Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 209/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2479/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.02.2007 und 06.06.2007 werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 im Streit.
Der 1947 geborene Kläger ist Eigentümer eines 1993 errichteten Hauses mit 150 qm Wohnfläche (L.str. in B.-U.), von denen er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, 97 qm selbst bewohnt. Die weitere Wohnfläche besteht aus einer Einliegerwohnung, welche mit einer monatlichen Kaltmiete von 305 EUR vermietet wird. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im selben Ortsteil gelegenen zweiten Hauses mit 191 qm Wohnfläche (W.str. in B.-U.), dessen drei Wohnungen für eine Kaltmiete von insgesamt 972 EUR monatlich vermietet werden. Die drei Wohnungen haben Wohnflächen von 61,10, 63,32 und 41,06 (Dachgeschoss) qm.
Der Kläger bezog bis zum 30.09.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 24.04.2005 Überbrückungsgeld. Am 18.04.2005 beantragte er für die Zeit nach der Abmeldung seines selbständigen Gewerbes am 30.04.2005 Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen zum 13.04.2007 fälligen Sparbrief im Wert von 10.000 EUR mit einem Jahresertrag von 200 EUR, eine Kapitallebensversicherung mit einem Auszahlungsbetrag bei Rückkauf in Höhe von 18.901,79 EUR und mehrere Girokonten mit 8.433,61 EUR Guthaben. Zur Begründung seiner Bedürftigkeit machte er geltend, dass sein Hauseigentum mit einer Darlehensrestschuld von 210.667,83 EUR bei einer Annuität von monatlich 1101,88 EUR (Zinsanteil von 863,96 EUR) belastet sei. Außerdem habe er Aufwendungen in Höhe von 125,85 EUR halbjährlich für die Gebäudeversicherung sowie 427,38 EUR jährlich für die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine jährliche Grundsteuer von 216,55 EUR zu tragen. Die Klägerin legte für ihre selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin für die Monate Oktober bis Dezember 2004 eine kurzfristige Erfolgsrechnung vor und gab für den Monat März 2005 Unternehmensverluste an. In Bezug auf ihr Hauseigentum im selben Ort bestehe bei der Sparkasse K. eine Darlehensrestschuld zum 30.03.2005 in Höhe von 164.059,03 EUR, auf die monatlich 1890, 94 EUR (Zinsanteil 553,92 EUR) zu zahlen seien. Auf ihren Girokonten befänden sich Schulden in Höhe von 88,85 EUR und 2031,49 EUR. Sie machte Aufwendungen zur Gebäudebrandversicherung von jährlich 294,01 EUR und zur Kfz-Haftpflicht von jährlich 153,20 EUR sowie Unterhaltszahlungen an ihre am 16.11.1987 geborene, nicht im Haushalt lebende Tochter von 284 EUR monatlich geltend.
Die Kläger legten auf Anforderung der Beklagten vom Stadtbauamt B. geprüfte Wertgutachten zum Stichtag 20.06.2005 für die beiden in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücke vor. Hieraus ergab sich ein Verkehrswert des Hauses des Klägers in Höhe von rund 298.000 EUR und des Hauses der Klägerin in Höhe von rund 192.000 EUR.
Mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 04.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das zu berücksichtigende Vermögen von 158.687,41 EUR übersteige die Grundfreibeträge von insgesamt 40.940 EUR, weswegen keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vorliege.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Kapitallebensversicherung nur unter erheblichen Verlusten auflösbar sei. Zwar sei der Verkehrswert der beiden Hausgrundstücke jeweils höher als die Belastung der Grundstücke mit Darlehen, jedoch sei die Wertdifferenz kein Vermögen, über welches er verfügen könne. Das Grundstück der Klägerin sei nicht verkäuflich, da trotz Absenkung des Kaufpreises auf unter 200.000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre kein Käufer habe gefunden werden können. Das aus dem Jahre 1918 stammende Hausanwesen sei außerdem im Umfang von mindestens 20.000 EUR reparaturbedürftig, so dass sich insofern kein verwertbares Vermögen mehr ergebe. Auf Nachfrage der Beklagten machte der Kläger weitere Angaben zu den Versuchen, das Hausgrundstück der Klägerin zu verkaufen. Der Kläger teilte außerdem mit, dass der Sparbrief gekündigt sei, um die laufenden Kosten zu zahlen, weswegen als verwertbares Vermögen nur noch die Lebensversicherung und die Girokonten bestünden. Ein Verkauf der Einliegerwohnung im selbst bewohnten Haus komme nicht in Betracht, da eine zentrale Versorgungseinrichtung vorläge und das Haus ebenfalls mit einem Kredit belastet sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 als unbegründet zurück. Bei den Klägerin bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Der Wert der beiden Hausgrundstücke der Bedarfsgemeinschaft sei durch objektive Verkehrswertgutachten ermittelt worden, wobei alle wesentlichen den Wert beeinflussenden Faktoren berücksichtigt worden seien. Abschläge vom Wert nach dem Vortrag des Klägers könnten zusätzlich nicht vorgenommen werden. Außerdem seien ernsthafte Verkaufsbemühungen der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Nach Abzug der Verbindlichkeiten ergebe sich für das Haus der Klägerin ein Restwert von 27.940,97 EUR. Das Haus des Klägers sei selbst bewohnt und daher nicht als Vermögen anzusetzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien außerdem ein Sparbrief von 10.200 EUR, das Tagesgeldkonto mit einem Wert von 6.000 EUR und der positive Saldo der Girokonten von 313,97 EUR, mithin ein Vermögen von 44.454,24 EUR vorhanden gewesen. Hiervon sei abzusetzen ein Grundfreibetrag für beide Eheleute von insgesamt 39.440 EUR nach § 65 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie ein weiterer Freibetrag von je 750 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, mithin ein Freibetrag von 40.940 EUR, welcher unterhalb des vorhandenen Vermögens liege.
Am 12.01.2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Das Verkehrswertgutachten für das Grundstück der Klägerin sei unzutreffend, da der genannte Bodenrichtwert von 190 EUR je Quadratmeter nur für gute Lagen gelte. Außerdem habe die Beklagte den hohen Sanierungsbedarf dieses Hauses nicht berücksichtigt; auch in dem Gutachten sei dies nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von einem Festwert des Grundstücks nach Abzug der Schulden von lediglich 11.260,97 EUR liege ein Gesamtvermögen von lediglich 27.774,24 EUR vor.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die beiden Verkehrswertgutachten aktuell seien und das Gutachten für das Grundstück der Klägerin nach Einholung eines Angebots zur Reparatur des eingetretenen Wasserschadens ermittelt worden sei. Dem Angebot sei außerdem zu entnehmen, dass eine Schadensregulierung über eine Versicherung zu erwarten sei. Schließlich sei den Klägern auch eine nicht kostendeckende Veräußerung zumutbar.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 29.05.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass das selbst bewohnte Haus bei seiner Errichtung 600.000 DM gekostet habe. Das Haus der Klägerin sei geerbt und im Jahre 1980 von Grund auf renoviert worden, woher die Restschulden in Höhe von 165.000 EUR stammten. Eine Maklerfirma sei mit dem Verkauf beauftragt worden; diese habe ein Schild am Haus aufgehängt und Inserate in Zeitungen und im Internet aufgegeben. Die Kapitallebensversicherung habe er inzwischen selbst beim Versicherer beliehen, so dass jetzt nur noch ein Restwert von 6.000 EUR verbleibe. In dem Termin wies der Kammervorsitzende des SG darauf hin, dass den Klägern als andere Möglichkeit der Verwertung ihres Vermögens ein Umzug aus dem derzeit genutzten Haus in eine der Wohnungen des Hauses der Klägerin zumutbar sein könne.
Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 09.06.2006 vorgelegt, wonach dem Kläger ein Umzug aus seiner derzeitigen Erdgeschosswohnung in ruhiger Wohnlage in eine Dachgeschoßwohnung, gelegen an einer Bundesstraße (im Haus der Klägerin), aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Wurzelkompression, einer chronischen Divertikelkrankheit des Sigmas mit rezidivierenden Schüben sowie wegen chronischer Schlafstörungen unzumutbar sei. Außerdem hat der Kläger vorgetragen, dass er inzwischen auch seine Lebensversicherung gekündigt habe. Der vom SG als sachverständiger Zeuge gehörte Dr. S. hat am 12.12.2006 mitgeteilt, dass sich der in Frage kommende Umzug in eine der Wohnungen der Klägerin sehr negativ auf den Gesundheitszustand auswirken könne. Die genaue Lage der in Betracht kommenden Alternativwohnungen im Haus der Klägerin sei ihm zwar nicht bekannt, jedoch sei die Wohnsituation allgemein an der Bundesstraße aufgrund des Tag und Nacht herrschenden Verkehrs ungünstig.
Während des Verfahrens vor dem SG hat der Kläger am 01.02.2006 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, welche von der Beklagten mit der gleichen Begründung wie zuvor (Ablehnungsbescheid vom 13.03.2006, Widerspruch vom 23.03.2006, Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006) abgelehnt worden ist. Deswegen hat der Kläger beim SG am 03.11.2006 eine zweite Klage mit dem Aktenzeichen S 14 AS 5171/06 erhoben.
Das SG hat die Klage zum Aktenzeichen S 14 AS 209/06 mit Urteil vom 13.02.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen der Beklagten seien rechtmäßig, da die Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.06.2006 nicht hilfebedürftig seien. Zur nach Ansicht des SG zutreffenden Festsetzung des Gesamtfreibetrages in Höhe von 40.940 EUR hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 verwiesen. Diesen Freibetrag übersteige das verwertbare Vermögen der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum. Da die sonstigen Vermögenswerte in Höhe von 35.215,06 EUR verwertbar seien, aber den Freibetrag nicht erreichten, sei für die Bedürftigkeit die Verwertbarkeit eines der beiden Hausgrundstücke der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Eine Verwertbarkeit des Grundstücks der Klägerin halte das Gericht für zweifelhaft, da diese nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich sein könnte, wenn der erzielbare Kaufpreis unter dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert von 192.000 EUR liege und bereits nicht zur Abzahlung des mit dem Haus gesicherten Kredits in Höhe von 164.059 EUR ausreiche. Eine Möglichkeit, das Grundstück ganz oder einzelne Wohnungen unter Belassung der Darlehen zu veräußern, sehe das Gericht nicht, da eine Freigabe des Pfandes durch die Sparkasse nicht zu erwarten sei. Der genaue erzielbare Kaufpreis für dieses Grundstück könne indes offen gelassen werden, da nach Auffassung der Kammer das Haus des Klägers als Vermögen mit einem Wert von wenigstens 80.000 EUR zu berücksichtigen sei. Auch wenn in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen ein selbstgenutztes Hausgrundstück ausdrücklich vor der Verwertung geschützt sei, gelte dies jedoch nicht schrankenlos. Im vorliegenden Fall, in dem den Klägern der Umzug in eine der Wohnungen im Eigentum der Klägerin zu Ziffer 2 zumutbar sei, sei die Veräußerung des selbst bewohnten Hauses im selben Ortsteil zumutbar. Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern ein allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - zur Arbeitslosenhilfe). Eine Obdachlosigkeit drohe den Klägern nicht, da sie im Haus der Klägerin zu Ziffer 2 einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und damit ihren Wohnbedarf decken könnten. Der offensichtlich höhere Lebensstandard in dem derzeit bewohnten jüngeren Haus werde durch die Regelung des SGB II nicht geschützt. Grundsätzlich sei der Arbeitslose vor Bezug von Leistungen zur Vermeidung der Bedürftigkeit verpflichtet, auch die Substanz seines Vermögens anzugreifen und bestimmte Vermögensbestandteile ggf. auch umzuwidmen (BSG a.a.0.). Auch Empfänger der Grundsicherung nach dem SGB II hätten in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Umzug in eine der Wohnungen der Klägerin sei den Klägern auch zumutbar, da die Größe der aus drei Zimmern bestehenden Erdgeschosswohnung die für zwei Personen angemessenen Größe von 60 qm betrage. Die Wohnungen in dem nach Angaben des Kläger mit erheblichem Aufwand in den 80iger Jahren renovierten Hauses seien jedenfalls bewohnbar, da sie von der Klägerin sämtlich auch tatsächlich vermietet würden. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers stünden einem solchen Umzug nicht entgegen. Die Bedenken des Hausarztes und sachverständigen Zeugen Dr. S. über die Unzumutbarkeit einer Dachgeschoßwohnung griffen nicht, da die Erdgeschosswohnung des Hauses der Klägerin ebenfalls im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung zur Verfügung stehe. Inwieweit die Wohnlage an einer Bundesstraße sich auf die mitgeteilten Lendenwirbelsäulenbeschwerden und die internistische Erkrankung auswirken könnten, sei nicht nachvollziehbar. Eine besondere Ruhebedürftigkeit des Klägers im Hinblick auf das Lärmargument habe Dr. S. nicht begründet. Da ihm nach eigenen Angaben das Haus der Klägerin auch nicht bekannt sei, sei auch nicht erkennbar, aufgrund welcher eigenen Wahrnehmungen er die Unzumutbarkeit des Lärms dieser Wohnung beurteilen könne.
Schließlich sei es den Klägern insoweit auch möglich, die Nutzung anzupassen oder die Wohnung mit schalldichten Fenstern auszustatten. Da der Verkehrswert des selbst bewohnten Hauses von 300.000 EUR die Restbelastung von 210.667 EUR bei weitem übersteige, gehe das Gericht davon aus, dass nach Abzug der Veräußerungskosten ein mindestens fünfstelliger Betrag übrig bleibe, der bereits ohne Berücksichtigung der anderen, ebenfalls verwertbaren Vermögensgegenstände den Freibetrag der Kläger übersteige. Die fehlende Bedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben habe, zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nochmals einen Kredit in fünfstelliger Höhe von seiner Bank erhalten zu haben, ohne dass der Kläger jedoch hierzu die von ihm gestellten Sicherheiten habe angeben können. Die Kläger seien auch trotz des Vortrags, ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bestreiten zu können, seit dem 01.05.2005 in der Lage gewesen, die auf den Grundstücken lastenden Kredite weiter abzubezahlen. So sei nach einer Bescheinigung der Sparkasse K. die Darlehensschuld auf dem Haus der Klägerin zum 08.02.2007 auf 156.345,68 EUR abgesunken, obwohl die vom Kläger angegebenen Mietzinsen die Annuität des Darlehens nicht erreichten. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 19.04.2007 zugestellt.
Am 16.05.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholen. Außerdem habe das SG übersehen, dass die Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers selbst von der Beklagten nicht gefordert worden sei, weswegen insoweit eine Verwertung nicht in Betracht komme. Keine der Wohnungen im Hausanwesen der Klägerin sei den Klägern als eigene Wohnung zumutbar. Die Kündigung eines Mietverhältnisses erfordere insofern bei der Geltendmachung von Eigenbedarf einen Räumungsprozess und einen erheblichen Zeitaufwand. Das Gericht sei an die Entscheidung der Beklagten gebunden, nach der ein Wohnungswechsel der Kläger nicht für notwendig erachtet worden sei. Der geforderte Umzug in eine wesentliche lautere Wohnung am Rande einer Bundesstraße stehe einem Umzug in eine andere Wohnsitzgemeinde gleich, den das Bundessozialgericht ausgeschlossen habe (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -).
