L 13 R 208/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4020/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 208/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 534/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Berufsbild der Zahnarzthelferin umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung vor allem größerer Praxen sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Die Trennung zwischen der Tätigkeit am Zahnarztstuhl einerseits und am Empfang bzw. der Verwaltung andererseits ist berufstypisch.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom
30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin ist gelernte Zahnarzthelferin (Lehrzeit: 1. September 1975 bis 31. Juli 1978) und war in diesem Beruf bis 31. Juli 2002 tätig. Zuletzt bezog sie Leistungen der Agentur für Arbeit.

Die Beklagte gewährte vom 30. September bis 28. Oktober 2004 eine medizinische Reha-Maßnahme auf orthopädischem Fachgebiet, aus der die Klägerin gemäß dem Bericht vom 28. Oktober 2004 arbeitsfähig entlassen wurde. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien grundsätzlich noch vollschichtig möglich. Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin könne allerdings nur mehr unter drei Stunden täglich ausgeübt werden.

Die Klägerin beantragte am 2. Dezember 2004 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne die Klägerin noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Auch eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor, da die Klägerin in zumutbarer Weise auf die Beschäftigung als Sachbearbeiterin in der Belegvorbereitung und Datenerfassung einer Kassenärztlichen Vereinigung verwiesen werden könne.

Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte aktuelle Befundbericht sowie Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. sowie der Orthopädin Dr. S. ein. Dr. H. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. September 2005 eine rechtsbetonte Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Dysplasiecoxarthrose sowie eine Neigung zu Lumbalgien mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) ohne radikuläre Symptomatik. Ein Diskusprolaps habe sich nach dem MRT vom 29. August 2005 vollständig zurückgebildet. Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin sowie leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch sechs Stunden und mehr täglich verrichtet werden.

Dr. S. stellte in dem Gutachten vom 16. September 2005 eine fortgeschrittene Dysplasiecoxarthrose rechtsseitig und linksseitig, einen Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie links 1971, ein rezidivierendes lumbales Pseudoradikulärsyndrom bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 mit Spondylarthrose und im MRT nachgewiesenem Bandscheibenprolaps L5/S1 sowie eine Hypermobilität fest. Die Tätigkeit als Zahnarzthelferin sei nicht mehr zumutbar, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zwischen drei und unter sechs Stunden.

Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten vertrat die Ansicht, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Zwar sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes hingegen noch mindestens sechs Stunden täglich, zumal derzeit keine medikamentöse oder physiotherapeutische Behandlung stattfinde. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2005 zurück.

Mit der Klage zum Sozialgericht Augsburg hat die Klägerin den Rentenanspruch weiter verfolgt. Aufgrund der orthopädischen Erkrankungen leide sie unter erheblichen Schmerzen. Auch die benannte Verweisungstätigkeit als Sachbearbeiterin in der Datenverarbeitung sei ihr gesundheitlich nicht mehr möglich.

Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt und den Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Gutachten vom 23. Januar 2007). Im Vordergrund stehe eine seit Geburt bzw. frühester Kindheit bestehende Erkrankung der rechten Hüfte, die sich nicht regulär entwickelte. Dadurch bedingt sei eine Coxa vara epiphysaria rechts mit Pfannendysplasie und initialer Coxarthrose entstanden, ferner bestehe eine Zustand nach Knochenverkürzung der linken Hüfte mit muskulärer Insuffizienz der linken unteren Extremität und Instabilität des linken Hüft- und Kniegelenks, eine Fingergelenkarthrose, eine Daumensattelgelenkarthrose rechts ausgeprägter als links sowie ein degeneratives LWS-Syndrom bei Zustand nach Bandscheibenvorfall und rezidivierenden Wurzelreizerscheinungen, derzeit ohne radikuläre Symptomatik. Seit Dezember 2005 sei es allenfalls zu einer Verschlimmerung der entzündlich-degenerativen Arthrosen im Bereich der Hände gekommen. Überwiegendes Stehen, Gehen oder Sitzen seien nicht zumutbar. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten nur mehr weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Dieses Leistungsbild bestehe seit Antragstellung. Mindestens sechs Stunden täglich seien jedoch die Tätigkeit als Zahnarzthelferin in Organisation/Verwaltung einer Praxis sowie als Sachbearbeiterin bei einer kassenärztlichen Vereinigung zumutbar. Unzumutbar sei eine sechsstündige Tätigkeit als Telefonistin aufgrund der überwiegend sitzenden Tätigkeit. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Februar 2007 hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der gemachten Einschränkungen nicht weniger als sechs Stunden täglich ausüben könne.

