Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 103/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 (5) KR 211/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. Oktober 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten in bei-den Instanzen einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG - (U2-Verfahren).
Der Kläger ist selbständig tätiger Rechtsanwalt. Er beschäftigte - bei Klageerhebung - nach seinen Angaben einen bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versicherten männlichen Mitarbeiter (seinen Sohn), eine bei einer anderen Kasse versicherte Auszubildende, zwei geringfügig Beschäftigte und eine Reinigungskraft.
Im Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm übermittelten Beitragsnachweise für Januar 2006 keine Beiträge zum U2-Verfahren beinhalteten. Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, er sei der Auffassung, dass er für einen männlichen Mitarbeiter keine Pauschalbeträge für eine etwa entstehende Schwangerschaft entrichten müsse, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2006 eine Pflicht des Klägers zur Teilnahme am Umlageverfahren fest und forderte mit weiterem Bescheid vom 31.10.2006 die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 23,30 EUR für die Zeit vom 01.01. - 31.10.2006. Den dagegen gerichteten Widerspruch sah die Beklagte auch als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 23.08.2006 an und beschied diesen (negativ) mit Bescheid vom 11.12.2006. Nachdem der Kläger auch dagegen Widerspruch eingelegt hatte, erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007. Darin heißt es, die Umlagepflicht sei unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen beschäftige.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 13.04.2007 hat der Kläger erneut geltend gemacht, das U2-Umlageverfahren diene "der Aufbringung von Mitteln für den Fall des Eintritts einer Schwangerschaft von weiblichen Beschäftigen". Da der bei der Beklagten versicherte männliche Beschäftige nicht schwanger werden könne, bestehe eine Umlagezahlungsverpflichtung nicht, denn für diesen Beschäftigen komme eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Anlass einer Schwangerschaft nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 28.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig, denn der Kläger sei zur Zahlung der U2-Umlage verpflichtet. Die sich aus § 7 Abs. 1 AAG ergebende Verpflichtung entfalle nicht deshalb, weil ein Arbeitgeber keine Arbeitnehmerinnen beschäftige. Dies folge bereits aus dem Gesetzeswortlaut, denn dieser beinhalte hinsichtlich des U2-Verfahrens keine Einschränkungen in Bezug auf die betroffenen Arbeitgeber, so dass auch der Kläger mit allen Rechten und Pflichten am Ausgleichsverfahren beteiligt sei. Entgegen seiner Auffassung müsse die Umlage nicht allein für weibliche Beschäftige entrichtet werden, sondern falle ohne Einschränkungen für jeden Beschäftigen an, weshalb auch Arbeitgeber, die allein männliche Arbeitnehmer beschäftigen, davon nicht ausgenommen seien. Dies ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, denn der Gesetzgeber habe mit dem Ausgleichsverfahren auch Einstellungshemmnisse für Frauen im gebährfähigen Alter beseitigen wollen. Es widerspreche deshalb der Absicht des Gesetzgebers, diejenigen Arbeitgeber, die keine Frauen beschäftigen, von der Umlage auszunehmen oder die vom einzelnen Arbeitgeber zu entrichtenden Umlagebeträge nur nach den Entgelten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu bemessen. Mit der gesetzlich zunächst nur für Kleinbetriebe vorgesehen gewesenen Umlage leisteten Arbeitgeber ohne weibliche Beschäftigte einen Solidarbeitrag zur Unterstützung der Betriebe, in denen infolge der Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer höhere Kosten wegen Mutterschutz-Aufwendungen entstehen könnten (Hinweis auf Bundestags- Drucksache 10/2102). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 302/96) habe der Gesetzgeber mit dem AAG auch mittlere und große Unternehmen in die Umlagepflicht einbezogen. Ein Verfassungsverstoß durch diese Regelungen sei nicht ersichtlich, denn vom Verfassungsgericht (a. a. O.) sei gerade dargelegt worden, dass die Möglichkeit bestehe, dass nicht am Umlageverfahren beteiligte Unternehmen bei der Einstellung Frauen benachteiligten. Würde die Umlagepflicht nur für weibliche Beschäftigte gelten, wäre damit durch das Gesetz ein Anreiz geschaffen, keine Frauen einzustellen. Dies entspreche dem Gegenteil der vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht verfolgten und auf Beseitigung von Hinderungsgründen für eine Gleichberechtigung gerichteten Absicht. Die Berufung ist vom Sozialgericht wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Gegen das ihm am 18.11.2008 zugestellte/zugegangene Urteil hat der Kläger am 03.12.2008 Berufung eingelegt und diese unter weiterer Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Die Erwägung, "es sei ein Gebot der sogenannten Solidargemeinschaft, auch Arbeitgeber unter 20 Mitarbeitern zu verpflichten, Umlagebeiträge für etwa schwanger werdende Frauen in anderen Betrieben aufzubringen, sei nicht mehr gerechtfertigt." Rechtsanwälte stellten überwiegend weibliche Auszubildende ein. Das Gesetz schreibe eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern (gemeint wohl: Arbeitgebern) fest, die überwiegend weibliche oder überwiegend männliche Arbeitnehmer beschäftigten. Betriebe, beispielsweise in der Metallbranche oder im Bereich des Bergbaus, die so gut wie ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen, würden nicht verpflichtet, für die wenige Zahl von weiblichen Arbeitnehmern zu zahlen. Darin werde eine Ungleichbehandlung gesehen, die auch nicht mit einem weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum erklärt werden könne.
Nach seinem Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, den Bescheid vom 23.08.2006 zurückzunehmen und festzustellen, dass er für den bei der Beklagten versicherten männlichen Beschäftigten nicht der Umlagepflicht nach dem U2-Verfahren unterliegt, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Dortmund zum Aktenzeichen S 8 KR 103/07 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne Teilnahme der Beteiligten an der mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil diese zum Termin ordnungsgemäß geladen worden sind.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Ob das angefochtene Urteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann im Ergebnis offen bleiben, weil es dem Kläger jedenfalls am 21.11.2008 zugegangen ist, womit etwaige Zustellungsmängel geheilt wurden (§ 63 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 189 Zivilprozessordnung - ZPO -). Aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht, an die der Senat gem. § 144 Abs. 3 SGG gebunden ist, war nicht zu prüfen, ob die Berufung aufgrund des Beschwerdegegenstandes einer Zulassung bedurft hätte, oder ob der vom Sozialgericht angenommene Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Umlagepflicht des Klägers zur Beklagten nach dem AAG zum U2-Verfahren nicht deshalb entfällt, weil er keine bei der Beklagten versicherten weiblichen Arbeitnehmer beschäftigt.
Rechtsgrundlage für die Umlagepflicht ist § 7 AAG i.V.m. § 1 Abs. 2 AAG. Nach § 1 Abs. 2 AAG erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern in vollem Umfang den von ihnen nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Gleiches gilt für das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverbot gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Eine Erstattungspflicht der landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht nicht. Eine Beschränkung der gem. § 1 Abs. 2 AAG begünstigten Arbeitgeber enthält das Gesetz im Übrigen nicht, insbesondere wird nicht auf Anzahl oder Geschlecht der Beschäftigten abgestellt. Die für den Erstattungsanspruch erforderlichen Mittel werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht (§ 7 AAG). Die Teilnahme am U2-Verfahren, d. h. die Berechtigung, Erstattungsansprüche geltend zu machen und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Umlagen, folgt damit unmittelbar aus dem Gesetz; es handelt sich um eine kraft Gesetzes entstehende Zwangsversicherung (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 16.12.1980, 3 RK 18/79, wie auch alle im Folgenden benannten Entscheidungen zitiert nach juris). Lediglich die Festsetzung der Umlagen erfolgt gem. § 7 Abs. 2 AAG durch Verwaltungsakt (Bescheid).
