Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AY 1/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 AY 1/09 B und L 8 AY 2/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweiliger Rechtsschutz - Grundgesetz - Leistungshöhe - Verfassungswidrigkeit
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 8 AY 2/09 B ER wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hat seinen Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist am ... 1983 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist Vater zweier am ... 2006 und ... 2008 geborener Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er übt gemeinsam mit der deutschen Mutter das Sorgerecht aus und lebt seit dem 16. Oktober 2008 mit der Familie in einer gemeinsamen Wohnung.
In seinem Asylantrag vom 17. Dezember 2001 hatte der Beschwerdeführer angegeben, N. M. zu heißen, am ... 1984 geboren und sudanischer Staatsbürger zu sein. Der Asylantrag war am 28. Dezember 2002 rechtskräftig abgelehnt worden. Seitdem ist er ausreisepflichtig, jedoch im Besitz von Duldungen i.S.v. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In seinem Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG vom 28. Februar 2002 hatte der Beschwerdeführer ebenfalls die falschen Personalien angegeben. Der Beschwerdegegner bewilligte erstmals mit Bescheid vom 1. März 2002 ab dem 28. Februar 2002 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Der Beschwerdegegner hatte im August 2007 Kenntnis von der nach der Geburt des ersten Kindes erfolgten Richtigstellung des Namens und des Geburtsdatums erlangt. Er bewilligte nach erfolgtem Umzug mit Bescheid vom 7. November 2008 "laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 16. 10. 2008 bis auf weiteres ab dem Monat 11/2008: 194,20 EUR". Weiter ist ausgeführt: " Die Beträge für die Folgemonate werde ich jeweils monatlich im Voraus an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überweisen, so lange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben". Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2009, eingegangen am 27. Januar 2009, legte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Widerspruch gegen den "letzten Bescheid über Leistungen nach dem AsylbLG" ein. Es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Widerspruch sei daher nicht verfristet. Hilfsweise werde die Neufestsetzung der Leistungen beantragt. Die Wartezeit für den Leistungsbezug gemäß § 2 AsylbLG sei erfüllt. Die derzeit gewährten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG deckten nicht das menschenwürdige Existenzminimum ab und seien verfassungswidrig. Die Leistungen seien seit 1993 nicht mehr an die Teuerungsrate angepasst worden. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe die Revision u.a. wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungssätze zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.
Mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2009 nahm der Beschwerdegegner eine Neuberechnung ab November 2008 vor und stellte einen Zahlungsanspruch i.H.v. 295,71 EUR fest. Zur Begründung gab er eine Nachzahlung der Miete ab dem 16. Oktober 2008 in Höhe von 93,75 EUR monatlich an. Dagegen legten der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 und sein Bevollmächtigter am 5. Februar 2009 Widerspruch ein. Der Widerspruch ist nach telefonischer Mitteilung des Beschwerdegegners mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurückgewiesen worden; dagegen habe der Beschwerdeführer mittlerweile Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.
Bereits am 27. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau mit dem Ziel der Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG gestellt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat er ausgeführt, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sei die familiäre Bindung an die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts liege daher nicht vor.
Der Beschwerdegegner hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, indem er seine wahre Identität verschwiegen habe. Abschiebehindernisse seien nicht bekannt. Unerheblich sei die Vaterschaft der beiden Kinder. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das LSG Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung keinen Verstoß der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG gegen übergeordnetes Recht angenommen. Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 4. Februar 2009 den Antrag vom 25. Januar 2009 auf Bewilligung höherer Leistungen abgelehnt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht, denn der Beschwerdeführer habe die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Die Bescheide vom 7. November 2008 und vom 27. Januar 2009 seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung; entscheidend sei der konkrete Inhalt der Bescheide aus Sicht des Adressaten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R) sei für die Rechtsmissbräuchlichkeit ein über das bloße Verbleiben im Bundesgebiet und Stellen eines Asyl- bzw. folgeantrag hinausgehendes vorsätzliches Verhalten erforderlich. Der Beschwerdeführer habe in dem Asylantrag fehlerhafte Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums sowie seines Geburtslandes vorgenommen und durch sein vorwerfbares Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst. Die generelle Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinflussung der Aufenthaltsdauer genüge für den Leistungsausschluss. Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs sei eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das typisierend der missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts dienen könne, reiche für eine Bejahung der kausalen Verbindung aus. Unerheblich seien die zwischenzeitlich erfolgte Integration, die familiäre Bindung und ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die falschen Identitätsangaben seien objektiv geeignet gewesen, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen. Das Gericht gehe davon aus, dass die vorsätzlichen Falschangaben erfolgt seien, um dem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen. Sie seien somit darauf gerichtet gewesen, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen. Andere Anhaltspunkte, die die Falschangaben rechtfertigen könnten, seien weder erkennbar noch vorgetragen. Auch in dem Leistungsantrag nach dem AsylbLG habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht und sich auch insoweit sozialwidrig verhalten. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gegen die ihm am 20. April 2009 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 Beschwerden beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt. Er macht geltend, die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG seien verfassungswidrig. Sie seien seit 1993 nicht an die Teuerungsrate angepasst worden und könnten ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr sichern. Auf einen richterlichen Hinweis vom 7. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer, trotz Erinnerung am 30. Juli 2009 mit Fristsetzung von einer Woche, nicht reagiert. Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. April 2009 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau sowie für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat keine Ausführungen gemacht.
