Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 5405/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1916/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen einen Rentenbescheid abändern durfte und die Klägerin die entstandene Überzahlung zu erstatten hat.
Die am 1942 geborene Klägerin bezieht auf Grund Rentenbescheids vom 19.01.2005 seit 01.03.2005 Altersrente für Frauen in Höhe von anfangs monatlich 1.160,75 EUR (Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.060,93 EUR). In dem entsprechenden Rentenbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres sich mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, zu diesem Einkommen u.a. Arbeitsentgelt zählt, die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt, was bei Beginn der laufenden Zahlung ein Betrag von 345,00 EUR war, die Änderungen der Bezugsgröße zum 01.01. eines Jahres erfolgen und bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung besteht, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenzen wurde in Anlage 19 weiter ausgeführt, dass deren Höhe davon abhängig ist, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet wird, wobei im Einzelnen dann die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Alters in Höhe einer Vollrente, in Höhe einer Rente von zwei Drittel der Vollrente, in Höhe der Hälfte der Vollrente und in Höhe von einem Drittel der Vollrente betragsmäßig aufgelistet wurde. Ausgeführt wurde ferner, dass die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf.
Im April 2008 leitete die Beklagte im Hinblick auf das ihr Anfang 2008 bekannt gewordene geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin eine Überprüfung der Höhe ihres Hinzuverdienstes ein. Dabei ergab sich, dass die Klägerin die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR im Juni 2005 mit 386,40 EUR, im August und September 2005 mit jeweils 358,80 EUR, im November 2005 mit 386,40 EUR, im Januar 2006 mit 672,75 EUR, im März, Mai, September, Oktober und November mit jeweils 386,40 EUR, im Januar 2007 mit 733,91 EUR, im Februar 2007 mit 358,80 EUR und von März bis Juli 2007 mit jeweils 386,40 EUR überschritten hatte.
Mit Schreiben vom 27.05.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt und legte dar, dass sie aus ihrer geringfügigen Beschäftigung die neben den Rentenbezügen zulässige Hinzuverdienstgrenze im Zeitraum seit Rentenbeginn bis 30.07.2007 überschritten habe. Die Hinzuverdienstgrenze für die bezogene Rente habe sie bis zu ihrem Doppelten und damit zulässigerweise jeweils zweimal pro Jahr, d.h. im Juni und August 2005, Januar und März 2006 und Januar und Februar 2007, überschritten. Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im September und November 2005, im Mai und von September bis November 2006 sowie von März bis Juli 2007 bestehe lediglich noch ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 19.01.2005 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab 01.09.2005 bis 31.07.2007 für die genannten Zeiträume aufzuheben und die Überzahlung unter Anrechnung der durch den Teilrentenbezug entstehenden Nachzahlung in Höhe von 3.849,10 EUR zurückzufordern. Die Klägerin machte daraufhin geltend, in keinem Jahr die Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR bzw. 350,00 EUR überschritten zu haben. Mit ihrem Jahresverdienst sei sie jeweils unter der entsprechenden Hinzuverdienstgrenze von 4.140,00 EUR im Jahr 2005, 4.900,00 EUR im Jahr 2006 und 2.450,00 EUR im Jahr 2007 geblieben. Die monatliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze sei zudem nur geringfügig, weshalb die hohe Überzahlung nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn man von der höchsten Überschreitung von 36,40 EUR ausgehe, errechne sich hieraus für den gesamten Zeitraum nur ein Betrag in Höhe von 1.019,20 EUR. Weiter führte sie aus, sie hätte ihren in einer Umweltzone gelegenen Arbeitsplatz ab dem Jahr 2009 mit ihrem bisherigen Fahrzeug nicht mehr erreichen können und sich deshalb ein neues Fahrzeug angeschafft, für das sie ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 EUR aufgenommen habe, das sie in monatlichen Raten zurückzahlen müsse.
