeiter statt. Gäste oder Trauzeugen gab es bei der Hochzeit, die von der Zeugin T3-C1 als Standesbeamtin vorgenommen wurde, nicht. Hochzeitsfotos existieren ebenfalls nicht.
Nach der Eheschließung lebte die Klägerin weiterhin in ihrer bisherigen Wohnung und der Versicherte weiterhin im Heim. Eine gemeinsame Ehewohnung wurde zu keiner Zeit bezogen.
Vom 12. März 2008 bis 18. April 2008 befand sich der Versicherte im Städtischen Krankenhaus in L2. Als Diagnose wurde im Bericht festgehalten: Geriatrische Komplexbehandlung bei dekompensierter Herzinsuffizienz, art. Hypertonie, chr. Niereninsuffizienz, insulinpfl. Diabetes mellitus Typ 2, akute Gastroenteritis, vaskuläre Demenz bei SAE, Z.n. Schrittmacherimplantation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf Bl. 77 - 79 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 25. März 2008 erteilte der Versicherte im Krankenhaus einen Maklerauftrag zum Verkauf seines Einfamlienhauses in L3-U1 an den Zeugen K3, der als Immobilienkaufmann bei der W2+S Immoblien GmbH arbeitet. Auf diesem Auftrag findet sich folgender Passus: "Diesem Auftrag stimme ich, Frau H2 W1, als Ehefrau zu." Daneben befindet sich die Unterschrift der Klägerin.
Vom 2. bis 9. April 2008 befand sich die Klägerin im I2 Klinikum in L2.
Vom 19. April 2008 bis 7. Mai 2008 befand sich der Versicherte sodann im I2 Klinikum in L2. Als Diagnose wurde dort gestellt: akuter Harnverhalt mit beginnender Urosepsis, passagere Dyspnoe bei bekannter Herzinsuffizienz, Batterieerschöpfung des DDD-SM (Aggregatwechsel am 05.05.2008), arterielle Hypteronie, chronische Niereninsuffizienz mit Proteinurie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, vaskuläre Demenz bei SAE, pararenale Nierenzysten bds., intermittierende Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichts wird auf Bl. 40 - 41 der Rentenakte Bezug genommen.
Am 18. August 2008 um 15.30 Uhr verstarb der Versicherte ausweislich der Sterbeurkunde des Standesbeamten in L2.
Am 19. August 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Witwenrente und bat um Rentenzahlung auf ihr Konto. In einer Anlage zum Witwenrenteantrag gab die Klägerin am 29. August 2008 u.a. an, dass die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung / Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehepartners erfolgt sei und der Tod des Ehegatten bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. Auch die tödlichen Folgen einer Krankheit seien bei Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen. Sie gab handschriftlich ergänzend Folgendes an: "Ich wollte meinen verstorbenen Ehemann aus dem Pflegeheim holen, weil er dort nicht bleiben wollte. Der Umzug sollte kurz nach der Heirat zur J Str. erfolgen. Unerwartet kam mein Mann dann ins Krankenhaus, wo er sich dann auch noch einen Virus zuzog. Vom 13.3. bis 18.4.2008 und vom 19.4. bis Anfang Mai 2008 war er im Krankenhaus. Während dieser Zeit wurde ich krank. Durch diese Umstände ist es nicht zu einem Umzug gekommen. Ich habe den Mann geheiratet, obwohl ich hierdurch meine Ansprüche auf Leistungen aus d. Vers. des K1 L1 verlor."
Mit Schriftsatz vom 27. August 2008 schrieben die von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt mandatierten Rechtsanwälte L4 u.a. aus L2 den Zeugen K2 X1 an und machten für die Klägerin Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche aus der Erbmasse gegen den Zeugen X1 und die Zeugin T2 geltend. Aus dem anwaltlichem Schriftsatz geht weiterhin Folgendes hervor: "Die von Ihnen zu tragenden Beerdigungskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten sollten dann ebenfalls in der Aufstellung aufgeführt und belegt werden." Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftsatzes und eines weiteren anwaltlichem Schriftsatzes vom 23. Oktober 2008 wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 30. September 2008 schrieb die Beklagte W1 an und bat um Übersendung der vorliegenden Berichte und Befunde, möglichst aus den Jahren 2007 - 2008. W1 teilte daraufhin der Beklagten mit, dass der Versicherte erst seit dem 8. Januar 2008 bis zum Tode bei ihm in Behandlung gestanden habe. Vorheriger Hausarzt sei X3 in L2 gewesen.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nach § 46a Abs. 2a SGB VI kein Anspruch auf Witwenrente bestünde, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde und die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden habe; es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles würden nicht Annahme rechtfertigen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen würden die Umstände des vorliegenden Einzelfalles keine objektiven Gesichtspunkte dafür bieten, dass die Heirat nicht zumindest überwiegend den Zweck hatte, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu sichern.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 23. Oktober 2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angab, dass mit der Heirat nicht der Zweck verfolgt worden sei, eine Hinterbliebenenversorgung zu erlangen. Durch die Heirat habe sie die Ansprüche aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes verloren. Darüber hinaus hätte sie auch nicht die Kosten einer Erdbestattung übernommen, wenn ihre Interessen finanzieller Art gewesen wären. Zur Bestätigung ihrer Angaben reichte sie einen Gebührenbescheid der Stadt L5 vom 17. September 2008 an, wonach aufgrund der am 23. August 2008 erfolgten Erdbestattung von L1 X1 Gebühren in Höhe von 1.239,- EUR erhoben würden, sowie einen entsprechenden Überweisungsbeleg.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Die Klägerin hat am 12. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Motiv für die Eheschließung sei die große Liebe und gegenseitige Zuneigung gewesen. Auf jedem Gebiet sei man auf einer Wellenlänge gewesen. Die Freizeit habe man zusammen aktiv gestaltet, z.B. mit Besuchen im CentrO Oberhausen. Sie berufe sich zudem auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2008 - L 1 R 193/06 -. Für eine "Liebesheirat" hat sie mehrere Zeugen benannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 zu verurteilen, ihr die beantragte Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres klageabweisenden Antrags nimmt die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend hat die Beklagte eine ärztliche Stellungnahme ihrer Sozialmedizinerin V D vom 21. Juli 2009 vorgelegt, die die Einschätzung vertritt, dass aufgrund des Schweregrades der angegebenen Herzinsuffizienz und dem Alter des Versicherten bereits im Zeitpunkt der Eheschließung von dessen Ableben in absehbarer Zeit auszugehen gewesen sei.