Mit Urteil vom 06.06.2007 hat das SG auch zu dem Aktenzeichen S 14 AS 5171/06 (Ablehnungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006) die Klage abgewiesen. Zur Begründung im Einzelnen hat das SG hierzu auf sein Urteil vom 13.02.2007 (S 14 AS 209/06) Bezug genommen. Auch nach dem 01.02.2006 übersteige das verwertbare Vermögen den - wegen Zeitablaufs auf 41.660 EUR gestiegenen - gemeinsamen Freibetrag, selbst wenn das Vermögen durch Verbrauch eines Teils der Guthaben auf den Girokonten und der Lebensversicherungen zwischenzeitlich gesunken sei. Auf der anderen Seite hätten sich in der Zwischenzeit durch das kontinuierliche Bedienen der Grundstücksdarlehen die Restwerte der beiden Hausgrundstücke weiter erhöht. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehe auch keine Bindung an die in den angefochtenen Bescheiden mitgeteilte Auffassung der Beklagten, dass das selbst benutzte Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht verwertbar sei. Einer solchen Bindung, für die kein Anhaltspunkt im Gesetz erkennbar sei, stehe bereits entgegen, dass die angefochtenen Bescheide nicht bestandskräftig geworden seien. Darüber hinaus könne nur die Feststellung in Rechtskraft erwachsen, dass ein Leistungsanspruch in bestimmter Höhe bestehe, nicht jedoch ein einzelnes Begründungselement. Auch eine Zusicherung der Beklagten, das Grundstück sei nicht verwertbar, sei hierin nicht zu sehen. Sie könne sich nach § 34 Abs. 1 SGB X nur darauf beziehen, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder nicht zu erlassen. Entgegen dem Vortrag der Kläger sei auch eine kurzfristige Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers möglich, da bereits durch den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 29.05.2006 über die Obliegenheit zur Verwertung informiert worden sei. Sofern der Kläger keine Bemühungen zur Verwertung angestellt habe, falle dies ihm selbst anheim. Das zweite Urteil des SG ist den Bevollmächtigten des Klägers am 25.06.2007 zugestellt worden.
Am 24.07.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei das selbst bewohnte Hausgrundstück von der Verwertung nach dem SGB II ausgenommen. Der Kläger sei in der Zwischenzeit von einer Unverwertbarkeit seines eigenen Hausgrundstücks deswegen ausgegangen, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ein Attest seines Hausarztes vorgelegt worden sei, nach dem ein Umzug unzumutbar sei. Außerdem sei die vom SG vorgenommene Anregung, eine Eigenbedarfskündigung der Erdgeschosswohnung im Hausgrundstück der Klägerin zu Ziffer 2 vorzunehmen, nicht umsetzbar. Die Klägerbevollmächtigten benannten hierzu unter Beweisantritt die Mieterin als sozialschutzwürdige allein erziehende Mutter, welche einer Eigenbedarfskündigung widersprochen hätte. Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen daraufhin, dass die Berufung auch als eine Berufung der Klägerin geführt werden solle.
Der Kläger bezieht seit dem 01.07.2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Hinblick hierauf hat er sich bei der Beklagten zum 01.07.2007 abgemeldet. Mit Beschluss des Senat wurden die beiden Berufungen des Klägers unter dem Aktenzeichen L 1 AS 2479/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger beantragen, teils sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.02.2007 und vom 06.06.2007 und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 sowie des Bescheides vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006 zu verurteilen, ihnen vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang ohne die Anrechnung von Vermögen oberhalb der Freibeträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufungen für unbegründet. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile und darauf, dass den Klägern auch anderweitige Verwertungsmöglichkeiten unterhalb eines Verkaufs der beiden Hausgrundstücke zur Verfügung gestanden hätten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach den § 143 f. und 151 SGG statthaften und zulässigen Berufungen der Kläger sind nicht begründet. Der Senat hat über die Berufungen der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden, weil er die Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im Anhörungsverfahren (vgl. Hinweise vom 23.02.2009 und vom 24.03.2009; Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten vom 20.03.2009) haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensweise abzuweichen.
Streitgegenstand ist vorliegend die Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2005 (Ende der selbständigen Tätigkeit des Klägers) bis zum 30.06.2007 (Abmeldung des Klägers bei der Beklagten wegen Rentenbezugs ab dem 01.07.2007). Streitgegenstand des Verfahrens sind insoweit der Bescheid vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 sowie der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006, mit denen Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ab dem 01.05.2005 ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurden. Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urt. v. 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -) eine Anwendung der Regelfrist für die Leistungsgewährung (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Leistungsversagung abgelehnt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -), was vorliegend auch dem Verständnis des Ablehnungsbescheides nach dem Empfängerhorizont entspricht. Wurde zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -).
Das SG ist bei seiner Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche beider Kläger streitbefangen sind, auch wenn dies aus dem Rubrum und einzelnen Formulierungen des SG nicht zu entnehmen ist. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger nach § 38 SGB II die Berechtigung besitzt, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Insofern ist im Berufungsverfahren eine ausdrückliche Klarstellung durch die Kläger erfolgt.
Nach § 19 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen sind, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Zutreffend hat die Beklagte die Hilfebedürftigkeit der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum verneint, weil insofern insbesondere aufgrund der Verwertbarkeit eines der beiden Hausgrundstücke ein erheblich den Grundfreibetrag von 40.940 EUR bzw. 41.660 EUR (zu Beginn bzw. zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums) verwertbares Vermögen vorlag. Insoweit wurde zu Recht von der Beklagten und vom SG davon abgesehen, eine weitere Berechnung dazu vorzunehmen, inwieweit aufgrund der laufenden Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft (insbesondere: Vier zahlende Mietparteien und selbständige Einkünfte der Klägerin) auch aus anderen Gesichtspunkten ein Anspruch nicht vorliegen könnte.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Hilfebedürftig ist nach Absatz 4 der Vorschrift auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.07.2006 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind vom Vermögen abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind nach Absatz 3 der Vorschrift 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Laut Absatz 3 Satz 2 sind für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Nach Absatz 4 der Vorschrift ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat demnach zu Recht für die Ermittlung des Vermögens der Kläger die beiden zum Antragszeitpunkt aktuellen Wertgutachten der beiden Hausgrundstücke zugrundegelegt. Entsprechend den Ausführungen des SG ist davon auszugehen, dass alle wesentlichen wertbestimmenden Faktoren in diese Wertgutachten eingeflossen sind. Hieraus ergab sich bereits ein verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von mindestens 87.332,17 EUR, wenn man alleine den Wert des selbst bewohnten Hausgrundstücks in Betracht zieht (298.000 EUR Verkehrswert laut Gutachten vom 20.06.2005, abzüglich Restschuld von 210.667,83 EUR zum 22.04.2005), welchem lediglich ein geringerer Freibetrag von 40.940 EUR gegenüberstand. Allein schon aufgrund dieses Vermögenswertes, der über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stand und den Freibetrag von 40.940 EUR (auch in dynamisierter Form gemäß § 65 Abs. 5 SGB II für die Jahre 2006 und 2007 bis zur zuletzt maßgeblichen Höhe von 41.660 EUR) erheblich überschritt, lag eine Bedürftigkeit insgesamt nicht vor. Es kann daher auch offengelassen werden, ob eine Zumutbarkeit der Verwertung anderer von der Beklagten angeführter Vermögensbestandteile, wie etwa der Kapitallebensversicherung, vorlag.
Diese Vermögensbilanz schloss für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 eine Bedürftigkeit der Kläger im Sinne des SGB II aus; hierbei wird für Einzelheiten der Vermögensberechnung zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG und für die Berechnung des Freibetrags auf die Berechnungen des SG und der Beklagten (i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG) Bezug genommen.
Aus den Vorschriften der aufgrund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) vom 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) ergibt sich insoweit keine abweichende Vermögensberechnung. Nach § 5 Alg II-VO ist als Wert des Vermögens das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außer dem in § 12 Abs. 3 SGB II auch Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, was vorliegend nicht einschlägig ist.
Zutreffend ist das SG hierbei davon ausgegangen, dass auch eine zumutbare Verwertbarkeit des selbst bewohnten Hausgrundstücks vorlag. Das BSG hat in seinem Grundsatzurteil vom 07.11.2006 (Aktenzeichen B 7b AS 2/05 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, BSGE 97, 203) entschieden, dass der Begriff der Angemessenheit der selbst bewohnten Eigentumswohnung entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) in Bezug genommenen Größen zu handhaben ist, wonach eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person - ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen - für sachgerecht zu erachten ist. Den Klägern stünde daher maximal eine Wohnfläche als Schonvermögen von 80 qm zu. Hierbei sind allerdings auch noch die Einzelheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen, zu denen nach Auffassung des Senats vorliegend gehört, dass die Kläger als Eigentümer von zwei Hausgrundstücken insgesamt vier zahlenden Mietparteien Unterkunft gewähren, was es als zumutbar erscheinen lässt, jedenfalls das selbst bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von insgesamt 150 qm (inklusive der vermieteten Einliegerwohnung) zu verwerten. Dabei besteht für die Kläger auch die Möglichkeit, in eigenes Eigentum auf dem anderen Hausgrundstück der Klägerin umzuziehen, nämlich in die dortige Erdgeschosswohnung mit 61,1 qm.