Mit Bescheid vom 21.08.2008 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 19.01.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 01.09.2005 bis 31.07.2007 gemäß § 48 SGB X auf und forderte die Klägerin auf, den entsprechenden Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.846,72 EUR zu erstatten. Ihr Vorbringen, wonach sie die Auswirkungen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gekannt, die jährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten habe und wegen anderweitiger finanzieller Verpflichtungen den überzahlten Betrag nicht erstatten könne, seien bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden, jedoch nicht geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen. Ihr sei im Rentenbescheid vom 19.01.2005 die Mitteilungspflicht auferlegt worden, jede Aufnahme einer Beschäftigung zu melden. Auch habe sie aus Anlage 19 dieses Bescheids erkennen können, welchen monatlichen Verdienst sie nicht übersteigen dürfe, um nicht eine Rentenkürzung (Teilrente) zu verursachen. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Hinzuverdienstgrenze in keinem Jahr zwischen 2005 und 2007 überschritten zu haben. Dass diese Grenze auf das Jahr bezogen sei, ergebe sich aus dem Rentenbescheid, nach dem "die zwei Monate, je 350,00 EUR also 700,00 EUR sich auf das Jahr beziehen". Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 08.12.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und wiederum geltend gemacht, ihr Hinzuverdienst habe die jährliche Grenze nicht überschritten. Im Übrigen sei die Berechnung für den Monat Juli 2007 fehlerhaft, da sie am 16. dieses Monats das 65. Lebensjahr erreicht und ihr Hinzuverdienst bis zu diesem Zeitpunkt nur 193,20 EUR betragen habe.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Rentenbescheid vom 19.01.2005 zu Recht abgeändert und wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in den im Einzelnen aufgeführten Monaten an Stelle der Vollrente lediglich eine Zwei-Drittel-Rente gewährt und die entsprechende Überzahlung zurückgefordert. Auch wenn die Klägerin die Hinzuverdienstgrenze lediglich geringfügig überschritten habe, habe sich ihr Rentenanspruch um ein Drittel gemindert. Das Gesetz sehe keine Abstufung entsprechend der Höhe der jeweiligen Überschreitung vor. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen zutreffend ausgeübt.
Gegen das ihr am 24.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Hinzuverdienstgrenzen in den maßgeblichen Zeiträumen lediglich um 1.019,20 EUR überschritten zu haben; dem stehe eine unverhältnismäßig hohe Rentenkürzung gegenüber. Wenn auch § 34 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in seinen starren Abstufungen eine solche Vorgehensweise vorsehe, so ändere dies nichts daran, dass dies einen quasi enteignungsgleichen Eingriff darstelle. Es sei kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, weshalb bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen lediglich das anzurechnende Einkommen vom Leistungsanspruch abgezogen werde, vorliegend jedoch eine pauschale Kürzung erfolge, die zu einer Härte führe. Die Beklagte habe auch das ihr im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X auszuübende Ermessen nicht richtig angewandt. In ihrer persönlichen Situation lägen außergewöhnliche Umstände vor, die zu einem völligen oder teilweisen Verzicht auf eine Rentenkürzung und Rückforderung hätten führen müssen. So sei sie auf Grund ihrer Gehbehinderung und um auch künftig ihren Arbeitsplatz erreichen zu können gezwungen gewesen, sich einen Pkw zu kaufen, für den sie 15.000,00 EUR habe aufbringen müssen. Angesichts der monatlichen Rentenleistungen, von denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse, sei diese Belastung außerordentlich hoch. Da sie die zurückgeforderten Rentenleistungen zudem bereits verbraucht habe, stelle die entsprechende Rückzahlung eine weitere außerordentliche Belastung dar, die zu einem Härtefall führe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2005 teilweise aufgehoben und wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die gewährte Vollrente in den Monaten September und November 2005, im Mai und von September bis November 2006 sowie von März bis Juli 2007 an deren Stelle lediglich noch eine Zwei-Drittel-Rente gewährt und von ihr den dadurch errechneten Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.846,72 EUR zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die in Streit stehende Abänderung des Bescheids vom 19.01.2005 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach Erlass des Bescheids vom 19.01.2005, mit dem die Beklagte der Klägerin Altersrente in Form einer Vollrente ab 01.03.2005 gewährt hat, ist eine Änderung insofern eingetreten, als die Klägerin Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin in den Monaten September und November 2005, im Mai 2006 sowie von September bis November 2006 und von März bis Juli 2007 die gewährte Altersrente nicht mehr als Vollrente, sondern lediglich noch als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente zustand.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anzuwenden bis 31.12. 2007 gültig gewesenen Fassung bestand Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese ist nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten worden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht überstiegen hat, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Dies waren im Jahr 2005 345,00 EUR und in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 350,00 EUR. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze nach Nr. 2 Buchstabe c dieser Regelung das 11,7 fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. Dies entsprach nach den Berechnungen der Beklagten einem Betrag von insgesamt 1.083,60 EUR.
