L 25 AS 1862/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 1596/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 1862/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2009 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2009 wird angeordnet, soweit mit diesem die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2009 aufgehoben wird. Die Aufhebung der Vollziehung durch Auszahlung von 218,82 EUR an die Antragstellerin für den Leistungszeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin bewohnt in der oberen Etage des Wohnhauses W-R-Straße C, eine etwa 50 qm große Wohnung. Grundstück und Wohnhaus standen bis 2006 zur Hälfte im Miteigentum der Antragstellerin; mit Überlassungsvertrag vom 22. März 2006 überließ sie ihren Miteigentumsanteil ihrem am 3. April 2009 verstorbenen Sohn NG zu Alleineigentum. Die Überlassung erfolgte nach dem Vertrag in Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren der Antragstellerin und des Herrn H-DG bei dem Amtsgericht C– – getroffenen Vereinbarungen. Die Antragstellerin behielt sich ein "lebenslängliches Wohnungsrecht" an dem oben genannten Anwesen vor, welches "unter Ausschluss des Eigentümers die gesamten Räume in der oberen Etage des Wohnhauses" umfasst. Die auf sie entfallenden Hausnebenkosten hatte die Antragstellerin nach ihren Angaben selbst zu tragen.

Auf den Antrag vom 27. Februar 2009 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 11. März 2009 für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 monatlich Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 351 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 109,41 EUR sowie Zuschüsse nach § 26 SGB II zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Bescheid vom 7. Juni 2009 änderte der Antragsgegner den Bescheid vom 11. März 2009 für den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 dahingehend ab, dass der Antragstellerin aufgrund der Anpassung der Regelleistungen zum 1. Juli 2009 nunmehr derartige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359 EUR monatlich bewilligt wurden.

Nachdem der Antragsgegner von dem Tod des Sohnes der Antragstellerin Kenntnis erhalten hatte, teilte er dieser mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mit, dass er die laufende Leistung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingestellt habe, und kündigte an, innerhalb von zwei Monaten darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin weiterhin Leistungen zustehen oder ob die Bewilligungsentscheidung zurückgenommen bzw. aufgehoben wird. Ferner forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf mitzuteilen, wer das Erbe des N G angetreten habe bzw. einen Nachweis über die Ausschlagung der Erbschaft beizubringen. Am 29. Juni 2009 reichte die Antragstellerin beim Antragsgegner eine von ihr und ihrem geschiedenen Ehemann H-D G unterzeichnete Erklärung vom selben Tag ein, dass sie nicht geerbt habe, Vermieter ihrer Wohnung gemäß Rückfallklausel nunmehr H-D G sei und die Kaltmiete monatlich 332 EUR zuzüglich kalter Betriebskosten in Höhe von monatlich 318 EUR betrage. Hierauf forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juli 2009 auf, zur Bearbeitung des "Antrages" auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts spätestens bis zum 18. Juli 2009 den aktuellen Mietvertrag mit Herrn H-D G und eine Erklärung zu den Kosten der Unterkunft (Vordruck Anlage KdU) einzureichen. Ferner kündigte der Antragsgegner an, "die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen", falls die Antragstellerin die Frist fruchtlos verstreichen lassen sollte. Gegen das Schreiben legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 3. Juli 2009 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2009 als unzulässig verwarf.

Mit Schreiben vom 6. August 2009 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht C unter Hinweis auf die erfolgte Leistungseinstellung zu dem Aktenzeichen"Klage zur Sicherung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Zuschuss nach § 26 SGB II" erhoben, mit der sie "gleichzeitig" die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 13. Juli 2009 begehrt.

Mit Bescheid vom 20. August 2009 hat der Antragsgegner "den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts teilweise aufgehoben" und der Antragstellerin für den Zeitraum 1. August 2009 bis 30. September 2009 vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - unter Ausschluss der Kosten für Unterkunft Heizung – in Höhe von 359 EUR sowie Zuschüsse nach § 26 SGB II zur Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt und zur Begründung u. a. ausgeführt, über den Anspruch auf Leistungen könne noch nicht abschließend entschieden werden; die Antragstellerin habe trotz Aufforderung vom 1. Juli 2009 die notwendigen Unterklagen zum Nachweis der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vorgelegt, es sei eine Änderung bei den Kosten der Unterkunft eingetreten.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2009 sowie in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 11. September 2009 hat die Antragstellerin ihre Klage weiter begründet und u. a. vorgetragen, dass sie nach dem Mietvertrag mit Herrn H-D G seit dem 3. April 2009 eine monatliche Miete in Höhe von insgesamt 760 EUR zu tragen habe, der Antragsgegner jedoch die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 20. August 2009 aufgehoben habe. Ihr "eigentliches" Begehren sei es gewesen, Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu erhalten, nachdem der Antragsgegner die Leistungen ab 1. Juli 2009 eingestellt habe.

Den auf die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 760 EUR für den Zeitraum ab April 2009 gerichteten Klageantrag hat das Sozialgericht mit Urteil vom 11. September 2009 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 25 AS 1811/09 anhängig. Darüber hinaus hat das Sozialgericht das Vorbringen der Antragstellerin als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz – ebenfalls gerichtet auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum ab April 2009 – gewertet und diesen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 abgelehnt. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), und in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin sinngemäß dahin, dass diese beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2009 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. August 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2009 anzuordnen, soweit mit diesem die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 aufgehoben wird, und darüber hinaus den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 650,59 EUR, insgesamt also monatlich 760 EUR zu zahlen.

Zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin neben der Klage auch vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Denn wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt, hat die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren eingeleitet, um wesentliche Nachteile von sich abzuwenden, die ihr nach der Einstellung der Auszahlung der bewilligten Leistungen zum 1. Juli 2009 möglicherweise drohten. Vor dem Hintergrund der Zahlungseinstellung wohnt dem Vorbringen der Antragstellerin auch ein Dringlichkeitselement inne, so dass ihm ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entnehmen ist.