Die hiermit verbundene Reduzierung des Lebensstandards ist beim Bezug der steuerfinanzierten Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich zumutbar, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten, der geforderte Umzug in eine wesentliche lautere Wohnung am Rande einer Bundesstraße stehe einem Umzug in eine andere Wohnsitzgemeinde gleich (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -), ist unzutreffend, weil die beiden Sachverhalte qualitativ nicht vergleichbar sind. Das BSG hat in der genannten Entscheidung gerade darauf abgestellt, wo sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers und seine sozialen Beziehungen befinden, woran sich nichts wesentliches bei einem Umzug innerhalb derselben Wohngemeinde ändere. Auch quantitativ liegt insoweit nicht dieselbe Eingriffsintensität vor wie bei einem Umzug in eine fremde Stadt.
Hierbei wird nicht verkannt, dass nach der genannten Entscheidung des BSG ein Schonvermögen von bis zu 80 qm grundsätzlich als schutzwürdig anerkannt wird (bzw. je nach Einzelfall auch größer oder kleiner, vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -). Insoweit ist vorliegend der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen, dass eine andere Immobilie im selben Ortsteil zu Verfügung steht und die Kläger anders als in den bisher vom BSG entschiedenen Fällen nicht zur Aufgabe ihres gesamten Wohneigentums gezwungen werden. Die Kläger haben im Übrigen als SGB II-Antragsteller nur Anspruch auf Wohnungen einfachen Standards (BSG a.a.O.), weswegen ihnen auch die Aufgabe des komfortableren Hausgrundstücks mit dem höheren Vermögenswert zumutbar ist. Gegebenenfalls könnten die Kläger auch zwei Wohnungen des Hausgrundstücks der Klägerin beziehen.
Das BSG hat weiter entschieden (Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -; SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, BSGE 98, 243), dass der Hilfebedürftige grundsätzlich zwischen mehreren Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf decken; es ist nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen oder nachzuweisen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall umgekehrt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstückes hinzuweisen. Insoweit hätte im Übrigen auch nicht nur der Verkauf (verbunden mit dem Auszug) des selbst bewohnten Hausgrundstücks als Verwertungsmöglichkeit offen gestanden, sondern alternativ - auch im Hinblick auf den bevorstehenden Rentenbeginn des Klägers zum 01.07.2007 - eine Umschuldung oder weitere Beleihung des Hausgrundstücks. Die Kläger können sich entsprechend den Ausführungen des SG nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte insoweit zunächst selbst von einer fehlenden Verwertbarkeit ausgegangen ist, weil es sich insoweit lediglich um ein austauschbares Begründungselement handelt, welches nicht in eigenständige Bestandskraft erwachsen kann.
Da ein aktuelles und von der Stadt B. amtlich geprüftes Verkehrswertgutachten vorliegt, bestehen insoweit keine Bedenken, den dort angegebenen Wert des Hausgrundstücks des Klägers von 298.000 EUR zugrunde zu legen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung kann vorliegen, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger erzielt werden könnte, als der zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag; gewisse Verluste sind jedoch insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes zumutbar (BSG a.a.O.). Für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstück im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist nichts ersichtlich; eine solche wird auch nicht geltend gemacht.
Entsprechend den Ausführungen des SG standen auch medizinische Gründe der Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers nicht entgegen. Hierbei wäre auch noch zu berücksichtigen, dass die Kläger als zweite Alternative auch beide Grundstücke hätten verwerten und sich gegebenenfalls von dem Erlös eine andere Erdgeschosswohnung in ruhiger Lage hätten kaufen oder anmieten können. Da die Kläger insoweit (BSG s.o.) in ihrer wirtschaftlichen Freiheit bei der Wahl der Verwertung nicht beschränkt sind, war die Beklagte auch nicht zur Benennung weiterer Verwertungsalternativen verpflichtet, sondern nur zu dem Hinweis, dass ein der Gewährung von Arbeitslosengeld II entgegenstehendes zu hohes Vermögen vorliegt.
Auch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der von den Klägern angeführte Wasserschaden auf dem Wohngrundstück der Klägerin zwischenzeitlich von einer Versicherung beglichen worden ist und aufgrund der Tatsache, dass die drei Wohnungen auf diesem Grundstück durchgehend vermietet wurden, auch von einer Bewohnbarkeit der Wohnungen in einem zumutbaren Zustand auszugehen ist.
Das BSG (a.a.O.) hat ferner festgestellt, dass die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II außergewöhnliche Umstände erfordert. Die Verwertung eines die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Hausgrundstücks stellt nicht schon deshalb eine besondere Härte dar, weil es bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhanden war. Anhaltspunkte für eine solche besondere Härte sind vorliegend nicht ersichtlich; im Gegenteil sind die Kläger deutlich besser gestellt als vergleichbare Antragsteller, welche im Regelfall lediglich Eigentümer einer einzigen ggf. zu verwertenden Immobilie sind.
Schließlich hat das BSG (a.a.O.) auch entschieden, dass die Regelung der Übernahme unangemessener Kosten für Unterkunft und Heizung während einer Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Übernahme von Unterkunftskosten betrifft, nicht aber die Verwertung von Haus- bzw Wohnungseigentum. Daher kann vorliegend keine entsprechende Übergangsfrist ab der Antragstellung zum 01.05.2005 angenommen werden, während der die Beklagte zur vorübergehenden Nichtberücksichtigung des Vermögens gehalten gewesen sein könnte. Im Übrigen ist diese Problematik im vorliegenden Fall auch bereits deswegen nicht einschlägig, weil den Klägern zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums neben den schwieriger, weil längerfristiger zu verwertenden Immobilien auch noch liquide Mittel in Höhe von 10.000 EUR (Sparbrief), 18.901,79 EUR (Rückkaufwert Kapitallebensversicherung) und 8.433,61 EUR (Girokonten) zur Verfügung standen, mit denen sie dann tatsächlich die gesamte streitgegenständliche Zeit bis zum Rentenbeginn des Klägers bestritten haben.
Zutreffend hat das SG zudem darauf hingewiesen, dass die Kläger trotz ihrer Behauptung, ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bestreiten zu können, seit dem 01.05.2005 in der Lage gewesen sind, neben ihren Lebenshaltungskosten auch die auf den Grundstücken lastenden Kredite weiter abzubezahlen (vgl. die Bescheinigung der Sparkasse K. über das Absinken der Darlehensschuld auf dem Haus der Klägerin zum 08.02.2007 auf 156.345,68 EUR). Durch das weitere Bedienen der Grundschulden ist es den Klägern damit in der Zwischenzeit nicht nur gelungen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern auch weiteres Vermögen durch das Zahlen von Tilgungszinsen zu bilden.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 im Streit.
Der 1947 geborene Kläger ist Eigentümer eines 1993 errichteten Hauses mit 150 qm Wohnfläche (L.str. in B.-U.), von denen er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, 97 qm selbst bewohnt. Die weitere Wohnfläche besteht aus einer Einliegerwohnung, welche mit einer monatlichen Kaltmiete von 305 EUR vermietet wird. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im selben Ortsteil gelegenen zweiten Hauses mit 191 qm Wohnfläche (W.str. in B.-U.), dessen drei Wohnungen für eine Kaltmiete von insgesamt 972 EUR monatlich vermietet werden. Die drei Wohnungen haben Wohnflächen von 61,10, 63,32 und 41,06 (Dachgeschoss) qm.
