Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 132/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 18.11.2009 erhobenen Widerspruchs gegen Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2009 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten. Der Streitwert wird auf 1250,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Auskunft über ihre EInkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist.
Die Antragstellerin ist die Tochter des am 00.00.00 geborenen D (i.F.: Hilfeempfänger), der seit dem 01.11.2009 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung i.H.v. derzeit 997,12 Euro monatlich erhält.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 erklärte der Antragsgegner, ein etwaiger bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers gegenüber der Antragstellerin sei infolge der Hilfegewährung auf ihn übergegangen, und forderte die Antragstellerin zu bestimmten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auf. In der anschließenden "Rechtsmittelbelehrung" heißt es, gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung könne Widerspruch erhoben werden. Schließlich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung "dieses Bescheides" an. Die Antragstellerin hat hiergegen (nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners) am 18.11.2009 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 03.12.2009 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt.
Sie führt aus, es bestünden ernstliche Zweifel an einem möglichen Anspruchsübergang und auch an einem Auskunftsanspruch des Antragsgegners. Der Hilfeempfänger habe einen vorrangigen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der einem Unterhaltsanspruch gegenüber der Antragstellerin vorgehe. Auf diese Weise seien sowohl sein Lebensunterhalt als auch die Pflegekosten abgedeckt. Einem Auskunftsanspruch stehe auch die Vermutung in § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) entgegen. Überdies sei sie auch nach Bürgerlichem Recht nicht zum Unterhalt verpflichtet. Angesichts all dessen fehle es auch an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebenden Wirkung des am 18.11.2009 erhobenen Widerspruchs gegen Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2009 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bleibt bei seiner Auffassung.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsgegner hat die sofortigen Vollziehung rechtmäßig angeordnet.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Form und insbesondere die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ganz frei von rechtlichen Zweifeln sind (so wird beispielsweise nicht klar, welcher Aspekt der Begründung § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG und welcher § 86a Abs. 3 SGG betrifft). Diese Zweifel greifen indes nicht durch, denn bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Auskunftsverlangens nach § 117 SGB XII kann im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bereits der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) ein ausreichendes Vollziehungsinteresse begründen (hierzu und zum Folgenden Hessisches LSG, Beschluss vom 29.12.2008, L 7 SO 62/08 B ER, juris, Rn. 15). Dies gilt umso mehr, als dem Auskunftspflichtigen kein irreversibler Nachteil droht, wenn er seiner Auskunftspflicht nachkommt, denn eine Leistungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger ist hiermit naheliegenderweise noch nicht verbunden und erhobene Daten lassen sich wieder löschen.
Das Auskunftsverlangen des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Unterhaltspflichtige (d.h. alle potentiell Unterhaltspflichtigen, also insbes. Verwandte in gerader Linie, vgl. nur Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 117, Rn. 3) dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert.
Ein solcher Fall liegt vor, weil im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob der Hilfebedürftige als Vater der Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegen diese hat und der Unterhaltsanspruch infolge der Hilfegewährung auf den Antragsgegner übergegangen ist, § 94 SGB XII.
Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ein solcher Anspruch sei deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach bestimmten Maßgaben den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2006, XII ZR 84/04). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deswegen nicht an, weil der Hilfebedürftige keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bezieht und er auch nicht etwa richtigerweise Anspruch auf diese Leistungen (mit der Folge einer erheblichen Privilegierung potentieller Unterhaltsschuldner) hätte. Die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin geht in diesem Zusammenhang rechtsirrig davon aus, das Vierte Kapitel des SGB XII enthalte ein Art umfassenden Privilegierungstatbestand für sämtliche denkbaren Leistungen der Sozialhilfe und somit auch für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Hiergegen spricht indes nicht nur die Systematik des Gesetzes, sondern insbesondere der Umstand, dass § 42 SGB XII eine abschließende Aufzählung derjenigen Leistungen enthält, die im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (unter somit "unter erleichterten Bedingungen") beansprucht werden können. Die stattdessen an anderer Stelle (§ 61 Abs. 2 SGB XII) normierten Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören nicht zum Katalog des § 42 SGB XII. Mit anderen Worten: Ein pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger fällt hinsichtlich der Hilfe zur Pflege ungeachtet von Alter oder Erwerbsminderung nicht unter die Privilegierungsvorschriften der §§ 41 ff. SGB XII. Aus Sicht (potentieller) Unterhaltsschuldner bedeutet dies, dass sie sich bei der Tragung der Pflegekosten des Unterhaltsgläubigers gerade nicht auf die Privilegierung in § 43 SGB XII berufen können (Wahrendorf, a.a.O., vor § 41, Rn. 5). Aus diesen Gründe geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Vermutung in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ins Leere.