Damit hätte der Klägerin die ihr bewilligte Rente wegen Alters als Vollrente fortlaufend nur zugestanden, wenn sie im Rahmen ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die Verdienstgrenze von 345,00 bzw. 350,00 EUR nicht überschritten hätte. Dies war in den aufgeführten Monaten - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, weshalb sie in den entsprechenden Monaten lediglich Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente hatte, weil die Hinzuverdienstgrenze von 1.083,60 EUR für diese Rente nicht überschritten wurde.
Die Beklagte hat insbesondere auch der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Rechnung getragen, wonach im Laufe eines Kalenderjahres ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat. Denn im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung hat die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Juni und August 2005, Januar und März 2006 sowie Januar und Februar 2007 als unbeachtlich und somit ohne Einfluss auf die gewährte Altersrente als Vollrente angesehen. Insoweit ist die Beklagte zu Recht auch chronologisch vorgegangen und hat die beiden ersten im Verlauf eines Jahres erfolgten Überschreitungen von der Rentenkürzung ausgenommen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Entgegen der Ansicht der Klägerin war für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und die Feststellung einer entsprechenden Überschreitung insbesondere auch nicht auf einen Jahresbetrag abzustellen, sondern jeweils auf das monatlich zusätzlich zur Rente bezogene Einkommen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung wird die Hinzuverdienstgrenze nämlich dann nicht überschritten, wenn die entsprechenden Einkünfte "im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigen". Auch bei den in Bezug genommenen Beträgen des Absatzes 3 handelt es sich um Monatsbeträge, was mit der Formulierung in dessen Nr. 1 ("ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße") hinreichen deutlich zum Ausdruck kommt. Die Interpretation der Klägerin würde schließlich auch dazu führen, dass die Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahrs außer Betracht bleibt, ohne jeglichen Sinn bliebe.
Ebenfalls keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Klägerin in dem auch von einer Teilaufhebung der Rentenbewilligung betroffenen Monat Juli 2007 das 65. Lebensjahr vollendet hat. Auch insoweit ist allein maßgebend, dass in diesem Monat die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Eine taggenaue Rentengewährung ist der gesetzlichen Rentenversicherung fremd. So stellt § 99 SGB VI für den Beginn von Renten grundsätzlich auf den Folgemonat ab, in dem das rentenauslösende Ereignis eingetreten ist. Nichts anderes kann dann für die Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB VI gelten, die den Rentenanspruch als solchen betrifft (BGB, Urteil vom 26.06.2008 - B 3 R 119/07 R = BSGE 101, 97). Der vorliegende Fall verdeutlicht dies: § 34 Abs. 2 regelt die Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze, damals, im Zeitpunkt der Rentenbewilligung das 65. Lebensjahr. Die aus der Vollendung des 65. Lebensjahres folgende Altersrente hätte der Klägerin aber erst ab dem 01.08.2007 zugestanden (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bis dahin, also bis zum 31.07.2007 war der Anspruch auf vorgezogene Altersrente von der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze abhängig.
