L 6 R 845/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 713/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 845/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1939 geborene Kläger, der inzwischen eine Altersrente bezieht, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. August 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Er war nach einem Studium an der Ingenieurschule für Landtechnik F mit Urkunde vom 09. Juli 1960 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen (auf dieser Grundlage wurde ihm im Jahr 2003 der Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) zuerkannt). Nach Beginn seiner Erwerbstätigkeit bestand er im Dezember 1967 die Prüfung zum Schweißfachingenieur, schloss im Juli 1979 einen knapp einjährigen Lehrgang an der Bezirksparteischule der SED erfolgreich ab und wurde ihm im November 1982 von der Ingenieurhochschule B-W der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen.

Der Kläger war ab dem 01. August 1961 als Technischer Leiter bei der Maschinen-Traktor-Station (MTS) K beschäftigt, die später unter der Bezeichnung Reparatur-Technische-Station (RTS) geführt wurde. Ab dem 01. Januar 1965 er war als Ingenieur für Instandsetzung und ab dem 01. Januar 1968 als Bereichsleiter Produktion beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbetrieb fürLandtechnik K (KfLK) als deren Nachfolgebetrieb tätig. Ab dem 01. Januar 1970 war der Kläger dort Leiter der Abteilung Produktion und schließlich vom 21. April 1980 bis zum 31. Juli 1990 Direktor des KfLK.

Der VEB KfLK gehörte zunächst zum VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung P und ab 1984 zum VEB Kombinat Landtechnik P. Er hatte seinen Sitz in Kund vier weitere Betriebsteile in D, N, D K; letzterer war jedoch bereits seit 1978 geschlossen. Im Jahr 1990 hatte der Gesamtbetrieb insgesamt ca 420 Beschäftigte, darunter etwa 120 Lehrlinge. Seine Aufgaben waren im gewerblichen Bereich wie folgt verteilt: Der Betriebsteil K war mit etwa 80 gewerblichen Arbeitnehmern (ohne Lehrlinge) ausschließlich mit der "Grundinstandsetzung" (Formulierung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat) des LKW W 50, der Traktoren RS 09 und GT 124 sowie von Melktechnik befasst. Im Melkbereich wurden Pulsatoren/Taktgeber für den Melkprozess aufgearbeitet, wobei Dichtungen und Ventile zu reinigen bzw auszuwechseln waren; hier waren sechs bis acht Frauen im Einsatz. Im Betriebsteil D fand zu 60 % operative Instandhaltung, dh Reparaturtätigkeit für Einzelkunden bei begrenzten Defekten, statt; 40 % der Kapazität entfiel auf die Fertigung von pro Jahr insgesamt ca 180 Anhängeraufbauten bzw Schwergutaufbauten für Anhänger; dort arbeiteten ca 30 gewerbliche Arbeitnehmer. Im Betriebsteil N arbeiteten ca 70 gewerbliche Arbeitnehmer zu 20 % im Bereich der operativen Instandhaltung; 80 % waren mit der Fertigung von Kartoffelkrautschlägern befasst, von denen jährlich ca 2000 Stück/Jahr (neu) hergestellt wurden. Im Betriebsteil D fand zu dieser Zeit nur noch Lehrlingsausbildung statt.

Mit Wirkung vom 01. Juli 1990 wurde der Kläger gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1990 iVm der Umwandlungserklärung vom selben Tag (vorläufiger) Geschäftsführer der Nachfolgegesellschaft des VEB KfLK, der K Fahrzeug-, Maschinen- und Stahlbau GmbH, die ausweislich der Registerakte erst nach dem 30. Juni 1990 eingetragen wurde.

Vom 01. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde ihm nicht ausgehändigt.

