L 1 R 435/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 542/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 435/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für die Klägerin Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.

Die am 1935 geborene Klägerin erwarb nach einem Fachschulstudium mit Urkunde der Fachschule 1959 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Handelswirtschaftler" führen zu dürfen. Im streitbefangenen Zeitraum vom 01. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 war sie im VEB Getränkekombinat als Leiterin Ö./V. tätig. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte sie vom 01. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990. Die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfolgte zurzeit der DDR nicht.

Am 14. Februar 2001 beantragte die Klägerin die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 2001 mit der Begründung ab, eine Qualifikation als Handelswirtschaftlerin entspreche nach dem Wortlauf der Versorgungsordnung nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Den dagegen am 22. Mai 2001 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Oktober 2001 zurück.

Daraufhin hat die Klägerin am 06. November 2001 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben (Az. S 1 RA 207/01). Mit Beschluss vom 18. April 2002 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dieses im September 2005 unter dem Aktenzeichen S 1 R 542/05 wieder aufgenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin als Handelswirtschaftlerin nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfülle. Eine mögliche Einbeziehung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung könne nicht nachgeholt werden.

Gegen den am 22. September 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. September 2006 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen. Zudem habe das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen nicht die unverhältnismäßig nachteiligen tatsächlichen Wirkungen der Anwendung der zu Grunde liegenden Regelungen des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) sowie die Verletzung der Zusicherungen des Einigungsvertrages untersucht. Es habe auch nicht ermittelt, dass für die betroffenen Bürger, die durch Verfahrensweisen im Einigungsprozess diskriminierend betroffen seien, das dreistufige Schutzsystem des Einigungsvertrages vom RÜG nicht berücksichtigt bzw. nicht sachgerecht umgesetzt worden sei und dass angemessene Verfahrensweisen und Rechtsauslegungen sowie Regelungen zur nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in zusätzlichen Versorgungssystemen, zumindest aber Härtefallvorschriften für diese besonders nachteilig betroffene Gruppe zukünftiger Rentner fehlten. Die einschlägigen Urteile des Bundessozialgerichts enthielten keine Elemente eines Herangehens an die Auslegung und Rechtsanwendung, wie es der Sach- und Rechtslage in der DDR aus der Zeit der Wende bis zum Beitritt oder der Situation, die im Einigungsprozess entstanden sei, entsprechen könne. Ziel der Verordnung vom 17. August 1950 sei es gewesen, die "Lebenslage der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben durch die Gewährung einer zusätzlichen Altersversorgung weiter zu verbessern". Deshalb sei wie in § 1 festgelegt, "für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt" worden. Zu dieser Kategorie von Betrieben habe offensichtlich auch der Betrieb gehört, in dem sie tätig gewesen sei. Zudem habe die Alterssicherung der DDR 1989/1990 kein abgeschlossenes fertiges System dargestellt, sondern habe sich in der Zeit der Wende und vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik mehr als jemals zuvor im Wandel befunden. Mithin sei ein Einschnitt in das Alterssicherungssystem der DDR in einer Situation erfolgt, in der gerade wesentliche Änderungen für die Renten-, Versorgungs- und Zusatzrentenansprüche und -anwartschaften der DDR-Bürger vollzogen bzw. vorbereitet worden seien. Aus diesem unfertigen Zustand endgültig sowie für die Betroffenen unwiderruflich und lebenslang den einzig und allein zu berücksichtigenden Rechtsstatus für das Alterseinkommen abzuleiten und dazu aus "bundesrechtlicher Sicht" eine Rechtsauslegung zu fabrizieren, werde weder der Rechtsordnung der DDR noch den Vorgaben des Einigungsvertrages und dem vom Einigungsvertrag zugesicherten Eigentums-, Bestands- und Vertrauensschutz, aber auch nicht dem auf solche Fragen nicht zugeschnittenen Bundesrecht gerecht. Sie habe nach Anliegen und Wortlaut der maßgeblichen Verordnung natürlich der technischen Intelligenz angehört. Vom Bundessozialgericht seien die Zuerkennungsgrundsätze in nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Auslegung von Vorschriften aus der DDR und der Bundesrepublik erfunden worden.