Das Gericht hat sodann am 24. August 2009 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag (Bl. 41 - 44 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Nach dem Erörterungstermin hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2009 ergänzend zum Verfahren Stellung genommen, und dabei u.a. Folgendes vorgetragen: Der Grund dafür, dass nicht unmittelbar nach der Eheschließung eine gemeinsame Wohnung bezogen worden sei, resultiere aus der Tatsache, dass die vorhandene Wohnung der Klägerin nicht behindertengerecht gewesen sei. Zudem habe sich der Versicherte vom 12. März bis zum 18. April 2008 in stationärer Behandlung befunden, ebenso wie zeitweilig auch die Klägerin. Es sei sinnvoll gewesen, dass der Versicherte daher zunächst noch im Heim verblieben sei, weil dort die Versorgung sichergestellt gewesen sei und das Heim nachweislich nur ca. 10 Minuten von der Wohnung der Klägerin entfernt liege. Man habe einen Maklerauftrag zum Verkauf des Hauses des Versicherten erteilt, damit man anschließend gemeinsam eine behindertengerechte Wohnung aus dem Erlös hätte erwerben können. Die Klägerin hat sodann weitere Zeugen für eine Liebesheirat benannt und eine Kopie des Maklerauftrags, eine Glückwunschkarte des Versicherten zu ihrem 61. Geburtstag, eine Glückwunschkarte des Betriebsrates des Heims zur Hochzeit, eine Vermieterbescheinigung, eine Rechnung über den Kauf eine Sessels, medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu einer Urlaubsreise nach Travemünde vorgelegt (nebst Fotos in Kopie). Wegen der Einzelheiten der eingereichten Unterlagen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (Bl. 76 - 94 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009 hat der Geschäftsführer des Seniorenzentrums ergänzende Angaben zum Verfahren gemacht und weitere Unterlagen überreicht. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes und der übersandten vier Anlagen (u.a. Pflegeprotokoll) wird auf Bl. 100 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben über den Gesundheitszustand von K1 X1 und über die Beziehung von diesem zur Klägerin durch Vernehmung der Zeugen T3-C1, B1 C2, S1 T4, O1 U2, S2 T,2 K2 X1, K3 K4, N M, L6 T5, T6 O2, S3 H3 und B2 S4. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2009 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen K1 X1.
Einem Anspruch auf Witwenrente steht hier der Leistungsausschluss nach § 46 Abs. 2a SGB VI entgegen. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Ehe hat im vorliegenden Verfahren kein halbes Jahr gedauert; sie hat in der Zeit vom 28. Februar 2008 bis zum Tode des Versicherten am 18. August 2008 bestanden.
Nach den besonderen Umständen des Falles ist nach Auffassung der Kammer hier die Annahme gerechtfertigt, dass es zumindest der überwiegende Zweck, wenn nicht gar der alleinige Zweck der Heirat war, insgesamt finanzielle Ansprüche zu erwerben und damit auch einen (finanziellen) Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Als besondere Umstände sind nach der Rechtsprechung des BSG alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund der Heirat schließen lassen (vgl. nur BSGE 35, 272, 274 = SozR Nr. 2 zu § 594 RVO). Dabei kommt es auf die gegebenenfalls auch voneinander abweichenden Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 - m.w.N.). Das BSG hat dabei klargestellt, dass eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen "besonderen" Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich ist. Maßgeblich sind jeweils immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen.