II.
Die Beschwerden sind rechtzeitig erhoben und zulässig gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beschwerden sind auch statthaft. Die Statthaftigkeit richtet sich für das Verfahren L 8 AY 2/09 B ER nach § 172 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG sowie für das Verfahren L 8 AY 1/09 B ER nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Beschwerdegegenstand 750,00 EUR übersteigt, oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hier begehrt der Beschwerdeführer vorläufig ab Antragstellung bei Gericht am 27. Januar 2009 höhere Leistungen. Zeitlich umfasst dieses Begehren mindestens den Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des BSG beinhaltet ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG (statt der begehrten höheren Leistungen) nicht nur eine Leistungsablehnung, sondern zugleich eine Regelung hinsichtlich einer Bewilligung. Daher erstreckt sich der in einem Klageverfahren zu beurteilende Zeitraum auch auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bzw. auf die Zeit danach, wenn der Beschwerdegegner für die Folgezeit Leistungen - nur - in der gleichen Höhe bewilligt (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8 AY 12/07 R (11); B 8 AY 11/07 R (10)). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gilt nichts anderes. Ausgehend von dem Begehren, ab Januar 2009 vorläufig höhere Leistungen erhalten zu wollen, ist hier der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht. Der Beschwerdeführer erhält seither monatlich 201,96 EUR (ohne Kosten der Unterkunft), begehrt jedoch monatlich 316,00 EUR bis Juni 2009 und 323,00 EUR ab Juli 2009 (Regelsatz für zusammenlebende Lebenspartner) oder 351,00 EUR bzw. 359,00 EUR (Regelsatz für den Haushaltsvorstand). Die Differenz beträgt demnach mindestens 114,04 EUR/Monat. Für die Monate von Januar 2009 bis zum Beschluss des Senats ergibt sich somit ein 750,00 EUR übersteigender Betrag.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da das Sozialgericht Dessau-Roßlau zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG abgelehnt hat. Dem gemäß ist auch die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu beanstanden.
1. Richtiger Weise hat das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2009 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gewertet. Nur mittels einer Regelungsanordnung könnte der Beschwerdegegner verpflichtet werden, vorläufig höhere Leistungen zu bewilligen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
2. Der Senat kann hier offen lassen, ob der Antrag vom 27. Januar 2009 zunächst wegen Vorliegens einer bestandskräftigen Regelung unzulässig gewesen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 26d).
Der Senat wertet den Bescheid vom 7. November 2008 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit den Maßstab der objektiven Sicht eines Empfängers zu Grunde gelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen im sozialgerichtlichen Beschluss verwiesen. Da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist er unter Beachtung der gesetzlichen Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am 11. Dezember 2008 bestandskräftig geworden.
Fraglich ist jedoch, ob der Bescheid vom 27. Januar 2009, der wegen der Widerspruchseinlegung am 3. Februar 2009 keine Bestandskraft erlangt hat, eine Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG getroffen hat. Hier neigt der Senat anders als das Sozialgericht zu der Auffassung, dass die einzige in diesem Bescheid getroffene Regelung die Anerkennung von Mietkosten ab dem 16. Oktober 2008 in Höhe von 93,75 EUR betrifft.
