Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3493/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5469/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt einen Vorschuss in Höhe von monatlich EUR 400,00 ab 30. September 2009 auf eine von ihm angenommene Rentennachzahlung.
Mit Bescheid vom 7. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem am 1949 geborenen Antragsteller auf seinen Antrag vom 5. März 2009 ab 1. April 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 402,64. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2009 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.980,83, die die Antragsgegnerin vorläufig einbehielt. Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 5. März 2009 ab 1. Juli 2009 anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einer monatlichen Zahlbetrag von EUR 805,26. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2009 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.207,86, die die Beklagte ebenfalls vorläufig einbehielt. Für die Zeit vom 15. Mai bis 30. September 2009 machte das Landratsamt B. - Kreissozialamt - Erstattungsansprüche geltend. Dieses hatte dem Antragsteller sowie der mit ihm zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehefrau Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 23. Juli 2009 für die Monate August bis September 2009 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Höhe von EUR 671,21 monatlich (Regelleistung 2 x EUR 323,00 zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 379,21, abzüglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 bewilligtem Wohngeld in Höhe von monatlich EUR 384,00, zuzüglich Pauschale für Versicherungen in Höhe von EUR 30,00). Das Wohngeld in der genannten Höhe bewilligte das Landratsamt B. dem Antragsteller ebenfalls mit Bescheid vom 23. Juli 2009. Mit Bescheid vom 25. August 2009 berechnete es das Wohngeld für die Zeit ab 1. April 2009 neu, für die Monate April bis Juni 2009 mit EUR 332,00 und für die Monate Juli bis Oktober 2009 mit EUR 328,00. Es ergab sich eine Überzahlung in Höhe von EUR 324,00, die das Landratsamt zurückforderte. Die Antragsgegnerin rechnete den Erstattungsanspruch ab und überwies an den Antragsteller aus den Nachzahlungen EUR 568,81 und EUR 134,05 (Schreiben vom 7. September 2009).
Der Antragsteller erhob gegen die beiden Rentenbescheide Widerspruch. Er begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab Oktober 2008. Die Altersrente sei ohne Abschlag zu zahlen, da wegen Berufsunfähigkeit am 16. November 2000 die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllt seien. Auch hätten bei der Abrechnung des Erstattungsanspruchs nicht die Beträge für die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden dürfen. Mit seinem Widerspruch beantragte er ferner die Zahlung eines Vorschusses. Mit Bescheid vom 29. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag des Antragstellers ab. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Über alle genannten Widersprüche ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragte am 30. September 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm einen Vorschuss auf Rentenleistungen zu gewähren. Mit den derzeitigen Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich EUR 402,64 könne er seinen Lebensunterhalt nicht sichern und sei deshalb dringend auf die Gewährung eines Vorschusses auf die Altersrente ohne Anrechnung der vom Landratsamt B. geltend gemachten Erstattungsansprüche angewiesen. Zudem begehre er eine Vorschusszahlung auf die zu erwartenden Rentenleistungen, weil ihm ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen "teilweiser Erwerbsminderung ab 6. Februar 2009" zustehe.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 ab. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller befinde sich nicht in einer existenziellen Notlage, die eine vorläufige Entscheidung notwendig mache. Er verfüge über laufende Rentenzahlungen, seit 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich EUR 805,26. Auch erhalte er Wohngeld. Der vom Landratsamt B. geltend gemachte Erstattungsanspruch betreffe lediglich die Rentennachzahlungen für einen vergangenen Zeitraum und habe keine Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Rentenzahlungen. Eine Vorschusszahlung sei deshalb nicht zur Abwendung einer aktuellen Notlage erforderlich.
Gegen den ihm am 31. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. November 2009 Beschwerde eingelegt und auf Hinweis des Senats sein Begehren dahin präzisiert, einen Vorschuss in Höhe von monatlich EUR 400,00 ab 30. September 2009 auf eine von ihm angenommene Rentennachzahlung erhalten zu wollen. Er rechne mit einer Bruttorente von etwa EUR 1.500,00 monatlich. Er beziehe seit 1. September 2009 kein Wohngeld mehr, habe aber am 30. Oktober 2009 einen Folgeantrag gestellt. Danach bestehe Anspruch auf Wohngeld ab 1. November 2009 in Höhe von monatlich EUR 162,00, so dass er zusammen mit der ihm gezahlten Altersrente von EUR 805,26 aktuell über ein Einkommen von EUR 967,26 verfüge. Seine Ehefrau erhalte monatliches Pflegegeld in Höhe von EUR 215,00 (im Jahre 2009), habe aber keinen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Die monatlichen Ausgaben betrügen für Hypothekenzahlungen EUR 600,00, für Strom EUR 74,00, für Wasser und Grundsteuer ca. EUR 20,00. Hinzu kämen Heizkosten. Der in den Rentenbescheiden genannte Versicherungsverlauf sei unvollständig und der Umrechnungsfaktor West aller Versicherten für 2009 betrage EUR 30,88.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 30. September 2009 einen Vorschuss in Höhe von monatlich EUR 400,00 auf die zu erwartenden Rentennachzahlungen zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von EUR 750,00 war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde überschritten. Bei dem begehrten monatlichen Vorschuss von EUR 400,00 ergibt sich bereits für die Monate Oktober und November 2009 ein Betrag von EUR 800,00.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
1. Ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben.