Seinen im Juli 2001 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit vom 01. August 1960 bis zum 30. Juni 1990 in die AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2002 ab. Eine Versorgungsanwartschaft sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (dem Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Hiergegen legte der Kläger unter Berufung auf seine Ingenieurs- und Direktionstätigkeit für den KfLK Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2003 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs 1 dieses Gesetzes erworben. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei. Die Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb – wie in der Versorgungsordnung gefordert – erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Neuruppin Klage erhoben und die Anerkennung der Zugehörigkeit zur AVItech für die Zeit vom 01. August 1960 bis zum 30. Juni 1990 begehrt (S 2 RA 86/03). Zur Begründung hat er ausgeführt, der KfLK sei ein Produktionsbetrieb iSd Verordnung über die AVItech vom 17. August 1950 (VO-AVItech, GBl 844) bzw der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVItech vom 24. Mai 1951 (2. DB, GBl 487) gewesen, weswegen "die Ingenieurrente" auch verschiedenen Mitarbeitern des Betriebes zuerkannt worden sei. Zudem habe die Beklagte bei mehreren Kollegen entsprechende Anwartschaftszeiten anerkannt. Seit seiner Gründung sei der Betrieb neben der operativen Instandsetzung von Landtechnik im Wesentlichen mit der industriellen, spezialisierten Instandsetzung im Fließ- und Austauschverfahren vor allem von Traktoren und LKW befasst gewesen. Außerdem seien jedes Jahr 2000 Kartoffelkrautschläger hergestellt worden. Ferner hat sich der Kläger darauf berufen, der KfLK sei als Nachfolgeinrichtung einer Maschinen-Ausleih-Station (MAS) ein einem Produktionsbetrieb nach der 2. DB gleichgestellter Betrieb gewesen. Nach zwischenzeitlichem Ruhen (mit Blick auf Parallelverfahren) und Wiederaufnahme des seither unter Az S 11 RA 713/04 geführten Verfahrens hat der Kläger seinen Vortrag vertieft, dass der KfLK von industrieller Fertigung von Sachgütern geprägt gewesen sei. Von industrieller Fertigung müsse auch bezüglich der Traktoren und LKW gesprochen werden, da eine "komplexe Fließfertigung" zur Anwendung gekommen sei. Keineswegs seien insofern nur Reparaturen erfolgt.

Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben, dass eine industrielle Fertigung dem KfLK nicht das Gepräge gegeben habe. Ferner hat sie darauf verwiesen, dass der Betrieb in der DDR der Wirtschaftsgruppe 15489 für "Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus" zugeordnet gewesen sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09. Mai 2006 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem solchen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Der KfLK sei nicht hauptsächlich mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst gewesen. Vielmehr seien KfL in der DDR für die Instandsetzung der Maschinen und Geräte der Land- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie für die Versorgung dieser Betriebe mit Ersatzteilen, Reparaturmaterialien uä verantwortlich gewesen (unter Bezugnahme auf das Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus der DDR des Dietz Verlages). Ob der Kläger als Direktor des KfLK am 30. Juni 1990 die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech erfüllt habe, könne danach dahin stehen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht im Wesentlichen geltend: Der KfLK habe in der Hauptsache Sachgüter in industrieller Fertigung hergestellt. Dies gelte insbesondere auch für die im Betriebsteil K erfolgte Aufarbeitung von Traktoren und LKW. Angeliefert worden seien in der Regel fast schrottreife Fahrzeuge. Diese seien zunächst "bis auf die letzte Schraube" demontiert worden. Die anschließende Montage sei fließbandmäßig erfolgt. Den Montagefließbändern seien regenerierte, aufgearbeitete, selbst gefertigte und von anderen Betrieben hinzu gekaufte Teile bzw Baugruppen zugeführt worden. Es habe letztlich ein Neuaufbau im Wege "fordistischer" Produktion stattgefunden. Die verwendeten Taktstraßen hätten sich nicht von Taktstraßen in der Industrie unterschieden, auf denen Maschinenteile schrittweise bis zum Fertigungsprodukt zusammengesetzt werden. Im KfLK sei ein "Soforttausch" in der Weise praktiziert worden, dass der Kunde, der ein instandsetzungsbedürftiges Fahrzeug angeliefert habe, umgehend ein völlig anderes, bereits neu aufgebautes Fahrzeug erhalten habe. Bezüglich des Tätigkeitsbereiches des KfLK verweist der Kläger ergänzend auf seine Zeugenaussage vor dem 21. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 04. Juli 2006 im Verfahren L 21 R 35/05, in dem es ebenfalls um die Zugehörigkeit eines KfLK-Mitarbeiters zur AVItech ging, die der 21. Senat verneint hat (vgl das rechtskräftige Urteil vom selben Tag). Er hat die Kopie der Sitzungsniederschrift zur vorliegenden Akte gereicht (Bl 91 bis 97 der Gerichtsakten (GA)). Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass eine Gleichstellung mit den in der 2. DB erwähnten MAS erfolgen müsse (unter Hinweis auf das Urteil des SG Neubrandenburg vom 12. November 2003 – S 2 RA 180/03 - bezüglich des KfL N).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 09. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. August 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzsatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzsatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und dem Vortrag des Klägers entgegen: Der KfLK sei nicht als gleichgestellter Betrieb im Sinne einer MAS anzusehen. Es möge zwar sein, dass die KfL in weitestem Sinne Funktionsnachfolger, ggfs auch Rechtsnachfolger, der MAS gewesen seien. Jedoch hätten sie deren Aufgaben nicht in vollem Umfang übernommen. Insbesondere habe den KfL die politische Bedeutung der MAS in Form der Absicherung der Bodenreform gefehlt, die wesentlicher Hintergrund für deren Aufnahme in den Kreis der privilegierten gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs 2 der 2. DB gewesen sei. Die KfL seien nur noch für einen Teil der ursprünglichen Aufgaben der MAS zuständig gewesen. Im Übrigen sei der Katalog der in § 1 Abs 2 der 2. DB aufgelisteten Einrichtungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abschließend.