Eine gewichtige Bedeutung kommt danach im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG stets dem Gesundheits- und Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere der vorliegenden medizinischen Unterlagen - litt der Versicherte K1 X1 zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits an folgenden Erkrankungen: dekompensierte Herzinsuffizienz mit Pleuraergüssen bds. bzw. mit rezidivierenden Dekompensationen, chronische Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II mit diabetischer Polyneuropathie, vaskuläre Demenz bei SAE bzw. Demenz bei Alzheimer-Krankheit, Stauungspneumonie bds., Hypokaliämie, Z.n. Apoplex, linksseitige Taubheit, rechtsseitige Hypakusis, multifaktorielle Gangstörung, leichte Sehstörung. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Städtischen Krankenhauses L2 vom 30. November 2007, den Attesten von T1 vom 7. Dezember 2007 und 15. Februar 2008, dem ärztlichen Bericht der Gemeinschaftspraxis X3 und P vom 24. Januar 2008 und der ärztlichen Bescheinigung von W1 vom 24. Januar 2008. Zudem war X1 bereits vor seinem Heimaufenthalt ein Herzschrittmacher implantiert worden und er befand sich unstreitig vor seinem Heimaufenthalt und der Eheschließung bereits mehrfach in einem Krankenhaus; aus einem solchen wurde er im Sommer 2007 direkt in das Seniorenzentrum X2 verlegt. Bereits zuvor war der Versicherte nach Aussage des Zeugen L2 X1 zuhause täglich von einem sozialen Dienst versorgt worden, der ihn wusch und pflegte. Er erhielt "Essen auf Rädern" und trug - da er bereits des Öfteren umgefallen war - ein Nottelefon bei sich. K1 X1 war sowohl im Zeitpunkt der Einweisung ins Heim als auch im Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Pflegestufe 1 eingruppiert. Angesichts dieser Vielzahl von Erkrankungen und deren Schwere und in Relation dazu auch im Hinblick auf das Alter von K1 X1 im Zeitpunkt der Eheschließung - er war zu diesem Zeitpunkt bereits 88 Jahre alt -, war nach Auffassung der Kammer im Zeitpunkt der Eheschließung nach objektiver Einschätzung mit seinem baldigen Ableben zu rechnen. Zu dieser Einschätzung ist auch die Sozialmedizinerin der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2009 gelangt, der sich die Kammer anschließt.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a, 2. Halbsatz SGB VI nicht erfüllt (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -). Der schlechte Gesundheitszustand des Versicherten war der Klägerin unstreitig bekannt, auch wenn sie diesen angeblich selbst nicht als so gravierend eingeordnet haben will, was die Kammer nicht nachvollziehen konnte. Denn der Versicherte ist aus einem Krankenhausaufenthalt heraus in das Seniorenzentrum X2 gekommen, weil er nach Aussage des Zeugen X1 aufgrund von verschiedenen Dekompensationen nicht mehr allein zu Hause leben konnte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass es naheliegend ist, wenn ein 87-jähriger Mann mit erheblichen Vorerkrankungen vom Krankenhaus aus direkt in ein Pflegeheim verlegt wird, dass der Tod in nicht all zu weiter Ferne sein wird.
Da nach Auffassung des BSG (a.a.O.) aber auch bei dieser Fallkonstellation nicht schlechthin der Nachweis ausgeschlossen ist, dass dessen ungeachtet überwiegend oder zumindest gleichwertig aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde, hatte die Kammer entsprechend den Beweisangeboten der Klägerin hier eine Beweisaufnahme durchzuführen. Denn beweispflichtig für die Tatsache, dass die Ehe nicht vorwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde, ist die Klägerin. Angesichts der schweren Erkrankungen des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung und dessen Kenntnis durch die Klägerin geht die Kammer im Einklang mit der zuvor zitierten BSG-Rechtsprechung davon aus, dass der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden, steigt. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a, 2. Halbsatz SGB VI wird nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 der Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird, dass keine Versorgungsehe vorlag. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -).
Aus diesem Grunde hat die Kammer hat die Kammer die von der Klägerin benannten Zeugen sowie noch weitere Zeugen aufgrund der auch in dieser Fallkonstellation bestehenden Amtsermittlungspflicht vernommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Eingehung einer Beziehung zu dem Versicherten von der Klägerin vorwiegend aus finanziellen Gründen beabsichtigt war. Es war von der Klägerin nach Auffassung der Kammer nie geplant, mit dem Versicherten eine eheliche Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung zu führen.
Für die Kammer steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin zunächst den Versicherten von seiner Familie und anschließend nach der Eheschließung von den Kollegen isoliert hat, um nur noch alleinige Bezugsperson für den Versicherten zu sein. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin T2, des Zeugen K2 X1 und der Zeugin S4 sowie der anderen Mitarbeiter des Heimes, die als Zeugen vernommen wurden. Die Zeugin T2 hat ausgesagt, dass sie erst nach einem Urlaub von der Durchführung der Eheschließung erfahren habe, und sie davon "geschockt" gewesen sei. Der Zeuge X1 hatte zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin über ihn gegenüber seinem Vater "dummes Zeug" erzählt und ihn nach eigenem Eindruck aus dem Kontakt zu seinem Vater herausgedrängt hatte, bereits den Kontakt zu ihm abgebrochen und auch erst nach der Eheschließung von der Hochzeit erfahren. Die Zeugin S4 hat ebenso wie die anderen Zeugen, die Mitarbeiter des Heimes sind, bestätigt, dass sie von einer geplanten Eheschließung nichts mitbekommen habe und erst im Nachhinein davon erfahren habe.