Der Antragsteller verfügt derzeit über monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 967,26 (Altersrente in Höhe von monatlich EUR 805,26 sowie Wohngeld in Höhe von monatlich EUR 162,00). Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten, allerdings nicht mit entsprechenden Nachweisen belegten monatlichen Ausgaben in Höhe von EUR 714,00 verbleiben ihm EUR 253,26. Die vom Antragsteller behauptete Notlage ist im Hinblick auf die vor dem Bezug der Rente erhaltenen Leistungen nach dem SGB II nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt B. zahlte dem Antragsteller und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau zuletzt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 671,21 monatlich sowie zusätzlich Wohngeld in Höhe von EUR 384,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 1.055,21 monatlich (vgl. Bescheid vom 23. Juli 2009). Der aktuell zur Verfügung stehende Betrag der Einnahmen ist nur um EUR 87,95 geringer und liegt mithin nur knapp unter den früheren Zahlungen. Die vom Antragsteller behaupteten monatlichen Ausgaben waren auch schon vor dem Bezug der Altersrente zu leisten. Der Antragsteller hat weder behauptet, dass ein Teil der genannten Ausgaben erst nach der Bewilligung der Altersrente entstanden ist noch dass er zum Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage gewesen sei, die Ausgaben zu tragen. Berücksichtigt man zusätzlich das Pflegegeld, das der Ehefrau des Antragstellers gezahlt wird, verringert sich die Differenz nochmals. Denn zum 01. Januar 2010 erhöhte sich das Pflegegeld der Pflegestufe I von EUR 215,00 auf EUR 225,00 monatlich.
2. Da bereits ein Anordnungsgrund nicht besteht, ist unerheblich, ob auch ein Anordnungsanspruch besteht. Dies ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes allerdings fraglich. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Rentenbescheide vom 7. und 24. August 2009 erkennbar rechtswidrig sind. Weshalb der Antragsteller der Auffassung ist, die ihm zustehende Altersrente betrage etwa EUR 1500,00 brutto (ungefähr 67 % höher als die ihm bewilligte Altersrente von EUR 895,74 brutto), ist nicht nachvollziehbar. Der in den Rentenbescheiden vom 7. und 24. August 2009 jeweils beigefügte Versicherungsverlauf enthält nur geringfügige Lücken. Anhaltspunkte dafür, dass seine Behauptung zutrifft, er sei am 16. November 2000 bereits berufsunfähig gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 236a Abs. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfüllt seien, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls hat der Antragsteller vor dem 16. November 2000 keinen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat, bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren. Chirurg Dr. Jehle hielt den Kläger zwar in seinem von der Antragsgegnerin veranlassten Gutachten vom 22. April 2009 für fähig, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten, hielt jedoch für eine endgültige Beurteilung eine medizinische Rehabilitationsbehandlung für erforderlich, die dann wohl vom 30. Juni bis 21. Juli 2009 erfolgte. Aus dieser wurde der Antragsteller arbeitsunfähig entlassen und sein Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit drei bis unter sechs Stunden angenommen (Entlassungsbericht des Internisten Dr. H. vom 24. Juli 2009). Schließlich kommt ein wesentlich früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht. Da der Antragsteller Rente wegen Erwerbsminderung am 5. März 2009 beantragte, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt der Beginn der Rente der 1. Januar 2009 in Betracht (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Im Übrigen würden dem Antragsteller, selbst wenn er mit seinen Widersprüchen gegen die Rentenbescheide vom 7. und 24. August 2009 Erfolg hätte und sich höhere Rentenzahlungen oder ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung ergäben, möglicherweise die sich ergebenden Nachzahlungen nicht (vollständig) ausgezahlt, wenn andere Sozialleistungsträger, im vorliegenden Fall möglicherweise andere Leistungsträger, hier möglicherweise der Leistungsträger, der SGB II-Leistungen zahlte, Erstattungsansprüche geltend machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt einen Vorschuss in Höhe von monatlich EUR 400,00 ab 30. September 2009 auf eine von ihm angenommene Rentennachzahlung.
