Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 697/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 186/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 508/09 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Höhe einer Regelaltersrente bestimmt sich nicht nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts. Maßgebend ist vielmehr vor allem die Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI).
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg
vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1943 geborene Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, bezog aufgrund des Bescheids vom 13. Juni 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer seit 31. Oktober 1996 von der Beklagten. Der Rentenberechnung lag eine Summe aller Entgeltpunkte (EP) in Höhe von 23,722 zu Grunde. Diese setze sich aus 19,3439 EP für Beitragszeiten, 4,3054 EP für beitragsfreie Zeiten und 0,0734 EP zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten zusammen. Die Beklagte berücksichtigte bei der Rentenberechnung u.a. Beitragszeiten vom 25. April 1969 bis 31. August 1996 sowie eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 22. August 1996 bis 30. April 2000. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf anfänglich 692,54 DM.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach Vollendung des 65. Lebensjahres anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit Regelaltersrente zu leisten sei. Um die Ausfüllung und Rücksendung einer Erklärung wurde gebeten. Der Kläger sandte den ausgefüllten Vordruck am 30. Mai 2008 an die Beklagte zurück. Mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2008 gewährte die Beklagte daraufhin dem Kläger anstelle der bisherigen Rente ab 1. September 2008 Regelaltersrente. Bei der Rentenberechnung wurden von der Beklagten vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Juli 2007 bis 19. August 2008 weitere Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Leistungen nach dem SGB II sowie vom 31. Oktober 1996 bis 30. Oktober 2004 Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeit und vom 1. August 2005 bis 31. August 2008 Zeiten des Rentenbezugs ohne Zurechnungszeit berücksichtigt. Sie ermittelte nunmehr eine Summe aller EP in Höhe von 24,4782 EP, hiervon 23,2044 EP für Beitragszeiten und 1,2738 EP für beitragsfreie Zeiten. Damit ergab sich ein anfänglicher monatlicher Zahlbetrag von 584,48 Euro.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Altersrente sei zu gering berechnet. In Anbetracht seiner Entgeltpunkte sowie seines letzten Verdienstes im Jahr 1995 hätte er Anspruch auf eine deutlich höhere Rente. Er habe die ganze Zeit in Deutschland als Maurer gearbeitet, sei aufgrund der schweren Arbeit erkrankt und habe deshalb eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen müssen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 bat die Beklagte den Kläger um eine Konkretisierung seines Begehrens, etwa durch die Mitteilung weiterer zurückgelegter Versicherungszeiten oder die Geltendmachung eines konkreten Berechnungsfehlers. Daraufhin erklärte der Kläger, im Altersrentenbescheid seien die EP anders verteilt als in dem Bescheid, mit dem die Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei. Im Rentenbescheid vom 13. Juni 1997 seien noch 19,3439 EP für Beitragszeiten, 4,3054 EP für beitragsfreie Zeiten und 0,0734 EP für beitragsgeminderte Zeiten vorgemerkt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr nur noch 1,2738 EP für beitragsfreie Zeiten und keine EP mehr für beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung fänden.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 7. August 2008 darauf hin, bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente sei eine Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit zu berücksichtigen gewesen. Daraus hätten sich zusätzliche 4,3054 EP ergeben. Bei der Berechnung der Altersrente sei keine Hochrechnung mit einer Zurechnungszeit durchzuführen. Diese beitragsfreie Zeit entfalle damit. Für die beitragsgeminderten Zeiten sei grundsätzlich ein Wert ermittelt worden. Dieser komme jedoch nicht zum Tragen, da diesen Zeiten bereits ein höherer Wert zugeteilt worden sei.