Das Gericht hat einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 25. Oktober 2007 eingeholt und den Neurologen und Psychiater Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 15. August 2008 beschrieben, dass die orthopädischen Beschwerden im Vordergrund stünden. Es hätten sich keine Anhalte für spezifische, das neurologische oder psychiatrische Fachgebiet betreffende Erkrankungen und Behinderungen ergeben. Sowohl leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als auch die Tätigkeiten als Zahnarzthelferin in Organisation/Verwaltung einer Praxis, Sachbearbeiterin bei einer kassenärztlichen Vereinigung oder Telefonistin könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Im Anschluss hat die Klägerin verschiedene Atteste behandelnder Ärzte eingereicht. Vor allem die orthopädischen Beschwerden hätten sich verschlechtert.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2009 abgewiesen. Nach den vom Sozialgericht eingeholten Gutachten sei das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt.

Zur Begründung der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin auf ihre orthopädischen Beschwerden verwiesen. Der letzte orthopädische Befundbericht des
Dr. D. vom 8. Dezember 2008 sei nicht mehr gewürdigt worden. Zumindest bestehe Berufsunfähigkeit. Von der ARGE A-Stadt habe sie keine geeigneten Stellenangebote erhalten.

Der Senat hat Röntgenaufnahmen beigezogen und eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin, Dr. C., vom 16. Juni 2009 eingeholt, bei dem die Klägerin vom 1. März 2002 bis 31. Juli 2002 im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme in Teilzeit beschäftigt gewesen ist. Der Arbeitgeber hat u.a. angegeben, die von der Klägerin verrichteten Aufgaben als Zahnarzthelferin vermehrt kontrolliert und korrigiert zu haben.

Die vom Senat ferner beauftragte Orthopädin und Rheumatologin Dr. B. hat in dem Gutachten vom 29. Juli 2009 festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand seit den Vorgutachten nicht wesentlich geändert habe. Neben der schweren Fehlform der rechten Hüfte mit Minderbelastbarkeit bestünden eine Minderbelastbarkeit der LWS bei Aufbraucherscheinungen zwischen L5/S1 ohne Nervenausfallerscheinungen, eine Minderbelastbarkeit beider Hände bei fortgeschrittenen Aufbraucherscheinungen des Daumensattelgelenkes und Aufbraucherscheinungen der Langfingerendgelenke II bis V, eine Instabilität des linken Kniegelenks bei erheblicher Überstreckbarkeit sowie mäßige Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule (HWS) bei beginnenden degenerativen Veränderungen im 4./5. und 5./6 HWK ohne wesentliches Funktionsdefizit und ohne Nervenausfallerscheinungen. Leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könnten noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Die Beklagte hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. August 2009 auf Tätigkeiten einer zahnmedizinischen Fachangestellten im Bereich der Rezeption in der Verwaltung größerer Zahnarztpraxen verwiesen.

Die Klägerin hat einen Arztbericht vom 28. August 2009 des Pathologen Dr. F. zu einer entzündlich überlagerten Gangzyste im Bereich der Speicheldrüse eingereicht. Malignitätskriterien wurden danach nicht festgestellt. Schließlich hat sie mit Schiftsatz vom
19. Oktober 2009 noch ein Attest des Orthopäden Dr. B. vom 13. Oktober 2009 nachgereicht.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Januar 2009 und den Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Rentenantragstellung eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, weil dieser kein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß
§ 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht.

Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG). Im Übrigen ergibt sich auch aus ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2009, dass sie die Ladung zur Sitzung erhalten hat.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 3 SGB VI.

Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI liegen bei der Klägerin nicht vor. Dies ergibt sich aus allen im Verfahren eingeholten Gutachten, zuletzt aus dem vom Senat eingeholten orthopädischen Gutachten der Dr. B ... Der Schwerpunkt der Gesundheitsbeeinträchtigungen liegt dabei auf orthopädischem Fachgebiet. Prägend ist hierbei die seit Geburt oder frühem Kindesalter bestehende schwere Fehlform der rechten Hüfte. Dies bedingt nicht nur eine Minderbelastbarkeit der Hüfte, sondern auch eine Schwäche der Gesäßmuskulatur rechts und eine Veränderung des Gangbildes. 1971 wurde eine Umstellungsoperation der linken Hüfte mit Knochenverkürzung vorgenommen. In Folge dessen kam es auch zu Aufbraucherscheinungen der LWS und der HWS mit Minderbelastbarkeit vor allem der LWS, jedoch ohne Nervenausfallerscheinungen oder einem wesentlichen Funktionsdefizit. Aufbraucherscheinungen treten auch an beiden Händen auf, ferner besteht eine Instabilität des linken Kniegelenks. Im Vergleich der vorliegenden Gutachten hat sich der Gesundheitszustand aber nicht wesentlich verändert, wie dies
Dr. B. ausdrücklich bestätigt. Auch aus dem zuletzt vorgelegten Attest des Dr. B. ergibt sich keine Verschlechterung des orthopädischen Gesundheitszustandes. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführte, sind damit zwar qualitative, jedoch keine quantitativen Leistungseinschränkungen verbunden. Nach allen Gerichtsgutachten ist die Klägerin noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.