Der Kläger bezog bis zum 30.09.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 24.04.2005 Überbrückungsgeld. Am 18.04.2005 beantragte er für die Zeit nach der Abmeldung seines selbständigen Gewerbes am 30.04.2005 Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über einen zum 13.04.2007 fälligen Sparbrief im Wert von 10.000 EUR mit einem Jahresertrag von 200 EUR, eine Kapitallebensversicherung mit einem Auszahlungsbetrag bei Rückkauf in Höhe von 18.901,79 EUR und mehrere Girokonten mit 8.433,61 EUR Guthaben. Zur Begründung seiner Bedürftigkeit machte er geltend, dass sein Hauseigentum mit einer Darlehensrestschuld von 210.667,83 EUR bei einer Annuität von monatlich 1101,88 EUR (Zinsanteil von 863,96 EUR) belastet sei. Außerdem habe er Aufwendungen in Höhe von 125,85 EUR halbjährlich für die Gebäudeversicherung sowie 427,38 EUR jährlich für die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine jährliche Grundsteuer von 216,55 EUR zu tragen. Die Klägerin legte für ihre selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin für die Monate Oktober bis Dezember 2004 eine kurzfristige Erfolgsrechnung vor und gab für den Monat März 2005 Unternehmensverluste an. In Bezug auf ihr Hauseigentum im selben Ort bestehe bei der Sparkasse K. eine Darlehensrestschuld zum 30.03.2005 in Höhe von 164.059,03 EUR, auf die monatlich 1890, 94 EUR (Zinsanteil 553,92 EUR) zu zahlen seien. Auf ihren Girokonten befänden sich Schulden in Höhe von 88,85 EUR und 2031,49 EUR. Sie machte Aufwendungen zur Gebäudebrandversicherung von jährlich 294,01 EUR und zur Kfz-Haftpflicht von jährlich 153,20 EUR sowie Unterhaltszahlungen an ihre am 16.11.1987 geborene, nicht im Haushalt lebende Tochter von 284 EUR monatlich geltend.
Die Kläger legten auf Anforderung der Beklagten vom Stadtbauamt B. geprüfte Wertgutachten zum Stichtag 20.06.2005 für die beiden in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücke vor. Hieraus ergab sich ein Verkehrswert des Hauses des Klägers in Höhe von rund 298.000 EUR und des Hauses der Klägerin in Höhe von rund 192.000 EUR.
Mit an den Kläger adressiertem Bescheid vom 04.07.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das zu berücksichtigende Vermögen von 158.687,41 EUR übersteige die Grundfreibeträge von insgesamt 40.940 EUR, weswegen keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vorliege.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Kapitallebensversicherung nur unter erheblichen Verlusten auflösbar sei. Zwar sei der Verkehrswert der beiden Hausgrundstücke jeweils höher als die Belastung der Grundstücke mit Darlehen, jedoch sei die Wertdifferenz kein Vermögen, über welches er verfügen könne. Das Grundstück der Klägerin sei nicht verkäuflich, da trotz Absenkung des Kaufpreises auf unter 200.000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre kein Käufer habe gefunden werden können. Das aus dem Jahre 1918 stammende Hausanwesen sei außerdem im Umfang von mindestens 20.000 EUR reparaturbedürftig, so dass sich insofern kein verwertbares Vermögen mehr ergebe. Auf Nachfrage der Beklagten machte der Kläger weitere Angaben zu den Versuchen, das Hausgrundstück der Klägerin zu verkaufen. Der Kläger teilte außerdem mit, dass der Sparbrief gekündigt sei, um die laufenden Kosten zu zahlen, weswegen als verwertbares Vermögen nur noch die Lebensversicherung und die Girokonten bestünden. Ein Verkauf der Einliegerwohnung im selbst bewohnten Haus komme nicht in Betracht, da eine zentrale Versorgungseinrichtung vorläge und das Haus ebenfalls mit einem Kredit belastet sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 als unbegründet zurück. Bei den Klägerin bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Der Wert der beiden Hausgrundstücke der Bedarfsgemeinschaft sei durch objektive Verkehrswertgutachten ermittelt worden, wobei alle wesentlichen den Wert beeinflussenden Faktoren berücksichtigt worden seien. Abschläge vom Wert nach dem Vortrag des Klägers könnten zusätzlich nicht vorgenommen werden. Außerdem seien ernsthafte Verkaufsbemühungen der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Nach Abzug der Verbindlichkeiten ergebe sich für das Haus der Klägerin ein Restwert von 27.940,97 EUR. Das Haus des Klägers sei selbst bewohnt und daher nicht als Vermögen anzusetzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien außerdem ein Sparbrief von 10.200 EUR, das Tagesgeldkonto mit einem Wert von 6.000 EUR und der positive Saldo der Girokonten von 313,97 EUR, mithin ein Vermögen von 44.454,24 EUR vorhanden gewesen. Hiervon sei abzusetzen ein Grundfreibetrag für beide Eheleute von insgesamt 39.440 EUR nach § 65 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie ein weiterer Freibetrag von je 750 EUR nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II, mithin ein Freibetrag von 40.940 EUR, welcher unterhalb des vorhandenen Vermögens liege.
Am 12.01.2006 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben. Das Verkehrswertgutachten für das Grundstück der Klägerin sei unzutreffend, da der genannte Bodenrichtwert von 190 EUR je Quadratmeter nur für gute Lagen gelte. Außerdem habe die Beklagte den hohen Sanierungsbedarf dieses Hauses nicht berücksichtigt; auch in dem Gutachten sei dies nicht berücksichtigt worden. Ausgehend von einem Festwert des Grundstücks nach Abzug der Schulden von lediglich 11.260,97 EUR liege ein Gesamtvermögen von lediglich 27.774,24 EUR vor.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die beiden Verkehrswertgutachten aktuell seien und das Gutachten für das Grundstück der Klägerin nach Einholung eines Angebots zur Reparatur des eingetretenen Wasserschadens ermittelt worden sei. Dem Angebot sei außerdem zu entnehmen, dass eine Schadensregulierung über eine Versicherung zu erwarten sei. Schließlich sei den Klägern auch eine nicht kostendeckende Veräußerung zumutbar.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 29.05.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass das selbst bewohnte Haus bei seiner Errichtung 600.000 DM gekostet habe. Das Haus der Klägerin sei geerbt und im Jahre 1980 von Grund auf renoviert worden, woher die Restschulden in Höhe von 165.000 EUR stammten. Eine Maklerfirma sei mit dem Verkauf beauftragt worden; diese habe ein Schild am Haus aufgehängt und Inserate in Zeitungen und im Internet aufgegeben. Die Kapitallebensversicherung habe er inzwischen selbst beim Versicherer beliehen, so dass jetzt nur noch ein Restwert von 6.000 EUR verbleibe. In dem Termin wies der Kammervorsitzende des SG darauf hin, dass den Klägern als andere Möglichkeit der Verwertung ihres Vermögens ein Umzug aus dem derzeit genutzten Haus in eine der Wohnungen des Hauses der Klägerin zumutbar sein könne.
Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein Attest seines Hausarztes Dr. S. vom 09.06.2006 vorgelegt, wonach dem Kläger ein Umzug aus seiner derzeitigen Erdgeschosswohnung in ruhiger Wohnlage in eine Dachgeschoßwohnung, gelegen an einer Bundesstraße (im Haus der Klägerin), aufgrund eines Bandscheibenvorfalls mit Wurzelkompression, einer chronischen Divertikelkrankheit des Sigmas mit rezidivierenden Schüben sowie wegen chronischer Schlafstörungen unzumutbar sei. Außerdem hat der Kläger vorgetragen, dass er inzwischen auch seine Lebensversicherung gekündigt habe. Der vom SG als sachverständiger Zeuge gehörte Dr. S. hat am 12.12.2006 mitgeteilt, dass sich der in Frage kommende Umzug in eine der Wohnungen der Klägerin sehr negativ auf den Gesundheitszustand auswirken könne. Die genaue Lage der in Betracht kommenden Alternativwohnungen im Haus der Klägerin sei ihm zwar nicht bekannt, jedoch sei die Wohnsituation allgemein an der Bundesstraße aufgrund des Tag und Nacht herrschenden Verkehrs ungünstig.
