L 1 RA 18/98

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 39 An 5419/96
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 18/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 1998 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Altersruhegeld hat (Erfüllung der Wartezeit).

Die am ... 1925 in Litauen geborene Klägerin gelangte nach dem 2. Weltkrieg nach Deutschland, wo sie als heimatlose Ausländerin lebte und nach ihren Angaben von Juli 1948 bis Mai 1951 im D.P. (Displaced Person) ?Camp Diepholz als Büroangestellte und Köchin und vom 14. Dezember 1951 bis 30. September 1956 als Verkäuferin beim US Army Post Exchange Bad Kreuznach beschäftigt war. 1957 wanderte sie in die USA ein, wo sie seitdem lebt. 1963 erwarb sie die US-Bürgerschaft. Von 1957 bis 1967 und von 1970 bis 1989 ging sie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit (121 Quartale) nach, aufgrund derer sie eine US-Rente bezieht.

Am 16. Mai 1991 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Während sie die behauptete Tätigkeit im DP-Camp Diepholz nicht belegen konnte, stellte sie ihre Beschäftigung bei der US-Armee durch Vorlage einer Arbeitsbescheinigung des “Western Exchange” vom 30. September 1956 ? die eine Verkaufstätigkeit der Klägerin im US-Hospital Bad Kreuznach bestätigte ? sowie durch zahlreiche “Benachrichtigungen über Personalveränderung”, denen insbesondere ihre Gehaltssteigerungen (nicht aber etwaige Abzüge) zu entnehmen sind (Anfangsmonatsgehalt 230,? DM, Endgehalt 360,? DM), unter Beweis.

Nachdem umfangreiche Ermittlungen nach Versicherungsunterlagen erfolglos geblieben waren, lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 26. Juni 1992 wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab. Die amerikanischen Versicherungszeiten könnten nicht für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden, weil keine in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anrechenbare Versicherungszeit von mindestens 18 Kalendermonaten zurückgelegt worden sei (Art. 7 Abs. 1 und 2 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens [DASVA] vom 7. Januar 1976). Zugleich lehnte die Beklagte in dem Bescheid die Wiederherstellung der Beitragsunterlagen für die geltend gemachten Zeiten ab, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1949 deshalb, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragsentrichtung für diese Zeit weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht sei, und für die Zeiten vom 1. Januar 1950 bis 31. Mai 1951 und vom 14. Dezember 1951 bis 30. September 1956 deshalb, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragsentrichtung für diese Zeiten nicht nachgewiesen sei. Nachdem ergänzende Ermittlungen im Widerspruchsverfahren keine weiteren Erkenntnisse erbracht hatten, erteilte die Beklagte den abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1996.

Nach letzten - im Wesentlichen nur noch entfernt in Betracht kommenden und ebenfalls erfolglos verlaufenen - Ermittlungen im Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Berlin (SG) die Beklagte am 28. Januar 1998, der Klägerin unter Berücksichtigung nachgewiesener Beitragszeiten vom 14. Dezember 1951 bis 30. September 1956 vom frühestmöglichen Zeitpunkt an Altersruhegeld zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die Beschäftigung im DP-Camp Diepholz sei - soweit die Beweiserleichterung der Glaubhaftmachung zugelassen sei (bis 31. Dezember 1949) - weder glaubhaft gemacht noch im Übrigen nachgewiesen. Hingegen sei die Zeit der Verkaufstätigkeit bei der US-Armee als nachgewiesene Beitragszeit anzusehen. Feststehe, dass verschleppte ausländische Personen (sogenannte DPs), die in der amerikanischen Zone Deutschlands gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien, nach dem Memorandum Nr. 12 der amerikanischen Militärregierung vom 8. Februar 1946, das mit Wirkung vom 1. April 1946 in Kraft gesetzt worden sei, dieselben Abzüge für Sozialversicherung zu zahlen gehabt hätten wie deutsche Zivilpersonen. Da danach sowie im Hinblick auf die Gehaltsunterlagen der Klägerin seinerzeit unzweifelhaft ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, sei die Kammer davon überzeugt, dass hierfür auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Seit dem 1. Januar 1948 habe die Betreuung der DPs bei den jeweiligen deutschen Besatzungskostenämtern gelegen. Unter Zusammenrechnung mit den amerikanischen Versicherungszeiten sei danach die Wartezeit für das beantragte Altersruhegeld erfüllt.

