L 3 AS 4782/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6476/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4782/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Räumungskosten in Höhe von 1.474,75 EUR zuzüglich Zinsen.

Die 1959 geborene Klägerin bezog von der Beklagten ab dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Ab 01.06.2000 bewohnte die Klägerin in S. eine Zweizimmerwohnung, für die sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 385 EUR und Nebenkosten in Höhe von 85,39 EUR entrichtete. Diese Kosten übernahm die Beklagte zunächst als Kosten der Unterkunft. Mit Schreiben vom 15.03.2005 wies die Beklagte die Klägerin jedoch darauf hin, dass ihre Wohnung aus leistungsrechtlicher Sicht für ihre Haushaltsgröße unangemessen teuer sei. Die tatsächlich entstehenden Unterkunftskosten könnten nur so lange anerkannt werden, wie es ihr - der Klägerin - nicht möglich oder nicht zumutbar sei, die Kosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Das Gesetz sehe hierfür in der Regel eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten vor.

Mit Bescheid vom 15.06. 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von 842,18 EUR monatlich, wobei sie einen Betrag von 345 EUR als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR und weiterhin 461,39 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte. Im Bescheid wies die Beklagte die Klägerin jedoch erneut darauf hin, dass die Wohnung aus leistungsrechtlicher Sicht unangemessen sei. Die unangemessene Miete werde lediglich für einen Übergangszeitraum, im Fall der Klägerin voraussichtlich bis längstens 31.12.2005, als Bedarf berücksichtigt. Mit Bescheid vom 12.12.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin im Anschluss daran für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2006 zunächst nur Leistungen in Höhe von 689,90 EUR monatlich. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von 309,11 EUR (229,95 EUR Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten in Höhe von 79,16 EUR) berücksichtigt.

Am 22.12.2005 legte die Klägerin, deren bisheriger Vermieter eine Eigenbedarfskündigung zum 31.12.2005 ausgesprochen hatte, der Beklagten Mietnachweise vor und wies ergänzend darauf hin, dass auch in den Zeitungen keine passende angemessene Wohnung dabei gewesen sei. Die Wohnungen seien nur über Makler zu erhalten oder zu teuer. Mit Änderungsbescheid vom 27.12.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin hierauf für die Zeit vom 01.01. bis 30.6.2006 Leistungen in Höhe von 844,95 EUR monatlich. Die unangemessene Kaltmiete in Höhe von 385 EUR wurde für den weiteren Übergangszeitraum berücksichtigt. Im Bescheid erklärte sich die Beklagte bereit, aufgrund der besonderen Wohnungssituation der Klägerin, eine ggf. anfallende Maklerprovision darlehensweise zu übernehmen.

Zum 01.05.2006 verzog die Klägerin von S. nach Freiburg. Hierfür erstattete die Beklagte der Klägerin die Aufwendungen für den in Eigenleistung durchgeführten Umzug. Maklerkosten fielen bei der Anmietung der Wohnung nicht an. Die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hob die Beklagte ab dem 01.05.2006 aufgrund des Umzugs und des dadurch bedingten Wechsels der Zuständigkeit mit Bescheid vom 18.04.2006 auf.

Am 18.06.2008 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihren Antrag vom 25.10.2007 zu bescheiden (S 4 AS 3294/08). Die Beklagte teilte dem SG hierauf mit, dass sie für die Klägerin ab dem 01.05.2006 nicht mehr der örtlich zuständige Leistungsträger sei. Unabhängig davon liege ihr ein Antrag vom 25.10.2007 überhaupt nicht vor. Die Klägerin übermittelte daraufhin ein Schreiben vom 25.10.2007, mit dem sie gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beantragt hatte, "den Ablehnungsbescheid wegen Kostenübernahme einer Wohnungssuche mit Maklercourtage zu überprüfen". Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe zum Zeitpunkt ihres Umzugs einen Anspruch auf Zusicherung in Bezug auf die Neuanmietung einer Wohnung gehabt, da sie von einer Räumung bedroht gewesen sei. Die Zusicherung unter Einschaltung eines Maklers sei ihr verweigert und erst mit Bescheid vom 27.12.2005 bewilligt worden. Aufgrund dessen seien ihr Kosten im Gerichtsverfahren wegen Wohnungsräumung entstanden. Sie habe Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Dies folge aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Ergänzend teilte die Klägerin mit, dass die Zusicherung für einen vorgenommenen Umzug mündlich abgelehnt worden sei. Die Anfrage der Beklagten an die Klägerin vom 22.12.2008 im Hinblick auf ausführliche Mitteilung, wann und von wem der mündliche Verwaltungsakt ergangen sei und welchen Inhalt dieser gehabt habe, beantwortete die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 03.06.2009 lehnte die Beklagte hierauf den Überprüfungsantrag ab, da ein Ablehnungsbescheid wegen Kostenübernahme einer Wohnungssuche mit Maklercourtage nicht erlassen worden sei. Die Klägerin erklärte die Untätigkeitsklage für erledigt.