Soweit sich die Antragstellerin darauf überdies beruft, sie schulde nach Bürgerlichem Recht keinen Unterhalt, da sie nicht leistungsfähig sei, ist dies gerade Gegenstand der Prüfung durch den Antragsgegner. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass der Antragsgegner an diesem Punkt - schon aus Gründen der bestimmungsgemäßen Verwendung von Steuermitteln - nicht allein auf eine (im Übrigen völlig unsubstantiierte) Behauptung der Antragstellerin abstellen darf.
Schließlich braucht das Gericht eine aufschiebende Wirkung auch nicht etwa insoweit anzuordnen, als im Bescheid vom 06.11.2009 von einem Anspruchsübergang die Rede ist. Da sich der Antragsgegner insoweit keines vollstreckbaren Inhalts berühmt, droht der Antragstellerin insoweit keinerlei Beeinträchtigung ihrer derzeitigen Position.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragstellerin kommt nicht in den Genuß der Kostenprivilegierung nach § 193 SGG, da sie am Verfahren nicht als Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 Satz 1 SGG beteiligt ist. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht erachtet es als angemessen, den für Auskunftsstreitigkeiten nach § 117 SGB XII einschlägigen halben Auffangstreitwert angesichts des beschränkten Streitgegenstandes im Verfahren nach § 86b SGG wiederum zu halbieren.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Auskunft über ihre EInkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist.
Die Antragstellerin ist die Tochter des am 00.00.00 geborenen D (i.F.: Hilfeempfänger), der seit dem 01.11.2009 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung i.H.v. derzeit 997,12 Euro monatlich erhält.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 erklärte der Antragsgegner, ein etwaiger bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers gegenüber der Antragstellerin sei infolge der Hilfegewährung auf ihn übergegangen, und forderte die Antragstellerin zu bestimmten Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse auf. In der anschließenden "Rechtsmittelbelehrung" heißt es, gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung könne Widerspruch erhoben werden. Schließlich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung "dieses Bescheides" an. Die Antragstellerin hat hiergegen (nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners) am 18.11.2009 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 03.12.2009 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt.
Sie führt aus, es bestünden ernstliche Zweifel an einem möglichen Anspruchsübergang und auch an einem Auskunftsanspruch des Antragsgegners. Der Hilfeempfänger habe einen vorrangigen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der einem Unterhaltsanspruch gegenüber der Antragstellerin vorgehe. Auf diese Weise seien sowohl sein Lebensunterhalt als auch die Pflegekosten abgedeckt. Einem Auskunftsanspruch stehe auch die Vermutung in § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) entgegen. Überdies sei sie auch nach Bürgerlichem Recht nicht zum Unterhalt verpflichtet. Angesichts all dessen fehle es auch an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebenden Wirkung des am 18.11.2009 erhobenen Widerspruchs gegen Bescheid des Antragsgegners vom 06.11.2009 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bleibt bei seiner Auffassung.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Antragsgegner hat die sofortigen Vollziehung rechtmäßig angeordnet.
Die Kammer verkennt nicht, dass die Form und insbesondere die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ganz frei von rechtlichen Zweifeln sind (so wird beispielsweise nicht klar, welcher Aspekt der Begründung § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG und welcher § 86a Abs. 3 SGG betrifft). Diese Zweifel greifen indes nicht durch, denn bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Auskunftsverlangens nach § 117 SGB XII kann im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bereits der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) ein ausreichendes Vollziehungsinteresse begründen (hierzu und zum Folgenden Hessisches LSG, Beschluss vom 29.12.2008, L 7 SO 62/08 B ER, juris, Rn. 15). Dies gilt umso mehr, als dem Auskunftspflichtigen kein irreversibler Nachteil droht, wenn er seiner Auskunftspflicht nachkommt, denn eine Leistungspflicht gegenüber dem Sozialhilfeträger ist hiermit naheliegenderweise noch nicht verbunden und erhobene Daten lassen sich wieder löschen.