Jedoch kann diese Frage dahinstehen, denn der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 2. April 2009 den hilfsweise gestellten Antrag vom 25. Januar 2009 auf Bewilligung höherer Leistungen abgelehnt. Insoweit ist inzwischen eine nicht bestandskräftig gewordene Regelung hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen erlassen worden.
3. Zu Recht hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG verneint. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die ausführlichen Darlegungen im sozialgerichtlichen Beschluss und macht sich diese zu Eigen. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylantrag – unbestritten – falsche Angaben hinsichtlich Namen, Geburtsdatum und Nationalität gemacht. Bereits die generelle Eignung dieses Fehlverhaltens zur Beeinflussung der Aufenthaltsdauer genügt, um den Leistungsausschluss herbeizuführen. Insoweit hat das Sozialgericht entsprechend der Vorgaben des BSG eine abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des notwendigen Zusammenhangs zwischen vorwerfbarem Verhalten und Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum des Rechtsmissbrauchs eine Ausreisepflicht nicht hätte vollzogen werden können (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R (44)).
Unerheblich ist auch, dass der Beschwerdeführer durch den Zusammenzug mit seiner Familie im Oktober 2008 ein höheres Maß an Integration erreicht hat, und dass nach seinen Angaben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Raum steht. Nicht entscheidend ist, ob ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung in die deutsche Gesellschaft integriert ist oder ob die Ausreise aktuell noch zumutbar ist. Schutzbedürftigkeit fehlt solange, wie dem ausreisepflichtigen Antragsteller kein Aufenthaltsrecht im Sinne eines gefestigten Aufenthaltsstatus zusteht. Entscheidend ist allein, dass in der Vergangenheit die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden ist (BSG; Urteile vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R(41), B 8 AY 9/07 R (16)).
Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass die Falschangaben vorsätzlich erfolgt sind, um die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Einwände erhoben. Auch insoweit hat der Senat keinen Anlass, an der Einschätzung des Sozialgerichts zu zweifeln. Der von dem Beschwerdeführer einzig nochmals vorgebrachte Einwand, die Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG sei verfassungswidrig, führt nicht zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die begehrten Leistungen. Soweit er auf Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen hat, stützen die zitierten Entscheidungen schon seine Auffassung nicht. Denn in beiden genannten Urteilen vom 10. März 2008 (L 20 AY 9/07) und 5. Mai 2008 (L 20 AY 5/07) sind ausdrücklich keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Leistung nach § 3 AsylbLG gesehen worden. Auch ist die Revision nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, wegen der unterbliebenen Anpassung der Leistungssätze an die Teuerungsrate zugelassen worden.
Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG folgt. Auch in diesem Fall wäre kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer nämlich die Bewilligung einer den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) entsprechenden erhöhten Zahlung von Leistungen nach § 3 AsylbLG begehren. Dem Senat wäre es aber verwehrt, ihm - entgegen der gesetzlichen Regelung - höhere Leistungen aufgrund dieser oder einer anderen Anspruchsgrundlage zuzusprechen. Er könnte lediglich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) prüfen. Eine Vorlagepflicht setzt jedoch voraus, dass die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnähme und die Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen, im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigenden Grundrechtsverletzung führen würde (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977, 2 BvL 10/75; Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist hier nicht gegeben. Denn die Frage der zu bewilligenden Leistungen ab dem 27. Januar 2009 kann in dem Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden. Im Erfolgsfall kann die Beeinträchtigung durch Nachzahlung der Differenzbeträge beseitigt werden. Auch ist eine erhebliche Grundrechtsverletzung durch die derzeitige Höhe der bewilligten Leistungen nicht erkennbar. Denn schon die - deutlich geringeren - Leistungen nach § 1a AsylblG sind so bemessen, dass der Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz bestritten werden kann (so auch Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2006, L 8 B 24/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Ausweislich der obigen Ausführungen bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 8 AY 2/09 B ER wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau. Dieses hat seinen Antrag auf vorläufige Bewilligung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist am ... 1983 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist Vater zweier am ... 2006 und ... 2008 geborener Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er übt gemeinsam mit der deutschen Mutter das Sorgerecht aus und lebt seit dem 16. Oktober 2008 mit der Familie in einer gemeinsamen Wohnung.