Der KfLK sei kein Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Es möge zwar sein, dass im Betriebsteil N in einer industriellen Art und Weise Sachgüter hergestellt worden seien. Diese Produktionsaktivitäten hätten jedoch neben den von den anderen vier Betriebsteilen zu erfüllenden Aufgaben nur einen geringen bzw deutlich untergeordneten Umfang gehabt, was sich schon aus der Anzahl der im Betriebsteil N im Bereich der Neufertigung beschäftigen Mitarbeiter ergebe. Prägend für das Profil des Gesamtbetriebes seien die Reparaturarbeiten sowie die Instandhaltungs - und Instandsetzungsaktivitäten gewesen. Sein Schwerpunkt habe nicht in der seriellen Massenproduktion von Sachgütern gelegen, sondern in der Erbringung der genannten Dienstleistungen. Anders als eine Reihe von KfL habe der KfLK im Zuge der zum 01. Juli 1983 erfolgten Umstrukturierung, in deren Folge ausgewählte Betrieb dazu übergegangen seien, landtechnische Anlagen, Landmaschinen bzw Landmaschinenteile zu produzieren, und zu modernen Produktionsbetrieben ausgebaut worden seien, diese grundlegende Neuausrichtung der Betriebstätigkeit nicht erfahren. Während diejenigen KfL, denen nunmehr die Produktion bzw der Bau von Landmaschinen das Gepräge gegeben habe, eine neue Wirtschaftsnummer erhalten hätten, nämlich die Nummer 15510 (für Landmaschinenbau), habe der KfLK seine bisherige Wirtschaftgruppennummer 15489 (für Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) beibehalten, wobei zu beachten sei, dass die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR regelmäßig gepflegt worden sei.

Auf den letztgenannten Gesichtspunkt hat der Kläger repliziert: Es sei zwar richtig, dass der KfLK zum 01. Juli 1983 keine grundlegende Neuausrichtung seiner Betriebstätigkeit erfahren habe. Das sei aber unerheblich, da er schon zuvor ein Produktionsbetrieb gewesen sei. Aus der Wirtschaftgruppennummer 15489 lasse sich für das Betriebsprofil im Hinblick auf Produktionsaktivitäten nichts schlussfolgern. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass KfL der Industrie (Nr 1) und nicht etwa der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten (zwei Bände), auf die GA L 21 R 35/05 (S 5 RA 701/03) sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu entscheiden ist über eine vom Kläger sinngemäß erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), die auf die Feststellung von "Zugehörigkeitszeiten" im streitigen Zeitraum und auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte gerichtet ist. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Fassung des Widerspruchsbescheides) nicht ausdrücklich negativ entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von Zugehörigkeitszeiten abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen vorn Arbeitsverdiensten abgelehnt wurden, ist - im Ergebnis übereinstimmend mit dem SG - davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der streitbefangene Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden. Denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl hierzu stellvertr BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).

Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG).

Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73). Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 3).

Ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech besteht nicht. Gemäß § 1 der VO-AVItech und § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. DB hängt ein solcher von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für

- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung).

Hier ist jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt, wobei auf den VEB KfLK als Arbeitgeber des Klägers am 30. Juni 1990 abzustellen ist (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 2). Dieser war zum maßgeblichen Zeitpunkt weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der genannten Art noch ein diesem gleichgestellter Betrieb. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, können nur VEB, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet war, als volkseigene Produktionsbetriebe im Sinne des § 1 Abs 1 der 2. DB zur AVtI VO bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck des Betriebes abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produkts getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 -B 4 RA 14/04 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber ebenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).