Aufgrund der objektiven Umstände der Eheschließung ist die Kammer der Auffassung, dass nach nur rund 9-monatiger Bekanntschaft die Ehe von einer 27 Jahre jüngeren Pflegehelferin, die letztlich für die Pflege bezahlt wird, mit einem 88-jährigen Heimbewohner, der - wie bereits ausgeführt - an erheblichen Vorerkrankungen litt und mit dem sie weder vor noch nach der Eheschließung zusammenwohnte und aufgrund der Tatsache, dass sie erhebliche finanzielle Vorteile aufgrund der Eheschließung hatte, vorwiegend aus unlauteren Motiven erfolgte - selbst wenn daneben auch eine Zuneigung bestanden haben sollte. Aufgrund von Zuneigung wird jedenfalls in der Regel eine Beziehung geführt; dass man darüber hinaus auch noch heiratete, hat dann aber zumeist noch andere Gründe (z.B. Gründung einer Familie, Begründung eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes o.ä.). Für die Kammer auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gründe, warum die Klägerin den Versicherten, mit dem sie unstreitig zumeist liebevoll umgegangen ist, aber über das bloße Führen einer Beziehung (in welcher Form auch immer) geheiratet hat, sind nicht erkennbar. Allein erkennbar für die Kammer waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die finanziellen Interessen der Klägerin. Jedenfalls hat die Klägerin nicht den vollen Beweis dafür erbracht, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe gehandelt hat.
Für die Kammer hat sich insbesondere anhand der Pflegeprotokolle, der von der Zeugin T2 vorgelegten Kontounterlagen und ihrer Aussage, der Aussage des Zeugen K2 X1 und der schriftlichen Niederlegung von dessen Ehefrau der Eindruck ergeben, dass die Klägerin sowohl vor als auch nach Eheschließung erhebliches finanzielles Interesse an dem Versicherten hatte - und dies über seinen Tod hinaus. Denn die Kammer geht davon, dass die Klägerin bereits spätestens seit dem 23. Januar 2009 Gelder von dem Konto von K1 X1 entnommen hat - und dies entgegen § 14 Abs. 5 des Heimgesetzes (HeimG) und entgegen ihrer Verpflichtung aus der am 21. Dezember 2006 unterschriebenen Stellenbeschreibung mit dem Seniorenzentrum X2. Dass diese Abbuchungen im Einverständnis mit K1 X1 erfolgt sind, konnte die Klägerin nicht belegen und konnten auch die Zeugen nicht bestätigen. Auch die Eintragungen in den Pflegeprotokollen über die Aussagen, die der verstorbenen K1 X1 noch zu Lebzeiten gegenüber dem Pflegepersonal gemacht hat, deuten eher darauf hin, dass die Gelder unberechtigt entnommen wurden. Insbesondere hat K1 X1 gegenüber dem Pflegepersonal geäußert, dass die "H2 wohl Geld an die Seite geschafft hat", was darauf hindeutet, dass er mit den Abhebungen nicht einverstanden war. Den Behauptungen zu den Abhebungen durch die Zeugen X1, T2 und S4, die durch Kontounterlagen belegt wurden, hat die Klägerin nicht widersprochen, ebensowenig wie der Darstellung, dass die Klägerin sich ein ärztliches Attest von W1 am 24. Januar 2008 betreffend die Geschäfts- und Testierfähigkeit des Versicherten besorgt hatte, mit dem sie vorhatte, das Testament des Versicherten bei einer Notarin in L5 zu ihren Gunsten ändern zu lassen. Dieses Vorhaben scheiterte aber am Widerstand der Notarin. Nachdem diese Bemühungen, die offensichtlich den alleinigen Zweck hatten, an das Geld des Versicherten zu gelangen, fehlgeschlagen waren, hat die Klägerin sodann den Versicherten K1 X1 geheiratet - und zwar ohne zuvor die Kinder von K1 X1 zu informieren oder die Heimleitung oder die Kollegen. Die Hochzeit erfolgte auch ohne Trauzeugen "still und heimlich" - aus Sicht der Kammer, um eventuellen Widerstand gegen die Eheschließung zu umgehen. Ein Hochzeitsfoto gibt es ebenfalls nicht, was die Kammer als ungewöhnlich empfindet, zumal der Kammer angebliche Urlaubsfotos von einem gemeinsamen Travemündeurlaub vorgelegt wurden, der sich im Nachhinein als alleiniger Urlaub des Versicherten herausstellte und eines Besuchs der Klägerin in Travemünde. Zudem fanden sich die Fotos der Urlaubsreise anschließend bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung.
Der Zeugin T3-C1, der Standesbeamtin, hatte die Klägerin sodann offensichtlich wahrheitswidrig erzählt, dass die Kinder des Versicherten gegen eine Eheschließung seien - und dies, obwohl die Kinder des Versicherten, die Zeugen X1 und T2, zu diesem Zeitpunkt nach ihrer glaubhaften Zeugenaussage überhaupt nichts von einer geplanten Heirat wussten, ebensowenig wie die anderen Zeugen. Sie konnten dementsprechend zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegen eine Eheschließung gewesen sein. Die Zeugin T2 war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht einmal gegen eine Beziehung zu ihrem Vater und der Klägerin. Der Zeugin T2 war hingegen von der Klägerin gesagt worden, dass sie hätte Trauzeugin sein sollen, wenn man einen anderen Heiratstermin gefunden hätte, an dem auch die Zeugin T2 nicht im Urlaub oder sonst verhindert gewesen wäre.