In seinem Asylantrag vom 17. Dezember 2001 hatte der Beschwerdeführer angegeben, N. M. zu heißen, am ... 1984 geboren und sudanischer Staatsbürger zu sein. Der Asylantrag war am 28. Dezember 2002 rechtskräftig abgelehnt worden. Seitdem ist er ausreisepflichtig, jedoch im Besitz von Duldungen i.S.v. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). In seinem Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG vom 28. Februar 2002 hatte der Beschwerdeführer ebenfalls die falschen Personalien angegeben. Der Beschwerdegegner bewilligte erstmals mit Bescheid vom 1. März 2002 ab dem 28. Februar 2002 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Der Beschwerdegegner hatte im August 2007 Kenntnis von der nach der Geburt des ersten Kindes erfolgten Richtigstellung des Namens und des Geburtsdatums erlangt. Er bewilligte nach erfolgtem Umzug mit Bescheid vom 7. November 2008 "laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG ab dem 16. 10. 2008 bis auf weiteres ab dem Monat 11/2008: 194,20 EUR". Weiter ist ausgeführt: " Die Beträge für die Folgemonate werde ich jeweils monatlich im Voraus an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überweisen, so lange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben". Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2009, eingegangen am 27. Januar 2009, legte der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers Widerspruch gegen den "letzten Bescheid über Leistungen nach dem AsylbLG" ein. Es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; der Widerspruch sei daher nicht verfristet. Hilfsweise werde die Neufestsetzung der Leistungen beantragt. Die Wartezeit für den Leistungsbezug gemäß § 2 AsylbLG sei erfüllt. Die derzeit gewährten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG deckten nicht das menschenwürdige Existenzminimum ab und seien verfassungswidrig. Die Leistungen seien seit 1993 nicht mehr an die Teuerungsrate angepasst worden. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen habe die Revision u.a. wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungssätze zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.
Mit Änderungsbescheid vom 27. Januar 2009 nahm der Beschwerdegegner eine Neuberechnung ab November 2008 vor und stellte einen Zahlungsanspruch i.H.v. 295,71 EUR fest. Zur Begründung gab er eine Nachzahlung der Miete ab dem 16. Oktober 2008 in Höhe von 93,75 EUR monatlich an. Dagegen legten der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 und sein Bevollmächtigter am 5. Februar 2009 Widerspruch ein. Der Widerspruch ist nach telefonischer Mitteilung des Beschwerdegegners mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2009 zurückgewiesen worden; dagegen habe der Beschwerdeführer mittlerweile Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben.
Bereits am 27. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau mit dem Ziel der Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG gestellt. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat er ausgeführt, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sei die familiäre Bindung an die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden Personen zu berücksichtigen. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthalts liege daher nicht vor.
Der Beschwerdegegner hat sich auf den Standpunkt gestellt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, indem er seine wahre Identität verschwiegen habe. Abschiebehindernisse seien nicht bekannt. Unerheblich sei die Vaterschaft der beiden Kinder. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe das LSG Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung keinen Verstoß der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG gegen übergeordnetes Recht angenommen. Der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 4. Februar 2009 den Antrag vom 25. Januar 2009 auf Bewilligung höherer Leistungen abgelehnt.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. April 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch auf höhere Leistungen sei nicht glaubhaft gemacht, denn der Beschwerdeführer habe die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Die Bescheide vom 7. November 2008 und vom 27. Januar 2009 seien Verwaltungsakte mit Dauerwirkung; entscheidend sei der konkrete Inhalt der Bescheide aus Sicht des Adressaten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R) sei für die Rechtsmissbräuchlichkeit ein über das bloße Verbleiben im Bundesgebiet und Stellen eines Asyl- bzw. folgeantrag hinausgehendes vorsätzliches Verhalten erforderlich. Der Beschwerdeführer habe in dem Asylantrag fehlerhafte Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums sowie seines Geburtslandes vorgenommen und durch sein vorwerfbares Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst. Die generelle Eignung des Fehlverhaltens zur Beeinflussung der Aufenthaltsdauer genüge für den Leistungsausschluss. Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs sei eine typisierende Betrachtungsweise vorzunehmen. Jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das typisierend der missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts dienen könne, reiche für eine Bejahung der kausalen Verbindung aus. Unerheblich seien die zwischenzeitlich erfolgte Integration, die familiäre Bindung und ein möglicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die falschen Identitätsangaben seien objektiv geeignet gewesen, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen. Das Gericht gehe davon aus, dass die vorsätzlichen Falschangaben erfolgt seien, um dem Asylantrag zum Erfolg zu verhelfen. Sie seien somit darauf gerichtet gewesen, die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen. Andere Anhaltspunkte, die die Falschangaben rechtfertigen könnten, seien weder erkennbar noch vorgetragen. Auch in dem Leistungsantrag nach dem AsylbLG habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht und sich auch insoweit sozialwidrig verhalten. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gegen die ihm am 20. April 2009 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 Beschwerden beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt. Er macht geltend, die Leistungen gemäß § 3 AsylbLG seien verfassungswidrig. Sie seien seit 1993 nicht an die Teuerungsrate angepasst worden und könnten ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr sichern. Auf einen richterlichen Hinweis vom 7. Juni 2009 hat der Beschwerdeführer, trotz Erinnerung am 30. Juli 2009 mit Fristsetzung von einer Woche, nicht reagiert. Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. April 2009 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau sowie für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
Der Beschwerdegegner hat keine Ausführungen gemacht.