Während des Verfahrens vor dem SG hat der Kläger am 01.02.2006 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beantragt, welche von der Beklagten mit der gleichen Begründung wie zuvor (Ablehnungsbescheid vom 13.03.2006, Widerspruch vom 23.03.2006, Widerspruchsbescheid vom 19.10.2006) abgelehnt worden ist. Deswegen hat der Kläger beim SG am 03.11.2006 eine zweite Klage mit dem Aktenzeichen S 14 AS 5171/06 erhoben.
Das SG hat die Klage zum Aktenzeichen S 14 AS 209/06 mit Urteil vom 13.02.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen der Beklagten seien rechtmäßig, da die Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.05.2005 bis 30.06.2006 nicht hilfebedürftig seien. Zur nach Ansicht des SG zutreffenden Festsetzung des Gesamtfreibetrages in Höhe von 40.940 EUR hat das SG gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 verwiesen. Diesen Freibetrag übersteige das verwertbare Vermögen der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum. Da die sonstigen Vermögenswerte in Höhe von 35.215,06 EUR verwertbar seien, aber den Freibetrag nicht erreichten, sei für die Bedürftigkeit die Verwertbarkeit eines der beiden Hausgrundstücke der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich. Eine Verwertbarkeit des Grundstücks der Klägerin halte das Gericht für zweifelhaft, da diese nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich sein könnte, wenn der erzielbare Kaufpreis unter dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert von 192.000 EUR liege und bereits nicht zur Abzahlung des mit dem Haus gesicherten Kredits in Höhe von 164.059 EUR ausreiche. Eine Möglichkeit, das Grundstück ganz oder einzelne Wohnungen unter Belassung der Darlehen zu veräußern, sehe das Gericht nicht, da eine Freigabe des Pfandes durch die Sparkasse nicht zu erwarten sei. Der genaue erzielbare Kaufpreis für dieses Grundstück könne indes offen gelassen werden, da nach Auffassung der Kammer das Haus des Klägers als Vermögen mit einem Wert von wenigstens 80.000 EUR zu berücksichtigen sei. Auch wenn in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen ein selbstgenutztes Hausgrundstück ausdrücklich vor der Verwertung geschützt sei, gelte dies jedoch nicht schrankenlos. Im vorliegenden Fall, in dem den Klägern der Umzug in eine der Wohnungen im Eigentum der Klägerin zu Ziffer 2 zumutbar sei, sei die Veräußerung des selbst bewohnten Hauses im selben Ortsteil zumutbar. Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern ein allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - zur Arbeitslosenhilfe). Eine Obdachlosigkeit drohe den Klägern nicht, da sie im Haus der Klägerin zu Ziffer 2 einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kündigen und damit ihren Wohnbedarf decken könnten. Der offensichtlich höhere Lebensstandard in dem derzeit bewohnten jüngeren Haus werde durch die Regelung des SGB II nicht geschützt. Grundsätzlich sei der Arbeitslose vor Bezug von Leistungen zur Vermeidung der Bedürftigkeit verpflichtet, auch die Substanz seines Vermögens anzugreifen und bestimmte Vermögensbestandteile ggf. auch umzuwidmen (BSG a.a.0.). Auch Empfänger der Grundsicherung nach dem SGB II hätten in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Umzug in eine der Wohnungen der Klägerin sei den Klägern auch zumutbar, da die Größe der aus drei Zimmern bestehenden Erdgeschosswohnung die für zwei Personen angemessenen Größe von 60 qm betrage. Die Wohnungen in dem nach Angaben des Kläger mit erheblichem Aufwand in den 80iger Jahren renovierten Hauses seien jedenfalls bewohnbar, da sie von der Klägerin sämtlich auch tatsächlich vermietet würden. Auch die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers stünden einem solchen Umzug nicht entgegen. Die Bedenken des Hausarztes und sachverständigen Zeugen Dr. S. über die Unzumutbarkeit einer Dachgeschoßwohnung griffen nicht, da die Erdgeschosswohnung des Hauses der Klägerin ebenfalls im Rahmen einer Eigenbedarfskündigung zur Verfügung stehe. Inwieweit die Wohnlage an einer Bundesstraße sich auf die mitgeteilten Lendenwirbelsäulenbeschwerden und die internistische Erkrankung auswirken könnten, sei nicht nachvollziehbar. Eine besondere Ruhebedürftigkeit des Klägers im Hinblick auf das Lärmargument habe Dr. S. nicht begründet. Da ihm nach eigenen Angaben das Haus der Klägerin auch nicht bekannt sei, sei auch nicht erkennbar, aufgrund welcher eigenen Wahrnehmungen er die Unzumutbarkeit des Lärms dieser Wohnung beurteilen könne.
Schließlich sei es den Klägern insoweit auch möglich, die Nutzung anzupassen oder die Wohnung mit schalldichten Fenstern auszustatten. Da der Verkehrswert des selbst bewohnten Hauses von 300.000 EUR die Restbelastung von 210.667 EUR bei weitem übersteige, gehe das Gericht davon aus, dass nach Abzug der Veräußerungskosten ein mindestens fünfstelliger Betrag übrig bleibe, der bereits ohne Berücksichtigung der anderen, ebenfalls verwertbaren Vermögensgegenstände den Freibetrag der Kläger übersteige. Die fehlende Bedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben habe, zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nochmals einen Kredit in fünfstelliger Höhe von seiner Bank erhalten zu haben, ohne dass der Kläger jedoch hierzu die von ihm gestellten Sicherheiten habe angeben können. Die Kläger seien auch trotz des Vortrags, ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bestreiten zu können, seit dem 01.05.2005 in der Lage gewesen, die auf den Grundstücken lastenden Kredite weiter abzubezahlen. So sei nach einer Bescheinigung der Sparkasse K. die Darlehensschuld auf dem Haus der Klägerin zum 08.02.2007 auf 156.345,68 EUR abgesunken, obwohl die vom Kläger angegebenen Mietzinsen die Annuität des Darlehens nicht erreichten. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 19.04.2007 zugestellt.
Am 16.05.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholen. Außerdem habe das SG übersehen, dass die Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers selbst von der Beklagten nicht gefordert worden sei, weswegen insoweit eine Verwertung nicht in Betracht komme. Keine der Wohnungen im Hausanwesen der Klägerin sei den Klägern als eigene Wohnung zumutbar. Die Kündigung eines Mietverhältnisses erfordere insofern bei der Geltendmachung von Eigenbedarf einen Räumungsprozess und einen erheblichen Zeitaufwand. Das Gericht sei an die Entscheidung der Beklagten gebunden, nach der ein Wohnungswechsel der Kläger nicht für notwendig erachtet worden sei. Der geforderte Umzug in eine wesentliche lautere Wohnung am Rande einer Bundesstraße stehe einem Umzug in eine andere Wohnsitzgemeinde gleich, den das Bundessozialgericht ausgeschlossen habe (Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -).
Mit Urteil vom 06.06.2007 hat das SG auch zu dem Aktenzeichen S 14 AS 5171/06 (Ablehnungsbescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006) die Klage abgewiesen. Zur Begründung im Einzelnen hat das SG hierzu auf sein Urteil vom 13.02.2007 (S 14 AS 209/06) Bezug genommen. Auch nach dem 01.02.2006 übersteige das verwertbare Vermögen den - wegen Zeitablaufs auf 41.660 EUR gestiegenen - gemeinsamen Freibetrag, selbst wenn das Vermögen durch Verbrauch eines Teils der Guthaben auf den Girokonten und der Lebensversicherungen zwischenzeitlich gesunken sei. Auf der anderen Seite hätten sich in der Zwischenzeit durch das kontinuierliche Bedienen der Grundstücksdarlehen die Restwerte der beiden Hausgrundstücke weiter erhöht. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehe auch keine Bindung an die in den angefochtenen Bescheiden mitgeteilte Auffassung der Beklagten, dass das selbst benutzte Hausgrundstück nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht verwertbar sei. Einer solchen Bindung, für die kein Anhaltspunkt im Gesetz erkennbar sei, stehe bereits entgegen, dass die angefochtenen Bescheide nicht bestandskräftig geworden seien. Darüber hinaus könne nur die Feststellung in Rechtskraft erwachsen, dass ein Leistungsanspruch in bestimmter Höhe bestehe, nicht jedoch ein einzelnes Begründungselement. Auch eine Zusicherung der Beklagten, das Grundstück sei nicht verwertbar, sei hierin nicht zu sehen. Sie könne sich nach § 34 Abs. 1 SGB X nur darauf beziehen, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder nicht zu erlassen. Entgegen dem Vortrag der Kläger sei auch eine kurzfristige Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers möglich, da bereits durch den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 29.05.2006 über die Obliegenheit zur Verwertung informiert worden sei. Sofern der Kläger keine Bemühungen zur Verwertung angestellt habe, falle dies ihm selbst anheim. Das zweite Urteil des SG ist den Bevollmächtigten des Klägers am 25.06.2007 zugestellt worden.