Mit der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung sei gegenüber all jenen Rentnern, die Ansprüche auf eine Vollversorgung aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland als einen wichtigen Teil ihres Eigentums mitgebracht hätten, ein Bruch des Einigungsvertrages und des Gleichheitssatzes und ein rabiater Eingriff in den real garantierten Wert des Alterseinkommens vorgenommen worden. Ihre Alterseinkommen seien nicht dynamisiert bzw. entsprechend den Löhnen und Gehältern angepasst worden, wie das vom Einigungsvertrag vorgegeben gewesen sei. Sie gehe davon aus, dass nach rechtsstaatlichen Grundsätzen der durch die Arbeit in der DDR erfolgte Erwerb von Anwartschaften auf ein angemessenes Alterseinkommen durch solche sinnwidrigen Ausgangspunkte und Maßnahmen nicht ersatzlos in der Art einer entschädigungslosen Enteignung verloren gehen könne. Die Beklagte und das erkennende Gericht seien jedoch schon auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt und die Rechtslage wenigstens genau aufzuklären, wenn sie schon nicht ihrer Darstellung folgen wollten. Sie sei davon ausgegangen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht (noch) schlechter gestellt werde als in der DDR und dass in der Bundesrepublik jedenfalls die rechtliche Stellung auch hinsichtlich der durch das Ende der DDR noch nicht ausdrücklich zugesicherten und zu Ansprüchen gewordenen Anwartschaften sicherer sei als in der DDR. Um die Rechte und Ansprüche sowie die Position, die bislang nicht ausreichend geprüft worden sei, zu belegen, habe sie den Antrag auf Beweiserhebung gestellt, zumal auch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen unmittelbare Bedeutung auf die das Eigentum betreffenden Entscheidungen hätten.

Die Klägerin beantragt wörtlich, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 20.09.06 (S 1 R 542/05) aufzuheben und

1. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 27.04.01 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.01 zu ändern und 2. die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum vom 01.09.1975 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, vorliegend des Systems der Zusatzversorgung für die Angehörigen der technischen Intelligenz, festzustellen sowie 3. die Beklagte zu verpflichten, die auf dem o.g. Entgeltbescheid beruhenden Rentenbescheide zu überprüfen und zu ändern sowie die Überprüfung dieser Rentenbescheide und der damit erfolgten so genannten gesetzlichen Novation in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, da nur unter Einbeziehung dieser Bescheide die tatsächlichen für sie diskriminierenden Auswirkungen der Verweigerung der Erteilung eines antragsgemäßen Entgeltbescheides festgestellt und beurteilt werden kann, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und hilfsweise 5. ausgehend von der Amtsermittlungspflicht eine Beweiserhebung unter Berücksichtigung ihrer entsprechenden Anträge unter Einbeziehung der von der Beklagten erteilten Rentenbescheide durchzuführen, damit die neuen Entscheidungen aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide, auch ihre Beschwer, sowie der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG und des Einigungsvertrages getroffen werden können und damit eine fundierte Einschätzung bzw. Abwägung ermöglicht wird, ob ihr bislang ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie die Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist oder nicht und weiter ebenfalls hilfsweise 6. die Revision zuzulassen, soweit ihren Anträgen nicht entsprochen wird, da es sich vorliegend um grundsätzliche Rechtsfragen von weitreichender Bedeutung für sie und viele andere entsprechend betroffene ehemalige DDR-Bürger handelt, zu denen die Beklagte und das Bundessozialgericht in den vergangen Jahren bekanntlich mehrfach gegensätzliche Positionen vertreten haben, denen angesichts der Vielfalt der unterschiedlichen Sach- und Rechtssituationen die vorliegenden verfassungsgerichtlichen Positionen nicht beliebig angewandt werden können und zu denen zudem im Deutschen Bundestag grundsätzliche Änderungsanträge anstehen. Die vom erstinstanzlichen Gericht als Grundlage für seine negative Entscheidung angenommene Position beruht zudem auf einer nach den Grundsätzen des Deutschen Rechts zweifelhaften, von den Richtern des BSG erfundenen Auslegung von DDR-Recht "nach Bundesrecht": Derzeit gibt es weder eine zuverlässige ständige Rechtsprechung des BSG noch eine Rechtsprechung, die mit den Grundsätzen des Einigungsvertrages, dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie gar der Logik übereinstimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau vom 20. September 2006 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Bescheide und die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Klägerin sei als Handelswirtschaftler nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst worden.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass der erkennende Senat der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts zur fiktiven Einbeziehung in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nicht folgt, sondern verlangt, dass zu Zeiten der DDR eine entsprechende Versorgungszusage erteilt worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2001 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert.