Der Kläger erklärte hierzu, der Hauptfehler sei, dass die EP zu gering bewertet worden seien. Er sei auf betrügerische Weise beraubt worden. Er bat um eine gerechte und vollständige Bewertung seiner EP.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2008 unter Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 23. Juli und 7. August 2008 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) machte der Kläger erneut geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die beitragsgeminderten Zeiten keine Berücksichtigung mehr fänden. Auch seien die Beitragszeiten zu gering bewertet. Aufgrund seines letzten Verdienstes aus dem Jahr 1995 müsse er eine viel höhere Rente bekommen. Er legte Entgeltnachweise für die Rentenversicherung vor, aus denen beitragspflichtige Jahresentgelte für das Jahr 1992 in Höhe von 44.762.- DM, für 1993 in Höhe von 47.075.- DM und für 1995 in Höhe von 48.768.- DM hervorgehen. Ihm sei in betrügerischer Weise Erwerbsunfähigkeitsrente statt Altersrente bewilligt worden. Er habe Anspruch auf eine vollständige Altersrente. Einen Antrag auf Altersrente habe er nicht gestellt. Er sei am 30. Mai 2008 zum Versicherungsagent A-Stadt gegangen, um einen Altersrentenantrag zu stellen. Er habe dann die ihm zugeschickten Fragebögen ausgefüllt und zurückgeschickt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2009 ab. Ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente bestehe nicht. Die unterschiedliche Bewertung von EP für beitragsfreie Zeiten im Rahmen der Berufsunfähigkeits- und der Altersrente resultiere daraus, dass bei ersterer eine Zurechnungszeit angenommen worden sei. Mit Erreichen der Altersgrenze seien diese Zeiten dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Es sei zu einer bloßen Verschiebung von EP gekommen.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe seit 1969 in Deutschland als Maurer gearbeitet und hierfür einen ordentlichen Lohn erhalten. Es könne nicht sein, dass er angesichts dieser schweren Arbeit und seines letzten guten Arbeitsverdienstes nur eine Altersrente in Höhe von 650,14 EUR bekomme. Andere Kollegen hätten eine viel höhere Rente. Er müsse mindestens 1.000.- EUR Rente bekommen. Dies sei dann die Hälfte des Arbeitslohns, den er hatte. Er dürfe nicht dafür bestraft werden, dass er für die Arbeit seine Gesundheit aufgeopfert habe. Er sei darauf angewiesen, dass ihm das Gericht weiterhelfe, damit er nach schwerer Arbeit eine menschenwürdige Rente erhalte. Die einzige Begründung sei kurz gesagt, die Beklagte habe ihm seine Rente nicht in Höhe der Altersrente, sondern in Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Hierin liege ein großer Betrug. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2008 sei nicht gerechtfertigt, sondern eine reine Manipulation. Die Bewertung seiner Entgeltpunkte mit 26,27 Euro sei unwahr.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht gehört, den Rechtsstreit durch Beschluss (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) zu entscheiden. Die Beklagte hat keine Einwendungen erhoben. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 10. August 2008 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei er nicht einverstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2008 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente zu.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten wurden vorher zur Absicht des Senats gehört, durch Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Beschluss ist auch dann möglich, wenn ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 153 Rn. 14).
Die Berechnung der dem Kläger von der Beklagten gewährten Regelaltersrente (§ 235 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI) ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückte Behauptung, die Beklagte habe ihm Rente in Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente und nicht in Höhe einer Altersrente gewährt, ist nicht nachvollziehbar. In der Rücksendung des ausgefüllten Vordrucks an die Beklagte, die diese dem Kläger anlässlich des anstehenden Erreichens der Regelaltersgrenze zugeschickt hatte, ist ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Regelaltersrente zu sehen. Aufgrund dieses Antrags hat die Beklagte dem Kläger mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2008 Regelaltersrente (und nicht Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) gewährt.
Auch im übrigen sind der Beklagten bei der Berechnung der Rente keine Fehler unterlaufen. Die Beklagte hat die vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens vorgelegten Entgeltbescheinigungen mit den darin ausgewiesenen Entgelten im angefochtenen Rentenbescheid berücksichtigt und Entgelte mindestens in der dort ausgewiesenen Höhe angesetzt. Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich auch nicht, wie dieser meint, nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts. Maßgebend ist vielmehr vor allem die Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (vgl. § 63 Abs. 1 SGB VI). Aus dem letzten Arbeitsverdienst lässt sich also in keiner Weise die Höhe einer Rente ableiten.
Die Beklagte hat auch zu Recht die im Bescheid vom 13. Juni 1997 ausgewiesene Zurechnungszeit vom 22. August 1996 bis 30. April 2000 mit den hierfür ermittelten
2,5696 EP bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht mehr berücksichtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI kommt die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit nur bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes in Betracht. Durch diese soll dem Versicherten (bzw. dessen Hinterbliebenen) eine ausreichend hohe Rente gesichert werden, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit (oder der Tod) vorzeitig eingetreten sind und daher nur wenige Beiträge entrichtet werden konnten.
Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI wird die Zurechnungszeit bei späteren Renten als Anrechnungszeit berücksichtigt. Da der Kläger im selben Zeitraum Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, waren diese gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten (Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind), zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte ausweislich des Rentenbescheids vom 25. Juni 2008 umgesetzt, wie sich auch in der deutlichen Erhöhung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten von 19,3439 EP auf 23,2044 EP widerspiegelt.
Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ergeben sich bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht mehr. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Damit soll erreicht werden, dass Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfrei sind, weil für sie gleichzeitig Beiträge gezahlt worden sind, nicht schlechter bewertet werden als ohne diese Beitragsleistung (KassKomm-Polster, § 71 Rn. 8a mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
Die sich aufgrund der Beitragszahlung ergebende Summe der EP für die beitragsgeminderten Zeiten des Klägers liegt jedoch über der Summe der EP, die sich ergibt, wenn man die EP so feststellt, als ob die betreffenden Kalendermonate nur mit beitragsfreien Zeiten belegt wären. Damit ergibt sich kein Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten mehr.
Da die bisher beitragsfreien Zurechnungszeiten durch Beitragszeiten ersetzt worden sind, reduzieren sich zudem die EP für beitragsfreie Zeiten dementsprechend. Der Wegfall des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten und die Reduzierung der EP für beitragsfreie Zeiten wurden jedoch durch die EP, die aufgrund der Beitragszahlung für diese Zeiträume zu ermitteln waren, überkompensiert. Die Summe aller EP im Altersrentenbescheid liegt mit 24,4782 über der Summe der EP, die im Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 12. Juli 1997 ermittelt wurden (23,7227 EP).
Auch der Ansatz eines aktuellen Rentenwerts von 26,27 Euro für Bezugszeiten ab 1. Juli 2007 bzw. 26,56 Euro für Bezugszeiten ab 1. Juli 2008 entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 68 Abs. 1 S. 1, 2, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. der jeweils gültigen Rentenanpassungsverordnung) und ist daher nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1943 geborene Kläger, mazedonischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, bezog aufgrund des Bescheids vom 13. Juni 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer seit 31. Oktober 1996 von der Beklagten. Der Rentenberechnung lag eine Summe aller Entgeltpunkte (EP) in Höhe von 23,722 zu Grunde. Diese setze sich aus 19,3439 EP für Beitragszeiten, 4,3054 EP für beitragsfreie Zeiten und 0,0734 EP zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten zusammen. Die Beklagte berücksichtigte bei der Rentenberechnung u.a. Beitragszeiten vom 25. April 1969 bis 31. August 1996 sowie eine Zurechnungszeit für den Zeitraum 22. August 1996 bis 30. April 2000. Der monatliche Zahlbetrag belief sich auf anfänglich 692,54 DM.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach Vollendung des 65. Lebensjahres anstelle der Rente wegen Berufsunfähigkeit Regelaltersrente zu leisten sei. Um die Ausfüllung und Rücksendung einer Erklärung wurde gebeten. Der Kläger sandte den ausgefüllten Vordruck am 30. Mai 2008 an die Beklagte zurück. Mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2008 gewährte die Beklagte daraufhin dem Kläger anstelle der bisherigen Rente ab 1. September 2008 Regelaltersrente. Bei der Rentenberechnung wurden von der Beklagten vom 1. September 1996 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Juli 2007 bis 19. August 2008 weitere Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Leistungen nach dem SGB II sowie vom 31. Oktober 1996 bis 30. Oktober 2004 Zeiten des Rentenbezugs mit Zurechnungszeit und vom 1. August 2005 bis 31. August 2008 Zeiten des Rentenbezugs ohne Zurechnungszeit berücksichtigt. Sie ermittelte nunmehr eine Summe aller EP in Höhe von 24,4782 EP, hiervon 23,2044 EP für Beitragszeiten und 1,2738 EP für beitragsfreie Zeiten. Damit ergab sich ein anfänglicher monatlicher Zahlbetrag von 584,48 Euro.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Altersrente sei zu gering berechnet. In Anbetracht seiner Entgeltpunkte sowie seines letzten Verdienstes im Jahr 1995 hätte er Anspruch auf eine deutlich höhere Rente. Er habe die ganze Zeit in Deutschland als Maurer gearbeitet, sei aufgrund der schweren Arbeit erkrankt und habe deshalb eine Berufsunfähigkeitsrente beziehen müssen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 bat die Beklagte den Kläger um eine Konkretisierung seines Begehrens, etwa durch die Mitteilung weiterer zurückgelegter Versicherungszeiten oder die Geltendmachung eines konkreten Berechnungsfehlers. Daraufhin erklärte der Kläger, im Altersrentenbescheid seien die EP anders verteilt als in dem Bescheid, mit dem die Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei. Im Rentenbescheid vom 13. Juni 1997 seien noch 19,3439 EP für Beitragszeiten, 4,3054 EP für beitragsfreie Zeiten und 0,0734 EP für beitragsgeminderte Zeiten vorgemerkt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr nur noch 1,2738 EP für beitragsfreie Zeiten und keine EP mehr für beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung fänden.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 7. August 2008 darauf hin, bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente sei eine Zurechnungszeit als beitragsfreie Zeit zu berücksichtigen gewesen. Daraus hätten sich zusätzliche 4,3054 EP ergeben. Bei der Berechnung der Altersrente sei keine Hochrechnung mit einer Zurechnungszeit durchzuführen. Diese beitragsfreie Zeit entfalle damit. Für die beitragsgeminderten Zeiten sei grundsätzlich ein Wert ermittelt worden. Dieser komme jedoch nicht zum Tragen, da diesen Zeiten bereits ein höherer Wert zugeteilt worden sei.