Am 24.07.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers auch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei das selbst bewohnte Hausgrundstück von der Verwertung nach dem SGB II ausgenommen. Der Kläger sei in der Zwischenzeit von einer Unverwertbarkeit seines eigenen Hausgrundstücks deswegen ausgegangen, weil in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ein Attest seines Hausarztes vorgelegt worden sei, nach dem ein Umzug unzumutbar sei. Außerdem sei die vom SG vorgenommene Anregung, eine Eigenbedarfskündigung der Erdgeschosswohnung im Hausgrundstück der Klägerin zu Ziffer 2 vorzunehmen, nicht umsetzbar. Die Klägerbevollmächtigten benannten hierzu unter Beweisantritt die Mieterin als sozialschutzwürdige allein erziehende Mutter, welche einer Eigenbedarfskündigung widersprochen hätte. Die Bevollmächtigten des Klägers wiesen daraufhin, dass die Berufung auch als eine Berufung der Klägerin geführt werden solle.
Der Kläger bezieht seit dem 01.07.2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Hinblick hierauf hat er sich bei der Beklagten zum 01.07.2007 abgemeldet. Mit Beschluss des Senat wurden die beiden Berufungen des Klägers unter dem Aktenzeichen L 1 AS 2479/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Kläger beantragen, teils sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13.02.2007 und vom 06.06.2007 und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 sowie des Bescheides vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006 zu verurteilen, ihnen vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlichem Umfang ohne die Anrechnung von Vermögen oberhalb der Freibeträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufungen für unbegründet. Sie verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile und darauf, dass den Klägern auch anderweitige Verwertungsmöglichkeiten unterhalb eines Verkaufs der beiden Hausgrundstücke zur Verfügung gestanden hätten.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach den § 143 f. und 151 SGG statthaften und zulässigen Berufungen der Kläger sind nicht begründet. Der Senat hat über die Berufungen der Kläger gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden, weil er die Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Im Anhörungsverfahren (vgl. Hinweise vom 23.02.2009 und vom 24.03.2009; Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten vom 20.03.2009) haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, von dieser Verfahrensweise abzuweichen.
Streitgegenstand ist vorliegend die Gewährung von Leistungen an die Kläger nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2005 (Ende der selbständigen Tätigkeit des Klägers) bis zum 30.06.2007 (Abmeldung des Klägers bei der Beklagten wegen Rentenbezugs ab dem 01.07.2007). Streitgegenstand des Verfahrens sind insoweit der Bescheid vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 sowie der Bescheid vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006, mit denen Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ab dem 01.05.2005 ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt wurden. Zwar sollen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Anschluss an die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe (BSG, Urt. v. 27.01.2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -) eine Anwendung der Regelfrist für die Leistungsgewährung (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) auf die Leistungsversagung abgelehnt (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -), was vorliegend auch dem Verständnis des Ablehnungsbescheides nach dem Empfängerhorizont entspricht. Wurde zwischenzeitlich ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt und ist dieser Antrag wiederum abschlägig beschieden worden, ist diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden; denn diese Ablehnung ersetzt für den späteren Zeitraum den früheren Ablehnungsbescheid BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -).
Das SG ist bei seiner Prüfung im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Ansprüche beider Kläger streitbefangen sind, auch wenn dies aus dem Rubrum und einzelnen Formulierungen des SG nicht zu entnehmen ist. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger nach § 38 SGB II die Berechtigung besitzt, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Insofern ist im Berufungsverfahren eine ausdrückliche Klarstellung durch die Kläger erfolgt.
Nach § 19 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen sind, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
Zutreffend hat die Beklagte die Hilfebedürftigkeit der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum verneint, weil insofern insbesondere aufgrund der Verwertbarkeit eines der beiden Hausgrundstücke ein erheblich den Grundfreibetrag von 40.940 EUR bzw. 41.660 EUR (zu Beginn bzw. zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums) verwertbares Vermögen vorlag. Insoweit wurde zu Recht von der Beklagten und vom SG davon abgesehen, eine weitere Berechnung dazu vorzunehmen, inwieweit aufgrund der laufenden Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft (insbesondere: Vier zahlende Mietparteien und selbständige Einkünfte der Klägerin) auch aus anderen Gesichtspunkten ein Anspruch nicht vorliegen könnte.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Hilfebedürftig ist nach Absatz 4 der Vorschrift auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Falle sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.07.2006 sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind vom Vermögen abzusetzen 1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000 Euro nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
Als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind nach Absatz 3 der Vorschrift 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Laut Absatz 3 Satz 2 sind für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Nach Absatz 4 der Vorschrift ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat demnach zu Recht für die Ermittlung des Vermögens der Kläger die beiden zum Antragszeitpunkt aktuellen Wertgutachten der beiden Hausgrundstücke zugrundegelegt. Entsprechend den Ausführungen des SG ist davon auszugehen, dass alle wesentlichen wertbestimmenden Faktoren in diese Wertgutachten eingeflossen sind. Hieraus ergab sich bereits ein verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von mindestens 87.332,17 EUR, wenn man alleine den Wert des selbst bewohnten Hausgrundstücks in Betracht zieht (298.000 EUR Verkehrswert laut Gutachten vom 20.06.2005, abzüglich Restschuld von 210.667,83 EUR zum 22.04.2005), welchem lediglich ein geringerer Freibetrag von 40.940 EUR gegenüberstand. Allein schon aufgrund dieses Vermögenswertes, der über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stand und den Freibetrag von 40.940 EUR (auch in dynamisierter Form gemäß § 65 Abs. 5 SGB II für die Jahre 2006 und 2007 bis zur zuletzt maßgeblichen Höhe von 41.660 EUR) erheblich überschritt, lag eine Bedürftigkeit insgesamt nicht vor. Es kann daher auch offengelassen werden, ob eine Zumutbarkeit der Verwertung anderer von der Beklagten angeführter Vermögensbestandteile, wie etwa der Kapitallebensversicherung, vorlag.
Diese Vermögensbilanz schloss für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 eine Bedürftigkeit der Kläger im Sinne des SGB II aus; hierbei wird für Einzelheiten der Vermögensberechnung zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des SG und für die Berechnung des Freibetrags auf die Berechnungen des SG und der Beklagten (i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG) Bezug genommen.
Aus den Vorschriften der aufgrund von § 13 SGB II erlassenen Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO) vom 20.10.2004 (BGBl. I S. 2622) ergibt sich insoweit keine abweichende Vermögensberechnung. Nach § 5 Alg II-VO ist als Wert des Vermögens das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außer dem in § 12 Abs. 3 SGB II auch Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, was vorliegend nicht einschlägig ist.