II.
Die Beschwerden sind rechtzeitig erhoben und zulässig gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beschwerden sind auch statthaft. Die Statthaftigkeit richtet sich für das Verfahren L 8 AY 2/09 B ER nach § 172 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG sowie für das Verfahren L 8 AY 1/09 B ER nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist zulässig bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, dessen Beschwerdegegenstand 750,00 EUR übersteigt, oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Hier begehrt der Beschwerdeführer vorläufig ab Antragstellung bei Gericht am 27. Januar 2009 höhere Leistungen. Zeitlich umfasst dieses Begehren mindestens den Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde. Nach der Rechtsprechung des BSG beinhaltet ein Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG (statt der begehrten höheren Leistungen) nicht nur eine Leistungsablehnung, sondern zugleich eine Regelung hinsichtlich einer Bewilligung. Daher erstreckt sich der in einem Klageverfahren zu beurteilende Zeitraum auch auf die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bzw. auf die Zeit danach, wenn der Beschwerdegegner für die Folgezeit Leistungen - nur - in der gleichen Höhe bewilligt (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8 AY 12/07 R (11); B 8 AY 11/07 R (10)). Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands gilt nichts anderes. Ausgehend von dem Begehren, ab Januar 2009 vorläufig höhere Leistungen erhalten zu wollen, ist hier der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht. Der Beschwerdeführer erhält seither monatlich 201,96 EUR (ohne Kosten der Unterkunft), begehrt jedoch monatlich 316,00 EUR bis Juni 2009 und 323,00 EUR ab Juli 2009 (Regelsatz für zusammenlebende Lebenspartner) oder 351,00 EUR bzw. 359,00 EUR (Regelsatz für den Haushaltsvorstand). Die Differenz beträgt demnach mindestens 114,04 EUR/Monat. Für die Monate von Januar 2009 bis zum Beschluss des Senats ergibt sich somit ein 750,00 EUR übersteigender Betrag.
Die Beschwerden sind jedoch unbegründet, da das Sozialgericht Dessau-Roßlau zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG abgelehnt hat. Dem gemäß ist auch die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu beanstanden.
1. Richtiger Weise hat das Sozialgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2009 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gewertet. Nur mittels einer Regelungsanordnung könnte der Beschwerdegegner verpflichtet werden, vorläufig höhere Leistungen zu bewilligen.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.
2. Der Senat kann hier offen lassen, ob der Antrag vom 27. Januar 2009 zunächst wegen Vorliegens einer bestandskräftigen Regelung unzulässig gewesen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn. 26d).
Der Senat wertet den Bescheid vom 7. November 2008 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit den Maßstab der objektiven Sicht eines Empfängers zu Grunde gelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen im sozialgerichtlichen Beschluss verwiesen. Da der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ist er unter Beachtung der gesetzlichen Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) am 11. Dezember 2008 bestandskräftig geworden.
Fraglich ist jedoch, ob der Bescheid vom 27. Januar 2009, der wegen der Widerspruchseinlegung am 3. Februar 2009 keine Bestandskraft erlangt hat, eine Regelung i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG getroffen hat. Hier neigt der Senat anders als das Sozialgericht zu der Auffassung, dass die einzige in diesem Bescheid getroffene Regelung die Anerkennung von Mietkosten ab dem 16. Oktober 2008 in Höhe von 93,75 EUR betrifft.
Jedoch kann diese Frage dahinstehen, denn der Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 2. April 2009 den hilfsweise gestellten Antrag vom 25. Januar 2009 auf Bewilligung höherer Leistungen abgelehnt. Insoweit ist inzwischen eine nicht bestandskräftig gewordene Regelung hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen erlassen worden.