Die vom Kläger gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Umlage vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Der Senat schließt sich den dazu bereits erfolgten Ausführungen des Sozialgerichts im angefochten Urteil an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab. Da die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren erkennen lassen, dass er die Sach- und Rechtslage weitgehend verkennt, weist das Berufungsgericht lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.08.2009 angeführte Ungleichbehandlung durch das Gesetz gibt es nicht, denn entgegen seiner Darstellung entsteht die Umlagepflicht ohne Rücksicht darauf, wie viele Arbeitnehmer beschäftigt werden und welchem Geschlecht sie angehören. Gerade dies entspricht der vom Bundesverfassungsgericht in dem bereits vom Sozialgericht benannten Beschluss vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - ausgesprochenen Aufforderung an den Gesetzgeber, drohenden Beschäftigungshindernissen für Frauen im "gebährfähigem Alter" entgegenzutreten. Zur Erfüllung des Schutzauftrags aus Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz - GG - ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen auferlegt, den Schutz der Mütter sicher zu stellen. Dabei hat der Gesetzgeber auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zu Gunsten von Frauen ausgehen können, weil derartige Regelungen zu einer höheren Belastung der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Frauen im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern führen können. Derartige Schutzgesetze zu Gunsten schwangerer Frauen enthalten die in § 1 Abs. 1 AAG genannten Regelungen des Mutterschutzgesetzes, sodass die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Beschäftigungshemmnisse für Frauen darstellen könnten, denen der Gesetzgeber von Verfassungs wegen entgegen zu wirken hat. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass bei einem Ausgleichs- und Umlageverfahren weder der Anteil der beschäftigten Frauen an der Gesamtbelegschaft noch deren Entgelthöhe von Bedeutung sind. Nur wenn alle am Ausgleichs- und Umlageverfahren beteiligten Arbeitgeber hinsichtlich der Finanzierung der im Arbeitsverhältnis entstehenden Zusatzkosten bei Schwangerschaft aufgrund von Mutterschutzgesetzen unabhängig von Geschlecht und Anzahl der Beschäftigten gleich behandelt werden, können sie durch ihr Einstellungsverhalten ihre finanzielle Belastung nicht beeinflussen, sodass eine mittelbare Frauendiskriminierung vermieden wird (vgl. Bundesverfassungsgericht a. a. O. - Rn. 220 bei juris).
Einwendungen gegen die Höhe des Umlagebetrages wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Eine Unrichtigkeit ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
Abzuändern war das sozialgerichtliche Urteil allerdings hinsichtlich der Kostenentscheidung. Arbeitgeber sind in Bezug auf Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem AAG als kostenbegünstigte "Versicherte" im Sinne von § 183 SGG anzusehen (so zuletzt BSG Urteil vom 27.10.2009, B 1 KR 12/09 R), so dass das Verfahren für den Kläger gerichtskostenfrei ist und er trotz seines Unterliegens auch nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu belasten ist. Wegen des Ergebnisses in der Hauptsache ist es allerdings gerechtfertigt, dass der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber trägt. Das teilweise Obsiegen im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kosten rechtfertigt schon vor dem Hintergrund von § 144 Abs. 4 SGG keine andere Entscheidung. Einer gesonderten Aufhebung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses bedurfte es nicht, weil dieser durch die geänderte Kostenentscheidung gegenstandslos geworden ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig, sodass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG - (U2-Verfahren).
Der Kläger ist selbständig tätiger Rechtsanwalt. Er beschäftigte - bei Klageerhebung - nach seinen Angaben einen bei der Beklagten gegen das Risiko der Krankheit versicherten männlichen Mitarbeiter (seinen Sohn), eine bei einer anderen Kasse versicherte Auszubildende, zwei geringfügig Beschäftigte und eine Reinigungskraft.