Die Beklagte war im Hinblick auf das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auch nicht verpflichtet, die Aufhebung bzw. Abänderung der Rentenbewilligung vom 19.01.2005 auf den Betrag zu beschränken, in Höhe dessen die Hinzuverdienstgrenze für die gewährte Altersrente als Vollrente überschritten wurde. Denn mit der gesetzlichen Formulierung, wonach "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur besteht", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, ist klar zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 3 R 119/07 R, a.a.O.). Damit ist kein Raum für die von der Klägerin geltend gemachte bloße Anrechnung des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Betrags auf die gewährte Vollrente. Die entsprechende Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtliche Bedenken; die Klägerin hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen und das BSG hat in der erwähnten Entscheidung ebenfalls keine Bedenken geäußert.
Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2005 auf der Grundlage des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit aufgehoben hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt insbesondere kein atypischer Fall vor, der die Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung erforderlich gemacht hätte. Für den Senat sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der vorliegende Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des Tatbestandes des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der die Aufhebung für die Vergangenheit gerade rechtfertigt, signifikant abweicht.
Im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist die Klägerin einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) bestimmt insoweit, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in den näher aufgeführten Monaten, die zum Wegfall der gewährten Altersrente als Vollrente geführt hat, war ein in diesem Sinne mitteilungspflichtiger Umstand. Ihrer Pflicht zu Mitteilung dieses Umstandes ist die Klägerin nicht nachgekommen. Insoweit handelte die Klägerin auch zumindest grob fahrlässig. Denn sie hat das außer Acht gelassen, worauf sie im Bescheid vom 19.01.2005 ausdrücklich hingewiesen worden war. Dieser enthielt nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht. So ist die Klägerin ausdrücklich auf die geltenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen worden, insbesondere auf die seinerzeit gültig gewesene monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR für die von ihr bezogene Altersrente als Vollrente, sowie auf den Umstand, dass sie verpflichtet ist, die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit, mit deren Verdienst diese Grenze überschritten wird, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Diese Hinweise waren ausführlich und verständlich, sodass für die Klägerin hinreichend deutlich geworden sein musste, dass ihr mit Überschreiten des entsprechenden monatlichen Einkommensbetrages die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zusteht. Die Klägerin durfte diese Hinweise nicht einfach übergehen, eine davon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen und den Hinzuverdienst - anders als ihr mitgeteilt - in Form eines Jahresbetrags ermitteln.
Ein atypischer Fall lässt sich auch nicht aus der mit der rückwirkenden Abänderung des Rentenbescheids verbundenen Rückzahlungspflicht (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X) herleiten. Denn eine solche Rückerstattung ist die zwangsläufige Folge der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Vor diesem Hintergrund steht der rückwirkenden Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids vom 19.01.2005 weder entgegen, dass die Klägerin den überzahlten Rentenbetrag verbraucht hat, noch dass sie für die Anschaffung eines Fahrzeugs ein Darlehen in Höhe von 15.000,- EUR aufgenommen hat. Diese Gesichtspunkte können allenfalls im Rahmen der Rückzahlungsmodalitäten Berücksichtigung finden, d.h. ob der Klägerin ggf. die Möglichkeit eingeräumt wird, den zurückzuzahlenden Betrag in Raten aufzubringen.
Damit ist die Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zuviel gezahlten Leistungen zu erstatten. Der Klägerin nachteilige Fehler in der Berechnung des Erstattungsbetrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen einen Rentenbescheid abändern durfte und die Klägerin die entstandene Überzahlung zu erstatten hat.
Die am 1942 geborene Klägerin bezieht auf Grund Rentenbescheids vom 19.01.2005 seit 01.03.2005 Altersrente für Frauen in Höhe von anfangs monatlich 1.160,75 EUR (Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.060,93 EUR). In dem entsprechenden Rentenbescheid wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Altersrente bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres sich mindern oder wegfallen kann, sofern durch das erzielte Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, zu diesem Einkommen u.a. Arbeitsentgelt zählt, die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt, was bei Beginn der laufenden Zahlung ein Betrag von 345,00 EUR war, die Änderungen der Bezugsgröße zum 01.01. eines Jahres erfolgen und bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres die gesetzliche Verpflichtung besteht, die Aufnahme oder Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bzw. den Bezug von vergleichbarem Einkommen in entsprechender Höhe unverzüglich mitzuteilen. Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenzen wurde in Anlage 19 weiter ausgeführt, dass deren Höhe davon abhängig ist, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente geleistet wird, wobei im Einzelnen dann die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Alters in Höhe einer Vollrente, in Höhe einer Rente von zwei Drittel der Vollrente, in Höhe der Hälfte der Vollrente und in Höhe von einem Drittel der Vollrente betragsmäßig aufgelistet wurde. Ausgeführt wurde ferner, dass die maßgebende Hinzuverdienstgrenze zweimal im Laufe eines jeden Kalenderjahres um einen Betrag bis zur Höhe der für einen Monat geltenden Hinzuverdienstgrenze überschritten werden darf.