3. Zu Recht hat das Sozialgericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG verneint. Auch der Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Zur Begründung bezieht sich der Senat auf die ausführlichen Darlegungen im sozialgerichtlichen Beschluss und macht sich diese zu Eigen. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylantrag – unbestritten – falsche Angaben hinsichtlich Namen, Geburtsdatum und Nationalität gemacht. Bereits die generelle Eignung dieses Fehlverhaltens zur Beeinflussung der Aufenthaltsdauer genügt, um den Leistungsausschluss herbeizuführen. Insoweit hat das Sozialgericht entsprechend der Vorgaben des BSG eine abstrakte Betrachtungsweise hinsichtlich des notwendigen Zusammenhangs zwischen vorwerfbarem Verhalten und Beeinflussung der Aufenthaltsdauer vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass unabhängig von seinem Verhalten ohnehin im gesamten Zeitraum des Rechtsmissbrauchs eine Ausreisepflicht nicht hätte vollzogen werden können (BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R (44)).
Unerheblich ist auch, dass der Beschwerdeführer durch den Zusammenzug mit seiner Familie im Oktober 2008 ein höheres Maß an Integration erreicht hat, und dass nach seinen Angaben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Raum steht. Nicht entscheidend ist, ob ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung in die deutsche Gesellschaft integriert ist oder ob die Ausreise aktuell noch zumutbar ist. Schutzbedürftigkeit fehlt solange, wie dem ausreisepflichtigen Antragsteller kein Aufenthaltsrecht im Sinne eines gefestigten Aufenthaltsstatus zusteht. Entscheidend ist allein, dass in der Vergangenheit die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst worden ist (BSG; Urteile vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R(41), B 8 AY 9/07 R (16)).
Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass die Falschangaben vorsätzlich erfolgt sind, um die Aufenthaltsdauer zu beeinflussen, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Einwände erhoben. Auch insoweit hat der Senat keinen Anlass, an der Einschätzung des Sozialgerichts zu zweifeln. Der von dem Beschwerdeführer einzig nochmals vorgebrachte Einwand, die Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG sei verfassungswidrig, führt nicht zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs für die begehrten Leistungen. Soweit er auf Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen verwiesen hat, stützen die zitierten Entscheidungen schon seine Auffassung nicht. Denn in beiden genannten Urteilen vom 10. März 2008 (L 20 AY 9/07) und 5. Mai 2008 (L 20 AY 5/07) sind ausdrücklich keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Leistung nach § 3 AsylbLG gesehen worden. Auch ist die Revision nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, wegen der unterbliebenen Anpassung der Leistungssätze an die Teuerungsrate zugelassen worden.
Der Senat kann offen lassen, ob er der Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG folgt. Auch in diesem Fall wäre kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der begehrten Leistung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer nämlich die Bewilligung einer den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) entsprechenden erhöhten Zahlung von Leistungen nach § 3 AsylbLG begehren. Dem Senat wäre es aber verwehrt, ihm - entgegen der gesetzlichen Regelung - höhere Leistungen aufgrund dieser oder einer anderen Anspruchsgrundlage zuzusprechen. Er könnte lediglich eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) prüfen. Eine Vorlagepflicht setzt jedoch voraus, dass die beantragte vorläufige Regelung die endgültige Entscheidung weitgehend vorwegnähme und die Versagung des begehrten einstweiligen Rechtsschutzes zu einer erheblichen, im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigenden Grundrechtsverletzung führen würde (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977, 2 BvL 10/75; Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist hier nicht gegeben. Denn die Frage der zu bewilligenden Leistungen ab dem 27. Januar 2009 kann in dem Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden. Im Erfolgsfall kann die Beeinträchtigung durch Nachzahlung der Differenzbeträge beseitigt werden. Auch ist eine erhebliche Grundrechtsverletzung durch die derzeitige Höhe der bewilligten Leistungen nicht erkennbar. Denn schon die - deutlich geringeren - Leistungen nach § 1a AsylblG sind so bemessen, dass der Lebensunterhalt ohne Gefährdung der Existenz bestritten werden kann (so auch Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2006, L 8 B 24/06 AY ER, nicht veröffentlicht).
4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Ausweislich der obigen Ausführungen bestand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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