Bereits am 21.12.2008 hat die Klägerin desweiteren Klage zum SG erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die verspätet am 27.12.2005 erteilte Zusicherung im Bezug auf die Kostenübernahme einer Maklercourtage im Rahmen eines notwendigen Umzug entstandenen Kosten in Höhe von 1.474,75 EUR zuzüglich 5,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu erstatten. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Mietvertrag für ihre Wohnung in S. sei am 01.07.2005 zum 31.12.2005 gekündigt worden. Sie habe sich kontinuierlich um eine andere Unterkunft bemüht. Ohne Einschaltung eines Maklers sei es ihr indessen nicht möglich gewesen, eine Wohnung anzumieten. Aufgrund dessen habe sie bei der Beklagten mündlich die Übernahme dieser Kosten beantragt und eine entsprechende Zusicherung begehrt. Die Zusicherung sei ihr jedoch erst mit Bescheid vom 27.12.2005 gewährt worden. In der Zwischenzeit habe der Vermieter jedoch bereits Räumungsklage beim Amtsgericht eingereicht. Hierdurch seien ihr Kosten entstanden. Ihr Anspruch folge aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es handele sich vorliegend um eine Leistungsklage. Hierfür sei ein Vorverfahren nicht vorgesehen.

Die Beklagte hat sich dahingehend geäußert, dass der Klägerin Maklerkosten bewilligt worden seien. Entsprechende Kosten seien jedoch nicht nachgewiesen worden. Abgesehen davon sei die Klage unzulässig, da die Kostenübernahme bei ihr nicht vorab beantragt worden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Klägerin begehre Schadensersatz im weitesten Sinne. Hierüber habe die Beklagte nicht vorab durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Räumungskosten. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Es fehle an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Die Beklagte habe sich mit Bescheid vom 27.12.2005 zur Übernahme der Maklerkosten bereit erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Übernahmeerklärung zu spät erfolgt sei, lägen nicht vor. Abgesehen davon habe die Klägerin entsprechende Kosten bisher nicht nachgewiesen. Im Übrigen seien Räumungskosten ein "Folgeschaden", der nicht Inhalt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs. Das SG sei hierfür zwar zuständig. Es fehle jedoch an einem rechtswidrigen schuldhaften Verhalten der Beklagten. Für einen Anspruch auf Übernahme der Räumungskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II sei richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Ein Verwaltungsverfahren sei bisher aber nicht durchgeführt worden. Eine Prüfung habe deshalb nicht zu erfolgen.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.10.2009 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass ein Antrags- und Vorverfahren nicht erforderlich sei. Ihr Anspruch folge aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Für die verspätete Bewilligung der Übernahme der Maklerkosten erst mit Bescheid vom 27.12.2005 existierten weder rechtliche noch tatsächliche Gründe. Generell gehe der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zwar auf die zunächst nach dem Gesetz begehrte sozialrechtliche Leistung und nicht auf eine daneben denkbare Ersatzleistung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne in vergleichbaren Fällen aber auch ein sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die durch die verspätet am 27. Dezember 2005 erteilte Zusicherung in Bezug auf die Kostenübernahme einer Maklercourtage im Rahmen eines notwendigen Umzugs entstandenen Räumungskosten in Höhe von 1.474,75 EUR zuzüglich Zinsen (5 % über dem Basiszinssatz) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihren bisherigen Vortrag und den Gerichtsbescheid des SG.

Am 18.09.2009 hat die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage von Belegen die Erstattung der ihr entstandenen Räumungskosten in Höhe von 1.474,75 EUR zuzüglich Zinsen beantragt, was die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2009/Widerspruchsbescheid vom 08.12.2009 abgelehnt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Räumungskosten in Höhe von 1.474,75 EUR zuzüglich Zinsen hieraus.