Im Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die von ihm übermittelten Beitragsnachweise für Januar 2006 keine Beiträge zum U2-Verfahren beinhalteten. Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, er sei der Auffassung, dass er für einen männlichen Mitarbeiter keine Pauschalbeträge für eine etwa entstehende Schwangerschaft entrichten müsse, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.08.2006 eine Pflicht des Klägers zur Teilnahme am Umlageverfahren fest und forderte mit weiterem Bescheid vom 31.10.2006 die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 23,30 EUR für die Zeit vom 01.01. - 31.10.2006. Den dagegen gerichteten Widerspruch sah die Beklagte auch als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 23.08.2006 an und beschied diesen (negativ) mit Bescheid vom 11.12.2006. Nachdem der Kläger auch dagegen Widerspruch eingelegt hatte, erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007. Darin heißt es, die Umlagepflicht sei unabhängig davon, ob der jeweilige Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen beschäftige.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 13.04.2007 hat der Kläger erneut geltend gemacht, das U2-Umlageverfahren diene "der Aufbringung von Mitteln für den Fall des Eintritts einer Schwangerschaft von weiblichen Beschäftigen". Da der bei der Beklagten versicherte männliche Beschäftige nicht schwanger werden könne, bestehe eine Umlagezahlungsverpflichtung nicht, denn für diesen Beschäftigen komme eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Anlass einer Schwangerschaft nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 28.10.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig, denn der Kläger sei zur Zahlung der U2-Umlage verpflichtet. Die sich aus § 7 Abs. 1 AAG ergebende Verpflichtung entfalle nicht deshalb, weil ein Arbeitgeber keine Arbeitnehmerinnen beschäftige. Dies folge bereits aus dem Gesetzeswortlaut, denn dieser beinhalte hinsichtlich des U2-Verfahrens keine Einschränkungen in Bezug auf die betroffenen Arbeitgeber, so dass auch der Kläger mit allen Rechten und Pflichten am Ausgleichsverfahren beteiligt sei. Entgegen seiner Auffassung müsse die Umlage nicht allein für weibliche Beschäftige entrichtet werden, sondern falle ohne Einschränkungen für jeden Beschäftigen an, weshalb auch Arbeitgeber, die allein männliche Arbeitnehmer beschäftigen, davon nicht ausgenommen seien. Dies ergebe sich zudem aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, denn der Gesetzgeber habe mit dem Ausgleichsverfahren auch Einstellungshemmnisse für Frauen im gebährfähigen Alter beseitigen wollen. Es widerspreche deshalb der Absicht des Gesetzgebers, diejenigen Arbeitgeber, die keine Frauen beschäftigen, von der Umlage auszunehmen oder die vom einzelnen Arbeitgeber zu entrichtenden Umlagebeträge nur nach den Entgelten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu bemessen. Mit der gesetzlich zunächst nur für Kleinbetriebe vorgesehen gewesenen Umlage leisteten Arbeitgeber ohne weibliche Beschäftigte einen Solidarbeitrag zur Unterstützung der Betriebe, in denen infolge der Beschäftigung weiblicher Arbeitnehmer höhere Kosten wegen Mutterschutz-Aufwendungen entstehen könnten (Hinweis auf Bundestags- Drucksache 10/2102). Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 302/96) habe der Gesetzgeber mit dem AAG auch mittlere und große Unternehmen in die Umlagepflicht einbezogen. Ein Verfassungsverstoß durch diese Regelungen sei nicht ersichtlich, denn vom Verfassungsgericht (a. a. O.) sei gerade dargelegt worden, dass die Möglichkeit bestehe, dass nicht am Umlageverfahren beteiligte Unternehmen bei der Einstellung Frauen benachteiligten. Würde die Umlagepflicht nur für weibliche Beschäftigte gelten, wäre damit durch das Gesetz ein Anreiz geschaffen, keine Frauen einzustellen. Dies entspreche dem Gegenteil der vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht verfolgten und auf Beseitigung von Hinderungsgründen für eine Gleichberechtigung gerichteten Absicht. Die Berufung ist vom Sozialgericht wegen angenommener grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.