Das Auskunftsverlangen des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Unterhaltspflichtige (d.h. alle potentiell Unterhaltspflichtigen, also insbes. Verwandte in gerader Linie, vgl. nur Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 117, Rn. 3) dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert.
Ein solcher Fall liegt vor, weil im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob der Hilfebedürftige als Vater der Antragstellerin einen Unterhaltsanspruch gegen diese hat und der Unterhaltsanspruch infolge der Hilfegewährung auf den Antragsgegner übergegangen ist, § 94 SGB XII.
Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, ein solcher Anspruch sei deswegen von vornherein ausgeschlossen, weil Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nach bestimmten Maßgaben den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüchen vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2006, XII ZR 84/04). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall schon deswegen nicht an, weil der Hilfebedürftige keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bezieht und er auch nicht etwa richtigerweise Anspruch auf diese Leistungen (mit der Folge einer erheblichen Privilegierung potentieller Unterhaltsschuldner) hätte. Die - anwaltlich vertretene - Antragstellerin geht in diesem Zusammenhang rechtsirrig davon aus, das Vierte Kapitel des SGB XII enthalte ein Art umfassenden Privilegierungstatbestand für sämtliche denkbaren Leistungen der Sozialhilfe und somit auch für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Hiergegen spricht indes nicht nur die Systematik des Gesetzes, sondern insbesondere der Umstand, dass § 42 SGB XII eine abschließende Aufzählung derjenigen Leistungen enthält, die im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (unter somit "unter erleichterten Bedingungen") beansprucht werden können. Die stattdessen an anderer Stelle (§ 61 Abs. 2 SGB XII) normierten Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören nicht zum Katalog des § 42 SGB XII. Mit anderen Worten: Ein pflegebedürftiger Sozialhilfeempfänger fällt hinsichtlich der Hilfe zur Pflege ungeachtet von Alter oder Erwerbsminderung nicht unter die Privilegierungsvorschriften der §§ 41 ff. SGB XII. Aus Sicht (potentieller) Unterhaltsschuldner bedeutet dies, dass sie sich bei der Tragung der Pflegekosten des Unterhaltsgläubigers gerade nicht auf die Privilegierung in § 43 SGB XII berufen können (Wahrendorf, a.a.O., vor § 41, Rn. 5). Aus diesen Gründe geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Vermutung in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ins Leere.
Soweit sich die Antragstellerin darauf überdies beruft, sie schulde nach Bürgerlichem Recht keinen Unterhalt, da sie nicht leistungsfähig sei, ist dies gerade Gegenstand der Prüfung durch den Antragsgegner. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass der Antragsgegner an diesem Punkt - schon aus Gründen der bestimmungsgemäßen Verwendung von Steuermitteln - nicht allein auf eine (im Übrigen völlig unsubstantiierte) Behauptung der Antragstellerin abstellen darf.
Schließlich braucht das Gericht eine aufschiebende Wirkung auch nicht etwa insoweit anzuordnen, als im Bescheid vom 06.11.2009 von einem Anspruchsübergang die Rede ist. Da sich der Antragsgegner insoweit keines vollstreckbaren Inhalts berühmt, droht der Antragstellerin insoweit keinerlei Beeinträchtigung ihrer derzeitigen Position.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Antragstellerin kommt nicht in den Genuß der Kostenprivilegierung nach § 193 SGG, da sie am Verfahren nicht als Leistungsempfängerin i.S.d. § 183 Satz 1 SGG beteiligt ist. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht erachtet es als angemessen, den für Auskunftsstreitigkeiten nach § 117 SGB XII einschlägigen halben Auffangstreitwert angesichts des beschränkten Streitgegenstandes im Verfahren nach § 86b SGG wiederum zu halbieren.
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