Der KfLK war am 30. Juni 1990 kein industrieller Produktionsbetrieb im beschriebenen Sinne.

Dies gilt selbst dann, wenn man dem Kläger in seiner Auffassung folgt, dass die "Grundinstandsetzung" von LKW und Traktoren, wie sie im Betriebsteil K erfolgt ist, als industrielle Produktion anzusehen ist (zu dieser Frage sogleich). Denn auch wenn man dies unterstellt, hatte die im KfLK erfolgte industrielle Produktion gemessen am Tätigkeitsbereich des Gesamtbetriebes (als Arbeitgebers des Klägers) keinen so großen Umfang, dass man davon sprechen könnte, dass Produktion in diesem Sinne dem KfLK das Gepräge gegeben hätte. Das erschließt sich bei einer Gegenüberstellung der in diesem Bereich beschäftigen gewerblichen Arbeitnehmer mit der Gesamtzahl der im KfLK Beschäftigten. Deren Anzahl hat der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat mit etwa 420 angegeben. Dem entspricht annähernd seine – unter Bezugnahme auf eine von ihm selbst gefertigte Schrift ua zum "Beschäftigungsaufbau" des KfLK im Jahr 1987 (Bl 85 bis 94 der GA L 21 R 35/05) erfolgte – Zeugenaussage vor dem 21. Senat des LSG Berlin-Brandenburg am 04. Juli 2006, wonach seinerzeit 392 Personen im Gesamtbetrieb beschäftigt gewesen seien (Bl 96 der GA L 21 R 35/05). Der hier erkennende Senat unterstellt zunächst zu Gunsten des Klägers, dass es sich bei der Fertigung der Krautschläger im Betriebsteil N um industrielle Massenproduktion handelte. Damit waren nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ca 56 Kräfte befasst (80 % der dort insgesamt etwa 70 gewerblichen Arbeitnehmer). Addiert man dazu die etwa 72 gewerblichen Arbeitnehmer, die in K im Bereich "Grundinstandsetzung" von LKW und Traktoren arbeiteten - ohne Berücksichtigung der etwa acht Frauen, die im Bereich Melktechnik im Wesentlichen mit der Reinigung und Auswechslung von Dichtungen und Ventilen, also mit Instandsetzungs- bzw Instandhaltungsaufgaben, betraut waren - ergibt sich eine Zahl von 138 im Produktionsbereich tätigen Arbeitnehmern. Nach Überzeugung des Senats können nicht die etwa zwölf Beschäftigten hinzugerechnet werden, die im Betriebsteil D mit der Fertigung von Anhängeraufbauten bzw Schwergutaufbauten für Anhänger befasst waren (40 % der dort insgesamt etwa 30 gewerblichen Arbeitnehmer), denn bei einer Stückzahl von insgesamt 180 jährlich hergestellten Aufbauten für verschiedenste landwirtschaftliche Bereiche und Zwecke fand insofern "fordistische" Produktion im Sinne stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter monofunktionaler Maschinen (vgl BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R, juris Rdnr 23) nicht statt. Waren danach von gut 400 Gesamtbeschäftigten im VEB KflK nur etwa 138 gewerbliche Arbeitnehmer im Bereich industrieller Massenproduktion tätig, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Schwerpunkt des Betriebes in diesem Bereich lag.

Im Übrigen ist der Senat in Übereinstimmung mit der zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung der Überzeugung, dass es sich bei der im Betriebsteil K erfolgten "Grundinstandsetzung" von LKW und Traktoren auch nach dem Sprachgebrauch der DDR nicht um industrielle Produktion im Sinne der AVItech handelte, und zwar selbst dann, wenn - den Vortrag des Klägers insofern als zutreffend unterstellt - diese Arbeit unter den Bedingungen industrieller Fertigung erfolgte. Denn der maßgebliche Produktionsbegriff erfasst nur die Neuanfertigung von Sachgütern, weil nur diese zu der Wertschöpfung führte, wie sie die DDR mit der Förderung der technischen Intelligenz in den VEB der Industrie und des Bauwesens und den diesen gleichgestellten Betrieben im Wege zusätzlicher Altersversorgung "für den schnelleren planmäßigen Aufbau der Friedenswirtschaft" (vgl die Präambel der VO-AVItech) in diesem Bereich im Auge hatte. Abgesehen davon ist auch nach herkömmlichen Sprachgebrauch in Ost und West der Begriff der industriellen Massenproduktion mit der Erstellung fabrikneuer Güter als Endprodukte verbunden und nicht mit der hier angewandten Form der Generalüberholung in Einklang zu bringen, die allgemein dem Bereich der Instandsetzung zugeordnet wird. Das spiegelte sich auch in Formulierungen des Kläger wider, der etwa mit Blick auf den Tätigkeitsschwerpunkt im Betriebsteil K in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von "Grundinstandsetzung" oder von "Wartung" der LKW und Traktoren sprach und im Verfahren mit Schreiben vom 07. Dezember 2006 die in K verwendeten Taktstraßen mit solchen "in der Industrie" verglich, denen sie entsprochen hätten (Bl 155 der GA).

