S 8 U 69/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 U 69/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 54/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.

Der am 00.00.00 geborene Kläger war von September 2002 bis Februar 2003 über einen Personaldienstleister bei der Firma T. mit Lackierarbeiten beschäftigt. Die Beklagte führte nach Anmeldung eines Erstattungsanspruchs durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ein Ermittlungsverfahren durch und lehnte schließlich mit Bescheid vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 das Vorliegen einer Listenerkrankung (insbesondere der Berufskrankheiten nach den Nrn. 1317 und 1302) ab. Die dagegen erhobene Klage (gerichtet auf Anerkennung von Gastritis, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Reizhusten, Nasenbluten, Bronchitis, Bindehautreizung, Wortfindungsstörungen und Leistungsabfall als Berufskrankheit sowie die Gewährung von Leistungen) blieb erstinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Aachen vom 06.12.2005, S 1 U 94/04); die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger am 27.10.2006 zurück (Az L 4 U 2/06).

Mit Schreiben vom 03.02.2009 stellte der Kläger einen "Antrag auf Zugunstenbescheid und Bescheid zum gegenwärtigen Zustand". Zur Begründung führte er aus, die Ablehnung "etwa aus 2004 hätte nicht passieren dürfen, weil (er) ungeschützt schwersten toxischen Belastungen ausgesetzt" gewesen sei: Er habe von 2001 bis 2003 bei der Firma T. unter Einwirkung von Bitumenisolieranstrich und anderen toxischen Lösungsmitteln gearbeitet. Weiterhin verwies der Kläger auf einen Arztbriefe bzw. Atteste des Augenzentrums A. (vom 29.10.2004 und 17.04.2009), der HNO-Ärzte Dr. P. (vom 03.12.2004) und S. (vom 16.04.2009), der Neurologin Frau Z. (vom 30.09.2008) und der Allgemeinmedizinerin Frau N. (vom 18.02.2003) sowie zweier Pathologiebefunde aus November 2008 und April 2009.

Mit Bescheid vom 16.07.2009 lehnte die Beklagte eine erneute Überprüfung des Ablehnungsbescheides ab. Sie führte zur Begründung aus, Anlass für eine Überprüfung bestehe nicht, da der Kläger weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Erwägungen vorgetragen habe. Den am 03.08.2009 erhobenen (das genaue Eingangsdatum ist in der Akte der Beklagten nicht vermerkt) und nicht näher begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23.09.2009 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 22.10.2009 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, der Streitgegenstand ergebe sich aus dem Bescheid vom 16.07.2009. Wegen weiterer Berufskrankheiten, deren Anerkennung und Entschädigung nunmehr erstmalig beantragt worden sei, solle möglicherweise eine Untätigkeitsklage erhoben werden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Urteil des BSG vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, dass eine Überprüfung nach § 44 SGB X weder einen neuen Sachvortrag noch eine neue rechtliche Beurteilung voraussetze.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2009 zu verurteilen, über seinen Antrag vom 03.02.2009 in der Sache zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 und neue Entscheidung über einen damals bestehenden Anspruch auf Feststellung und ggf. Entschädigung einer oder mehrerer Berufskrankheiten.

Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2009, mit dem die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 27.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 abgelehnt hat. Nicht Gegenstand der Klage ist - nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers, wonach sich der Streitgegenstand gerade aus dem Bescheid vom 16.07.2009 ergeben soll - die Frage, ob mit diesen Bescheiden vollständig über seinen Antrag auf 03.02.2009 entschieden worden ist, d.h. insbesondere über die Frage, ob ein über den Antrag nach § 44 SGB X hinausgehender weitere Antrag (gestützt etwa auf § 48 Abs. 1 SGB X) beschieden worden ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überprüfung der - durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 06.12.2005 bestätigten - bestandskräftigen Bescheide vom 27.08.2004 und 20.10.2004, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 44 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Keine dieser beiden Alternativen ist hier verwirklicht. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 27.08.2004 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004) weder das Recht unrichtig angewandt (dazu 1.) noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat (dazu 2.).