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Wartezeiterfüllung stehe jedenfalls die Rechtslage aufgrund des am 21. September 1949 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 2 des Rates der Alliierten Hohen Kommission entgegen. Danach hätten nichtdeutsche Beschäftigte bei den US-Streitkräften - wie die Klägerin - nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen. Die Beschäftigung von Ausländern bei den früheren Besatzungsbehörden und Besatzungsstreitkräften sei versicherungsfrei gewesen, weil das genannte Gesetz “Nicht-Deutsche” als Angehörige der “Alliierten Streitkräfte” bezeichnet habe. Das Gesetz Nr. 2 habe die im angefochtenen Urteil zitierten früheren Bestimmungen für die genannten Personen für die Zeit vom 21. September 1949 an ersetzt bzw. ergänzt. Bei dem Gesetz handele es sich nicht um ein Rahmengesetz, das lediglich die Befugnis des Rates der Alliierten Hohen Kommission zur Rechtsetzung für bestimmte Personenkreise zum Inhalt gehabt habe, sondern um ein Gesetz, das aus sich heraus für die dort genannten Personenkreise unmittelbar Anwendung gefunden habe. Es sei auch nachweislich umgesetzt worden (Hinweis auf Schreiben der Präsidenten der Landesarbeitsämter Hessen vom 3. November 1952 und Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 1953). Nichtdeutsche Beschäftigte bei ausländischen Streitkräften in Deutschland hätten erst ab Inkrafttreten der Pariser Verträge (5. Mai 1955) der Sozialversicherungspflicht nach den allgemeinen deutschen Sozialversicherungsgesetzen unterlegen. Damit “dürfte feststehen”, dass für die Klägerin bis zum 5. Mai 1955 mangels Versicherungspflicht keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Nachweis einer Beitragszeit vom 5. Mai 1955 bis 30. September 1956 (17 Monate) gelungen sei. Ggf. fehlte es an der nach Art. 7 Abs. 2 DASVA für die Begründung eines Rentenanspruchs erforderlichen Mindestversicherungszeit von 18 Monaten. Im Übrigen sei selbst auf der Grundlage der Feststellungen des SG der für den Nachweis einer Beitragszeit erforderliche hohe Grad von Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Das Rechtsmittel müsse daher - abgesehen von dem dargelegten “eigentlichen” Anfechtungsgrund - schon aus diesem Grunde durchgreifen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und für nicht belegt, dass zu früherer Zeit erlassenes alliiertes Recht durch das Gesetz Nr. 2 außer Kraft getreten sei. In einer Vielzahl vergleichbarer Fälle seien ? wie die vorhandenen Versicherungsunterlagen bewiesen ? Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden. Insbesondere sei es in diesen Fällen mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2 am 21. September 1949 nicht zu einer abrupten Unterbrechung oder Beendigung der Beitragsentrichtung gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG ? S 39 An 5419/96 ?), und Beklagtenakten (59 ... 514) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 25 Abs. 5 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in Verbindung mit § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI, weil sie die Wartezeit ? eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten (§ 25 Abs. 7 Satz 3 AVG) ? nicht erfüllt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der amerikanischen Versicherungszeiten, weil die Zusammenrechnung deutscher und amerikanischer Versicherungszeiten nach Art. 7 Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens eine deutsche Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten voraussetzt. Daran fehlt es.

Entgegen der Ansicht des SG ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin im Zeitraum vom 14. Dezember 1951 bis 30. September 1956 eine Versicherungszeit von mindestens 18 Kalendermonaten ? insoweit kommt nur eine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht ? zurückgelegt hat. Dem steht das Gesetz Nr. 2 der Hohen Alliierten Kommission in Deutschland vom 21. September 1949 (Amtsblatt der Kommission Nr. 1 vom 23. September 1949, S. 4) entgegen, wonach in der Gesetzgebung der Kommission der Ausdruck “Alliierte Streitkräfte” u.a. nicht-deutsche Staatsangehörige umfasst, die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den Besatzungsbehörden Dienst tun (Art. 1 Nr. 3 Buchst. c). Aufgrund dieses Gesetzes ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin als nicht-deutsche Beschäftigte bei den Besatzungsbehörden den “Alliierten Streitkräften” zugeordnet, deshalb jedenfalls bis zum Ende des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1955 (vgl. die diesbezügliche Bekanntmachung vom 5. Mai 1955 in BGBl. II S. 628) für (in der deutschen Sozialversicherung) nicht versicherungspflichtig gehalten und dem Beitragsabzug nicht unterworfen wurde. Für diesen Fall fehlt es ? wie die Beklagte bereits zutreffend dargelegt hat und worauf verwiesen wird ? an der erforderlichen Mindestversicherungszeit von 18 Kalendermonaten, selbst wenn für die Zeit danach ? ab Mai 1955 ? und bis September 1956 von einer nachgewiesenen Beitragszeit ausgegangen werden könnte.

Dem steht nicht entgegen, dass die deutschen Behörden das Gesetz Nr. 2 nach Darstellung der Klägerin vielfach nicht beachtet oder nicht in der bezeichneten Weise gehandhabt haben. Im Falle der Klägerin kann dieses Gesetz gleichwohl dafür ursächlich gewesen sein, dass von ihrem Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen wurden, zumal die Beklagte belegt hat, dass das Gesetz Nr. 2 jedenfalls teilweise entsprechend praktiziert worden ist. Für eine solche Verfahrensweise auch bei der Klägerin spricht immerhin der Umstand, dass die erschöpfende Suche nach Versicherungsunterlagen durchweg erfolglos blieb, obwohl die Klägerin fast fünf Jahre lang bei der US-Armee beschäftigt war. Angesichts dessen fehlt es am Nachweis - d.h. an der mindestens an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit - der für den Rentenanspruch erforderlichen Mindestversicherungszeit.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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