Die Klägerin hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Sie unterfällt im streitigen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil sie weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – zitiert nach juris, RdNr. 19).

Die Klägerin erfüllt für den Zeitraum vom 01. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihr von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist sie aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in ihrem Falle nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).

2. Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung dieses Gerichts durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. – Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, RdNr 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31,01 R –, a.a.O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung – und gerade keine darüber hinausgehende – festlegt (a.a.O., S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., Seite 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., Seite 12) den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826 S. 21).

Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, Seite 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, Seite 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, Seite 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

b) Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).

Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in Juris, RdNr 36).

Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in Juris, RdNr 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., RdNr 45):

"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgen würde, hat das Begehren der Klägerin keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Diese drei Voraussetzungen müssen nach Auffassung des BSG am 30. Juni 1990 alle zugleich vorgelegen haben. In Anwendung dieser Maßstäbe hatte die Klägerin am 01. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn sie erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb. Die Klägerin erfüllt schon die persönliche Voraussetzung nicht, denn sie war als Handelswirtschaftlerin nicht berechtigt, eine der in § 1 Absatz 1 Satz 2 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen zu führen.

Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG, wenn eine rechtlich unmittelbare Privilegierung durch eine Zusatzversorgungsvorschrift vorliegt. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den – grundlegenden – Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Artikel 19 Satz 2 EVertr zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der DDR macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die möglichen nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.

In diesem Zusammenhang ist nach der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht zu entscheiden, ob der Versicherten wie bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung nach einer unter Umständen weiten Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine sie begünstigende Zusatzversorgung zuzusprechen wäre (wie also die Versicherte zu Zeiten der DDR hätte behandelt werden können). Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Feststellung von Zusatzversorgungszeiten. Diese knüpft nämlich nicht – wie möglicherweise ursprünglich die Versorgungsordnungen – unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit an. Das wäre auch unter Geltung des Grundgesetzes gar nicht möglich. Maßstab der Gleichbehandlung kann nur das rechtsstaatliche Vertrauen sein, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Es wäre hingegen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Artikel 3 Absatz 1 GG nicht möglich, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Produktionsbetrieben oder von Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Absatz 2 der 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten Altersversorgung zu versehen.

Es sind daher keine Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen und in dieser Hinsicht unstimmige Auslegungsergebnisse zu vermeiden, sondern es ist zu prüfen, ob ein gesetzlich deutlich geregeltes Privileg von der Verwaltungspraxis der DDR übergangen wurde. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechten Inhalt. Artikel 3 GG enthält kein Handlungsgebot an den Bundesgesetzgeber, aus den Rechtsnormen der DDR überkommene Ungleichheiten zu beseitigen.

Ob Handelswirtschaftler durch eine den Wortlaut erweiternde Auslegung der ursprünglichen VO-AVItech in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen einbezogen werden könnten, kann nach der Rechtsprechung des BSG dahingestellt bleiben. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung beinhaltet weder einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert nicht, dass die nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle ausgedehnt wird, in denen die Auslegung der Versorgungsnormen der DDR unter Anwendung aller möglichen Auslegungsmethoden dies ergeben könnte. Es trifft nämlich nicht zu, dass sich bei Anwendung aller möglichen Auslegungsmethoden leistungsgerechte Ergebnisse erzielen ließen. Denn die Versorgungsnormen sind weder in sich stimmig noch während des Bestehens der DDR technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung genutzt werden konnten. Eine Auslegung einer Versorgungsordnung im Sinne einer diffusen Leistungsgerechtigkeit lässt aber das rechtsstaatliche Gleichbehandlungsgebot nicht zu.

Ein Anspruch der Versicherten auf Einbeziehung in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz lässt sich nicht unmittelbar aus § 1 VO-AVItech ableiten. Dessen Regelung, wonach für die technische Intelligenz eine Versorgungsversicherung eingeführt wird, enthält nur eine Einrichtungsgarantie, nämlich die einer besonderen Versicherung. Damit ist nicht gesagt, dass jeder Angehörige der technischen Intelligenz in geeigneten Betrieben einen Rechtsanspruch auf die Einbeziehung hat. Vielmehr ist eine Versorgungsversicherung für alle Angehörigen der technischen Intelligenz auch dann eingerichtet, wenn an einen Anspruch daraus zusätzlich bestimmte Leistungsanforderungen gestellt werden, bei deren Einschätzung ein Beurteilungsspielraum besteht oder im Hinblick auf die eine Einbeziehung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Wann dieser Personenkreis anspruchsberechtigt ist, hat der Verordnungsgeber in § 5 VO-AVItech der uneingeschränkten Regelung durch Durchführungsbestimmungen überlassen.