1.) Es liegt kein Fall der unrichtigen Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X vor.

a) Die Kammer legt diese Variante der Vorschrift - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - nicht so aus, dass eine reine Behauptung, die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsvorschriften habe seinerzeit zu einem unzutreffenden Ergebnis geführt, schon dazu zwingt, dass grundsätzlich jedweder Bescheid (und mit ihm der Anspruch, über den er seinerzeit entschieden hat) in vollem Umfang neu geprüft werden muss. Eine solche Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X enthielte nicht die vom BSG - auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung - erwähnte Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit, sondern käme vielmehr einer völligen Preisgabe der Rechtssicherheit gleich. Ließe sich die vom Gesetz in § 77 SGG vorgesehene Bindungswirkung behördlicher Entscheidungen allein durch die Behauptung eines falschen Ergebnisses beseitigen, so stünde jedes Sozialrechtsverhältnis im Ergebnis unter Vorbehalt und weder der Leistungsträger noch eventuelle Drittbetroffene könnten sich auf den Fortbestand der Situation verlassen. Es bedarf keiner näheren Darlegungen, dass dieses Ergebnis rechtsstaatlich nicht hinnehmbar erscheint. Hat die behördliche Entscheidung, deren Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X verlangt wird, überdies - wie im vorliegenden Fall - zuvor gerichtlicher Prüfung standgehalten, so muss auch bei der Auslegung von § 44 Abs. 1 SGB X berücksichtigt werden, dass gerichtliche Entscheidungen in verstärktem Maße der Schaffung von Rechtssicherheit dienen und von ihnen grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens abgewichen werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.1988, 9/9 a RV 18/86, SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33).

b) Gerade angesichts dieses Verhältnisses von § 44 SGB X zu § 77 SGG zwingt nicht bereits die Behauptung, es sei seinerzeit falsch subsumiert worden, zum Eintritt in eine neue Sachprüfung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.01.2000, L 5 U 64/99, HVBG-INFO 2001, 1103 ff.). Eine Abwägung der Grundsätze der materiellen Gerechtigkeit (§ 44 SGB X) und der Rechtssicherheit (§ 77 SGG) begrenzt das Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Rechtsanwendung auf Fälle, in denen dem bestandskräftigen Bescheid ein Rechtsfehler zugrunde liegt. Hierfür sprechen neben den teleologischen Bedenken gegen eine Preisgabe der Bestandskraft auch gesetzessystematische Erwägungen, denn §§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelt neben der unrichtigen Rechtsanwendung (1. Alt) auch die Zugrundelegung unzutreffender Tatsachen (2. Alt). Wäre die erste Alternative jedoch im Sinne einer allgemeinen Überprüfung auf falsche Ergebnisse jedweder Art zu verstehen, so wäre die zweite Alternative überflüssig. Für das hiergegen eingewandte Argument, der zweiten Alternative solle weniger normative, als vielmehr heuristische Bedeutung zukommen (so Waschull, in: LPK-SGB X, 2. Aufl., 2007, § 44, Rn. 20) sieht das Gericht keinen Anhaltspunkt.

c) Eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X liegt mithin vor, wenn der fraglichen Bescheid an einem Fehler rechtlicher Art leidet, d.h. wenn der unzutreffende Tenor des Bescheides (und somit das Ergebnis der behördlichen Prüfung) seine Ursache in demjenigen Teil der Subsumtion hat, in dem die rechtlichen Vorgaben der Entscheidung ausfindig gemacht werden. Ähnlich wie bei der Frage nach der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss der Fehler im Bereich von Definition, Begriffsbestimmung oder Auslegung eines gesetzlichen Merkmals liegen (vgl. zu § 160 SGG Fichte, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 160, Rn. 25). Auf Fehler im Bereich der Ermittlung des Sachverhalts wie auch im Bereich des eigentlichen Subsumtionsvorgangs, d.h. der Gegenüberstellung von abstraktem Rechtssatz und Sachverhalt, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X nicht mit Erfolg gestützt werden.

d) Welcher Form und Intensität diese Rechtsfehler sein müssen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, denn es ist jedenfalls weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte in den ursprünglichen Bescheiden einen unrichtigen Rechtssatz zugrundegelegt haben soll. Ob der Kläger - wie er zur Begründung seines Überprüfungsantrags ausführt - "ungeschützt schwersten toxischen Belastungen" ausgesetzt gewesen ist, ist keine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Dasselbe gilt für die anschließende Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer beruflichen Tätigkeit, die ebenfalls tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur ist (vgl. BSG, Beschluss vom 04.05.1999, B 2 U 89/98 B, juris; Fichte, a.a.O.). Insbesondere weicht die Kammer hiermit nicht von der vom Kläger angeführten Entscheidung des BSG ab, wonach § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X nicht im Sinne eines gestuften Verfahrens auszulegen ist (BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, juris, Rn. 13). Auch wenn dies bedeuten sollte, dass "der Einstieg" in eine Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X bereits "auf bloßes Anfordern" und insbesondere ohne rechtlich qualifizierten Vortrag erfolgen müsste (vgl. aber BSG, a.a.O., Rn. 12, wonach der Leistungsträger "entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten" in eine neue Prüfung eintreten muss), hätte dies für den vorliegenden Fall lediglich zur Folge, dass dem Überprüfungsantrag nicht mangelnde Substantiiertheit (gleichsam als Teil einer Zulässigkeitsprüfung), sondern Substanzlosigkeit (gleichsam als Teil einer Begründetheitsprüfung) entgegenzuhalten ist.