Mit Bescheid vom 7. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem am 1949 geborenen Antragsteller auf seinen Antrag vom 5. März 2009 ab 1. April 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 402,64. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2009 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.980,83, die die Antragsgegnerin vorläufig einbehielt. Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf seinen Antrag vom 5. März 2009 ab 1. Juli 2009 anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einer monatlichen Zahlbetrag von EUR 805,26. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2009 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.207,86, die die Beklagte ebenfalls vorläufig einbehielt. Für die Zeit vom 15. Mai bis 30. September 2009 machte das Landratsamt B. - Kreissozialamt - Erstattungsansprüche geltend. Dieses hatte dem Antragsteller sowie der mit ihm zu der Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehefrau Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 23. Juli 2009 für die Monate August bis September 2009 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Höhe von EUR 671,21 monatlich (Regelleistung 2 x EUR 323,00 zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von EUR 379,21, abzüglich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009 bewilligtem Wohngeld in Höhe von monatlich EUR 384,00, zuzüglich Pauschale für Versicherungen in Höhe von EUR 30,00). Das Wohngeld in der genannten Höhe bewilligte das Landratsamt B. dem Antragsteller ebenfalls mit Bescheid vom 23. Juli 2009. Mit Bescheid vom 25. August 2009 berechnete es das Wohngeld für die Zeit ab 1. April 2009 neu, für die Monate April bis Juni 2009 mit EUR 332,00 und für die Monate Juli bis Oktober 2009 mit EUR 328,00. Es ergab sich eine Überzahlung in Höhe von EUR 324,00, die das Landratsamt zurückforderte. Die Antragsgegnerin rechnete den Erstattungsanspruch ab und überwies an den Antragsteller aus den Nachzahlungen EUR 568,81 und EUR 134,05 (Schreiben vom 7. September 2009).
Der Antragsteller erhob gegen die beiden Rentenbescheide Widerspruch. Er begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab Oktober 2008. Die Altersrente sei ohne Abschlag zu zahlen, da wegen Berufsunfähigkeit am 16. November 2000 die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung erfüllt seien. Auch hätten bei der Abrechnung des Erstattungsanspruchs nicht die Beträge für die Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden dürfen. Mit seinem Widerspruch beantragte er ferner die Zahlung eines Vorschusses. Mit Bescheid vom 29. September 2009 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag des Antragstellers ab. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Über alle genannten Widersprüche ist noch nicht entschieden.
Der Antragsteller beantragte am 30. September 2009 beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm einen Vorschuss auf Rentenleistungen zu gewähren. Mit den derzeitigen Zahlungen der Antragsgegnerin in Höhe von monatlich EUR 402,64 könne er seinen Lebensunterhalt nicht sichern und sei deshalb dringend auf die Gewährung eines Vorschusses auf die Altersrente ohne Anrechnung der vom Landratsamt B. geltend gemachten Erstattungsansprüche angewiesen. Zudem begehre er eine Vorschusszahlung auf die zu erwartenden Rentenleistungen, weil ihm ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen "teilweiser Erwerbsminderung ab 6. Februar 2009" zustehe.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 ab. Es fehle an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller befinde sich nicht in einer existenziellen Notlage, die eine vorläufige Entscheidung notwendig mache. Er verfüge über laufende Rentenzahlungen, seit 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich EUR 805,26. Auch erhalte er Wohngeld. Der vom Landratsamt B. geltend gemachte Erstattungsanspruch betreffe lediglich die Rentennachzahlungen für einen vergangenen Zeitraum und habe keine Auswirkungen auf die Höhe der laufenden Rentenzahlungen. Eine Vorschusszahlung sei deshalb nicht zur Abwendung einer aktuellen Notlage erforderlich.
Gegen den ihm am 31. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26. November 2009 Beschwerde eingelegt und auf Hinweis des Senats sein Begehren dahin präzisiert, einen Vorschuss in Höhe von monatlich EUR 400,00 ab 30. September 2009 auf eine von ihm angenommene Rentennachzahlung erhalten zu wollen. Er rechne mit einer Bruttorente von etwa EUR 1.500,00 monatlich. Er beziehe seit 1. September 2009 kein Wohngeld mehr, habe aber am 30. Oktober 2009 einen Folgeantrag gestellt. Danach bestehe Anspruch auf Wohngeld ab 1. November 2009 in Höhe von monatlich EUR 162,00, so dass er zusammen mit der ihm gezahlten Altersrente von EUR 805,26 aktuell über ein Einkommen von EUR 967,26 verfüge. Seine Ehefrau erhalte monatliches Pflegegeld in Höhe von EUR 215,00 (im Jahre 2009), habe aber keinen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Die monatlichen Ausgaben betrügen für Hypothekenzahlungen EUR 600,00, für Strom EUR 74,00, für Wasser und Grundsteuer ca. EUR 20,00. Hinzu kämen Heizkosten. Der in den Rentenbescheiden genannte Versicherungsverlauf sei unvollständig und der Umrechnungsfaktor West aller Versicherten für 2009 betrage EUR 30,88.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 30. September 2009 einen Vorschuss in Höhe von monatlich EUR 400,00 auf die zu erwartenden Rentennachzahlungen zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG von EUR 750,00 war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde überschritten. Bei dem begehrten monatlichen Vorschuss von EUR 400,00 ergibt sich bereits für die Monate Oktober und November 2009 ein Betrag von EUR 800,00.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, desto weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