Gegen das ihm am 18.11.2008 zugestellte/zugegangene Urteil hat der Kläger am 03.12.2008 Berufung eingelegt und diese unter weiterer Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Die Erwägung, "es sei ein Gebot der sogenannten Solidargemeinschaft, auch Arbeitgeber unter 20 Mitarbeitern zu verpflichten, Umlagebeiträge für etwa schwanger werdende Frauen in anderen Betrieben aufzubringen, sei nicht mehr gerechtfertigt." Rechtsanwälte stellten überwiegend weibliche Auszubildende ein. Das Gesetz schreibe eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern (gemeint wohl: Arbeitgebern) fest, die überwiegend weibliche oder überwiegend männliche Arbeitnehmer beschäftigten. Betriebe, beispielsweise in der Metallbranche oder im Bereich des Bergbaus, die so gut wie ausschließlich männliche Arbeitnehmer beschäftigen, würden nicht verpflichtet, für die wenige Zahl von weiblichen Arbeitnehmern zu zahlen. Darin werde eine Ungleichbehandlung gesehen, die auch nicht mit einem weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum erklärt werden könne.
Nach seinem Vorbringen beantragt der Kläger sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2007 aufzuheben sowie diese zu verurteilen, den Bescheid vom 23.08.2006 zurückzunehmen und festzustellen, dass er für den bei der Beklagten versicherten männlichen Beschäftigten nicht der Umlagepflicht nach dem U2-Verfahren unterliegt, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Dortmund zum Aktenzeichen S 8 KR 103/07 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne Teilnahme der Beteiligten an der mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil diese zum Termin ordnungsgemäß geladen worden sind.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Ob das angefochtene Urteil ordnungsgemäß zugestellt worden ist, kann im Ergebnis offen bleiben, weil es dem Kläger jedenfalls am 21.11.2008 zugegangen ist, womit etwaige Zustellungsmängel geheilt wurden (§ 63 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 189 Zivilprozessordnung - ZPO -). Aufgrund der ausdrücklichen Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht, an die der Senat gem. § 144 Abs. 3 SGG gebunden ist, war nicht zu prüfen, ob die Berufung aufgrund des Beschwerdegegenstandes einer Zulassung bedurft hätte, oder ob der vom Sozialgericht angenommene Zulassungsgrund tatsächlich vorliegt.
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Umlagepflicht des Klägers zur Beklagten nach dem AAG zum U2-Verfahren nicht deshalb entfällt, weil er keine bei der Beklagten versicherten weiblichen Arbeitnehmer beschäftigt.
Rechtsgrundlage für die Umlagepflicht ist § 7 AAG i.V.m. § 1 Abs. 2 AAG. Nach § 1 Abs. 2 AAG erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern in vollem Umfang den von ihnen nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Gleiches gilt für das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverbot gezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Eine Erstattungspflicht der landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht nicht. Eine Beschränkung der gem. § 1 Abs. 2 AAG begünstigten Arbeitgeber enthält das Gesetz im Übrigen nicht, insbesondere wird nicht auf Anzahl oder Geschlecht der Beschäftigten abgestellt. Die für den Erstattungsanspruch erforderlichen Mittel werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht (§ 7 AAG). Die Teilnahme am U2-Verfahren, d. h. die Berechtigung, Erstattungsansprüche geltend zu machen und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Aufbringung der erforderlichen Mittel durch Umlagen, folgt damit unmittelbar aus dem Gesetz; es handelt sich um eine kraft Gesetzes entstehende Zwangsversicherung (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 16.12.1980, 3 RK 18/79, wie auch alle im Folgenden benannten Entscheidungen zitiert nach juris). Lediglich die Festsetzung der Umlagen erfolgt gem. § 7 Abs. 2 AAG durch Verwaltungsakt (Bescheid).