Im April 2008 leitete die Beklagte im Hinblick auf das ihr Anfang 2008 bekannt gewordene geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin eine Überprüfung der Höhe ihres Hinzuverdienstes ein. Dabei ergab sich, dass die Klägerin die monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR im Juni 2005 mit 386,40 EUR, im August und September 2005 mit jeweils 358,80 EUR, im November 2005 mit 386,40 EUR, im Januar 2006 mit 672,75 EUR, im März, Mai, September, Oktober und November mit jeweils 386,40 EUR, im Januar 2007 mit 733,91 EUR, im Februar 2007 mit 358,80 EUR und von März bis Juli 2007 mit jeweils 386,40 EUR überschritten hatte.
Mit Schreiben vom 27.05.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt und legte dar, dass sie aus ihrer geringfügigen Beschäftigung die neben den Rentenbezügen zulässige Hinzuverdienstgrenze im Zeitraum seit Rentenbeginn bis 30.07.2007 überschritten habe. Die Hinzuverdienstgrenze für die bezogene Rente habe sie bis zu ihrem Doppelten und damit zulässigerweise jeweils zweimal pro Jahr, d.h. im Juni und August 2005, Januar und März 2006 und Januar und Februar 2007, überschritten. Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze im September und November 2005, im Mai und von September bis November 2006 sowie von März bis Juli 2007 bestehe lediglich noch ein Anspruch auf Altersrente in Höhe von zwei Drittel der Vollrente. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 19.01.2005 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit Wirkung ab 01.09.2005 bis 31.07.2007 für die genannten Zeiträume aufzuheben und die Überzahlung unter Anrechnung der durch den Teilrentenbezug entstehenden Nachzahlung in Höhe von 3.849,10 EUR zurückzufordern. Die Klägerin machte daraufhin geltend, in keinem Jahr die Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR bzw. 350,00 EUR überschritten zu haben. Mit ihrem Jahresverdienst sei sie jeweils unter der entsprechenden Hinzuverdienstgrenze von 4.140,00 EUR im Jahr 2005, 4.900,00 EUR im Jahr 2006 und 2.450,00 EUR im Jahr 2007 geblieben. Die monatliche Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze sei zudem nur geringfügig, weshalb die hohe Überzahlung nicht nachvollziehbar sei. Selbst wenn man von der höchsten Überschreitung von 36,40 EUR ausgehe, errechne sich hieraus für den gesamten Zeitraum nur ein Betrag in Höhe von 1.019,20 EUR. Weiter führte sie aus, sie hätte ihren in einer Umweltzone gelegenen Arbeitsplatz ab dem Jahr 2009 mit ihrem bisherigen Fahrzeug nicht mehr erreichen können und sich deshalb ein neues Fahrzeug angeschafft, für das sie ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 EUR aufgenommen habe, das sie in monatlichen Raten zurückzahlen müsse.