Der Kläger erklärte hierzu, der Hauptfehler sei, dass die EP zu gering bewertet worden seien. Er sei auf betrügerische Weise beraubt worden. Er bat um eine gerechte und vollständige Bewertung seiner EP.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2008 unter Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 23. Juli und 7. August 2008 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) machte der Kläger erneut geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die beitragsgeminderten Zeiten keine Berücksichtigung mehr fänden. Auch seien die Beitragszeiten zu gering bewertet. Aufgrund seines letzten Verdienstes aus dem Jahr 1995 müsse er eine viel höhere Rente bekommen. Er legte Entgeltnachweise für die Rentenversicherung vor, aus denen beitragspflichtige Jahresentgelte für das Jahr 1992 in Höhe von 44.762.- DM, für 1993 in Höhe von 47.075.- DM und für 1995 in Höhe von 48.768.- DM hervorgehen. Ihm sei in betrügerischer Weise Erwerbsunfähigkeitsrente statt Altersrente bewilligt worden. Er habe Anspruch auf eine vollständige Altersrente. Einen Antrag auf Altersrente habe er nicht gestellt. Er sei am 30. Mai 2008 zum Versicherungsagent A-Stadt gegangen, um einen Altersrentenantrag zu stellen. Er habe dann die ihm zugeschickten Fragebögen ausgefüllt und zurückgeschickt.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2009 ab. Ein Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente bestehe nicht. Die unterschiedliche Bewertung von EP für beitragsfreie Zeiten im Rahmen der Berufsunfähigkeits- und der Altersrente resultiere daraus, dass bei ersterer eine Zurechnungszeit angenommen worden sei. Mit Erreichen der Altersgrenze seien diese Zeiten dann als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Es sei zu einer bloßen Verschiebung von EP gekommen.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe seit 1969 in Deutschland als Maurer gearbeitet und hierfür einen ordentlichen Lohn erhalten. Es könne nicht sein, dass er angesichts dieser schweren Arbeit und seines letzten guten Arbeitsverdienstes nur eine Altersrente in Höhe von 650,14 EUR bekomme. Andere Kollegen hätten eine viel höhere Rente. Er müsse mindestens 1.000.- EUR Rente bekommen. Dies sei dann die Hälfte des Arbeitslohns, den er hatte. Er dürfe nicht dafür bestraft werden, dass er für die Arbeit seine Gesundheit aufgeopfert habe. Er sei darauf angewiesen, dass ihm das Gericht weiterhelfe, damit er nach schwerer Arbeit eine menschenwürdige Rente erhalte. Die einzige Begründung sei kurz gesagt, die Beklagte habe ihm seine Rente nicht in Höhe der Altersrente, sondern in Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Hierin liege ein großer Betrug. Der Rentenbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2008 sei nicht gerechtfertigt, sondern eine reine Manipulation. Die Bewertung seiner Entgeltpunkte mit 26,27 Euro sei unwahr.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht gehört, den Rechtsstreit durch Beschluss (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) zu entscheiden. Die Beklagte hat keine Einwendungen erhoben. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 10. August 2008 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sei er nicht einverstanden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2008 zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente zu.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss zurück, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten wurden vorher zur Absicht des Senats gehört, durch Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung durch Beschluss ist auch dann möglich, wenn ein Beteiligter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 153 Rn. 14).