Eine abweichende Auffassung lässt sich auch nicht aus dem Gutachten der im Widerspruchsverfahren gehörten Dr. S. ableiten. Diese beurteilte zwar das verbliebene Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden täglich. Allerdings führte sie auch aus, dass von orthopädischer Seite noch leichte körperliche Tätigkeiten bis zu sechs Stunden pro Tag zuzumuten seien. Insoweit ist die Einschätzung widersprüchlich und für den Senat nicht nachzuvollziehen, zumal die späteren Gutachter ohne wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand zu einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunde täglich gelangten.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet bestehen keine relevanten sozialmedizinischen Einschränkungen. Insoweit verweist auch der Senat auf das Gutachten des Dr. A ... Die Klägerin begründete dementsprechend die Berufung allein mit ihren orthopädischen Beschwerden.

Soweit die Klägerin auf eine Vielzahl qualitativer Einschränkungen hinweist, schließen diese vorliegend ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht aus. Versicherte sind trotz vollschichtigen Leistungsvermögens dann als erwerbsgemindert anzusehen, wenn besondere gesundheitliche Einschränkungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bestehen, die eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich machen. Dies sind insbesondere die sogenannten Seltenheits- oder Katalogfälle, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BSG Urteil vom 14.09.1995, Az.: 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200, § 1246 RVO Nr. 50). Bei Vorliegen der dort genannten Umstände ist davon auszugehen, dass einem Versicherten der Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist. Der Arbeitsmarkt ist der Klägerin aber auch unter diesen Gesichtspunkten nicht verschlossen. Zwar sind ihr vor allem schwere und mittelschwere Arbeiten, Arbeiten überwiegend im Gehen und Stehen, mit Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Zwangshaltungen der LWS und HWS, mit häufigem Bücken, mit Überkopfarbeiten, mit besonderem Anspruch an die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft nicht zumutbar. Es besteht jedoch noch ein positives Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen oder Sitzen, in geschlossenen Räumen, so dass noch ausreichend Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht kommen. Auch die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nur insoweit eingeschränkt als die Fingerfertigkeit, die Griffsicherheit und die Griffstärke betroffen sind.

Damit ist nach Überzeugung des Senats noch ein Leistungsvermögen der Klägerin von mindestens sechs Stunden täglich für zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gegeben, so dass nach § 43 Abs. 3 SGB VI keine Erwerbsminderung vorliegt.

Allerdings dehnt § 240 SGB VI aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da die Klägerin 1960 geboren wurde, fällt sie somit unter diese Vertrauensschutzregelung.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf" auszugehen. Die Klägerin hat eine Berufsausbildung als Zahnarzthelferin absolviert und war auch zuletzt noch in diesem Beruf tätig. Zutreffend stufte die Beklagte sie deshalb als zahnmedizinische Fachangestellte im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO; für Angestellte: BSGE 55, 45; 57, 291) ein. Diese Tätigkeit kann die Klägerin nur in Teilbereichen nicht mehr ausüben. Das Berufsbild der Zahnarzthelferin (BKZ 8562 der Bundesanstalt für Arbeit, zitiert in: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 31. Mai 2001, Az.: L 20 RJ 371/00) umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung vor allem größerer Praxen sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Gerade in großen Zahnarztpraxen erfolgt eine Trennung zwischen der Tätigkeit am Zahnarztstuhl einerseits und beim Empfang bzw. der Verwaltung andererseits. Die systematische Trennung ist daher berufstypisch (im Ergebnis auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2002, Az.: L 4 RA 3340/01). Nach allen Gutachten ist der Klägerin noch eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin im Bereich der Rezeption in der Verwaltung größerer Zahnarztpraxen möglich. Lediglich die regelmäßig davon getrennte Assistenz am Stuhl, die überwiegend im Stehen auszuüben ist, ist ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, die zwar überwiegend im Sitzen, je nach konkreter Arbeitsplatzgestaltung aber auch abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen ausgeübt werden kann. Aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sind ihr die damit zusammenhängenden Arbeiten wie kaufmännische Arbeiten, Abrechnungen, Terminplanung, Computerarbeiten, Telefongespräche, Verwalten von Vorräten geläufig. Der Arbeitgeber Dr. C. bestätigte, dass die Klägerin derartige Tätigkeiten (Abrechnung, Patientenführung, Schriftverkehr) bereits ausübte. Eine gesonderte Einarbeitungszeit ist damit nicht erforderlich.

Da die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsermittlung ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit noch Tätigkeiten aus dem Berufsbild der Zahnarzthelferin mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, scheidet auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI aus.

Anhaltspunkte für eine Einschränkung hinsichtlich der zumutbaren Wegstrecke sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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