Mit Bescheid vom 21.08.2008 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 19.01.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung vom 01.09.2005 bis 31.07.2007 gemäß § 48 SGB X auf und forderte die Klägerin auf, den entsprechenden Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.846,72 EUR zu erstatten. Ihr Vorbringen, wonach sie die Auswirkungen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gekannt, die jährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten habe und wegen anderweitiger finanzieller Verpflichtungen den überzahlten Betrag nicht erstatten könne, seien bei der Vertrauensschutzprüfung beachtet worden, jedoch nicht geeignet, von der Bescheidaufhebung abzusehen. Ihr sei im Rentenbescheid vom 19.01.2005 die Mitteilungspflicht auferlegt worden, jede Aufnahme einer Beschäftigung zu melden. Auch habe sie aus Anlage 19 dieses Bescheids erkennen können, welchen monatlichen Verdienst sie nicht übersteigen dürfe, um nicht eine Rentenkürzung (Teilrente) zu verursachen. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Hinzuverdienstgrenze in keinem Jahr zwischen 2005 und 2007 überschritten zu haben. Dass diese Grenze auf das Jahr bezogen sei, ergebe sich aus dem Rentenbescheid, nach dem "die zwei Monate, je 350,00 EUR also 700,00 EUR sich auf das Jahr beziehen". Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 08.12.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und wiederum geltend gemacht, ihr Hinzuverdienst habe die jährliche Grenze nicht überschritten. Im Übrigen sei die Berechnung für den Monat Juli 2007 fehlerhaft, da sie am 16. dieses Monats das 65. Lebensjahr erreicht und ihr Hinzuverdienst bis zu diesem Zeitpunkt nur 193,20 EUR betragen habe.
Mit Urteil vom 10.03.2009 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Rentenbescheid vom 19.01.2005 zu Recht abgeändert und wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in den im Einzelnen aufgeführten Monaten an Stelle der Vollrente lediglich eine Zwei-Drittel-Rente gewährt und die entsprechende Überzahlung zurückgefordert. Auch wenn die Klägerin die Hinzuverdienstgrenze lediglich geringfügig überschritten habe, habe sich ihr Rentenanspruch um ein Drittel gemindert. Das Gesetz sehe keine Abstufung entsprechend der Höhe der jeweiligen Überschreitung vor. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen zutreffend ausgeübt.
Gegen das ihr am 24.03.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.04.2009 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Hinzuverdienstgrenzen in den maßgeblichen Zeiträumen lediglich um 1.019,20 EUR überschritten zu haben; dem stehe eine unverhältnismäßig hohe Rentenkürzung gegenüber. Wenn auch § 34 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in seinen starren Abstufungen eine solche Vorgehensweise vorsehe, so ändere dies nichts daran, dass dies einen quasi enteignungsgleichen Eingriff darstelle. Es sei kein sachlich gerechtfertigter Grund ersichtlich, weshalb bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen lediglich das anzurechnende Einkommen vom Leistungsanspruch abgezogen werde, vorliegend jedoch eine pauschale Kürzung erfolge, die zu einer Härte führe. Die Beklagte habe auch das ihr im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X auszuübende Ermessen nicht richtig angewandt. In ihrer persönlichen Situation lägen außergewöhnliche Umstände vor, die zu einem völligen oder teilweisen Verzicht auf eine Rentenkürzung und Rückforderung hätten führen müssen. So sei sie auf Grund ihrer Gehbehinderung und um auch künftig ihren Arbeitsplatz erreichen zu können gezwungen gewesen, sich einen Pkw zu kaufen, für den sie 15.000,00 EUR habe aufbringen müssen. Angesichts der monatlichen Rentenleistungen, von denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten müsse, sei diese Belastung außerordentlich hoch. Da sie die zurückgeforderten Rentenleistungen zudem bereits verbraucht habe, stelle die entsprechende Rückzahlung eine weitere außerordentliche Belastung dar, die zu einem Härtefall führe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.03.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2005 teilweise aufgehoben und wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die gewährte Vollrente in den Monaten September und November 2005, im Mai und von September bis November 2006 sowie von März bis Juli 2007 an deren Stelle lediglich noch eine Zwei-Drittel-Rente gewährt und von ihr den dadurch errechneten Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.846,72 EUR zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die in Streit stehende Abänderung des Bescheids vom 19.01.2005 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Nach Satz 1 dieser Regelung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach Satz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene u.a. einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn nach Erlass des Bescheids vom 19.01.2005, mit dem die Beklagte der Klägerin Altersrente in Form einer Vollrente ab 01.03.2005 gewährt hat, ist eine Änderung insofern eingetreten, als die Klägerin Einkommen in einer Höhe erzielt hat, mit dem die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin in den Monaten September und November 2005, im Mai 2006 sowie von September bis November 2006 und von März bis Juli 2007 die gewährte Altersrente nicht mehr als Vollrente, sondern lediglich noch als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente zustand.
Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anzuwenden bis 31.12. 2007 gültig gewesenen Fassung bestand Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde. Diese ist nach Satz 2 der Regelung dann nicht überschritten worden, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht überstiegen hat, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht blieb. Nach Absatz 3 Nr. 1 der Regelung betrug die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Dies waren im Jahr 2005 345,00 EUR und in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 350,00 EUR. Bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente betrug die Hinzuverdienstgrenze nach Nr. 2 Buchstabe c dieser Regelung das 11,7 fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten. Dies entsprach nach den Berechnungen der Beklagten einem Betrag von insgesamt 1.083,60 EUR.
Damit hätte der Klägerin die ihr bewilligte Rente wegen Alters als Vollrente fortlaufend nur zugestanden, wenn sie im Rahmen ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses die Verdienstgrenze von 345,00 bzw. 350,00 EUR nicht überschritten hätte. Dies war in den aufgeführten Monaten - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, weshalb sie in den entsprechenden Monaten lediglich Anspruch auf eine Altersrente als Teilrente von zwei Drittel der Vollrente hatte, weil die Hinzuverdienstgrenze von 1.083,60 EUR für diese Rente nicht überschritten wurde.
Die Beklagte hat insbesondere auch der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Rechnung getragen, wonach im Laufe eines Kalenderjahres ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bis zur Höhe dieser Grenze außer Betracht zu bleiben hat. Denn im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung hat die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in den Monaten Juni und August 2005, Januar und März 2006 sowie Januar und Februar 2007 als unbeachtlich und somit ohne Einfluss auf die gewährte Altersrente als Vollrente angesehen. Insoweit ist die Beklagte zu Recht auch chronologisch vorgegangen und hat die beiden ersten im Verlauf eines Jahres erfolgten Überschreitungen von der Rentenkürzung ausgenommen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96a Nr. 9).
Entgegen der Ansicht der Klägerin war für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und die Feststellung einer entsprechenden Überschreitung insbesondere auch nicht auf einen Jahresbetrag abzustellen, sondern jeweils auf das monatlich zusätzlich zur Rente bezogene Einkommen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung wird die Hinzuverdienstgrenze nämlich dann nicht überschritten, wenn die entsprechenden Einkünfte "im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigen". Auch bei den in Bezug genommenen Beträgen des Absatzes 3 handelt es sich um Monatsbeträge, was mit der Formulierung in dessen Nr. 1 ("ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße") hinreichen deutlich zum Ausdruck kommt. Die Interpretation der Klägerin würde schließlich auch dazu führen, dass die Ausnahmeregelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wonach ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahrs außer Betracht bleibt, ohne jeglichen Sinn bliebe.
Ebenfalls keine Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die Klägerin in dem auch von einer Teilaufhebung der Rentenbewilligung betroffenen Monat Juli 2007 das 65. Lebensjahr vollendet hat. Auch insoweit ist allein maßgebend, dass in diesem Monat die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Eine taggenaue Rentengewährung ist der gesetzlichen Rentenversicherung fremd. So stellt § 99 SGB VI für den Beginn von Renten grundsätzlich auf den Folgemonat ab, in dem das rentenauslösende Ereignis eingetreten ist. Nichts anderes kann dann für die Anrechnungsvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB VI gelten, die den Rentenanspruch als solchen betrifft (BGB, Urteil vom 26.06.2008 - B 3 R 119/07 R = BSGE 101, 97). Der vorliegende Fall verdeutlicht dies: § 34 Abs. 2 regelt die Hinzuverdienstgrenze bis zum Erreichen der Altersgrenze, damals, im Zeitpunkt der Rentenbewilligung das 65. Lebensjahr. Die aus der Vollendung des 65. Lebensjahres folgende Altersrente hätte der Klägerin aber erst ab dem 01.08.2007 zugestanden (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bis dahin, also bis zum 31.07.2007 war der Anspruch auf vorgezogene Altersrente von der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze abhängig.