Zu einer grundsätzlichen Zugänglichkeit der Zusatzversorgung für alle Angehörigen der technischen Intelligenz stand es schon nicht im Gegensatz, wenn § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung (1. DB) zur VO-AVItech (v. 26. September 1950, GBl. DDR I, S. 1043) die Einbeziehung ausnahmslos von wertausfüllungsbedürftigen Tatbeständen mit Beurteilungsspielräumen abhängig machte, nämlich "konstruktiv", "schöpferisch", "verantwortlich" und "hervorragender Einfluss". Aber auch daraus folgte für die erwähnten Berufe trotz der damit bestimmten Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz kein Einbeziehungsanspruch. Die Nachholung der zur Prüfung der Anspruchsberechtigung in solchen Fällen erforderlichen Beurteilungen wäre dem Senat – ebenso wie eine nachträgliche Ermessensausübung (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 9) – auch bei Fortgeltung dieser Vorschrift verwehrt.

Insofern ergibt sich keine grundsätzliche Änderung der Rechtslage und es steht auch im Einklang mit § 1 VO-AVItech, wenn nach § 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der 2. DB allgemein "andere Spezialisten" bei "bedeutendem Einfluss auf den Produktionsprozess" in die Zusatzversorgung – nach Ermessen – einbezogen werden können. Damit zählen die anderen Spezialisten – vgl. die Überschrift des § 1 der 2. DB – zum Kreis der technischen Intelligenz, ohne dadurch allein von Gesetzes wegen anspruchsberechtigt zu sein.

Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass § 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der 2. DB sprachlich nicht die Anspruchsberechtigung regelt, sondern eine Begriffsbestimmung der technischen Intelligenz gibt. Denn erstens ist diese Begriffsbestimmung nicht zwingend vollständig, da sie nur einen bestimmten Personenkreis benennt, der ohne weitere Prüfung und unwiderleglich als technische Intelligenz im Sinne des Versorgungsrechts gilt. Zweitens wird an der Überschrift der Bestimmung "Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der technischen Intelligenz" deutlich, dass es letztlich doch um eine Unterscheidung zwischen den zur technischen Intelligenz gehörenden Personen und einem engeren Kreis von Personen mit zwingendem oder ermessensabhängigen Versorgungsanspruch geht.

§ 1 Absatz 1 der 2. DB zählt Handelswirtschafter nicht als unmittelbar anspruchsberechtigt auf. Die Versicherte erfüllte aber auch nicht die Eigenschaft eines unmittelbar anwartschaftsberechtigten Ingenieurs im Sinne dieser Vorschrift. Denn aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der 2. DB lässt sich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der 2. DB schließen. Den Titel eines Ingenieurs erwirbt man durch den entsprechenden Ausbildungsabschluss; dieser war für Ingenieure in der DDR seit 1962 durch die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. DDR II S. 278) geregelt. Die Klägerin durfte danach nicht den Titel eines Ingenieurs führen.

Aus der Möglichkeit, Handelswirtschaftler möglicherweise nach Ermessen als "andere Spezialisten" oder durch Einzelvertrag in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen, lässt sich die Einbeziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG nicht begründen, weil die Ermessensentscheidung nicht für diesen Zweck nachzuholen ist (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Denn das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege war von Einzelfallumständen abhängig, die gerade nicht Inhalt eines Normtextes sind. Dies macht ihre Abhängigkeit von willkürlicher Gesetzesmissachtung im Nachhinein unüberprüfbar (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 21/02 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 9).

Ob im Falle der Klägerin auch die betriebliche Voraussetzung vorliegt, es sich bei dem VEB Getränkekombinat Dessau also um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gehandelt hat, ist sehr zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben.

4. Den Hilfsantrag der Klägerin zu 5. war nicht nachzugehen, weil er eine rechtspolitische Zielsetzung hat. Der Beweisantrag bezieht sich nicht auf den konkreten Status der Klägerin, sondern auf sozialpolitische Erwägungen, derentwegen kein Aufklärungsbedarf besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor, da der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist in der Rechtsprechung von BSG und BVerfG geklärt.
Rechtskraft
Aus
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