Auch die weiteren Geschehnisse nach der Eheschließung sprechen aus Sicht der Kammer gegen eine Heirat aus Liebe von Seiten der Klägerin, hier insbesondere, da die Klägerin auch weiterhin versucht hat, den Zeugen K2 X1 von seinen Vater fernzuhalten. Erst nachdem K1 X1 mehrfach erfolglos die Klägerin gebeten hatte, seinen Sohn zu verständigen, und die Klägerin dieser Bitte offensichtlich nicht nachkam, entschloss sich die Zeugin S4 - die das Geschehen mitbekommen hatte - aus eigener Initiative den Zeugen K2 X1 zu verständigen. Dies verdeutlicht noch einmal mehr, dass die Klägerin K1 X1 von der Familie isolieren wollte.
Auch das Verhalten der Klägerin nach dem Tode von K1 X1 verdeutlicht nach Auffassung der Kammer ihr großes finanzielles Interesse an der Angelegenheit. So stellte die Klägerin nur einen Tag nach dem Tod ihres Mannes den Witwenrentenantrag bzw. den Antrag auf Vorschusszahlung und gab ihre Bankverbindung zur Überweisung der Rente an. Auch die Tatsache, dass sie nur kurz nach dem Tode des Ehegatten sofort mit Hilfe eine Rechtsanwaltes finanzielle Ansprüche gegen die Erben, die Zeugen T2 und X1, geltend machte - die Schreiben der von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte wurden vom Zeugen X1 zur Akte gereicht - erscheint der Kammer vor dem gesamten Hintergrund doch fragwürdig, wenn auch rechtlich nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang hat sich auch herausgestellt, dass die Klägerin vor Gericht mehrmals falsche Angaben gemacht hat. So hat sie gegenüber dem Gericht und gegenüber der Beklagten vorgetragen, dass sie nicht aus finanziellen Gründen geheiratet habe und als Beispiel dafür angeführt, dass sie dem Versicherten eine Erdbestattung gewährt hätte, die erheblich teurer als ein Urnengrab sei - hätte sie ein finanzielles Interesse gehabt, dann hätte sie die Urnenbestattung gewählt. Zum Beweis dafür hat die Klägerin einen Gebührenbescheid der Stadt L3 vom 17. September 2008 vorgelegt, wonach sie als Gebührenschuldnerin die Kosten der Erdbestattung von K1 X1 zu tragen hatte, sowie einen Überweisungsbeleg. Verschwiegen hat die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass sie bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. August 2008 gegenüber dem Zeugen X1 hatte feststellen lassen, dass die Kosten der Beerdigung von dem Zeugen zu tragen seien, d.h. die Beerdigung war für die Klägerin letztlich kostenneutral.
Der Kammer mutet auch die Tatsache seltsam an, dass die Klägerin den verstorbenen K1 X1 irgendwann - der genaue Zeitpunkt ist der Kammer nicht bekannt - ummeldete auf ihre persönliche Adresse in L2, und dies, obwohl der Versicherte dort unstreitig niemals wohnhaft war und nach Aussage der Klägerin in dem Erörterungstermin am 24. August 2009 und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2009 dort auch nicht wohnen sollte, da die Wohnung nicht behindertengerecht sei. Zum Beweis dafür wurde eine Vermieterbescheinigung vorgelegt, die allerdings nicht - wie die Klägerin meint - bescheinigt, dass die Wohnung nicht behindertengerecht ist. Die Bescheinigung beinhaltet nur die Größe der Wohnung und die Miete sowie andere objektive Daten. Die Ummeldung von K1 X1 auf die Wohnung der Klägerin stellt jedenfalls auch einen Verstoß gegen das Meldegesetz NRW da und ist eine Ordnungswidrigkeit. Warum wahrheitswidrig die Ummeldung des Versicherten erfolgte, hat die Klägerin nicht erklärt. Es besteht für die Kammer der dringende Verdacht, dass auch in diesem Zusammenhang unlautere Absichten hinter diesem Vorgehen steckten.
Soweit sich die Klägerin auf die Zeugenaussagen insoweit stützt, als einige Zeugen - wie zum Beispiel die Zeugin T3-C1r, die Zeugin T5 und einige Mitarbeiter des Heims sowie auch die Kinder des Verstorbenen - übereinstimmend ausgesagt hätten, die Klägerin und der verstorbene K1 X1 seien liebevoll miteinander umgegangen, hätten Händchen gehalten, sich in den Arm genommen und - soweit von Zeugen zum Teil bestätigz - dass sie sich wie ein Ehepaar verhalten hätten, so unterstellt die Kammer dieses äußere Verhalten der Eheleute als von den Zeugen und der Klägerin wahr dargestellt. Dieses äußere Verhalten lässt nach Auffassung der Kammer aber keinen sicheren Rückschluss darauf zu, dass die Motive zur Eheschließung überwiegend die große Zuneigung und Liebe war, wie von der Klägerin behauptet. Denn die Klägerin könnte dem Versicherten ihre Zuneigung auch nur vorgespielt haben. Die Kammer hält es nach dem Gesamteindruck, den sie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat und aufgrund der Zeugenaussagen genauso gut für möglich, dass sie K1 X1 ihre Zuneigung nur vorgespielt hat, um ihre finanziellen Interessen durchzusetzen.