Wie das Sozialgericht allerdings verkannt hat, ist der Schriftsatz der Antragstellerin vom 25. August 2009 im Klageverfahren mit dem sie sich auch gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 20. August 2009 wendet, bei sachdienlicher Auslegung als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. August 2009 verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu werten. Die Beschränkung des Antrages auf die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner mit dem angegriffenen Bescheid in bisheriger Höhe Regelleistungen nach § 20 SGB II und Zuschüsse nach § 26 SGB II vorläufig für den vorgenannten Zeitraum der Antragstellerin bewilligte und es insoweit keines Eilrechtsschutzes bedurfte.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Aufhebungsentscheidung des Antragsgegners hat gemäß § 39 Nr. Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit zu berücksichtigen sind.

Bei summarischer Prüfung ist die Aufhebung der Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtswidrig. Denn dem Bescheid dürfte es schon an der erforderlichen inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) fehlen. Bei dem Bestimmtheitsgebot handelt es sich um eine Ausprägung des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsstaatsprinzips, das der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dient. Gegenstand, Ziel und Regelungsgehalt der Entscheidung müssen demgemäß für den Adressaten so eindeutig und vollständig sein, dass er sein Handeln danach ausrichten und die rechtlichen Konsequenzen der Entscheidung in vollem Umfange abschätzen kann.

Hiervon ausgehend lässt sich dem angegriffenen Bescheid weder Gegenstand noch Ziel und Regelungsgehalt mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen. Der Verfügungssatz "Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird deshalb teilweise aufgehoben" bezieht sich offenbar auf den Bewilligungsbescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009. Nicht eindeutig ist aber, welchen Sachverhalt der Antragsgegner mit der "teilweisen Aufhebung" regeln wollte. So wird einerseits als Grund für die Aufhebung eine Änderung bei den Kosten der Unterkunft angegeben, was auf eine beabsichtigte Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinweisen könnte. Andererseits könnten die weiteren Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid dafür sprechen, dass maßgeblicher Grund für die "Aufhebung" eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin im Sinne des § 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) war. So geht der Antragsgegner in seinem Bescheid davon aus, dass eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch der Antragstellerin wegen "ungeklärter Punkte" noch nicht möglich ist, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Antragstellerin die mit Schreiben vom 1. Juli 2009 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat. Nach dem Vorstehenden bleibt auch unklar, auf welcher Rechtsgrundlage der Antragsgegner die Bewilligungsentscheidung teilweise aufgehoben und welchen Regelungsgehalt er dem Begriff der "Aufhebung" beigemessen hat. Aus dem angegriffenen Bescheid lässt sich insbesondere nicht hinreichend sicher entnehmen, ob der Antragsgegner den Bewilligungsbescheid wegen einer Änderung der Verhältnisse auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X endgültig teilweise aufheben oder lediglich die bewilligten Leistungen wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung teilweise entziehen wollte.

Mit der Formulierung "teilweise aufgehoben" bleibt schließlich zweifelhaft, welche Regelungen des Bewilligungsbescheides für welchen Zeitraum aufgehoben werden sollten. So ist zunächst nicht eindeutig, ob die teilweise Aufhebung nur die Kosten der Unterkunft und Heizung oder auch die Regelleistungen und die Zuschüsse nach § 26 SGB II umfassen sollte. Soweit der Antragsgegner als Grund für die Aufhebung eine Änderung bei den Kosten der Unterkunft angibt, könnte dies eine Beschränkung der Aufhebungsentscheidung auf die Kosten der Unterkunft nahe legen, andererseits spricht der Umstand, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Zuschüsse nach § 26 SGB II bewilligt hat, dafür dass der Bescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 auch hinsichtlich dieser Leistungen aufgehoben werden sollte, denn sonst würde die vorläufige Bewilligung keinen Sinn ergeben. Zudem ergibt sich aus dem Verfügungssatz nicht, ob der Bewilligungsbescheid – was der Wortlaut nahe legt – für den gesamten Leistungszeitraum teilweise aufgehoben oder für den Zeitraum ab der – im Bescheid nicht näher bezeichneten - Änderung der Verhältnisse oder nur auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 aufgehoben werden sollte.

Da die Aufhebungsentscheidung nach dem Vorstehenden bei summarischer Prüfung wegen mangelnder hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig ist, war antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 und gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen.

Zu Recht hat das Sozialgericht jedoch dem Vorbringen der Antragstellerin den Antrag entnommen, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich 650,59 EUR, insgesamt also monatlich 760 EUR zu gewähren, und diesen Antrag zurückgewiesen.

Die Antragstellerin kann zulässigerweise Leistungen nur für den vorgenannten Zeitraum geltend machen, weil der Antragsgegner mit Bewilligungsbescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 nur für diesen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bewilligt hat. Auch der Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2009 bezieht sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009. Hinsichtlich der Folgezeiträume ist die Antragstellerin deshalb darauf zu verweisen, gegebenenfalls beim Sozialgericht gesondert um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruches (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin zumindest einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich kein Raum, wenn – wie vorliegend – (zulässigerweise) nur Leistungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es regelmäßig an einer spezifischen, dem vorliegenden Verfahren innewohnenden Dringlichkeit, deretwegen es zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, einer einstweiligen Regelung bedarf. Dass der Antragstellerin hier ausnahmsweise schwere und unzumutbare Nachteile drohten, insbesondere dass die Antragstellerin von Obdachlosigkeit bedroht wäre, wenn ihrem Begehren nicht sofort entsprochen wird, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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