L 10 AS 2055/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 176 AS 35424/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 2055/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1988 geborene, im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Antragsteller wendet sich mit seinen Eilanträgen zum einen gegen eine von der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 31 Abs 5 Satz 1 SGB II für die Monate September bis November 2009 verhängte Sanktion. Zum anderen begehrt er die einstweilige Verpflichtung der Antrags¬gegnerin, die Mietrückstände für die von ihm gegenwärtig bewohnte Wohnung D in B zu übernehmen. Diese belaufen sich ausweislich des zuletzt vorgelegten Mietkontoauszuges des Vermieters vom 11. Januar 2010 gegenwärtig auf 2203,79 EUR (inklusive Betriebskostennachforderungen).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Eilanträge mit Beschluss vom 10. November 2009 abgelehnt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat die Eilanträge des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

Den gegen die verhängte Sanktion gerichteten Eilantrag hat das SG zutreffend als Antrag gemäß § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgelegt und ebenso zutreffend mit der Erwägung zurückgewiesen, dass der Antragsteller gegen den Sanktionsbescheid vom 19. August 2009 nicht bzw nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe mit der Folge, dass der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobene Einwand, ihm sei von Seiten der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass er keinen Widerspruch einlegen dürfe, "da dies von höchster Stelle schon beschlossen sei", greift schon deshalb nicht durch, da der in Rede stehende Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, nach der "jeder Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch" erheben kann (Bl 130R der Leistungsakten).

Den auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Mietschulden gerichteten Antrag hat das SG mit Recht als Antrag nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG angesehen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag zur Rege¬lung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not¬wendig erscheint. Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung).

Hier ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II für die Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft liegen nicht vor, und zwar unabhängig davon, ob die vom Antragsteller gegenwärtig bewohnte Wohnung mit einer monatlichen Bruttowarmmiete von 406,- EUR nach SGB II-Maßstäben angemessen und damit erhaltenswert ist, was das SG im Ergebnis wohl zutreffend verneint hat. Denn unter den hier gegebenen Umständen fehlt es schon an der nach § 22 Abs 5 SGB II erforderlichen Verknüpfung zwischen der begehrten Übernahme der Mietschulden und der Sicherung der Unterkunft. Mieterin der Wohnung D in B ist die offenbar außerhalb der Wohnung lebende Mutter des Antragstellers. Nach der zuletzt vom Antragsteller eingereichten Bescheinigung des Vermieters vom 11. Januar 2010 hat sie die Wohnung fristgerecht zum 30. März 2010 gekündigt und es besteht dort für den Fall der Mietschuldenfreiheit lediglich die Bereitschaft, ihn "in das bestehende Mietverhältnis aufzunehmen" (Bl 35 der Gerichtsakten), dh mit ihm zukünftig einen Mietvertrag abzuschließen. § 22 Abs 5 SGB II dient indes nicht dazu, Schuldenfreiheit zu dem Zweck herbeizuführen, dass ein in Aussicht genommener Vermieter in Zukunft zum Abschluss eines Mietvertrags bereit ist.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 22 Abs 5 Satz 2 SGB II jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil dem Antragsteller bei dem derzeit entspannten Wohnungsmarkt in B keine Wohnungslosigkeit droht. Vielmehr dürfte der alleinstehende Antragsteller in der Lage sein, bis Ende März 2010 – dass er die Wohnung in der D früher verlassen muss, hat er ausweislich der erwähnten Vermieterbescheinigung derzeit nicht zu befürchten - eine nach SGB II-Maßstäben angemessene Wohnung zu finden, ggfs mit der Zusage an den in Aussicht genommenen Vermieter, dass er das JobCenter für die Zeit des weiteren Leistungsbezugs bitten werde, die Miete direkt zu überweisen. Der Antragsteller hat auch keine Umstände geschildert, geschweige denn glaubhaft gemacht, angesichts derer die vollständige Mietschuldenübernahme hier gerechtfertigt erschiene (vgl § 22 Abs 5 Sätze 1 und 2 SGB II). So ist er eine Antwort auf die gerichtliche Anfrage vom 05. Januar 2010 schuldig geblieben, wie die Mietrückstände in den Monaten Januar und Februar 2009 entstanden sind, in denen nach den vorliegenden Mietkontoauszügen keine Mietzahlung erfolgt ist, obwohl er damals soweit ersichtlich Erwerbseinkommen hatte und ergänzend Leistungen der Antragsgegnerin bezog.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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