Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 82/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 223/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel vorliegt.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007.
Der Kläger meldete sich nach Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages am 11.10.2006 bis zum 14.01.2007 erst am 04.01.2007 arbeitslos (Bemessungsentgelt: 69,76 EUR täglich).
Mit Bescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 stellte die Beklagte wegen verspäteter Meldung den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in dieser Zeit.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 15.07.2009 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR übersteigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007 bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 69,76 EUR. Damit wird der erforderliche Gegenstandswert nicht erreicht. Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende und laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Es liegt keiner der in § 144 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozial-
gerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-
ruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Erforderlich für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGG. Eine Abweichung ist nicht ersichtlich.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verfahrensmangels ist nicht gegeben. Ein solcher ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen Eintritts einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007.
Der Kläger meldete sich nach Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages am 11.10.2006 bis zum 14.01.2007 erst am 04.01.2007 arbeitslos (Bemessungsentgelt: 69,76 EUR täglich).
Mit Bescheid vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2007 stellte die Beklagte wegen verspäteter Meldung den Eintritt einer Sperrzeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007 fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in dieser Zeit.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 15.07.2009 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Nach § 144 Abs 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie hier - eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR übersteigt. Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 15.01.2007 bis 21.01.2007 bei einem täglichen Bemessungsentgelt von 69,76 EUR. Damit wird der erforderliche Gegenstandswert nicht erreicht. Der Rechtsstreit betrifft auch nicht wiederkehrende und laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die Berufung auch nicht nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG statthaft ist.
Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein Zulassungsgrund vorliegt, der nach § 144 Abs 2 SGG die Zulassung der Berufung rechtfertigt, nicht aber die Frage, ob das SG in der Sache richtig oder falsch entschieden hat.
Es liegt keiner der in § 144 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozial-
gerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-
ruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nicht ersichtlich. Erforderlich für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 144 Abs 2 Nr 2 SGG. Eine Abweichung ist nicht ersichtlich.
Auch ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG wegen Verfahrensmangels ist nicht gegeben. Ein solcher ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Nachdem keine Zulassungsgründe vorliegen, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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