Die Zeugin T3-C1 hat das Ehepaar X1 nur einmal zusammen gesehen, und zwar bei der Eheschließung, wo die beiden Händchen gehalten hätten und es sich um eine altersgerechte Trauung gehandelt hätte. Der Zeuge M, der das Ehepaar X1 des Öfteren zusammen gesehen hatte, konnte bestätigen, dass die beiden "gut" miteinander umgingen und sich auch "gut verstanden" hätten. Über die Hochzeit oder Wohnungssuche habe er aber weder mit der Klägerin noch mit dem Versicherten gesprochen. Auch die von der Klägerin benannte Zeugin T5 hat bestätigt, dass die Klägerin und der Versicherte nach ihrem Eindruck von außen "ein Herz und eine Seele" gewesen sind. Gesprochen hat die Zeugin allerdings nur mit der Klägerin, nicht aber mit K1 X1. Zu den Motiven für die Eheschließung konnte sie aber ebensowenig beitragen wie - bis auf die Zeugen T2 und X1 - die übrigen anderen Zeugen, die ebenfalls nicht mit der Klägerin oder dem Versicherten über den Umstand der Eheschließung gesprochen haben. Auch die Zeugin O2 konnte den liebevollen Umgang der Eheleute miteinander bestätigen, nicht aber zum Motiv der Eheschließung aussagen. Auch sie hatte darüber nicht mit der Klägerin und dem Versicherten gesprochen. Nur die Zeugin T2 hatte sowohl mit dem Versicherten als auch mit der Klägerin über den Umstand der Eheschließung gesprochen; der Zeuge X1 hatte kurz vor dem Tod seines Vaters mit diesem über die Eheschließung gesprochen.
Im Übrigen konnten die anderen Zeugen nicht bestätigen, dass sich die Eheleute X1 wie ein Ehepaar verhalten haben. Der Zeuge T4hat ausgesagt, dass die Eheleute X1 auf ihn nicht wie ein Ehepaar gewirkt hätten, aber wie Verwandte bzw. wie gute Freunde. Die Zeugin C2 hat ausgesagt, dass die Eheleute freundschaftlich miteinander umgegangen seien. Es sei eine "normale Beziehung wie zwischen einer Pflegekraft und einem Bewohner" gewesen, "nur dass Frau X1 häufiger in dem Zimmer von Herrn X1 war." Der Zeuge U2 konnte nur wenige Angaben zur Sache machen, da er erst mit der Klägerin nach deren Versetzung zusammengearbeitet hat und nur von Dritten von der Angelegenheit erfahren hat, nicht aber aus eigener Anschauung. Der Zeuge K2 X1 hatte den Eindruck, dass es nicht eine Liebesheirat war; er hatte den Eindruck, es sei nur um Geld gegangen. Der Zeuge H3 hatte vor der Eheschließung hingegen überhaupt nichts von einer Beziehung zwischen der Klägerin und K1X1 mitbekommen. Er hat nach eigenen Angaben erst hinterher erfahren, dass die beiden verheiratet sind. Die Zeugin S4 hat die Eheleute X1 zwar oft zusammen gesehen, konnte aber nicht bestätigen, dass diese Händchen gehalten haben oder Zärtlichkeiten ausgetauscht haben. Sie hat allerdings eingeräumt, dass sie vor Eintritt in das Zimmer von X1 immer geklopft habe.
Keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass sich die Eheleute eine gemeinsame Wohnung suchen wollten, so wie von der Klägerin behauptet.
Bezüglich der Motive zur Eheschließung von Seiten des Versicherten aus hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgenden Eindruck gewonnen: Die Kammer geht davon aus, dass der Versicherte Zuneigung für die Klägerin empfunden hat - dies wurde so von allen Zeugen bestätigt -, möglicherweise auch so etwas wie Liebe, und dass er sie mit der Eheschließung die Klägerin vor weiteren (angeblichen) Mobbingattacken der Arbeitskollegen aus Mitleid schützen wolle - so die Zeugin T2 - und sich selbst von der Eheschließung erhoffte, aus dem Seniorenzentrum X2, in dem es ihm nicht gefiel, heraus zu kommen - so die Zeugen T2 und X1.