Die vom Kläger gegen seine Pflicht zur Zahlung einer Umlage vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Der Senat schließt sich den dazu bereits erfolgten Ausführungen des Sozialgerichts im angefochten Urteil an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 153 Abs. 2 SGG ab. Da die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren erkennen lassen, dass er die Sach- und Rechtslage weitgehend verkennt, weist das Berufungsgericht lediglich ergänzend auf Folgendes hin: Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.08.2009 angeführte Ungleichbehandlung durch das Gesetz gibt es nicht, denn entgegen seiner Darstellung entsteht die Umlagepflicht ohne Rücksicht darauf, wie viele Arbeitnehmer beschäftigt werden und welchem Geschlecht sie angehören. Gerade dies entspricht der vom Bundesverfassungsgericht in dem bereits vom Sozialgericht benannten Beschluss vom 18.11.2003 - 1 BvR 302/96 - ausgesprochenen Aufforderung an den Gesetzgeber, drohenden Beschäftigungshindernissen für Frauen im "gebährfähigem Alter" entgegenzutreten. Zur Erfüllung des Schutzauftrags aus Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz - GG - ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen auferlegt, den Schutz der Mütter sicher zu stellen. Dabei hat der Gesetzgeber auch mögliche faktische Diskriminierungen zu berücksichtigen, die von Schutzgesetzen zu Gunsten von Frauen ausgehen können, weil derartige Regelungen zu einer höheren Belastung der Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Frauen im Vergleich zu männlichen Arbeitnehmern führen können. Derartige Schutzgesetze zu Gunsten schwangerer Frauen enthalten die in § 1 Abs. 1 AAG genannten Regelungen des Mutterschutzgesetzes, sodass die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers Beschäftigungshemmnisse für Frauen darstellen könnten, denen der Gesetzgeber von Verfassungs wegen entgegen zu wirken hat. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass bei einem Ausgleichs- und Umlageverfahren weder der Anteil der beschäftigten Frauen an der Gesamtbelegschaft noch deren Entgelthöhe von Bedeutung sind. Nur wenn alle am Ausgleichs- und Umlageverfahren beteiligten Arbeitgeber hinsichtlich der Finanzierung der im Arbeitsverhältnis entstehenden Zusatzkosten bei Schwangerschaft aufgrund von Mutterschutzgesetzen unabhängig von Geschlecht und Anzahl der Beschäftigten gleich behandelt werden, können sie durch ihr Einstellungsverhalten ihre finanzielle Belastung nicht beeinflussen, sodass eine mittelbare Frauendiskriminierung vermieden wird (vgl. Bundesverfassungsgericht a. a. O. - Rn. 220 bei juris).
Einwendungen gegen die Höhe des Umlagebetrages wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. Eine Unrichtigkeit ist auch für den Senat nicht ersichtlich.
Abzuändern war das sozialgerichtliche Urteil allerdings hinsichtlich der Kostenentscheidung. Arbeitgeber sind in Bezug auf Streitigkeiten über die Umlagepflicht nach dem AAG als kostenbegünstigte "Versicherte" im Sinne von § 183 SGG anzusehen (so zuletzt BSG Urteil vom 27.10.2009, B 1 KR 12/09 R), so dass das Verfahren für den Kläger gerichtskostenfrei ist und er trotz seines Unterliegens auch nicht mit den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu belasten ist. Wegen des Ergebnisses in der Hauptsache ist es allerdings gerechtfertigt, dass der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selber trägt. Das teilweise Obsiegen im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kosten rechtfertigt schon vor dem Hintergrund von § 144 Abs. 4 SGG keine andere Entscheidung. Einer gesonderten Aufhebung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses bedurfte es nicht, weil dieser durch die geänderte Kostenentscheidung gegenstandslos geworden ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig, sodass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.
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