L 18 AS 1272/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 19412/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1272/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Soweit der Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 288,44 EUR (Antragsschrift vom 26. Juni 2009) geltend macht, fehlt es bereits an dem für die begehrte gerichtliche Anordnung iS des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Denn für eine derzeit drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers, der nach der Meldebescheinigung des Bezirksamt S von Berlin vom 9. September 2008 seit 19. Mai 2008 unter der im Rubrum angegebenen Wohnanschrift gemeldet ist und dort eine 2-Zimmer-Wohnung bewohnt, deren Hauptmieterin ausweislich des von dem Antragsteller vorgelegten Mietvertrages A B (im Folgenden: B.) ist, gibt es keinen Anhalt. Dem Antragsteller ist daher ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar, zumal in § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) Regelungen zur Sicherung der Unterkunft selbst für den Fall einer – hier nicht in Rede stehenden – Räumungsklage enthalten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).

Für den für die Zeit ab 01. Juli 2009 außerdem erhobenen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zu sichernden Anspruch auf Gewährung der Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR fehlt es hingegen an der für das Bestehen einer Leistungsverpflichtung des Antragsgegners erforderlichen Hilfebedürftigkeit des Antragstellers iS des § 9 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nach den eigenen Angaben des Antragstellers und ausweislich der von ihm zum Nachweis vorgelegten Gewerbeanmeldung vom 15. Juli 2009 betreibt er seit 01. August 2009 ein selbstständiges Gewerbe für "Werbung und Marketing" und entrichtet insoweit auch Umsatzsteuer an das Finanzamt S zur Steuernummer. Dem weiteren Vorbringens des Antragstellers im Schriftsatz vom 04. November 2009, dass die "angekündigten Existenzgefährdungen zwischenzeitlich eingetroffen bzw. unabwendbar geworden" seien und dass "seine berufliche Existenz akut gefährdet" sei, lässt sich entnehmen, dass bis zur Erhebung der Rückforderung des Antragsgegners in Höhe von 4.108,09 EUR die Existenz des Antragstellers gesichert gewesen sein muss.

Die in § 9 SGB II für die beanspruchte Leistungsgewährung vorausgesetzte Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ist aber vor allem deshalb zu verneinen, weil er seit dem Bezug der im Rubrum aufgeführten Wohnung "bei B", wie der Antragsteller die Wohnverhältnisse im Leistungsantrag vom 05. Juni 2008 selbst angegeben hat, zur Überzeugung des Senats in einer Bedarfsgemeinschaft mit der B. iS des § 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II zusammenlebt. Die Gesamtumstände erlauben nämlich nur die Feststellung, dass der wechselseitige Wille besteht, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Dass B., wie der Antragsteller vorbringt, ihren Hauptwohnsitz außerhalb B unterhält und sich nur "ca. alle 14 Tage für die Dauer von etwa zwei Tagen in der Wohnung in der R aufhält", steht der Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller beim Haftprüfungstermin am 28. Januar 2008 vor dem Amtsgericht B – Abteilung für Strafsachen – (Aktenzeichen: ) B. als seine Lebensgefährtin bezeichnet und erklärt hat, dass er "mit ihr auch beruflich zusammen arbeiten und bei ihr wohnen werde". Wenn der Antragsteller nachträglich diese Angaben als zweckgerichtet darstellt, so ist festzuhalten, dass er die Wohnung bei B. in der Folge jedenfalls tatsächlich bezogen hatte. Die Wohnverhältnisse stellen sich nach dem Prüfbericht des Antragsgegners vom 29. Januar 2009 zudem so dar, dass die 2-Zimmer-Wohnung nicht in getrennte Wohneinheiten für den Antragsteller und B. aufgeteilt ist. Die Behauptung des Antragstellers, dass er nicht in dem Doppelbett im Schlafzimmer mit dem zweimal bezogenen Bettzeug schlafe, sondern auf einer Schlafcouch im Wohnzimmer, ist durch nichts belegt. Der Umstand, dass eine – getrennte - Zuordnung der im Haushalt befindlichen Gegenstände zu den beiden Mietern der Wohnung nicht möglich war, spricht vielmehr eindeutig dafür, dass ein eheähnliches Zusammenleben in dieser Wohnung stattfindet. Vor allem aber ist nachgewiesen, dass B. zum 30. September 2009 ihre Wohnung in B, B G, für die sie nach den Meldeauskünften bereits seit 18. November 2006 nicht mehr gemeldet war, aufgegeben hatte und in die – von ihr seit April 2002 angemietete – Wohnung in der Rverzogen war. Das ergibt sich aus der von dem Antragsteller in dem beim Sozialgericht B anhängigen Verfahrens – – eingereichten "Bestätigung des Wohnungsgebers" der Wohnung H in B vom 29. September 2009. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich die ihm von dem Antragsgegner bewilligten monatlichen Regelleistungen auf ein Girokonto der B. überweisen ließ und B. ausweislich der in der Akte des Antragsgegners befindlichen Kontoauszüge mehrfach Geldbeträge an den Antragsteller überwiesen hatte.

Da B. nach den Angaben des Antragstellers bei der Haftprüfung aber über ein "sehr gutes Arbeitseinkommen von etwa 4000,00 bis 5000,00 EUR Netto im Monat" verfügt, ist von einem zu berücksichtigenden Einkommen auszugehen, dass bei einer zugrunde zu legenden Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigkeit des Antragstellers ausschließt. Dass B. über entsprechende finanzielle Mittel verfügen muss, lässt sich zudem daran ersehen, dass sie als Hauptmieterin der Wohnung in der R seit dem Einzug des Antragstellers die Differenz zwischen dem Mietanteil des Antragstellers und der dem Vermieter geschuldeten Miete trägt und gleichzeitig nach der Bescheinigung des Wohnungsgebers in B auch dort noch eine Wohnung unterhalten hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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