Die Berechnung der dem Kläger von der Beklagten gewährten Regelaltersrente (§ 235 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI) ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger im Berufungsverfahren in den Vordergrund gerückte Behauptung, die Beklagte habe ihm Rente in Höhe einer Erwerbsunfähigkeitsrente und nicht in Höhe einer Altersrente gewährt, ist nicht nachvollziehbar. In der Rücksendung des ausgefüllten Vordrucks an die Beklagte, die diese dem Kläger anlässlich des anstehenden Erreichens der Regelaltersgrenze zugeschickt hatte, ist ein Antrag des Klägers auf Gewährung einer Regelaltersrente zu sehen. Aufgrund dieses Antrags hat die Beklagte dem Kläger mit angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2008 Regelaltersrente (und nicht Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) gewährt.
Auch im übrigen sind der Beklagten bei der Berechnung der Rente keine Fehler unterlaufen. Die Beklagte hat die vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens vorgelegten Entgeltbescheinigungen mit den darin ausgewiesenen Entgelten im angefochtenen Rentenbescheid berücksichtigt und Entgelte mindestens in der dort ausgewiesenen Höhe angesetzt. Die Höhe der Altersrente des Klägers bestimmt sich auch nicht, wie dieser meint, nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts. Maßgebend ist vielmehr vor allem die Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (vgl. § 63 Abs. 1 SGB VI). Aus dem letzten Arbeitsverdienst lässt sich also in keiner Weise die Höhe einer Rente ableiten.
Die Beklagte hat auch zu Recht die im Bescheid vom 13. Juni 1997 ausgewiesene Zurechnungszeit vom 22. August 1996 bis 30. April 2000 mit den hierfür ermittelten
2,5696 EP bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht mehr berücksichtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI kommt die Hinzurechnung einer Zurechnungszeit nur bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes in Betracht. Durch diese soll dem Versicherten (bzw. dessen Hinterbliebenen) eine ausreichend hohe Rente gesichert werden, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit (oder der Tod) vorzeitig eingetreten sind und daher nur wenige Beiträge entrichtet werden konnten.
Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI wird die Zurechnungszeit bei späteren Renten als Anrechnungszeit berücksichtigt. Da der Kläger im selben Zeitraum Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, waren diese gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten (Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind), zu berücksichtigen. Dies hat die Beklagte ausweislich des Rentenbescheids vom 25. Juni 2008 umgesetzt, wie sich auch in der deutlichen Erhöhung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten von 19,3439 EP auf 23,2044 EP widerspiegelt.
Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ergeben sich bei der Berechnung der Regelaltersrente nicht mehr. Gemäß § 71 Abs. 2 SGB VI ist für beitragsgeminderte Zeiten die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Damit soll erreicht werden, dass Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfrei sind, weil für sie gleichzeitig Beiträge gezahlt worden sind, nicht schlechter bewertet werden als ohne diese Beitragsleistung (KassKomm-Polster, § 71 Rn. 8a mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung).
Die sich aufgrund der Beitragszahlung ergebende Summe der EP für die beitragsgeminderten Zeiten des Klägers liegt jedoch über der Summe der EP, die sich ergibt, wenn man die EP so feststellt, als ob die betreffenden Kalendermonate nur mit beitragsfreien Zeiten belegt wären. Damit ergibt sich kein Zuschlag an EP für beitragsgeminderte Zeiten mehr.
Da die bisher beitragsfreien Zurechnungszeiten durch Beitragszeiten ersetzt worden sind, reduzieren sich zudem die EP für beitragsfreie Zeiten dementsprechend. Der Wegfall des Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten und die Reduzierung der EP für beitragsfreie Zeiten wurden jedoch durch die EP, die aufgrund der Beitragszahlung für diese Zeiträume zu ermitteln waren, überkompensiert. Die Summe aller EP im Altersrentenbescheid liegt mit 24,4782 über der Summe der EP, die im Bescheid über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 12. Juli 1997 ermittelt wurden (23,7227 EP).
Auch der Ansatz eines aktuellen Rentenwerts von 26,27 Euro für Bezugszeiten ab 1. Juli 2007 bzw. 26,56 Euro für Bezugszeiten ab 1. Juli 2008 entspricht den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 68 Abs. 1 S. 1, 2, 69 Abs. 1 SGB VI i.V.m. der jeweils gültigen Rentenanpassungsverordnung) und ist daher nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist die Berufung unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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