Streitgegenstand des Verfahrens ist allein das im Rahmen einer echten Leistungsklage geltend gemachte Begehren der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Räumungskosten. Nicht Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 22.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2009, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Räumungskosten abgelehnt hat, denn dieser Bescheid wurde nicht zum Gegenstand des Verfahrens, da er keinen bisherigen Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt hat (§ 96 SGG).

Entgegen den Ausführungen des SG ist das Begehren der Klägerin, soweit sie sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützt, jedoch nicht unbegründet, sondern bereits unzulässig.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs setzt voraus, dass die Erstattung der Kosten beim Leistungsträger beantragt wird, dieser darüber im Wege des Verwaltungsaktes entscheidet und anschließend noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird. Zulässige Klageart ist sodann die Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den ablehnenden Bescheid. Dieses Verfahren hat die Klägerin hier nicht eingehalten. Sie wendet sich nicht gegen eine Verwaltungsentscheidung. Gerade wegen des Fehlens einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung wurde mit - bestandskräftigem - Bescheid der Beklagten vom 03.06.2009 der Überprüfungsantrag der Klägerin abgelehnt. Damit fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für die Anfechtungs- und Leistungsklage (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, vor § 51 Rd. 12 - 15). Die Klage, gestützt auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, ist deshalb unzulässig.

Im Wege der echten Leistungsklage, für die ein vorangegangener Antrag und ein Verfahren beim Leistungsträger nicht erforderlich wäre, kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht geltend gemacht werden. Eine echte Leistungsklage setzt nach § 54 Abs. 5 SGG voraus, dass ein Rechtsanspruch auf eine Leistung geltend gemacht wird und ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen braucht (Keller a.a.O., § 54 Rd. 41). Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - wie bereits ausgeführt - aber nicht. Ein Anspruch auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches setzt einen vorangegangenen Verwaltungsakt voraus. Anders wäre es nur dann, wenn die Klägerin hier in einem Gleichordnungsverhältnis zur Beklagten stünde, in dem eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt wird. Dies ist indessen nicht der Fall, es handelt sich zwischen der Klägerin und der Beklagten um ein hoheitliches Verhältnis.

Es liegt auch nicht der Sonderfall vor, bei dem auch im Verhältnis zwischen Bürger und Staat eine echte Leistungsklage in Betracht kommt. Ein derartiger Sonderfall ist nur dann zu bejahen, wenn nur ein Anspruch auf Auskunft und Beratung geltend gemacht wird, bei dem vorab kein Verwaltungsakt erforderlich ist (Keller a.a.O., § 54 RdNr. 41). Dies ist hier nicht der Fall.

Unzulässig ist eine echte Leistungsklage auch im Hinblick auf einen auf § 22 Abs. 3 SGB II gestützten Anspruch. Auch insoweit bedarf es vor der gerichtlichen Geltendmachung einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung. Zulässige Klageart ist auch hier die Anfechtungs- und Leistungsklage.

Soweit ein Anspruch der Klägerin gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht käme, wäre eine allgemeine Leistungsklage zwar zulässig. Ein vorangegangenes Verwaltungsverfahren ist insoweit entbehrlich. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet hier als Anspruchsgrundlage aber aus. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Leistungsträger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2009 - L 1 AS 746/09 - und vom 11.08.2009 - L 13 AS 419/07 -, in juris. de). Eine derartige Vermögensverschiebung zwischen der Klägerin und der Beklagten im Zusammenhang mit den Räumungskosten liegt jedoch nicht vor.

Eine weitere Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Räumungskosten, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fallen würde, ist nicht ersichtlich. Für einen etwaigen Amtshaftungsanspruch sind die Sozialgerichte entgegen den Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 16.09.2009 nicht zuständig. Hierfür ist nach Artikel 34 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch der Zivilrechtsweg zu den Landgerichten eröffnet. Etwas anderes lässt sich auch nicht auf § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stützen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleibt Artikel 34 Satz 3 GG, wonach der ordentliche Rechtsweg für den Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen werden darf, unberührt. Es verbleibt in diesen Fällen bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch insoweit ist die Klage deshalb bereits nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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