Die Beklagte war im Hinblick auf das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auch nicht verpflichtet, die Aufhebung bzw. Abänderung der Rentenbewilligung vom 19.01.2005 auf den Betrag zu beschränken, in Höhe dessen die Hinzuverdienstgrenze für die gewährte Altersrente als Vollrente überschritten wurde. Denn mit der gesetzlichen Formulierung, wonach "Anspruch" auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres "nur besteht", wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, ist klar zum Ausdruck gebracht, dass die Einhaltung der Verdienstgrenze unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt (BSG, Urteil vom 26.06.2008 - B 3 R 119/07 R, a.a.O.). Damit ist kein Raum für die von der Klägerin geltend gemachte bloße Anrechnung des die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Betrags auf die gewährte Vollrente. Die entsprechende Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtliche Bedenken; die Klägerin hat hierzu nichts Konkretes vorgetragen und das BSG hat in der erwähnten Entscheidung ebenfalls keine Bedenken geäußert.
Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2005 auf der Grundlage des § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse und damit für die Vergangenheit aufgehoben hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt insbesondere kein atypischer Fall vor, der die Ausübung von Ermessen bei der Entscheidung über die teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung erforderlich gemacht hätte. Für den Senat sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der vorliegende Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall des Tatbestandes des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, der die Aufhebung für die Vergangenheit gerade rechtfertigt, signifikant abweicht.
Im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist die Klägerin einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) bestimmt insoweit, dass derjenige, der Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze in den näher aufgeführten Monaten, die zum Wegfall der gewährten Altersrente als Vollrente geführt hat, war ein in diesem Sinne mitteilungspflichtiger Umstand. Ihrer Pflicht zu Mitteilung dieses Umstandes ist die Klägerin nicht nachgekommen. Insoweit handelte die Klägerin auch zumindest grob fahrlässig. Denn sie hat das außer Acht gelassen, worauf sie im Bescheid vom 19.01.2005 ausdrücklich hingewiesen worden war. Dieser enthielt nämlich den ausdrücklichen Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitteilungspflicht. So ist die Klägerin ausdrücklich auf die geltenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen worden, insbesondere auf die seinerzeit gültig gewesene monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR für die von ihr bezogene Altersrente als Vollrente, sowie auf den Umstand, dass sie verpflichtet ist, die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit, mit deren Verdienst diese Grenze überschritten wird, unverzüglich der Beklagten mitzuteilen. Diese Hinweise waren ausführlich und verständlich, sodass für die Klägerin hinreichend deutlich geworden sein musste, dass ihr mit Überschreiten des entsprechenden monatlichen Einkommensbetrages die bezogene Altersrente als Vollrente nicht mehr zusteht. Die Klägerin durfte diese Hinweise nicht einfach übergehen, eine davon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen und den Hinzuverdienst - anders als ihr mitgeteilt - in Form eines Jahresbetrags ermitteln.
Ein atypischer Fall lässt sich auch nicht aus der mit der rückwirkenden Abänderung des Rentenbescheids verbundenen Rückzahlungspflicht (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X) herleiten. Denn eine solche Rückerstattung ist die zwangsläufige Folge der rückwirkenden Aufhebung einer Leistungsbewilligung. Vor diesem Hintergrund steht der rückwirkenden Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheids vom 19.01.2005 weder entgegen, dass die Klägerin den überzahlten Rentenbetrag verbraucht hat, noch dass sie für die Anschaffung eines Fahrzeugs ein Darlehen in Höhe von 15.000,- EUR aufgenommen hat. Diese Gesichtspunkte können allenfalls im Rahmen der Rückzahlungsmodalitäten Berücksichtigung finden, d.h. ob der Klägerin ggf. die Möglichkeit eingeräumt wird, den zurückzuzahlenden Betrag in Raten aufzubringen.
Damit ist die Klägerin nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zuviel gezahlten Leistungen zu erstatten. Der Klägerin nachteilige Fehler in der Berechnung des Erstattungsbetrages sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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