Zutreffend ist das SG hierbei davon ausgegangen, dass auch eine zumutbare Verwertbarkeit des selbst bewohnten Hausgrundstücks vorlag. Das BSG hat in seinem Grundsatzurteil vom 07.11.2006 (Aktenzeichen B 7b AS 2/05 R, SozR 4-4200 § 12 Nr. 3, BSGE 97, 203) entschieden, dass der Begriff der Angemessenheit der selbst bewohnten Eigentumswohnung entsprechend der in § 82 Abs. 3 Satz 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) in Bezug genommenen Größen zu handhaben ist, wonach eine Reduzierung von jeweils 20 qm pro Person - ausgehend von 120 qm bei einem Haushalt von vier Personen - für sachgerecht zu erachten ist. Den Klägern stünde daher maximal eine Wohnfläche als Schonvermögen von 80 qm zu. Hierbei sind allerdings auch noch die Einzelheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen, zu denen nach Auffassung des Senats vorliegend gehört, dass die Kläger als Eigentümer von zwei Hausgrundstücken insgesamt vier zahlenden Mietparteien Unterkunft gewähren, was es als zumutbar erscheinen lässt, jedenfalls das selbst bewohnte Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von insgesamt 150 qm (inklusive der vermieteten Einliegerwohnung) zu verwerten. Dabei besteht für die Kläger auch die Möglichkeit, in eigenes Eigentum auf dem anderen Hausgrundstück der Klägerin umzuziehen, nämlich in die dortige Erdgeschosswohnung mit 61,1 qm.
Die hiermit verbundene Reduzierung des Lebensstandards ist beim Bezug der steuerfinanzierten Grundsicherung nach dem SGB II grundsätzlich zumutbar, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Der Vortrag der Klägerbevollmächtigten, der geforderte Umzug in eine wesentliche lautere Wohnung am Rande einer Bundesstraße stehe einem Umzug in eine andere Wohnsitzgemeinde gleich (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 b AS 10/06 R -), ist unzutreffend, weil die beiden Sachverhalte qualitativ nicht vergleichbar sind. Das BSG hat in der genannten Entscheidung gerade darauf abgestellt, wo sich der Lebensmittelpunkt des Antragstellers und seine sozialen Beziehungen befinden, woran sich nichts wesentliches bei einem Umzug innerhalb derselben Wohngemeinde ändere. Auch quantitativ liegt insoweit nicht dieselbe Eingriffsintensität vor wie bei einem Umzug in eine fremde Stadt.
Hierbei wird nicht verkannt, dass nach der genannten Entscheidung des BSG ein Schonvermögen von bis zu 80 qm grundsätzlich als schutzwürdig anerkannt wird (bzw. je nach Einzelfall auch größer oder kleiner, vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -). Insoweit ist vorliegend der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen, dass eine andere Immobilie im selben Ortsteil zu Verfügung steht und die Kläger anders als in den bisher vom BSG entschiedenen Fällen nicht zur Aufgabe ihres gesamten Wohneigentums gezwungen werden. Die Kläger haben im Übrigen als SGB II-Antragsteller nur Anspruch auf Wohnungen einfachen Standards (BSG a.a.O.), weswegen ihnen auch die Aufgabe des komfortableren Hausgrundstücks mit dem höheren Vermögenswert zumutbar ist. Gegebenenfalls könnten die Kläger auch zwei Wohnungen des Hausgrundstücks der Klägerin beziehen.
Das BSG hat weiter entschieden (Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R -; SozR 4-4200 § 12 Nr. 4, BSGE 98, 243), dass der Hilfebedürftige grundsätzlich zwischen mehreren Verwertungsarten wählen kann, die den Hilfebedarf decken; es ist nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, dem Hilfebedürftigen konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen oder nachzuweisen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall umgekehrt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, auf die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstückes hinzuweisen. Insoweit hätte im Übrigen auch nicht nur der Verkauf (verbunden mit dem Auszug) des selbst bewohnten Hausgrundstücks als Verwertungsmöglichkeit offen gestanden, sondern alternativ - auch im Hinblick auf den bevorstehenden Rentenbeginn des Klägers zum 01.07.2007 - eine Umschuldung oder weitere Beleihung des Hausgrundstücks. Die Kläger können sich entsprechend den Ausführungen des SG nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte insoweit zunächst selbst von einer fehlenden Verwertbarkeit ausgegangen ist, weil es sich insoweit lediglich um ein austauschbares Begründungselement handelt, welches nicht in eigenständige Bestandskraft erwachsen kann.
Da ein aktuelles und von der Stadt B. amtlich geprüftes Verkehrswertgutachten vorliegt, bestehen insoweit keine Bedenken, den dort angegebenen Wert des Hausgrundstücks des Klägers von 298.000 EUR zugrunde zu legen. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung kann vorliegen, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger erzielt werden könnte, als der zum Erwerb des Grundstücks und zur Erstellung des Hauses aufgewendete Gesamtbetrag; gewisse Verluste sind jedoch insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes zumutbar (BSG a.a.O.). Für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstück im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II ist nichts ersichtlich; eine solche wird auch nicht geltend gemacht.
Entsprechend den Ausführungen des SG standen auch medizinische Gründe der Verwertung des Hausgrundstücks des Klägers nicht entgegen. Hierbei wäre auch noch zu berücksichtigen, dass die Kläger als zweite Alternative auch beide Grundstücke hätten verwerten und sich gegebenenfalls von dem Erlös eine andere Erdgeschosswohnung in ruhiger Lage hätten kaufen oder anmieten können. Da die Kläger insoweit (BSG s.o.) in ihrer wirtschaftlichen Freiheit bei der Wahl der Verwertung nicht beschränkt sind, war die Beklagte auch nicht zur Benennung weiterer Verwertungsalternativen verpflichtet, sondern nur zu dem Hinweis, dass ein der Gewährung von Arbeitslosengeld II entgegenstehendes zu hohes Vermögen vorliegt.
Auch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der von den Klägern angeführte Wasserschaden auf dem Wohngrundstück der Klägerin zwischenzeitlich von einer Versicherung beglichen worden ist und aufgrund der Tatsache, dass die drei Wohnungen auf diesem Grundstück durchgehend vermietet wurden, auch von einer Bewohnbarkeit der Wohnungen in einem zumutbaren Zustand auszugehen ist.
Das BSG (a.a.O.) hat ferner festgestellt, dass die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II außergewöhnliche Umstände erfordert. Die Verwertung eines die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Hausgrundstücks stellt nicht schon deshalb eine besondere Härte dar, weil es bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhanden war. Anhaltspunkte für eine solche besondere Härte sind vorliegend nicht ersichtlich; im Gegenteil sind die Kläger deutlich besser gestellt als vergleichbare Antragsteller, welche im Regelfall lediglich Eigentümer einer einzigen ggf. zu verwertenden Immobilie sind.
Schließlich hat das BSG (a.a.O.) auch entschieden, dass die Regelung der Übernahme unangemessener Kosten für Unterkunft und Heizung während einer Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Übernahme von Unterkunftskosten betrifft, nicht aber die Verwertung von Haus- bzw Wohnungseigentum. Daher kann vorliegend keine entsprechende Übergangsfrist ab der Antragstellung zum 01.05.2005 angenommen werden, während der die Beklagte zur vorübergehenden Nichtberücksichtigung des Vermögens gehalten gewesen sein könnte. Im Übrigen ist diese Problematik im vorliegenden Fall auch bereits deswegen nicht einschlägig, weil den Klägern zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums neben den schwieriger, weil längerfristiger zu verwertenden Immobilien auch noch liquide Mittel in Höhe von 10.000 EUR (Sparbrief), 18.901,79 EUR (Rückkaufwert Kapitallebensversicherung) und 8.433,61 EUR (Girokonten) zur Verfügung standen, mit denen sie dann tatsächlich die gesamte streitgegenständliche Zeit bis zum Rentenbeginn des Klägers bestritten haben.
Zutreffend hat das SG zudem darauf hingewiesen, dass die Kläger trotz ihrer Behauptung, ihren Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bestreiten zu können, seit dem 01.05.2005 in der Lage gewesen sind, neben ihren Lebenshaltungskosten auch die auf den Grundstücken lastenden Kredite weiter abzubezahlen (vgl. die Bescheinigung der Sparkasse K. über das Absinken der Darlehensschuld auf dem Haus der Klägerin zum 08.02.2007 auf 156.345,68 EUR). Durch das weitere Bedienen der Grundschulden ist es den Klägern damit in der Zwischenzeit nicht nur gelungen, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sondern auch weiteres Vermögen durch das Zahlen von Tilgungszinsen zu bilden.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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