Damit hätte zwar zumindest nicht der Versicherte mit der Eheschließung vorwiegend das Ziel verfolgt, eine Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin zu begründen. Allerdings ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch zu dem Ergebnis gelangt, dass Versicherte im Sinne der BSG-Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -) unter Ausnutzung seiner persönlichen Situation - Trauer über den Verlust der ersten Ehefrau, mit der er über 50 Jahre verheiratet war, gesundheitlich starke Einschränkungen und damit verbundene Aufgabe eines selbstbestimmten Lebens, Leben in einem Heim, in dem er sich nicht wohlfühlte und einsam war - und einer damit aufgrund einer psychisch instabilen Situation verbundenen Willensschwäche von der Klägerin zur Ehe bestimmt wurde. Zwar hat die Zeugin T3-C1 als Standesbeamtin bestätigt, dass sie geprüft habe, ob von den Eheleuten die Ehe aus freiem Willensentschluss eingegangen worden sei. Sie hat diese Frage für sich bejaht. Allerdings hat die Zeugin T3-C1 nur einmal, nämlich im Rahmen des Traugesprächs, die Eheleute gemeinsam gesehen und konnte damit nur eine Momentaufnahme wiedergeben. Die Zeugin war zudem, wie bereits ausgeführt, darüber hinaus falsch von der Klägerin informiert worden (- bezüglich der Kenntnis der Kinder von der Hochzeit -) und hatte keine Kenntnis davon, dass der Versicherte an Demenz bei Alzheimer erkrankt war. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Zeugin T3-C1 wusste, dass auch nicht das Seniorenzentrum X2 über die geplante Eheschließung informiert war.
Die Klägerin hat nach Auffassung der Kammer die Trauer und Einsamkeit von K1 X1 ausgenutzt und ihn ohne Wissen der Familie und ohne Wissen des Heims heimlich geheiratet - und dies unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass sie ihn aus dem Heim herausholen wollte. Dabei unterstellt die Kammer, dass K1 X1 Zuneigung für die Klägerin empfunden haben mag und vermutlich - wie der Zeuge X1 ausgeführt hat - wohl auch geschmeichelt war, dass sich eine um 25 Jahre jüngere Frau um ihn bemüht. Allerdings war das Motiv von K1 X1 für die Eheschließung wohl maßgeblich, dass er einsam war, aus dem Altenheim herauskommt und in einer häuslichen Umgebung gepflegt wird. Dieses hatte die Klägerin ihm nach eigenen Angaben (vgl. insoweit Angaben in der Anlage zum Rentenantrag und im Erörterungstermin) versprochen. Dies hat auch die Zeugin T2 bestätigt, die dabei ausgeführt hat, dass der "Papa kein Heimmensch" sei und sich ins Heim abgeschoben fühlte. Die Zeugin T2 hat dazu ausgeführt, dass ihr Vater erwartet hätte, wenn er die Klägerin "auf dem Papier" heiratet, dass sie dann nicht mehr von Arbeitskollegen gemobbt wird und ihn zu sich nach Hause nimmt. Auch der Zeuge X1 hat ausgesagt, dass er sich vorstellen könne, dass sich sein Vater mit der Eheschließung erhofft habe, aus dem Heim herauszukommen. Über dieses Vorhaben hat die Klägerin den Versicherten offensichtlich getäuscht, denn zu sich genommen hat sie ihn nicht - möglicherweise ist deswegen aber auch die Ummeldung erfolgt, um K1 X1 zu suggerieren, dass er doch noch hoffen könnte, aus dem Heim zu kommen, wenn er schon mal umgemeldet ist -. Die Klägerin konnte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammengewohnt hat, obwohl dies der eindeutige Wunsch von K1 X1 war. Die Behauptung, die Krankenhausaufenthalte von Mitte März 2008 an hätten dem entgegen gestanden, erklärt aber nicht, warum die Eheleute - was nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen wäre - nicht gleich nach der standesamtlichen Trauung Ende Februar 2008 zusammengezogen sind. Auch in diesem Zusammenhang hat die Klägerin gegenüber dem Gericht in Bezug auf eine angebliche Wohnungssuche nicht die Wahrheit gesagt. So hatte die Klägerin in dem Erörterungstermin am 24. August 2009 zu Protokoll gegeben: "Ich habe meinen Mann geheiratet, weil wir unsere Zukunft gemeinsam verbringen wollten. Deswegen wollten wir uns gemeinsam eine Wohnung kaufen. Wir hatten bereits auch einen Makler beauftragt, und zwar die Volksbank U1 bzw. L3-I3. Wie genau die Volksbank heißt, weiß ich nicht, es ist ein Zusammenschluss von Volksbanken. Den Maklerauftrag haben mein Mann und ich gemeinsam unterschrieben." Anschließend vorgelegt wurde ein Maklerauftrag an die W2+S Immobilien GmbH in L2 I3 vom 25. März 2008, der allein den Verkauf des Einfamilienhauses von K1 X1 beinhaltete. Auch der Zeuge K3 hat sodann bestätigt, dass er keinen Maklerauftrag zur Suche einer Wohnung für die Eheleute X1 erhalten hätte; die Klägerin habe er persönlich auch nie kennengelernt. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung existiert auch kein Maklerauftrag zur Suche einer gemeinsamen Wohnung. Dieses widersprüchliche und im Erörterungstermin unwahre Vorbringen zeigt nach Auffassung der Kammer einmal mehr, dass die Klägerin bereit ist, sich mit unwahren oder unvollständigen Angaben einen Vorteil erschleichen will. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Angaben der Klägerin im Erörterungstermin bezüglich des Maklerauftrags sich damals schon nur auf den Verkauf des Einfamilienhaus von K1 X1 beschränkt hätten, vermag die Kammer dies von dem Hintergrund der eindeutigen Angaben der Klägerin im Erörterungstermin an dieser Stelle des Erörterungstermins, die in keinem Bezug zum Verkauf des Einfamilienhauses stand, nicht nachzuvollziehen. Die Kammer wertet dieses Vorbringen als Schutzbehauptung.