2.) Es liegt auch kein Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X (Ausgehen von Sachverhalt, der sich im Nachhinein als unrichtig erweist) vor.

a) Anders als die erste Alternative der Vorschrift setzt § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X auf einer ersten Stufe eine Vorprüfung voraus, ob überhaupt eine inhaltliche Prüfung der betreffenden Entscheidung vorzunehmen ist. Ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung darf die Behörde nur dann entscheiden, wenn sich zeigt, dass ursprünglich nicht beachtete Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind. Ergibt sich im Rahmen dieser Prüfung nichts, was für die Unrichtigkeit der vorherigen Entscheidung spricht, darf sich die Verwaltung ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (BSG, Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86, SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 33; weitere Nachweise bei Waschull, a.a.O., § 44, Rn. 31). Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des BSG folgt im Ergebnis nichts anderes: Abgesehen davon, dass das BSG seine Entscheidung auf die erste Alternative von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (unrichtige Rechtsanwendung) gestützt hat, hat es obiter dictum zur zweiten Alternative ausgeführt, nur dort könne es auf die Benennung neuer Tatsachen bzw. Beweismittel ankommen (BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, juris, Rn. 13).

b) Die Beklagte hat sich zutreffend auf die Bindungswirkung berufen.

aa) Allgemein spricht es nicht schon ohne Weiteres für einen Fall von § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X, wenn sich nachträglich herausstellt, dass seinerzeit möglicherweise nicht von allen behandelnden Ärzten Befundberichte eingeholt worden sind. Ebenfalls reicht es nicht aus, wenn der Kläger - wie hier - nachträglich Attest und dgl. vorlegt, in denen ein Ursachenzusammenhang zwischen seiner (bisweilen nicht einmal konkret bezeichneten) beruflichen Tätigkeit und den Erkrankungen bejaht wird. Beides reicht zum (nachträglichen) Beweis einer Berufskrankheit regelmäßig nicht aus und hätte höchstens weitere Ermittlungen indizieren können. Waren die nachträglich attestierten Beschwerden und Erkrankungen überdies - wie hier - bereits Gegenstand der Aufklärung des sozialmedizinischen Sachverhalts, so spricht nichts für eine Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X.

bb) Im Einzelnen lässt ein Vergleich zwischen den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen und dem Gegenstand der Sachverhaltsaufklärung im ersten Verwaltungsverfahren sowie im sozialgerichtlichen Verfahren S 1 U 94/04 nicht erkennen, dass einzelnen Beschwerden oder Diagnosen übersehen worden sind. Die vom Augenzentrum A. in seinem ersten Bericht attestierten Bindehautreizungen sind bereits im früheren Verwaltungsverfahren bekannt gewesen und dort - wie auch im anschließenden Verfahren vor dem SG - sozialmedizinisch gewürdigt worden. Dasselbe gilt für die in der vom 03.12.2004 datierenden Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. P. angesprochenen Beschwerden. Der alleinige Umstand, dass entgegen einer Empfehlung dieses Arztes seinerzeit kein eigenes HNO-fachärztliches Gutachten eingeholt worden ist, wirkt sich im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X nicht aus, denn es handelt sich insoweit nicht um medizinische Erkenntnisse im engeren Sinn. Dasselbe gilt schließlich auch für das Attest der Allgemeinmedizinerin Frau N. vom 18.02.2003: Die dort erwähnten Beschwerden sind bereits Gegenstand sozialmedizinischer Beweisaufnahme gewesen. Dass die Ärztin in einem handschriftlichen Zusatz einen ursächlichen Zusammenhang zu einem Arbeitunfall aus Februar 2003 bejaht hat, reicht ebenfalls nicht aus. Das Attest des HNO-Arztes S. spricht nicht einmal ansatzweise für die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts. Es datiert vom 16.04.2009 (mehr als sechs Jahre nach Beendigung der behaupteten Exposition) und spricht lediglich ganz allgemein von "anamnestisch bekannte(r) berufliche(r) Noxenexposition". Ebenso unspezifisch ist auch das Attest der Neurologin Frau Z. (vom 30.09.2008). Keinerlei Aussagekraft haben schließlich die beiden aktuellen Pathologiebefunde sowie der Bericht des Augenzentrums A. vom 17.04.2009.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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