In diesem Sinne hat für den in Rede stehenden KfLK bereits der 21. Senat des LSG Berlin-Brandenburg im erwähnten Urteil vom 14. September 2006 (L 21 R 35/05) entschieden (vgl juris Rdnr 35), entsprechend auch das LSG Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 20. April 2006 – L 1 RA 253/03 (juris) bezüglich des KfL Z. Das Vorliegen von Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells verneint hat auch das Thüringer LSG für den VEB Landtechnisches Instandsetzungswerk E. Zwar seien in diesem Betrieb zum Teil auf Fließbändern pro Tag in Spitzenzeiten bis zu 75 bei einem Gesamtvolumen von ca 15.000 pro Jahr gebrauchte und von Dritten über so genannte "Austauschstützpunkte" angelieferte Dieselmotoren von Fahrzeugen bzw Maschinen zerlegt, ihre Einzelteile auf Weiterverwendbarkeit geprüft und in geringem Umfang zusätzlich mit von Zulieferern bezogenen bzw selbst gefertigten Ersatzteilen (zB Nockenwellen, Zylinderlaufbuchsen, kleinere Blechteile und Hauben oä) wieder montiert worden; gleichwohl habe es sich um einen Reparaturbetrieb gehandelt, der im Wesentlichen Dienstleistungen insbesondere des Kraftfahrzeughandwerks in Gestalt der Aufarbeitung von Motoren ausgeführt habe (Urteil vom 25. September 2006 – L 6 R 206/05 – juris). Im Einklang mit der hier vertretenen Auffassung steht schließlich auch das Urteil des 12. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2007 – L 12 RA 110/04 (juris) zu einem Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb. In den Entscheidungsgründen hat der 12. Senat ausgeführt: " Gegenstand der dementsprechend vorrangig maßgeblichen Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B, die dem Betrieb sein Gepräge gegeben hat, war die Fertigung von Baugruppen für Kraftfahrzeuge (insbesondere Motoren) unter Verwendung von Altteilen. Der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B kaufte ausgediente Baugruppen an, demontierte sie und setzte die noch verwertbaren Einzelteile nach Sichtung und gegebenenfalls Aufarbeitung unter Verwendung von weiteren Neuteilen wieder zu einer funktionsfähigen Einheit zusammen Die Fertigung von Baugruppen unter weitgehender Verwendung von Altteilen stellt nach Auffassung des Senats keine Produktion im Sinne der VO-AVItech dar. Zwar entspricht die betriebliche Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B nach den vom Kläger geschilderten und durch Zeugen bestätigten Arbeitsabläufen jedenfalls in gewissem Umfang einer Fertigung unter den Bedingungen industrieller Produktion, weil Fertigungsstraßen verwandt und erhebliche Stückzahlen bearbeitet wurden. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Gegenstand der Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B auch die an dem jeweiligen Erhaltungszustand der demontierten Bauteile orientierte Beurteilung der Weiterverwendbarkeit gewesen sein muss. Eine solche von dem jeweiligen Einzelstück abhängige Entscheidung über die weiteren Arbeitsschritte widerspricht den Bedingungen der industriellen Produktion, die sich durch massenhafte Wiederholung gleichförmiger Arbeitsabläufe auszeichnet. Auch wenn auf diese Tätigkeiten nur etwa 10 Prozent der betrieblichen Tätigkeiten entfallen sein sollten , bleibt als Gegenstand der industriellen Fertigung nur die Zusammensetzung der als weiterverwendbar ausgesuchten und aufbereiteten Altteile zusammen mit Neuteilen zu wieder vollständigen Baugruppen übrig. Insoweit beschränkte sich der VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B aber auf eine reine Montagetätigkeit mit geringer Fertigungstiefe Entscheidend gegen die Einordnung als Produktionsbetrieb spricht, dass Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des VEB Kraftfahrzeug-Instandsetzungsbetrieb B die Aufarbeitung und nicht die Produktion war. Der versorgungsrechtliche Begriff der Produktion kann nicht unabhängig vom Zweck der Versorgungsordnung bestimmt werden. Diese sollte einen Anreiz für eine Tätigkeit in der Industrie bieten, weil und soweit sie einen Massenausstoß standardisierter Produkte ermöglichte (BSG, Urt. v. 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Im Zentrum der Aufmerksamkeit der sozialistischen Planwirtschaft stand die Herstellung neuer Produkte, nicht die Erhaltung bestehender Sachgüter. Daraus ergibt sich, dass Reparatur und Instandsetzung nicht als Produktion im versorgungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, selbst wenn sie unter den Bedingungen industrieller Fertigung erfolgte Denn durch eine Reparatur soll die Gebrauchsfähigkeit eines schon vorhandenen Wirtschaftsgutes erhalten bleiben. Das Gut wird nicht – wie es dem Produktionsbegriff entsprechen würde - in ein Wirtschaftsgut von höherer Qualität umgewandelt, sondern entsprechend seiner alten Funktion weiter verwendbar gehalten." (juris Rdnr 26 bis 28)