Die Zeugenaussagen waren alle sämtlich glaubhaft da sie in sich widerspruchsfrei waren, zum Teil aufeinander aufbauten und großteils durch die Pflegeprotokolle des Seniorenzentrums X2 und andere schriftliche Belege (medizinische Unterlagen, Schriftverkehr, Kontenbelege) bestätigt wurden. Weder die Klägerin noch die Beklagte haben auch den Inhalt der Zeugenaussagen in Zweifel gezogen. Dazu hatte auch das Gericht keinen Anlass.
Die Zeugen waren nach Auffassung des Gerichts auch sämtlich glaubwürdig, zumal ihre Aussagen insgesamt stimmig waren. Die Kammer hatte den Eindruck, dass sich sämtliche Zeugen bemüht haben, den Sachverhalt, so wie sie ihn in Erinnerung hatten, wahrheitsgemäß zu schildern. Insbesondere haben auch die Aussagen der Zeugen T2 und X1 erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen, denn außer der Klägerin hatten nur diese näheren Kontakt zu ihrem verstorbenen Vater - wenn auch mit Unterbrechungen - und konnten deswegen etwas zu den Motiven der Eheschließung aussagen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte die Klage keinen Erfolg haben. Vom Gegenteil vermochte die Kammer auch nicht die von der Klägerin eingereichte Glückwunschkarte von K1 X1 zu ihrem Geburtstag sowie der Rechnungsbeleg über einen Sesselkauf - angeblich für K1 X1 - zu überzeugen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin nach Angaben des Geschäftsführers des Heimes K1 X1 zugetan war und ihm kleinere Geschenke (wie zum Beispiel Toilettenartikel) gebracht hat, kommt angesichts der Tatsache, dass die Klägerin erhebliche Geldbeträge vom Konto von K1 X1 entnommen hat, nur untergeordnete Bedeutung zu, da durch die entnommenen Geldbeträge die Ausgaben für die kleineren Geschenke ohne weiteres gedeckt werden konnten. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie mit der Eheschließung ihre Witwenrente aus der Versicherung des Herrn L1 verloren hat, ist dem entgegen zu halten, dass die Witwenrente aus der Versicherung von Herrn L1 458,- EUR ausmachte, die zu erwartende Witwenrente aus der Versicherung des K1 X1 aber ausweislich einer Probeberechnung der Beklagten für die zeit ab dem 1. September 2008 1.462,40 EUR bzw. für die Zeit ab dem 1. Dezember 2008 804,32 EUR bzw. ab 1. Juli 2009 823,70 EUR. Damit stand die Klägerin nach dem Tode von K1 X1 - abgesehen von dem von den Zeugen T2 und X1 ausgezahlten Erbanteil von rund 17.000,- EUR und der entnommenen Geldbeträge zu Lebzeiten von K1 X1 von dessen Konto in Höhe von ca. 3.900,- EUR - finanziell deutlich besser da als vorher.
Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des LSG Niedersachsen - Bremen vom 28. August 2008 - L 1 R 193/06 - beruft, ist der dort geschilderte Sachverhalt in keinster Weise mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. In dem vom LSG Niedersachsen - Bremen zu entscheidenden Fall bildete das Ehepaar auch räumlich eine Lebensgemeinschaft und lebte schon mehr als 24 Jahre zusammen, bevor sie heirateten. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat aber nie mit dem Versicherten zusammen gewohnt; kannte ihn vor der Eheschließung nur 9 Monate, insgesamt nur etwas über ein Jahr und eine eheliche Lebensgemeinschaft, die sich auch durch eine gemeinsame Ehewohnung gezeigt hätte, bestand nach Auffassung der Kammer zu keinem Zeitpunkt. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. September 1986 - 9a RV 8/84 - ergibt sich nichts anderes. Das Bundessozialgericht hatte in der zuvor zitierten Entscheidung klargestellt, dass die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe in der Regel als widerlegt gilt, wenn ein Beschädigter heiratet, der auf Pflege ständig angewiesen und dessen Ableben bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist. Dabei ging es aber im Unterschied zum vorliegenden Fall um die häusliche Pflege. Das Bundessozialgericht besagt in der zitierten Entscheidung, dass eine Ehe zwischen einer Pflegerin und einem Beschädigten nicht diskriminiert werden dürfe, sofern er in gewohnter häuslicher Umgebung verbleiben kann. Denn dies biete für den Beschädigten die Gewähr einer angepassten individuellen Betreuung und wirke sich außerdem in der Regel positiv auf die Psyche des Beschädigten aus. Hier liegt der Fall nach Auffassung der Kammer aber genau umgekehrt: der Versicherte erhoffte sich eine häusliche Pflege mit der Eheschließung. Die Zusage der häuslichen Pflege wurde von der Klägerin aber nicht eingehalten und K1 X1 daher - wie bereits ausgeführt - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Ausnutzung einer Willensschwäche zur Eheschließung motiviert. Den Vorteil einer häuslichen Pflege konnte er - obwohl er sich dies gewünscht hatte - nicht genießen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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