1. Ein Anordnungsgrund ist nicht gegeben.
Der Antragsteller verfügt derzeit über monatliche Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR 967,26 (Altersrente in Höhe von monatlich EUR 805,26 sowie Wohngeld in Höhe von monatlich EUR 162,00). Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten, allerdings nicht mit entsprechenden Nachweisen belegten monatlichen Ausgaben in Höhe von EUR 714,00 verbleiben ihm EUR 253,26. Die vom Antragsteller behauptete Notlage ist im Hinblick auf die vor dem Bezug der Rente erhaltenen Leistungen nach dem SGB II nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt B. zahlte dem Antragsteller und seiner mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau zuletzt Leistungen nach dem SGB II in Höhe von EUR 671,21 monatlich sowie zusätzlich Wohngeld in Höhe von EUR 384,00 monatlich, mithin insgesamt EUR 1.055,21 monatlich (vgl. Bescheid vom 23. Juli 2009). Der aktuell zur Verfügung stehende Betrag der Einnahmen ist nur um EUR 87,95 geringer und liegt mithin nur knapp unter den früheren Zahlungen. Die vom Antragsteller behaupteten monatlichen Ausgaben waren auch schon vor dem Bezug der Altersrente zu leisten. Der Antragsteller hat weder behauptet, dass ein Teil der genannten Ausgaben erst nach der Bewilligung der Altersrente entstanden ist noch dass er zum Zeitpunkt des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II nicht in der Lage gewesen sei, die Ausgaben zu tragen. Berücksichtigt man zusätzlich das Pflegegeld, das der Ehefrau des Antragstellers gezahlt wird, verringert sich die Differenz nochmals. Denn zum 01. Januar 2010 erhöhte sich das Pflegegeld der Pflegestufe I von EUR 215,00 auf EUR 225,00 monatlich.
2. Da bereits ein Anordnungsgrund nicht besteht, ist unerheblich, ob auch ein Anordnungsanspruch besteht. Dies ist aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes allerdings fraglich. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Rentenbescheide vom 7. und 24. August 2009 erkennbar rechtswidrig sind. Weshalb der Antragsteller der Auffassung ist, die ihm zustehende Altersrente betrage etwa EUR 1500,00 brutto (ungefähr 67 % höher als die ihm bewilligte Altersrente von EUR 895,74 brutto), ist nicht nachvollziehbar. Der in den Rentenbescheiden vom 7. und 24. August 2009 jeweils beigefügte Versicherungsverlauf enthält nur geringfügige Lücken. Anhaltspunkte dafür, dass seine Behauptung zutrifft, er sei am 16. November 2000 bereits berufsunfähig gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 236a Abs. 4 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfüllt seien, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls hat der Antragsteller vor dem 16. November 2000 keinen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt. Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat, bedarf gegebenenfalls weiterer Klärung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren. Chirurg Dr. Jehle hielt den Kläger zwar in seinem von der Antragsgegnerin veranlassten Gutachten vom 22. April 2009 für fähig, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten, hielt jedoch für eine endgültige Beurteilung eine medizinische Rehabilitationsbehandlung für erforderlich, die dann wohl vom 30. Juni bis 21. Juli 2009 erfolgte. Aus dieser wurde der Antragsteller arbeitsunfähig entlassen und sein Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit drei bis unter sechs Stunden angenommen (Entlassungsbericht des Internisten Dr. H. vom 24. Juli 2009). Schließlich kommt ein wesentlich früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung nicht in Betracht. Da der Antragsteller Rente wegen Erwerbsminderung am 5. März 2009 beantragte, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt der Beginn der Rente der 1. Januar 2009 in Betracht (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Im Übrigen würden dem Antragsteller, selbst wenn er mit seinen Widersprüchen gegen die Rentenbescheide vom 7. und 24. August 2009 Erfolg hätte und sich höhere Rentenzahlungen oder ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung ergäben, möglicherweise die sich ergebenden Nachzahlungen nicht (vollständig) ausgezahlt, wenn andere Sozialleistungsträger, im vorliegenden Fall möglicherweise andere Leistungsträger, hier möglicherweise der Leistungsträger, der SGB II-Leistungen zahlte, Erstattungsansprüche geltend machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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