Das BSG hat die gegen diesen Entscheidung eingelegte Revision mit Urteil vom 24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R zurückgewiesen und sich in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die Bemerkung beschränkt, das Verständnis des LSG, es habe sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie (oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt) sei nicht zu beanstanden (juris Rdnr 18).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Ist nach alledem die im Betriebsteil K erfolgte "Grundinstandsetzung" von LKW und Traktoren nicht als industrielle Produktion anzusehen, kann sich der Kläger insofern bezüglich des KfLK mit Erfolg allenfalls auf die im Betriebsteil N (massenweise) erfolgte Herstellung der Krautschläger berufen, die indes dem Gesamtbetrieb nicht das Gepräge gegeben hat mit der Folge, dass der KfLK insgesamt kein Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech war.

Bestätigung findet dieses Ergebnis darin – worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat -, dass der VEB KfLK in der DDR bis zuletzt der Wirtschaftgruppe 15489 - für "Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus" zugeordnet war und nicht etwa vor dem 30. Juni 1990 die Wirtschaftgruppennummer 15510 für "Landmaschinenbau" erhalten hat. Von der zum 01. Juli 1983 erfolgten Umstrukturierung verschiedener KfL war der KfLK nicht betroffen. Die Zuordnung zum Bereich der Industrie ist nicht entscheidend, da Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur AVItech die Durchführung von Massenproduktion ist. Der VEB KfLK war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (30. Juni 1990) auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs 2 der 2. DB zur VO-AVItech. Auch insofern folgt der hier erkennende Senat nach eigener Prüfung dem Urteil des 21. Senats vom 14. September 2006 (L 21 R 35/05) zum selben Betrieb, wo es bezüglich der Zuordnung zur 2. DB heißt:

"Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen." (juris Rdnr 40)

Dem ist allenfalls hinzuzufügen, dass sich die den MAS und den KfL zugewiesenen Aufgaben grundlegend unterschieden. Den (1952 aufgelösten) MAS oblag in erster Linie die Durchführung entgeltlicher Maschinenarbeiten im landwirtschaftlichen Bereich bzw die Bereitstellung eigener Traktoren und Maschinen für die Feldbestellung und Ernte. Die KfL verfügten hingegen grundsätzlich über keine eigenen landwirtschaftlichen Maschinen mehr (diese waren den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übergeben worden); ihre Aufgaben lagen vielmehr ua in der Durchführung der landtechnischen Instandhaltung und Instandsetzung (ausführlich dazu LSG Sachsen-Anhalt, aaO Rdnr 28 ff).

Ob der Kläger die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVItech erfüllt hat, kann mangels Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung dahin stehen.

Unerheblich ist, ob die Beklagte in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte sich der Kläger darauf nicht mit Erfolg berufen, da die Verwaltung und die Gerichte an Gesetz und Recht gebunden sind (Art 20 Abs 3 Grundgesetz) und es folglich keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt (vgl auch insoweit LSG Sachsen-Anhalt, aaO Rdnr 37).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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